Abtei lung II I
C-825/2008
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U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
z.H. Herr B._______
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Nichteintretensentscheid vom
14. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-825/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung von Frau A._______, geboren am (...) 1954,
Staatsangehörige von Serbien, am 28. September 2006 bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) eingegangen ist (act. 8),
dass die IVSTA mit Schreiben vom 20. August 2007 die Versicherte zur
Einreichung diverser Unterlagen (Rentenbescheid der Sozialver-
sicherung des Wohnsitzstaates, Anmeldeformular gemäss Beilage,
Fragebogen für den Versicherten gemäss Beilage, Fragebogen über
die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden
gemäss Beilage) zur Prüfung des Leistungsgesuchs aufgefordert hat
(act. 20),
dass die IVSTA mit eingeschriebener Mahnung vom 6. November 2007
die Versicherte zur Einreichung der fehlenden Unterlagen aufgefordert
und ihr mitgeteilt hat, bei Nichteinreichung der Unterlagen innert 30
Tagen könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden (act. 21),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 14. Januar 2008 auf das Gesuch
um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom
28. September 2006 nicht eingetreten ist (act. 22),
dass die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Februar
2008 (eingegangen am 11. Februar 2008) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde eingereicht und die Weiterführung des Verfahrens
beantragt hat. Sie hat ausgeführt, ihr Gesundheitszustand sei so
schlecht gewesen, dass sie hauptsächlich ans Bett gebunden ge-
wesen sei. Zudem habe sie nicht genügend Geld für eine Übersetzung
gehabt und, weil sie in einem kleinen Dorf lebe, niemanden früher ge-
funden, der ihr beim Ausfüllen der Formulare habe helfen können,
dass die Beschwerdeführerin dasselbe Schreiben sowie das aus-
gefüllte Anmeldeformular und den ausgefüllten Fragebogen für den
Versicherten bei der IVSTA eingereicht (eingegangen am 14. Februar
2008; act. 23-26) und die IVSTA mit Schreiben vom 15. Februar 2008
den Eingang der Anmeldung bestätigt hat,
dass die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) in ihrer Vernehmlassung
vom 2. Mai 2008 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Be-
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schwerdeführerin beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie
sei auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten, weil die für das Ab-
klärungsverfahren benötigten Unterlagen trotz Mahnung nicht ein-
gereicht worden seien,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2008 den Kostenvorschuss
von CHF 300.- eingezahlt hat,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Februar 2010 die
Vorinstanz aufgefordert hat, Beweismittel einzureichen, wann die Mah-
nung vom 6. November 2007 der Beschwerdeführerin zugestellt wor-
den sei,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Februar 2010 mitgeteilt hat,
dass postalische Nachforschungsbegehren rückwirkend nur während 6
Monaten möglich seien bzw. ein Empfangsschein in den Akten nir-
gends vorliege. Sie sehe sich daher nicht in der Lage mitzuteilen, ob
und wann die Verzugsmahnung vom 6. November 2007 der Rekurren-
tin zugestellt worden sei,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahmen von der Zuständigkeit auszu-
machen ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf das
Rechtsmittel einzutreten ist,
dass gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG die Versicherten und ihre Arbeit-
geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mit-
zuwirken haben und wer Versicherungsleistungen beansprucht, unent-
geltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs
und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind,
dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die
Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die
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versicherte Person und andere Personen, die Leistungen beanspru-
chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nachkommen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG),
dass diese Personen vorher schriftlich zu mahnen sind, ihnen eine an-
gemessene Bedenkzeit einzuräumen und auf die Rechtsfolgen hinzu-
weisen ist (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG),
dass vorliegend die eingeschriebene Mahnung der Vorinstanz vom
6. November 2007 datiert, der Zustellungszeitpunkt der Mahnung an
die Versicherte jedoch der Vorinstanz nicht bekannt ist (vgl. Stellung-
nahme vom 24. Februar 2010),
dass die Vorinstanz somit im Zeitpunkt ihres Nichteintretensentscheids
vom 14. Januar 2008 nicht hat feststellen können, wann die 30-tägige
Frist begonnen und wann sie geendet hat,
dass nicht einmal erwiesen ist, dass die Mahnung überhaupt zugestellt
worden ist,
dass die Vorinstanz somit die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen
Verfahrens nach Art. 43 Abs. 3 Satz 3 ATSG weder ermitteln noch be-
weisen kann und der angefochtene Nichteintretensentscheid daher
aufzuheben ist,
dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die geforderten Unter-
lagen der Vorinstanz eingereicht hat,
dass aus diesen Gründen die Beschwerde gutzuheissen und die Vor-
instanz anzuweisen ist, auf das Leistungsgesuch vom 28. September
2006 einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 14. Januar 2008 wird aufgehoben.
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2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 28. September 2006 einzutreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.- wird ihr von der
Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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