Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8250/2008
U r t e i l v om 1 0 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheitsleistungen (Sonderabgabe).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführerin
(geb. 1962) wurde im Rahmen der "humanitären Aktion 2000" mit
Verfügung vom 24. Mai 2000 vorläufig aufgenommen. Am 23. Juli 2008
wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B.
Mit Schreiben vom 4. November 2008 gelangte die Vorinstanz im
Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. […] an
die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass sie gemäss den
Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005
verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe
unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober
2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 (AsylV 2, SR 142.312) sei sie jedoch nicht mehr
sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihr geleisteten Sicherheiten
von Fr. 31'850.30 den Maximalbetrag von Fr. 15'000. übersteige. Die
Differenz von Fr. 16'850.30 gelange an sie zur Auszahlung.
Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen
und auf dem beigelegten Auszug aus ihrem Sicherheitskonto die
Einzahlungen seit dem 1. Januar 2007 zu überprüfen.
C.
Am 12. November 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit,
sie sei mit der Abrechnung nicht einverstanden. Sie sei der Auffassung,
ihr stehe der gesamte Betrag zu, da weder sie noch ihre Familie "je mit
dem Asylbereich in Kontakt gekommen" seien.
D.
Mit Verfügung vom 21. November 2008 liquidierte die Vorinstanz das
Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin. Sie stellte dem Kontostand von
Fr. 31'850.30 den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag
von Fr. 15'000. gegenüber und hielt fest, dass das Restguthaben
zuzüglich Zinsen und abzüglich Spesen auf dem Konto bestehen bleibe
und an den Bund verfalle, wenn es nicht innert 10 Jahren ab
Verfügungsdatum geltend gemacht werde.
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Seite 3
E.
Am 1. Dezember 2008 ging bei der Vorinstanz die Mitteilung der
Beschwerdeführerin betreffend Zahladresse ein, woraufhin die Vorinstanz
mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 Ziffer 3 der Verfügung vom
21. November 2008 aufhob und die Auszahlung anordnete.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2008 stellt der
Rechtsvertreter namens seiner Mandantin folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass Abs. 8 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 24. Oktober 2007 der Asylverordnung 2 Bundesrecht
verletzt.
2. Der Saldo des Sicherheitskontos sei zu Gunsten der Kontoinhaberin
um Fr. 15000. zu erhöhen."
Hierzu führt der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber
habe mit der Übergangsbestimmung den Bundesrat beauftragt, eine
Regelung zu treffen, die eine effiziente Abwicklung der Konten sicherstellt
sowie eine faire Behandlung und keine Schlechterstellung bewirkt. Durch
Absatz 8 der Übergangsbestimmungen der Asylverordnung 2, der eine
Vereinnahmung von Fr. 15'000. aus dem Sicherheitskonto vorsehe,
werde eine Person, die vom Übergangsrecht betroffen sei, massiv
schlechter gestellt, da sie weder von den Vorteilen des alten noch von
denjenigen des neuen Systems profitieren könne. Im Weiteren äussert
sich der Rechtsvertreter zur Rechtsnatur der Sonderabgabe und kommt
zum Schluss, dass die Sicherheitsleistung nach altem Recht eine Kaution
gewesen sei, die Sonderabgabe hingegen eine (Kostenanlastungs
)Steuer. Da weder das Asylgesetz noch das Ausländergesetz eine
genügende rechtliche Grundlage für die Übertragung des
Sicherheitskontos in die Sonderabgabe enthielten, sei von einer
Zweckentfremdung der vereinnahmten Beträge auszugehen. Die
Übertragung der Sicherheitsleistung in die Sonderabgabe verstosse somit
gegen Art. 8, 26 und 127 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie gegen das
Gebot der Nichtrückwirkung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2009 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt zunächst aus, dass die verfügte
Vereinnahmung weder auf der alten Regelung zur Sicherheitsleistungs
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und Rückerstattungspflicht noch auf der neuen Regelung der
Sonderabgabe beruhe, sondern ausschliesslich auf den
Übergangsbestimmungen. Diese sähen keine (echte) Rückwirkung vor,
weshalb die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters für die
zu beantwortenden Rechtsfragen nicht von Bedeutung seien. Ferner
seien die Absätze 7 und 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 24. Oktober 2007 der Asylverordnung 2 vom Bundesrat
delegationskonform und damit rechtmässig ausgestaltet worden.
H.
In ihrer Replik vom 29. Mai 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung fest.
I.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 machte das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerdeführerin auf einen
Grundsatzentscheid vom 21. Dezember 2010 aufmerksam (GeschäftsNr.
C7179/2008), aufgrund dessen davon auszugehen sei, dass die
Begehren keine Aussicht auf Erfolg hätten. Es wurde ihr Gelegenheit
gegeben, bis zum 18. Februar 2011 mitzuteilen, ob sie an der
Beschwerde festhalte. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das BVGer (vgl. Art. 31,
Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem BVGer richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 49 ff. VwVG).
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
und Urteil des BVGer A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).
3.
Strittig ist vorliegend, ob das BFM vom Sicherheitskonto der
Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 15'000. zu Gunsten des Bundes
vereinnahmen durfte.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 trat das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) zusammen mit dem zweiten Paket der
Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft. Damit wurde ein
Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs und
Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen.
4.2. Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende rechtliche Grundlage stellt
sich folgendermassen dar: Gemäss Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) in der seit 1. Oktober 1999 geltenden Fassung (vgl.
Anhang Ziffer 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2262])
sind vorläufig Aufgenommene verpflichtet, für die Rückerstattung von
Fürsorge, Verfahrens, Ausreise und Vollzugskosten Sicherheit zu
leisten. Die Art. 85 bis 87 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998, die
bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand, nachfolgend AsylG [1998], AS
1999 2262]) gelten sinngemäss (vgl. ferner die per 1. Dezember 2008
aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen
[VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999
2254]).
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Seite 6
4.3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (1998) sind die Kosten der Fürsorge,
der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, soweit dies zumutbar
erscheint. Darüber hinaus besteht gemäss Art. 86 AsylG (1998) die
Verpflichtung, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten
Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle)
Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (1998) aufgrund einer individuellen
Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn
die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt
(Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält
(Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der
Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Verpflichtung zur
Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig
limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur
Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem
Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen
Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 der
Asylverordnung 2 in ihrer ursprünglichen, bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung, nachfolgend AsylV 2 [1999], AS 1999 2318).
4.4. Das neue Recht ändert grundsätzlich nichts an der Pflicht von
Personen des Asylrechts und von vorläufig Aufgenommenen, Sozialhilfe,
Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG und
Art. 88 AuG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, BBl 2002 6845, hier 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig
Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
unterworfen werden (vgl. Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG bzw. Art. 88
AuG) Diese Sonderabgabe, die der Arbeitgeber direkt vom Lohn der
betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf
nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und
längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
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Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG).
4.5. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV 2 die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Absatz 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e).
4.6. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
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Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen:
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG (1998) vor
Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor
dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen sind, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein
Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
4.7. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Absatz 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Art. 86 AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Absatz 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Art. 16 AsylV 2 (1999) geleistet wurden,
den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen,
sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Absatz 8 schliesslich führt aus,
dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 AsylG (1998) und Art. 14c Abs. 6
ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Absatz 6 bis
zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000. vom Bund
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vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet
werden. Die über den Betrag von Fr. 15'000. hinausgehenden
Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die
Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.
5.
5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über
zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Die
Beschwerdeführerin äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts als
vorläufig aufgenommene Person ihr Sicherheitskonto mit Lohnabzügen.
Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung eines
Schlussabrechnungsgrundes nicht. Das BFM sah sich daher nach dem
Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt
auf Absätze 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der
AsylV 2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene
Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen
Stand von Fr. 31'850.30 aufwies, Fr. 15'000. zu Gunsten des Bundes
eingezogen. In Bezug auf das Restguthaben (Fr. 16'850.30) ordnete die
Vorinstanz die Auszahlung an die Beschwerdeführerin an.
5.2. Das BVGer hat sich in einem vergleichbaren Fall in einem
Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der
Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der
konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert
und befunden, die getroffene Regelung erweise sich – soweit eine
Überprüfung zulässig ist (vgl. Art. 190 BV) – als verfassungskonform und
der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform
wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C7179/2008 vom
21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz
rechtmässig vorgegangen. Da bei der Beschwerdeführerin vor
Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 kein
Schlussabrechnungsgrund eingetreten war (vgl. E. 4.3), wurde – wie
angetönt – korrekterweise das neue Recht angewendet und die
Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der vorgesehene Betrag
wurde vereinnahmt und das Restguthaben gelangte zur Auszahlung.
5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Vorinstanz die
geltende Regelung korrekt angewendet hat. Vielmehr beruft sie sich
darauf, die Übergangsbestimmungen der Asylverordnung 2 seien in
verschiedener Hinsicht verfassungswidrig. Diese Rüge ist unter Hinweis
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Seite 10
auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil C7179/2008, in dem die im
Wesentlichen gleichen Einwände geprüft wurden, als unbegründet
zurückzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin es als stossend
empfindet, wenn Fr. 15'000. vom Staat vereinnahmt werden, ohne dass
sie je Kosten verursacht hat, kann angesichts der vom Bundesrat
verfassungsmässig und delegationskonform ausgestalteten
Übergangsregelung nicht ausschlaggebend sein.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der
Bemessung der Verfahrenskosten ist einerseits der in Art. 4 VGKE
vorgegebene Kostenrahmen zu berücksichtigen. Andererseits ist
miteinzubeziehen, dass die Begehren im vorliegenden Verfahren
aufgrund der Praxis als aussichtslos anzusehen waren. Zwar erging der
entsprechende Grundsatzentscheid erst nach Einreichung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin wurde indessen
ausdrücklich auf dieses Urteil und die daraus entstehenden
Konsequenzen aufmerksam gemacht. Von der Möglichkeit, zur Frage
Stellung zu nehmen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte, machte sie
keinen Gebrauch. Unter Berücksichtigung dieser beiden Faktoren
erscheint die Festsetzung der Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.
angemessen. Der einbezahlten Kostenvorschuss ist anzurechnen.
(Dispositiv S. 11)
C8250/2008
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 700. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'300. ist innert 30 Tagen
nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: