Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8255/2010
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Mexiko,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1978 geborene, verheiratete Schweizerbürger X._______
lebt in Mexiko. Er war von 1996 bis 2009 in der obligatorischen Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Er
ersuchte mit Beitrittserklärung vom 17. Juni 2009 (recte: 17. Juni 2010)
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um
Aufnahme in die freiwillige Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung; SAKact. 1).
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 (SAKact. 3) wies die SAK das
Beitrittsgesuch von X._______ mit der Begründung ab, er sei nur bis im
Mai 2009 der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen und habe
per 31. Mai 2009 die Schweiz verlassen, weshalb mit der Anmeldung
vom Juni 2010 die einjährige Beitrittsfrist nicht eingehalten worden sei.
C.
Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2010 erhob X._______ mit Schreiben
vom 21. Juli 2010 (SAKact. 4) Einsprache bei der SAK. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Aufnahme in die freiwillige Versicherung.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 (SAKact. 5) wurde die
Einsprache von X._______ abgewiesen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Aufnahme
in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er aus, er habe die
Beitrittsfrist nicht einhalten können, da er namentlich mit den Formalitäten
der mexikanischen Behörden, dem Erlernen der neuen Sprache und den
Hochzeitsvorbereitungen sehr beschäftigt gewesen sei.
F.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 hat der Beschwerdeführer auf
Aufforderung des Instruktionsrichters eine Zustelladresse in der Schweiz
bekannt gegeben.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2011 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der
Beschwerdeführer sei nachweislich und unbestrittenermassen nur bis und
mit Mai 2009 in der obligatorischen Versicherung versichert gewesen,
weshalb das Beitrittsgesuch vom Juni 2010 nicht mehr innert der
einjährigen Beitrittsfrist gestellt worden sei; ein Fristverlängerungsgesuch
sei zudem nicht gestellt worden.
H.
Mit Replik vom 6. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an
seinem Antrag fest und machte geltend, er sei nicht über die Möglichkeit
einer Verlängerung der Frist informiert worden, und im Übrigen habe er
die Beitrittsfrist nur um 17 Tage überschritten.
I.
Mit Duplik vom 12. Juli 2011 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag
fest. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Versicherten nicht
automatisch über die Verlängerungsmöglichkeit informiere, da eine
Verlängerung ohnehin nur in Ausnahmefällen möglich sei.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die
Beurteilung des im Juni 2010 gestellten Aufnahmegesuchs richtet sich
demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002 geltenden
sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in
der seit 1. April 2001 gültigen Fassung.
2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige
Versicherung aufgenommen hat.
3.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
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oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung
beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1
AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens
der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der
Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung
innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser
Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu
vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die
Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken.
Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu
treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen
für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus
folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng.
Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten
gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist
möglich ist (vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zu
seiner Ausreise aus der Schweiz im Mai 2009 der obligatorischen
Versicherung angehörte. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der
Beschwerdeführer im Juni 2010 bei der SAK ein Gesuch um Aufnahme in
die freiwillige Versicherung gestellt hat. Betreffend dem auf dem
Anmeldeformular vermerkten Datum (17.6.2009) ist festzuhalten, dass es
sich beim Jahr um einen Schreibfehler handeln muss, da das Formular
am 30. Juni 2010 bei der SAK eingetroffen ist und der Beschwerdeführer
auf der ersten Seite des Formulars zudem angibt, er sei seit dem
30. Januar 2010 verheiratet, was er am 17. Juni 2009 wohl noch nicht
geschrieben hätte. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in seiner
Replik auch ein, er habe die Anmeldung 17 Tage zu spät eingereicht,
weshalb auf der Anmeldung zweifellos das Jahr 2010 gemeint sein muss.
Ferner ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Anmeldung
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ohnehin jeweils der Eingang bei der SAK oder bei einer
Auslandsvertretung massgebend (vgl. Art. 3 und 8 Abs. 1 VFV). Weil die
Anmeldung erst am 30. Juni 2010 bei der SAK eingegangen ist, hat der
Beschwerdeführer seine Anmeldung einen Monat zu spät eingereicht. Die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11
VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen Fällen
gegeben sind, sind vorliegend auch nicht erfüllt.
3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu
spät eingereicht hat und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht
abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3
AHVG abzuweisen.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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