Abtei lung III
C-825/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. April 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Trommer; Richter Vuille;
Gerichtsschreiberin Kradolfer.
X._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der kubanische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Gesuchsteller)
beantragte am 3. Juli 2006 bei der schweizerischen Botschaft in Havanna
ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ in
A._______ (SG). Die Auslandvertretung überwies das Gesuch dem
Bundesamt für Migration zum Entscheid.
B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte das Bundesamt für Migration
(nachfolgend Vorinstanz) das Einreisegesuch mit Verfügung vom 11. Au-
gust 2006 ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aufgrund
der politischen und sozioökonomischen Verhältnisse in seinem Herkunfts-
land sowie aufgrund fehlender zwingender familiärer, beruflicher oder ge-
sellschaftlicher Verpflichtungen nicht gewährleistet sei.
C. Mit Beschwerde vom 29. August 2006 beantragt X._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der Verfügung vom 11.
August 2006 sowie die Erteilung der Einreisebewilligung an den Ge-
suchsteller. Als Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Vorinstanz wesentliche Umstände zu wenig oder gar nicht berücksichtigt
habe. Der Gesuchsteller habe einen unehelichen, siebenjährigen Sohn,
den er zusammen mit dessen Mutter betreue. Beruflich sei er Musiker. Für
die Zeit des Aufenthaltes in der Schweiz werde er von seinem Onkel ver-
treten. Auf Dauer sei er jedoch für die Band nicht entbehrlich. Die Be-
schwerdeführerin habe mehrmals Besuch von einem früheren kubanischen
Freund gehabt, der jeweils fristgerecht wieder ausgereist sei. Sie enga-
giere sich in Vereinigungen, die sich für die Beziehung zwischen Kuba und
der Schweiz einsetzten. Sie könne mit ihrer inneren Einstellung nicht ver-
einbaren, einen Kubaner einzuladen, bei dem der Verdacht bestehe, dass
er nicht wieder ausreisen werde.
D. Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde. Sie ergänzt die Begründung der ange-
fochtenen Verfügung mit dem Hinweis auf die restriktiven Rückkehrrege-
lungen des kubanischen Staates sowie damit, dass der von der Beschwer-
deführerin erwähnte frühere Gast mittlerweile mit einer Aufenthaltsbewilli-
gung dauerhaft in der Schweiz lebe.
E. In ihrer Replik vom 6. November 2006 hält die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss an ihren Anträgen fest. Sie äussert Verständnis für die restriktive Vi-
sumspolitik gegenüber Kubanern. Wenn restriktiv jedoch heisse, dass ge-
nerell keine Besuchervisa ausgestellt würden, so sollte dies klar kommuni-
ziert werden. Es gehe nicht nur um die Rechte ihres Freundes, sondern
auch um ihre als Schweizerin, der verwehrt werde, ihrem Freund ihr Land
zu zeigen. Zum Schluss macht sie geltend, dass ihr früherer Gast nicht im
Zusammenhang mit einem Besuch bei ihr in der Schweiz geblieben sei,
sondern inzwischen eine Schweizerin geheiratet habe.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Be-
schlüsse gemäss Art. 34 VGG.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG,
SR 142.20]) und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 (VEA,
SR 142.211). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin aufgrund von Art. 48 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch ei-
nen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Tho-
mas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
4Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3. Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die
Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Ertei-
lung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürge-
rinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornhe-
rein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befri-
steten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.1 Die aktuelle Lage in Kuba ist – neben den noch immer bestehenden Ein-
schränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Re-
gime – insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhal-
tende schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Jährlich versu-
chen Tausende von kubanischen Staatsangehörigen das Land zu verlas-
sen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr
Kubaner suchen die Freiheit"). Aus diesen Gründen ist Kuba nach wie vor
zu denjenigen Staaten zu zählen, deren Staatsangehörige erfahrungsge-
mäss nach einer Einreise versucht sein können, ausländerrechtliche Be-
stimmungen zu umgehen. Im Falle von Kuba bestehen zudem – wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2006 bereits erwähnt
hat – besondere Schwierigkeiten bei der Rückreise ins Heimatland (vgl.
Michael Kirschner, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweize-
rische Flüchtlingshilfe, Bern 2006). Solche Umstände sind beim Visums-
entscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung
eines zukünftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine
gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
4.2 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind
allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern
auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichti-
gen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Ge-
suchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen ha-
ben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss
den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
54.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 31-jährigen, ledigen Mann.
Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass er einen siebenjährigen
Sohn hat, um den er sich zusammen mit dessen Mutter kümmert. Der Ge-
suchsteller ist Musiker und leitet eine Salsa-Gruppe. Für den geplanten
Aufenthalt in der Schweiz würde ihn ein Onkel vertreten; auf Dauer sei er
jedoch für die Gruppe unabkömmlich.
4.4 Gemäss den Ausführungen oben können besondere familiäre, berufliche
oder gesellschaftliche Verpflichtungen die Prognose bezüglich der fristge-
rechten und anstandslosen Wiederausreise positiv beeinflussen. In ihrer
Vernehmlassung vom 19. Oktober 2006 hält die Vorinstanz diesbezüglich
fest, dass im vorliegenden Fall durchaus gewisse familiäre und berufliche
Verbindlichkeiten geltend gemacht würden. Die Erfahrung zeige jedoch,
dass selbst solche Verpflichtungen oft nicht ausreichten, Personen mit Mi-
grationsabsichten zurückzuhalten.
4.4.1 Die angesprochene familiäre Verpflichtung besteht aus einer Vater-Sohn-
Beziehung. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um
eine gelebte Beziehung. So kümmere sich der Gesuchsteller tagsüber um
seinen Sohn, wenn dessen Mutter bei der Arbeit sei. Aus diesen Angaben
ergibt sich eine gewisse Bindung ans Heimatland. Allerdings kann daraus
nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass diese Bezie-
hung den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermag. Dies
liegt einerseits an der allgemeinen Erfahrung, dass ein Elternteil eines
minderjährigen Kindes sich oftmals durch diese Beziehung nicht von der
Emigration abhalten lässt. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass das Kind
in aussergewöhnlich hohem Masse von der Betreuung des Gesuchstellers
abhängig wäre. Vielmehr könnte die Betreuung während der Arbeitszeit
der Mutter durchaus von einer anderen Person wahrgenommen werden.
Der Verpflichtung gegenüber dem Sohn kann daher objektiv gesehen nicht
ein so grosses Gewicht zukommen, dass dadurch die aufgrund der allge-
meinen Lage im Herkunftsland für den Gesuchsteller nachteilige Prognose
günstig beeinflusst würde.
4.4.2 Was die beruflichen Verpflichtungen anbelangt, ist es nachvollziehbar,
dass der Gesuchsteller als Leiter der Gruppe nicht so leicht zu ersetzen
ist. Andererseits ist jedoch kein Musiker unersetzbar. Dies zeigt auch die
Tatsache, dass für die geplante Abwesenheit offenbar problemlos ein Er-
satz gefunden werden konnte. Auch aus der beruflichen Tätigkeit kann
demzufolge nichts zugunsten einer starken Verpflichtung zur Rückkehr ins
Heimatland abgeleitet werden, was die Prognose bezüglich der fristge-
rechten Wiederausreise des Gesuchstellers begünstigen könnte.
4.4.3 Aus der persönlichen Situation des Gesuchstellers, wie sie sich aus den
Akten ergibt, können somit keine Schlussfolgerungen gezogen werden, die
die Prognose betreffend der fristgerechten Wiederausreise des Gesuch-
stellers aus der Schweiz gegenüber der allgemeine Einschätzung der Situ-
ation im Herkunftsland zu seinen Gunsten entscheidend beeinflussen
könnte. Auch in Bezug auf die persönliche Situation des Gesuchstellers er-
6weist sich die Einschätzung der Vorinstanz somit als haltbar.
4.5 Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführerin und
der Gesuchsteller ein Paar sind. So bezeichnet der Gesuchsteller die Be-
schwerdeführerin in seinem Einreiseantrag als Verlobte (novia). Die Be-
schwerdeführerin schreibt, der Gesuchsteller sei ihr Freund, mit dem sie
seit März 2005 zusammen sei. Es handelt sich offenbar um eine ernsthafte
Beziehung, obwohl nicht klar aus den Akten hervorgeht, ob beide Partner
der Beziehung das gleiche Gewicht geben (Verlobung). Beide Partner
möchten jedenfalls ihre Beziehung vertiefen. Die Beschwerdeführerin
kennt die Familie und das Land des Gesuchstellers aufgrund mehrerer Be-
suche und aufgrund ihres Engagements zugunsten Kubas offenbar bereits
recht gut; der Gesuchsteller hingegen kennt die Lebensumstände der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz noch gar nicht aus eigener Erfahrung.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin, dem Gesuchsteller zu ermöglichen,
die hiesigen Verhältnisse im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes kennen
zu lernen und auf diese Weise die gemeinsame Beziehung zu vertiefen, ist
nachvollziehbar. Allerdings ist dieser Wunsch, so verständlich er ist, ob-
jektiv nicht gewichtig genug, um von den in den Erwägungen oben (Ziff.
4.1. bis 4.4.3) gezogenen Schlussfolgerungen abzuweichen. Dies nicht zu-
letzt aufgrund der Erfahrung, dass häufig ein Besuchsaufenthalt – allen-
falls auch entgegen der ursprünglichen ernsthaften Absicht, zurückzukeh-
ren – zur Emigration genutzt wird oder als erster Schritt zu deren Vorberei-
tung dient (vgl. auch unten Ziff. 4.6).
4.6 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie es sich aufgrund
ihrer Tätigkeit für Organisationen, die sich für die Beziehung zwischen
Kuba und der Schweiz einsetzen sowie wegen ihrer inneren Einstellung
nicht leisten könnte, einen Gast einzuladen, bei dem der geringste Ver-
dacht bestehe, dass er nicht mehr ausreisen werde. Zudem verweist sie
darauf, dass sie bereits mehrmals einen früheren Freund aus Kuba zu Be-
such gehabt habe, der jedes Mal fristgerecht wieder ausgereist sei. Die
Vorinstanz bringt zu diesem Punkt in ihrer Vernehmlassung vor, dass der
erwähnte frühere Freund mittlerweile dauerhaft mit einer Aufenthaltsbewil-
ligung in der Schweiz lebe.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass frühere Besuche einer anderen Per-
son bei der Beurteilung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, da je-
der Fall einzeln aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der
individuellen Situation der gesuchstellenden Person beurteilt werden
muss. Im vorliegenden Fall geht die Vorinstanz jedoch in ihrer Vernehm-
lassung auf den Einwand in der Beschwerde ein, wonach ein früherer Gast
jeweils anstandslos wieder ausgereist sei. Sie weist nach, dass dieser frü-
here Gast der Beschwerdeführerin sich mittlerweile mit einer Schweizerin
verheiratet hat und deshalb eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Die Vorin-
stanz macht jedoch zu Recht nicht geltend, dass diese Aufenthaltsbewilli-
gung auf eine nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuch bei
der Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre. Immerhin dient dieses Bei-
spiel aber zur Illustration der oben erwähnten Erfahrung, dass ein Be-
suchsaufenthalt häufig der erste Schritt zur Emigration ist (Ziff. 4.5 a.E.).
7Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verantwortung anbe-
langt, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit für Organisationen hat, die sich für
die Beziehung Schweiz-Kuba einsetzen, so gibt es keinen Grund, an ihrem
festen Willen und ihrer persönlichen Integrität zu zweifeln. Allerdings kann
ein Gastgeber das Verhalten seines Gastes naturgemäss nicht oder nur
sehr beschränkt beeinflussen (vgl. dazu den Entscheid des Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD] vom 27. Juli 1992 publi-
ziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24 am Ende). In-
sofern können den Ausführungen der Beschwerdeführerin, so ernsthaft sie
gemeint sind, woran übrigens auch die Vorinstanz keine Zweifel äussert,
kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint. Dabei
handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Pro-
gnose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle
seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative
Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, wo-
rauf, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus
diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. September 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, Beilage: 4 Fotos)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. 2 239 410 Srr/Hak retour
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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