B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-824/2012
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ronald Frischknecht, Fürsprecher und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-824/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer (geb. 1980) gelangte am
19. März 2002 illegal in die Schweiz und ersuchte am 21. März 2002 un-
ter falscher Identität (falscher Nachname und falsches Geburtsjahr) um
Asyl. Mit Verfügung vom 14. August 2002 lehnte das Bundesamt für
Flüchtlinge (heute: BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat
die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 28. Oktober
2002 nicht ein, wodurch der Asyl- und Wegweisungsentscheid in Rechts-
kraft erwuchs. Wegen seiner falschen Identität konnte die Wegweisung
des Beschwerdeführers in der Folge nicht vollzogen werden. Erst anfangs
2006, als er seinen Wohnsitz zu B._______, seiner damaligen Verlobten,
verlegen wollte, wurde seine wahre Identität bekannt.
B.
Am 30. November 2007 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer
Bürgerin C._______ (geb. 1969), worauf ihm die zuständige Migrations-
behörde des Kantons Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau erteilte, welche letztmals mit Gültigkeit bis zum 11. Juni
2011 verlängert wurde. Am 15. Mai 2008 erblickte die gemeinsame Toch-
ter der Ehegatten das Licht der Welt. Sie besitzt, wie ihre Mutter, das
Schweizer Bürgerrecht.
C.
Gemäss der vor dem Gerichtskreis VIII Bern-Laupen am 24. November
2010 geschlossenen Trennungsvereinbarung haben die Eheleute den
gemeinsamen Haushalt seit dem 10. Juli 2010 aufgehoben, wobei die
gemeinsame Tochter der Obhut der Mutter unterstellt wurde.
D.
Am 29. Juli 2011 erklärte sich die Migrationsbehörde der Stadt Bern be-
reit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach der Tren-
nung der Ehegatten bzw. Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu ver-
längern und ersuchte die Vorinstanz um Zustimmung.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 26. September 2011 mit, dass
erwogen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und ihn aus
der Schweiz wegzuweisen. Dieser nahm hierzu mittels Eingabe vom
25. Oktober 2011 Stellung.
C-824/2012
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies
sie den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und räumte ihm eine
Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü-
gung ein. Zur Begründung führte das BFM aus, das eheliche Zusammen-
leben in der Schweiz habe keine drei Jahre gedauert. Dementsprechend
sei die erste Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt
und die Frage der erfolgreichen Integration brauche daher nicht geprüft
zu werden. Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und
Art. 50 Abs. 2 AuG bestehe nicht (kein nachehelicher Härtefall). Vorlie-
gend seien keine Elemente ersichtlich, die die Integration des Beschwer-
deführers als aussergewöhnlich erscheinen liessen. Er habe erfolglos un-
ter falschem Namen ein Asylverfahren durchlaufen und sei letztlich bis
zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung illegal in der Schweiz gewesen.
In beruflicher Hinsicht sei er zwar zeitweise erwerbstätig gewesen, zurzeit
sei er aber erwerbslos und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Ferner
habe er wiederholt und über Jahre hinweg die rechtsstaatliche Ordnung
der Schweiz nicht respektiert (mehrfache Verurteilungen u.a. wegen
Diebstahls, Hehlerei, Tätlichkeiten, Drohung und sexuelle Belästigung,
Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung des Betäubungsmittelgeset-
zes). Des Weiteren sei er am 30. April 2008 wegen Tätlichkeiten, einfa-
cher Körperverletzung und Drohung (häusliche Gewalt) und schliesslich
am 27. September 2010 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlich-
keiten zur Anzeige gebracht worden. Inwiefern im Übrigen eine enge af-
fektive und wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Tochter vorliege, sei nicht erhärtet. Er verbringe mit ihr einmal im Monat
zwei Stunden Zeit in Begleitung einer Person des Kinderschutzes Bern.
Unterhaltszahlungen leiste er keine. Schliesslich sei der Beschwerdefüh-
rer erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen. Die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre habe er in seinem Heimatland verbracht und
dort auch die Schulen besucht. Er verfüge in seiner Heimat über ein ge-
wisse Berufserfahrung und über ein bestehendes Familiennetz. Von einer
starken Gefährdung der Wiedereingliederung in Algerien sei nicht auszu-
gehen. Zudem sei der Vollzug der Wegeisung zulässig, zumutbar und
möglich.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2012 beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anwei-
C-824/2012
Seite 4
sung an das BFM, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen. Dabei wird gerügt, dass die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt nur unvollständig und deshalb fehlerhaft festge-
stellt habe. Zwar sei der gemeinsame Haushalt der Ehegatten auf
Wunsch der Ehefrau nach zwei Jahren und sieben Monaten aufgehoben
worden. Eine Scheidung sei jedoch nicht erfolgt. Die Trennung habe den
Beschwerdeführer hart getroffen, da ihm Familie viel bedeute und er Kin-
der über alles liebe. Der freie Kontakt mit seinem Kind sei stark beschnit-
ten worden. Seit August 2011 dürfe er nun seine Tochter wöchentlich oh-
ne Begleitung sehen. Die geforderte besondere Intensität der affektiven
Beziehung zu seiner Tochter bestehe ohne Zweifel und rechtfertige sei-
nen weiteren Aufenthalt in der Schweiz aus wichtigen persönlichen Grün-
den. Denn diese Beziehung werde kaum mehr aufrecht erhalten werden
können, wenn er in sein Heimatland abgeschoben würde. Seine wirt-
schaftliche Situation sei zwar prekär, aber er unternehme alles, um sie zu
verbessern. Er habe letztes Jahr "Ordnung in sein Leben" gebracht, seine
Strafen in Form von vier Monaten gemeinnütziger Arbeit (Waldarbeit) ver-
büsst und versucht, Arbeit zu finden, jedoch bisher ohne Erfolg. Er lebe
nun seit fast zehn Jahren in der Schweiz und habe nur noch hier ein Be-
ziehungsnetz. In Algerien würde er sich nur mehr schwer zu Recht finden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer gleich-
zeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge (samt Rechtsverbeiständung) ab.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 5. Juli 2012 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an
seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe fest und legt nochmals
dar, es sei wichtig, den wöchentlichen Kontakt zu seiner Tochter auch
weiterhin aufrecht erhalten und damit eine besonders enge Beziehung
aufbauen zu können. Es sei ihm nicht zumutbar, diese Beziehung vom
Ausland her zu pflegen.
C-824/2012
Seite 5
J.
Am 12. Dezember 2012 beantragten die Ehegatten beim Regionalgericht
Bern-Mittelland gemeinsam die Scheidung der am 30. November 2007
geschlossenen Ehe, wobei das gemeinsame Kind unter die elterliche
Sorge der Mutter zu stellen sei. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass dem
Beschwerdeführer und der Tochter gegenseitig ein Recht auf regelmässi-
gen persönlichen Verkehr zustehe. Dabei sollen die persönlichen Kontak-
te mindestens alle zwei Wochen während mindestens eines Tages statt-
finden können. Ferner wurde festgestellt, dass seitens des Beschwerde-
führers zurzeit keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Tochter
bestehen würden, er sich aber verpflichte, für sie angemessene und noch
genauer zu definierende Unterhaltsleistungen zu erbringen, sobald er
wieder über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfüge.
Am 28. Januar 2013 wurde die Ehe geschieden (Eintritt Rechtskraft:
12. Februar 2013).
K.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Juni 2013 lud das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, den Sachverhalt zu aktua-
lisieren und sich bezüglich der Beurteilung der Voraussetzungen eines
nachehelichen Härtefalles zu seinem strafbaren Verhalten seit Erlass der
vorinstanzlichen Verfügung zu äussern.
Der Beschwerdeführer machte hierzu am 29. August 2013 abschliessen-
de Bemerkungen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die beigezogenen Akten der Migrati-
onsbehörden der Stadt und des Kantons Bern) wird, soweit rechtserheb-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufge-
C-824/2012
Seite 6
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM,
welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufent-
haltsbewilligung und die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art.
83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2; BVGE
2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit-
punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen
Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
C-824/2012
Seite 7
3.2 Dem Beschwerdeführer ist noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden. Da dem vorliegenden Verfahren jedoch die Überprüfung
der weiteren Anwesenheitsberechtigung durch die kantonale Migrations-
behörde vom Sommer 2011 zu Grunde liegt, gelangt hier das neue Recht
zur Anwendung.
4.
4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG sind die Kantone zuständig für die Ertei-
lung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zustän-
digkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung
der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.
4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal-
le des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung
mit Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in
der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän-
digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten
oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus
einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu-
stimmung zu unterbreiten.
4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem
dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
5.
5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbe-
halt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbro-
chenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weite-
ren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des
C-824/2012
Seite 8
Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das Erfor-
dernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht, wenn
für getrennte Wohnsitze wichtige Gründe geltend gemacht werden und
die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG).
5.2 Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 10. Juli 2010 getrennt
lebten. Zwar wird in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2012 gel-
tend gemacht, eine Scheidung sei noch nicht erfolgt und der gemeinsame
Haushalt sei auf Wunsch der Ehefrau aufgelöst worden, weil sie unter
psychischen Problemen gelitten habe. Das Verhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Ehefrau habe sich seit der räumlichen Tren-
nung auch wieder gebessert. Mit der Scheidung vom 28. Januar 2013 ist
jedoch klar, dass für die Trennung vom 10. Juli 2010 keine wichtigen
Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorlagen, diese vielmehr definitiv war.
Folglich bestand nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt
eine weitere Regelung des Aufenthalts gestützt auf Art. 42 AuG wegen
Aufgabe des Familienlebens dahin, so kann sich ein solcher Anspruch
aus Art. 50 AuG ergeben.
6.
6.1 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist
auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst a AuG).
6.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, heirateten die Eheleute am
30. November 2007. Bis zur Trennung vom 10. Juli 2010 bestand die
eheliche Gemeinschaft demnach weniger als drei Jahre, womit es an ei-
ner der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG fehlt. Nicht relevant ist, bis zu welchem Zeitpunkt die
Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch wei-
ter bestanden hat (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 in fine S. 117).
7.
Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann, wenn
"wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
"erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG
namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher
C-824/2012
Seite 9
Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Weitere wichtige, im
Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich daraus erge-
ben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder ge-
meinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spe-
scha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 50
AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genann-
ten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines
sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137
II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen).
8.
Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kin-
des ist, das die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Aufgrund
dessen macht er geltend, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung zu haben.
8.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im
Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat
ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tat-
sächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben ver-
eitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entspre-
chende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2
EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er
gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen
– insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist.
Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehen-
den privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne
überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als
notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen).
C-824/2012
Seite 10
8.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt
ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz an-
wesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen
getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies je-
denfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I
247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil
kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem be-
schränkten Rahmen – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts –
ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd
im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforde-
rungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigne-
ten Modalitäten – vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender
Anspruch – der auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein Aufent-
haltsrecht vermitteln würde – kann gemäss der ständigen bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann in Betracht fallen, wenn in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland
des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und
das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Kla-
gen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 120 Ib 1 E. 3c
S. 5 f. und BGE 120 Ib 22 E. 4a/b S. 24 f.; Urteile des Bundesgerichts
2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. No-
vember 2012 E. 2.2 und 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3). Ge-
mäss neuester Rechtsprechung ist bei nicht sorgeberechtigten ausländi-
schen Elternteilen eines hier aufenthaltsberichtigten Kindes, welche auf-
grund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/er
schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlas-
sungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz be-
sassen, das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Bezie-
hung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchs-
rechts ausgeübt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesgerichts 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3 ff.). Nach wie vor
bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine beson-
ders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgebe-
rechtigten Elternteil besteht und dass letzterer sich tadellos verhalten hat.
8.3 Nachdem der Beschwerdeführer ursprünglich seine Tochter nur ein-
mal im Monat während zwei Stunden in Begleitung einer Person des Kin-
derschutzes Bern besucht hatte, wurden die persönlichen Kontakte spä-
ter auf mindestens alle zwei Wochen während mindestens eines Tages
C-824/2012
Seite 11
ausgedehnt (vgl. die am 12. Dezember 2012 vor dem Regionalgericht
Bern-Mittelland getroffene Vereinbarung der Ehegatten). Gemäss einem
von der Ex-Ehefrau am 19. Mai 2013 eingereichten Bestätigungsschrei-
ben ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter heute
sehr eng. Jedes zweite Wochenende halte sie sich bei ihm auf (inkl.
Übernachtung). Ferner besuche er sie auch ausserhalb der offiziellen Be-
suchszeiten – wenn immer es ihm möglich sei – am Wohnort der Ex-
Ehefrau. Aufgrund der Ausübung des Besuchsrechts und der dabei ge-
pflegten Kontakte ist somit das Erfordernis der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als erfüllt anzusehen. Fraglich ist jedoch, ob in wirtschaftlicher
Hinsicht auf eine intensive Beziehung zwischen der Tochter und dem
nicht sorgeberechtigten Beschwerdeführer geschlossen werden kann,
bzw. von diesem Erfordernis abzusehen ist, weil der Beschwerdeführer
erwerbslos ist und von der Sozialhilfe lebt. Tatsache ist, dass er für seine
Tochter bis heute keine Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, andererseits auch
keine Unterhaltsverpflichtung besteht, solange er erwerbslos ist und von
der Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. Ziff. 5 der Vereinbarung vom 12. De-
zember 2012).
8.4 Die Frage der wirtschaftlichen Beziehung kann letztlich aber offenge-
lassen werden, weil der Beschwerdeführer sich hier nicht tadellos verhal-
ten hat. So respektierte er über Jahre hinweg die rechtsstaatliche Ord-
nung in der Schweiz nicht. Er verschwieg seine wahre Identität während
und nach Abschluss des Asylverfahrens und verhinderte damit bewusst
den Vollzug der Wegweisung in seine Heimat. Ferner wurde er zwischen
2003 und 2009 insgesamt sieben Mal strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen (u.a. wegen Hehlerei, versuchten Diebstahls, Tätlichkeiten, Dro-
hung, sexueller Belästigung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
und diverser Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG]) und zu
insgesamt 83 Tagen Gefängnis (davon 80 Tage unbedingt) und 128 Stun-
den gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Selbst nach zweimaliger fremdenpo-
lizeilicher Verwarnung vom 6. Februar 2008 und 3. Juni 2010 sowie nach
Erlass der angefochtenen Verfügung, als ihm endgültig bewusst sein
musste, dass er mit seinem strafbaren Verhalten die Nichtverlängerung
seines Aufenthalts und die Wegweisung aus der Schweiz aufs Spiel set-
zen würde, delinquierte der Beschwerdeführer weiter und wurde am 21.
Juni 2012 und 25. September 2012 wegen Widerhandlung gegen das
SVG, Hehlerei (mehrfach), Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte (mehrfach) und Beschimpfung zu gemeinnütziger Arbeit
und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Weil er nur einen Teil der
C-824/2012
Seite 12
Geldstrafe bezahlte und die gemeinnützige Arbeit abgebrochen werden
musste, wurde am 21. November 2012 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 49
Tagen angeordnet, die er vom 24. April 2013 bis zum 12. Juni 2013 ver-
büsste.
Aufgrund dieser klaren Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen
des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seiner Tochter
auf andere Weise als bisher zu pflegen (Videotelefonie, Telefonate, Brief-
verkehr, Reisen in die Schweiz usw.) und sein Besuchsrecht – dessen
Modalitäten in diesem Fall anzupassen wären – von Algerien her auszu-
üben, auch wenn die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden
Mittel künftigen persönlichen Kontakten gewisse Grenzen setzten dürften.
Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist damit Genüge
getan. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) gewährt keine darüberhinausgehenden
Rechte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli
2013 E. 2.9 mit Hinweisen).
9.
Anspruchsbegründend können – wie bereits erwähnt – auch sonstige
wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst
auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9). Ent-
scheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in
Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien
können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen und eine we-
sentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich
noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.2.3 S. 349 f.). Als insofern relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 7 vor-
stehend) nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (bst. a), die Respek-
tierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die
finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e),
der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit der Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland (Bst. g) (vgl. MARTINA CARONI in; Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 23 f.).
9.1 Der Beschwerdeführer hält sich mit elfeinhalb Jahren vergleichsweise
lang in der Schweiz auf. Ausschlaggebende Bedeutung kommt diesem
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Element hier jedoch nicht zu. Wohl ist laut einem Urteil des Bundesge-
richts bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn und mehr Jahren in
der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig ist,
sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten
hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch
das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzö-
gerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Aller-
dings bezieht sich diese Rechtsprechung auf Asylbewerber, über deren
Asylgesuch nach zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde. Damit
wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie Rechnung ge-
tragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den Kontakt zum Her-
kunftsland abzubrechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6700/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Beim Be-
schwerdeführer liegt in mehrfacher Hinsicht eine andere Konstellation vor.
Sein Asylgesuch wurde bereits im Jahre 2002 rechtskräftig abgewiesen.
In der Folge kam er seiner Pflicht zur Ausreise nicht nach und hielt sich
während Jahren illegal in der Schweiz auf, bevor er am 30. November
2007 eine Schweizerin heiratete und dadurch in den Genuss einer Auf-
enthaltsbewilligung kam, die wegen der Auflösung der ehelichen Gemein-
schaft letztmals mit Gültigkeit bis zum 11. Juni 2011 verlängert wurde. Die
seitherige Anwesenheit des Beschwerdeführers beruht zur Hauptsache
auf der Duldung des Wohnkantons bzw. ist die Folge des noch nicht ab-
geschlossenen Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthalts-
bewilligung und Wegweisung. Kommt hinzu, dass er in der Schweiz nicht
gut integriert ist (siehe E. 9.2 hiernach) und er insbesondere die Rechts-
ordnung nicht respektiert hat (vgl. E. 8.4 vorstehend). Abgesehen davon
kommt der Integration während eines gestützt auf die aufschiebende Wir-
kung von Rechtsmitteln verbrachten Aufenthalts keine oder nur eine be-
schränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3 S. 288 f. mit Hinwei-
sen). Von daher bemisst sich die Aufenthaltsdauer (Art. 31 Abs. 1 Bst. e
VZAE) nicht als derart lang, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände
auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden
könnte.
9.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2011
mit ca. Fr. 1'600.- pro Monat von der Sozialhilfe unterstützt wird, wobei er
schon vorher arbeitslos war und nur deshalb nicht unterstützt werden
musste, weil seine Ex-Ehefrau eine IV-Rente, Krankentaggelder und Er-
gänzungsleistungen bezog (vgl. Abklärungen der Einwohnerdienste der
Stadt Bern vom 5. Mai 2010). Seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilli-
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gung war er denn auch nur zeitweise erwerbstätig, hatte gelegentlich Ar-
beitseinsätze für die Manpower AG und war im Jahre 2009 bei einer Fir-
ma für eine gewisse Zeit im Monatslohn als Filmentwickler angestellt,
wobei er Fr. 3'830.- brutto verdiente. Von einer beruflichen Eingliederung
bzw. einer wirtschaftlichen Selbständigkeit kann damit keine Rede sein.
Er war demnach schon arbeitslos bzw. musste von der Sozialhilfe unter-
stützt werden, als er noch einen gesicherten Aufenthaltsstatus hatte. Dies
lässt darauf schliessen, dass die derzeitige Erwerbslosigkeit des Be-
schwerdeführers in erste Linie nicht die Folge seiner ungewissen Aufent-
haltssituation sondern vielmehr auf seine fehlenden beruflichen Qualifika-
tionen zurückzuführen ist. Er hat in Bezug auf Weiterbildung sowie auf
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz keine speziellen
Anstrengungen unternommen und verfügt auch nicht über vertiefte sozia-
le Beziehungen im ausserfamiliären Bereich. Aktenkundig sind lediglich
der Erwerb des Führerscheines und das Erlernen der deutschen Spra-
che. Dies entspricht aber nicht einer besonderen – und auf eine enge Be-
ziehung zur Schweiz hinweisenden – Integrationsleistung. Aus den unter
Art. 31 Abs. 1 Bst. a – d VZAE aufgeführten Kriterien kann somit nicht
abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer Härtefallsi-
tuation befindet, welche die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
erfordern würde.
9.3 Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 22 Jahren, also als Er-
wachsener, in die Schweiz gekommen. Weder der Hintergrund seiner
bisherigen Anwesenheit noch seine Vorbringen sprechen dafür, dass er
hier verwurzelt ist. Vielmehr hat er den grössten Teil seines Lebens, wel-
cher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Pha-
sen umfasst (Kindheits- und Jugendjahre), in seiner Heimat verbracht und
ist mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten
vertraut. Es ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr in Al-
gerien wieder integrieren wird und sich eine neue Existenz aufzubauen
vermag. Ohne Belang ist, wenn die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse
bzw. Verdienstmöglichkeiten in jenem Land nicht denen in der Schweiz
entsprechen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010
vom 4. Januar 2012 E. 9.4 oder C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E.
8.2). Zudem ist der Beschwerdeführer gesund und verfügt in seiner Hei-
mat über ein bestehendes Familiennetz (u.a. Eltern und Geschwister), mit
denen er offensichtlich nach wie vor in Kontakt steht (vgl. das vom Vertre-
ter des Beschwerdeführers am 3. August 2012 gestellte Gesuch um Ertei-
lung einer Aus- und Einreisebewilligung, um für einen Monat in Algerien
die Familie zu besuchen, sowie das dem Beschwerdeführer aus familiä-
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ren Gründen ausgestellte einmonatige Rückreisevisum vom 18. März
2013 bis zum 17. April 2013). Bei einer Rückkehr bestehen deshalb so-
ziale Anknüpfungspunkte, welche die Reintegration des Beschwerdefüh-
rers erleichtern dürften. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ist inso-
fern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und stellt daher
keinen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar.
10.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
oder Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz inner-
halb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften
Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhalts-
punkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallrege-
lung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass
die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
11.
11.1 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilli-
gung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Voll-
zug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das
BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
11.2 Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht im vorliegenden
Fall ausser Frage. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs, zumal er im Besitze eines am 18. April 2009 ausgestellten und
bis 17. April 2014 gültigen algerischen Reisepasses ist. Demzufolge wäre
allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdefüh-
rer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar
wäre.
11.3 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
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schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer
existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie
sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod
konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11).
11.4 Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich nicht zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen
nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenz-
bedrohenden Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist
damit als zumutbar zu erachten.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahren sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 10. April 2012 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– die Migrationsbehörde der Stadt Bern (ad BN […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (ad BE […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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