Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8255/2008
U r t e i l v om 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien H._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
C8255/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde 1982 in Finnland geboren und ist bis heute
dort wohnhaft. Seine Eltern haben beide im Zeitpunkt seiner Geburt das
Schweizer Bürgerrecht nicht besessen. Er besitzt die deutsche
Staatsangehörigkeit seines Vaters und die finnische seiner Mutter.
Die Grossmutter des Beschwerdeführers stammt aus der Ehe einer
Schweizerin mit einem Ausländer und wurde deshalb am 9. November
2005 nach Art. 58a des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG) erleichtert eingebürgert. Der Vater des Beschwerdeführers wurde
am 29. Dezember 2006 ebenfalls in Anwendung von Art. 58a BüG
erleichtert eingebürgert. Die entsprechende Verfügung wurde mit
Zusatzentscheid des BFM vom 9. März 2007 dahingehend ergänzt, dass
der 1988 geborene Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in diesen
Entscheid einbezogen wurde (er war zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung noch unmündig).
B.
Der nicht in die erleichterte Einbürgerung seines Vaters einbezogene
Beschwerdeführer beantragte am 4. Juni 2007 ebenfalls eine erleichterte
Einbürgerung nach Art. 58a BüG. Nachdem die Vorinstanz das Gesuch
während eines Jahres bearbeitet hatte (u.a. durch Einholung von
Referenzauskünften), schrieb sie das Gesuch am 3. Juni 2008 als
gegenstandslos ab. Zur Begründung führte sie aus, bereits die
Grossmutter sei erleichtert eingebürgert worden. Hierauf habe sich auch
sein Vater erleichtert einbürgern können. Da nur eine Generation
"übersprungen" werden könne, gelange Art. 58a BüG beim
Beschwerdeführer nicht zur Anwendung.
C.
Nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vater als
Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 15. Juli, 15. und
21. August 2008 bei der Vorinstanz eine Verletzung des rechtliche
Gehörs gerügt und insbesondere dargelegt hatten, dass auf das Gesuch
hätte eingetreten werden müssen, nahm das BFM das Verfahren wieder
auf.
D.
Mit Verfügung vom 20. November 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch
ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass sich der
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Beschwerdeführer nicht auf Art. 58a Abs. 1 BüG berufen könne, weil
diese Bestimmung nur für ausländische Kinder gelte, die vor dem 1.
Januar 1985 geboren worden seien und deren Mutter vor oder bei der
Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besessen habe. Für das
Kind eines solchen Kindes (gemeint sei das in Abs. 1 erwähnte
ausländische Kind) bestehe seit dem 1. Januar 2006 die Möglichkeit,
ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu stellen, wenn es
eng mit der Schweiz verbunden sei (Art. 58a Abs. 3 BüG). Durch die
Einführung dieser Bestimmung sei die Möglichkeit geschaffen worden,
dass auch das Enkelkind einer schweizerischen Grossmutter, welche
selber Mutter eines Kindes aus der Ehe mit einem Ausländer gewesen
sei, die erleichterte Einbürgerung beantragen könne. Gleichzeitig sei mit
dieser Formulierung jedoch auch zum Ausdruck gebracht worden, dass
bei Art. 58a BüG nur eine und nicht mehrere Generationen übersprungen
werden könnten. Für das Gesuch des Beschwerdeführers bedeute dies
Folgendes: Seine Grossmutter stamme aus einer Ehe einer Schweizerin
mit einem Ausländer und sei deshalb am 9. November 2005 nach Artikel
58a Abs. 1 BüG erleichtert eingebürgert worden. Der Vater des
Beschwerdeführers sei am 29. Dezember 2006 ebenfalls in Anwendung
von Art. 58a BüG erleichtert eingebürgert worden, jedoch nach Abs. 3
dieser Bestimmung. Es sei bereits die Urgrossmutter des
Beschwerdeführers gewesen, welche mit einem Ausländer verheiratet
gewesen sei und mit diesem ein Kind gehabt habe, welchem sie das
Schweizer Bürgerrecht bei dessen Geburt nicht habe weitergeben
können. Die zwei nachfolgenden Generationen – die Grossmutter sowie
der Vater des Beschwerdeführers – hätten aufgrund von Art. 58a Abs. 1
bzw. Art. 58a Abs. 3 BüG von einer erleichterten Einbürgerung profitieren
können. Für weitere Generationen sei ein Bürgerrechtserwerb gestützt
auf Art. 58a BüG jedoch ausdrücklich nicht mehr vorgesehen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2008 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines
Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe
eine enge, rein grammatikalische Auslegung von Art. 58a BüG
vorgenommen. Entgegen deren Auffassung ergebe sich die
Beschränkung des Einbürgerungsrechts für Nachkommen von vor dem 1.
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Juli 1985 zu Unrecht ausgebürgerter Schweizerinnen gerade nicht aus
dem Wortlaut der Norm. Auch sonst bestünden keine Hinweise dafür,
dass der Gesetzgeber die Beseitigung des alten Unrechts
(Unterscheidung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die Weitergabe
des Bürgerrechts an ihre Kinder) auf zwei Generationen habe
beschränken wollen. Eine historische und teleologische Auslegung führe
viel mehr zum Ergebnis, dass mit dieser Norm das vor dem 1. Juli 1985
herrschende Unrecht gegenüber Schweizer Frauen ein für alle Mal
beseitigt werden sollte und deshalb auch der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf erleichterte Einbürgerung habe. Die Auslegung der
Vorinstanz verletze den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und
Frau und das Willkürverbot. Die Erwägung der Vorinstanz zu Art. 58a
Abs. 1 BüG beruhe sowohl auf einer falschen Sachverhaltsannahme als
auch auf einem falschen Verständnis dieser Norm. Mit der Einführung
des dritten Absatzes dieser Übergangsbestimmung habe der
Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass ein Enkelkind einer
Schweizerischen Grossmutter auch dann eingebürgert werden könne,
wenn kein Elternteil gestützt auf Art. 58a Abs. 1 BüG eingebürgert
worden sei. Insofern könne eine Generation "übersprungen" werden. Nur
das sei der Regelungsgehalt von Art. 58a Abs. 3 BüG. Zur Frage,
wieviele Generationen gestützt auf Art. 58a BüG eingebürgert werden
könnten, äussere sich die Norm entgegen der Behauptung der Vorinstanz
nicht. In casu seien keine Generationen "übersprungen" worden. Sowohl
die Grossmutter des Beschwerdeführers wie auch sein Vater und sein
Bruder hätten Gesuche um erleichterte Einbürgerung gestellt und seien
inzwischen Schweizer Bürger. Art. 58a Abs. 3 BüG sei daher im
vorliegenden Fall bedeutungslos. Die Behauptung, dass die Einbürgerung
für die dritte Generation "ausdrücklich" nicht mehr vorgesehen sei, sei
schlechterdings falsch. Art. 58a Abs. 3 BüG äussere sich nicht dazu, ob
sich der Beschwerdeführer darauf berufen könne oder nicht. Der seltene
Fall des Beschwerdeführers sei vom Gesetzgeber nicht bedacht worden,
weshalb eine Gesetzeslücke vorliege. Genau wie vor der Revision des
Bürgerrechtsgesetzes (vor Einführung des Art. 58a Abs. 3 BüG in der
Fassung vom 1. Januar 2006) müsse deshalb die Lücke durch Auslegung
gefüllt werden. Sowohl eine teleologische wie auch eine historische und
eine verfassungskonforme Auslegung führten zum Ergebnis, dass sich
auch der Beschwerdeführer auf Art. 58a Abs. 1 BüG berufen könne und
einen selbständigen Rechtsanspruch auf eine erleichterte Einbürgerung
habe.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2009 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und hält nochmals fest, dass das Gesetz für
den Beschwerdeführer selber keine erleichterte Einbürgerung mehr
zulasse.
G.
Mit Replik vom 20. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Begehren und den in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen
vollumfänglich fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen
wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche
die erleichterte Einbürgerung betreffen (Art. 32 i.V.m. Art. 51 BüG)
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem VwVG (Art. 37
VGG).
1.3. Als Adressat der Verfügung vom 20. November 2008 ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im
Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
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Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen.
3.
Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich,
vorbehältlich anders lautender Bestimmungen, nach dem Recht, dass bei
Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht (vgl. Art. 57 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952, BüG [SR 141.0]).
4.
Aus den Einbürgerungsakten der Grossmutter und des Vaters des
Beschwerdeführers geht nicht genau hervor, nach welchem Recht
(welcher Version des BüG und welchem Absatz des Art. 58a BüG) diese
erleichtert eingebürgert worden sind. Sowohl auf den Gesuchsformularen
als auch auf den entsprechenden Verfügungen ist lediglich Art. 58a BüG
aufgeführt. In Bezug auf den Bürgerrechtserwerb der Urgrossmutter
existieren offenbar keine vorinstanzlichen Akten mehr. Diesbezüglich
geht aus einem Schreiben des Zivilstands und Bürgerrechtsdienstes des
Kantons Bern vom 14. April 2008 hervor, dass sie das Schweizer
Bürgerrecht am 13. April 1954 durch Wiederannahme erlangt hat (vgl. E.
5.1 nachstehend).
5.
Bei den heute geltenden Art. 58, 58a und 58c BüG (einschliesslich des
per 1. Januar 2006 aufgehobenen Art. 58b BüG) handelt es sich um
Übergangsbestimmungen, was sich nicht nur vom Wortlaut her
betrachtet, sondern insbesondere aus der Gesetzessystematik sowie
dem historischen Kontext logisch und verständlich ergibt. Dies gilt ebenso
für die früheren und seit längerer Zeit aufgehobenen Art. 57, 58bis und
58ter sowie die ursprüngliche Version des Art. 58 BüG bei Inkrafttreten
des Bürgerrechtsgesetzes am 1. Januar 1953, der bis heute mehrmals
revidiert worden ist. Mit der Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
14. Dezember 1984 wurde das Bürgerrecht der Kinder eines
schweizerischen Elternteils neu geregelt, was zur damaligen
Übergangsregelung von Art. 58ter BüG in der Fassung vom 1. Juli 1985
führte (vgl. AS 1985 423; BBl 1984 II S. 230). Die nächste
Revisionsetappe vom 23. März 1990 diente in erster Linie der
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Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau in den übrigen
Bereichen des Schweizer Bürgerrechts. Aus Gründen der
übersichtlicheren Gestaltung der gesamten Übergangsregelung des BüG
wurde der damalige Art. 58ter materiell unverändert in den neuen Art. 58a
BüG überführt (vgl. AS 1991 1041; BBl 1987 III 319 f.). Art. 58a BüG
erfuhr in demselben Revisionsprojekt in Abs. 2 eine Änderung (nämlich
bezüglich der Möglichkeit der Einbürgerung von Kindern, die älter als 32
Jahre sind), welche dem Anliegen nachkam, das in der
parlamentarischen Beratung zur festgesetzten Altersgrenze in der damals
geltenden Spezialbestimmung von Art. 57 Abs. 8 BüG sehr umstritten war
(vgl. BBl 1987 III 320). Abs. 2 von Art. 58a BüG wurde dann durch
weitere Revisionen verändert und ergänzt (Abs. 2bis). Schliesslich wurden
Abs. 2 (zur Altersgrenze) und Abs. 3 (zum Auslandwohnsitz) mit der
Änderung des BüG vom 3. Oktober 2003 aufgehoben (in Kraft getreten
am 1. Januar 2006). Seither besteht Art. 58a BüG bis heute unverändert
aufgeteilt in den neuen Absätzen 1–4.
5.1. Die Urgrossmutter des Beschwerdeführers verlor das Schweizer
Bürgerrecht durch Heirat eines deutschen Staatsangehörigen im Jahre
1920. Eine Möglichkeit, das verlorene Bürgerrecht wieder zu erlangen,
hatte sie erst nach der Realisierung des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (AS 1952 1087; BBl 1952 III S. 137 ff., in Kraft
getreten am 1. Januar 1953). Gemäss dem damals massgebenden Art.
58 BüG wurden gebürtige Schweizerinnen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes durch Heirat mit einem Ausländer das Schweizer
Bürgerrecht verloren hatten, trotz fortbestehender Ehe unentgeltlich ins
Schweizer Bürgerrecht wieder aufgenommen, sofern sie innert einem
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch an das
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement stellten. Offenbar stellte
die Urgrossmutter rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch, weshalb die
Einbürgerung am 13. April 1954 durch Wiederannahme (heute:
Wiedereinbürgerung) erfolgte.
5.2. Die Grossmutter hatte zur Zeit der Wiedereinbürgerung der
Urgrossmutter noch nicht die Möglichkeit, sich erleichtert einzubürgern
(vgl. Art. 27 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 1. Januar 1953, BBl 1952 III
S. 143 od. Art. 58ter Abs. 1 BüG in der Fassung vom 1. Juli 1985, BBl
1984 II S. 230: fehlender Wohnsitz in der Schweiz, älter als 22 Jahre).
Erst durch die Revisionen vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987
III 293) und vom 20. Juni 1997 (AS 1997 2370; BBl 1993 III 1388 und
1995 II 493) bestand diese Möglichkeit. Gemäss Art. 58a Abs. 1 BüG in
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der Fassung vom 1. Dezember 1997 (AS 1997 2370) konnte das vor dem
1. Juli 1985 geborene ausländische Kind, dessen Mutter das Schweizer
Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben
hatte, vor Vollendung des 32. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn es in der Schweiz wohnte. War es mehr als
32 Jahre alt, konnte es ein Gesuch stellen, wenn es insgesamt drei Jahre
in der Schweiz wohnhaft gewesen war und seit einem Jahr hier wohnte
(Art. 58a Abs. 2 BüG in der Fassung vom 1. Dezember 1997). Lebte es
im Ausland oder hatte es im Ausland gelebt, so konnte es ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng
verbunden war (Art. 58a Abs. 2bis in der Fassung vom 1. Dezember
1997). Die Grossmutter war zum Zeitpunkt der Einreichung ihres
Gesuchs (2004) bereits mehr als 32 Jahre alt und wohnte noch nicht in
der Schweiz. Da sie jedoch eine enge Verbundenheit mit der Schweiz
belegen konnte, erfüllte sie die Voraussetzungen des damals
massgebenden Art. 58a Abs. 2bis BüG und konnte daher am 9. November
2005 erleichtert eingebürgert werden.
5.3. Der Vater des Beschwerdeführers reichte das Gesuch um
erleichterte Einbürgerung am 10. Dezember 2005 ein (Eingang beim
BFM: 13. Dezember 2005). Erleichtert eingebürgert wurde er mit
Verfügung vom 29. Dezember 2006. Mit Zusatzentscheid vom 9. März
2007 wurde der bei der Gesuchseinreichung noch unmündige Bruder des
Beschwerdeführers gemäss Art. 33 BüG in die erleichterte Einbürgerung
seines Vaters einbezogen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung konnte
der Vater gemäss Formulierung der damals anwendbaren Bestimmung
(Art. 58a Abs. 1 BüG in der Fassung vom 1. Dezember 1997) eigentlich
nicht erleichtert eingebürgert werden, weil seine Mutter (Grossmutter des
Beschwerdeführers), welche ein Jahr zuvor erleichtert eingebürgert
wurde, bei der Geburt des Vaters des Beschwerdeführers das Schweizer
Bürgerrecht nicht besass. Gemäss Praxis der Vorinstanz, die im Sinne
einer Lückenfüllung angewandt wurde, war jedoch eine erleichterte
Einbürgerung auch nach damaligem Recht möglich, wenn vorher der
Elternteil (in casu die Grossmutter des Beschwerdeführers) selber
aufgrund von Art. 58a BüG erleichtert eingebürgert worden war (vgl.
Rundschreiben des BFM vom 23. Juni 2005 betr. die Revision des
Bürgerrechtsgesetzes, S. 20, / Dokumentation /
Rechtliche Grundlagen / Weisungen und Kreisschreiben / V.
Bürgerrecht). Stellt man – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung dargelegt – auf den Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
ab, so erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Vaters des
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Beschwerdeführers gestützt auf Art. 58a Abs. 3 BüG. Gemäss Art 58a
Abs. 1 BüG in der noch heute gültigen Fassung kann das ausländische
Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter vor
oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz
eng verbunden ist. Mit dem "ausländischen Kind" kann in Bezug auf den
vorliegenden Fall nur die Grossmutter und mit der "Mutter" die
Urgrossmutter des Beschwerdeführers gemeint sein. Denn nur die
Urgrossmutter besass vor der Geburt der Grossmutter das Schweizer
Bürgerrecht, die Grossmutter in Bezug auf den Vater des
Beschwerdeführers jedoch nicht. Hat das "Kind" (gemeint ist das in Abs. 1
erwähnte "ausländische Kind") eigene "Kinder", so können diese (in casu
der Vater des Beschwerdeführers) ebenfalls ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind
(Art. 58a Abs. 3 BüG). Dass der Vater des Beschwerdeführers erst nach
der Einbürgerung der Grossmutter erleichtert eingebürgert wurde, spricht
im Übrigen nicht gegen die Anwendung von Art. 58a Abs. 3 BüG. Die
Bestimmung setzt nämlich nicht zwingend voraus, dass eine Generation
"übersprungen" wird. Sie besagt nur, dass die betroffenen Nachkommen
("Kinder des ausländischen Kindes") einen selbständigen
Rechtsanspruch haben auf erleichterte Einbürgerung, unabhängig davon,
ob der Elternteil vorher selber aufgrund von Art. 58a Abs. 1 BüG
eingebürgert worden ist oder nicht (vgl. Rundschreiben des BFM vom
23. Juni 2005, a.a.O., S. 20).
Die Frage, ob der Vater aufgrund von Art. 58a BüG in der Fassung vom
1. Dezember 1997 oder in Anwendung von Art. 58a BüG in der Fassung
vom 1. Januar 2006 erleichtert eingebürgert wurde, spielt – wie
nachfolgend aufgezeigt – im Hinblick auf ein allfälliges Recht des
Beschwerdeführers auf erleichterte Einbürgerung letztlich jedoch keine
Rolle und kann somit offen gelassen werden.
6.
Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung ausführlich dar, weshalb in Bezug
auf den Beschwerdeführer keine erleichterte Einbürgerung mehr
vorgesehen sei, wobei sie bei der Auslegung von Art. 58a BüG
insbesondere auf den Wortlaut der Bestimmung abstellt. Der
Beschwerdeführer hingegen macht geltend, eine rein grammatikalische
Auslegung verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Mann
und Frau und sei willkürlich. Eine historische und teleologische
Auslegung führe zum Ergebnis, dass auch er sich auf Art. 58a BüG
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berufen könne und einen Rechtsanspruch auf erleichterte Einbürgerung
habe.
6.1. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer
Bestimmung (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden
Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist der Gesetzestext nicht ohne weiteres
klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter
Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck
der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf
den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (BGE 131 III 33 E. 2
S. 35 und BGE 130 II 202 E. 5.1 S. 212 f, jeweils mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen
stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 133 II 263 E.
7.2 S. 273, mit Hinweisen; BVGE 2007/7 E. 4 S. 58 f.) und nur dann allein
auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus
zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 124 II 193 E. 5a S.
199, mit Hinweisen).
6.1.1. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und
Sprachgebrauch ab. Wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 5.3
vorstehend) ist mit dem "ausländischen Kind" in Art. 58a Abs. 1 BüG die
Grossmutter des Beschwerdeführers gemeint. Denn nur deren Mutter
besass vor der Geburt der Grossmutter das Schweizer Bürgerrecht. Die
Grossmutter selbst war vor oder bei der Geburt des Vaters des
Beschwerdeführers nicht im Besitze des Schweizer Bürgerrechts. Mit
dem ausländischen Kind kann ferner nicht der Beschwerdeführer selbst
gemeint sein, weil Art. 58a Abs. 1 BüG von der Mutter und nicht vom
Vater mit Schweizer Bürgerrecht spricht. Gemäss wörtlicher Auslegung
von Art. 58a Abs. 3 BüG können sodann nur noch die Kinder dieses
"ausländischen Kindes " (in casu der Vater des Beschwerdeführers) ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Die weiteren Generationen
sind in Art. 58a BüG nicht erwähnt. Die grammatikalische Auslegung
dieser Norm führt somit zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer in
Bezug auf die erleichterte Einbürgerung nicht auf Art. 58a BüG berufen
kann.
6.1.2. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den
man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Der Beschwerdeführer
macht diesbezüglich geltend, nach der gesetzgeberischen Umsetzung
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des seit dem 14. Juni 1981 im damaligen Art. 4 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung (heute: Art. 8 Abs. 3 BV, SR 101)
verankerten Grundsatzes der Gleichheit von Mann und Frau dürfe es für
ihn im Hinblick auf den Erwerb des Bürgerrechts keine Benachteiligung
dadurch ergeben, dass er seine Schweizer Herkunft von einer Schweizer
Urgrossmutter und nicht von einem Schweizer Urgrossvater ableite. Die
Gleichstellung von Mann und Frau im Bürgerrecht wurde als Grundsatz in
Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG in der Fassung vom 1. Januar 1985 festgehalten
(BBl 1984 II S. 228). Danach ist das Kind, dessen Eltern miteinander
verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist, von
Geburt an Schweizer Bürger. Die Botschaft hielt diesbezüglich fest, dass
es "in der Regel für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts keine Rolle
spielen soll, ob der Vater oder die Mutter das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind. Beide Eltern können
es in gleicher Weise ihren Kinder vermitteln" (BBl 1984 II S. 219).
Unbestritten ist, dass die uneingeschränkte Gleichbehandlung von Mann
und Frau im Bürgerrecht für alle Fälle ab diesem Zeitpunkt (1. Januar
1985) gelten sollte. Ein "rückwirkender" Automatismus (für alle vor dem
1. Juli 1985 betroffenen Kinder) in dem Sinne, dass es in Bezug auf die
Erlangung des Schweizer Bürgerrechts für alle weiteren Generationen
keine Rolle spielt, ob der betreffende Schweizer Vorfahre ein Mann oder
eine Frau war, geht – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers –
aus den entsprechenden Übergangsbestimmungen jedoch nicht hervor.
Nach dem damals am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Art. 57 Abs. 8
Bst. a BüG konnte das noch nicht 22 Jahre alte Kind eines ausländischen
Vaters und einer schweizerischen Mutter innert drei Jahren die
Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen, sofern die Mutter das
Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung
erworben hat. Nach Ablauf der Dreijahresfrist konnte das Kind erleichtert
eingebürgert werden, sofern es in der Schweiz wohnte und das Gesuch
vor Vollendung des 22. Altersjahres stellte (vgl. Art. 58ter Abs. 1 BüG in
der Fassung vom 1. Januar 1985, BBl 1984 II S. 230). Die Rückwirkung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau im
Bürgerrecht war somit von Anfang an eingeschränkt und mit speziellen
Bedingungen verbunden (zeitliche Begrenzung der Geltendmachung,
Altersbegrenzung und Wohnsitz in der Schweiz). Die Bedingungen
wurden zwar bei den weiteren Revisionen gelockert (vgl. Erwägung 5
vorstehend). Dafür setzt die erleichterte Einbürgerung heute u.a. voraus,
dass der Gesuchsteller eng mit der Schweiz verbunden ist (vgl. Art. 58a
Abs. 1 und 3 BüG). Von einer Absicht des Gesetzgebers, eine betroffene
Person in Bezug auf das Bürgerrecht gleichzustellen, unabhängig davon,
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ob diese einen schweizerischen Urgrossvater oder eine schweizerische
Urgrossmutter hatte, kann auf jeden Fall nicht gesprochen werden. Die
Auslegung der Vorinstanz, wonach sich die Generation nach dem Vater
des Beschwerdeführers nicht mehr auf Art. 58a BüG berufen könne, steht
daher nicht im Widerspruch zum Willen des historischen Gesetzgebers.
6.1.3. Bei der teleologischen Auslegungsmethode wird auf den heutigen
Sinn und Zweck abgestellt, die einem Gesetz oder einer einzelnen
Bestimmung zugrunde liegen. Weil die letzte Änderung des Art. 58a BüG
erst vor kurzer Zeit in Kraft getreten ist (1. Januar 2006) ist eine
Abgrenzung zur historischen Auslegung kaum möglich. Wie bereits
dargelegt, wurde auch mit der Revision des heute geltenden Art. 58a
BüG keine vollständige Gleichstellung mit Personen angestrebt, die im
Gegensatz zum Beschwerdeführer einen schweizerischen Urgrossvater
hatten. Andernfalls hätte der Gesetzgeber Art. 58a Abs. 3 BüG
entsprechend formuliert und das Recht auf erleichterte Einbürgerung auf
sämtliche direkten Nachkommen ausgedehnt. Der diesbezügliche
Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich dabei um eine Lücke
handelt, weil der Gesetzgeber nicht an einen solchen Fall gedacht habe,
überzeugt nicht. Eine von der rechtsanwendenden Behörde zu
schliessende Lücke liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung nach den
dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als
unvollständig und daher als ergänzungsbedürftig erachtet werden müsse
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 246, mit Hinweisen zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Gerade weil die letzte Revision
von Art. 58a BüG nur wenige Jahre nach der vorletzten Revision der
Legalisierung einer vorher angenommenen Lücke diente (vgl.
Rundschreiben des BFM vom 23. Juni 2005, a.a.O., S. 20), ist davon
auszugehen, dass der heutige Art. 58a BüG nicht als unvollständig und
ergänzungsbedürftig zu betrachten ist.
6.1.4. Aus der systematischen Betrachtung (Bestimmung des Sinns der
Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch
den systematischen und logischen Zusammenhang) kann der
Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei Art.
58a BüG handelt es sich um eine spezielle Übergangsregelung und somit
um eine lex specialis, die dem Grundsatz (vgl. Art. 1 Abs. 1 BüG) vorgeht.
Es ist geradezu eine Eigenheit einer Übergangsbestimmung, dass sie
nach einer Gesetzesänderung frühere Fälle nur bis zu einem gewissen
Grad bzw. bis zu einer bestimmten Zeit an das neue Recht anpasst.
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Infolgedessen entspricht es einer gewissen Systematik, wenn sich auf
Art. 58a BüG nur noch die zweite nicht aber weitere Generationen
berufen können.
6.2. Unter Berücksichtigung aller anerkannten Auslegungsmethoden
kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 58a BüG berufen kann und keinen
Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung hat. Da die vorgenannten
Auslegungsmethoden nicht zu unterschiedlichen Deutungen von Art. 58a
BüG führen, kommt auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht zum
Zug (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 230). Sollte im Übrigen Art. 58a BüG selbst gegen übergeordnetes
Verfassungsrecht verstossen, so bleibt ein allfälliger daraus abgeleiteter
Rechtsfehler ohne Folgen; denn Art. 190 BV erklärt Bundesgesetze für
alle rechtsanwendenden Behörden für massgebend. Ihnen darf die
Anwendung nicht mit der Begründung versagt werden, sie seien
verfassungswidrig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7179/2008
vom 21. Dezember 2010 E. 3.1).
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 900. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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C8255/2008
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 19. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten RefNr. K […] und
K [..] zurück)
– den Zivilstands und Bürgerrechtsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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