Abtei lung II I
C-8257/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer,
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 17. November 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8257/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer),
Staatsangehöriger von Mazedonien, wohnhaft seit 1992 in Z._______,
Deutschland, vom 1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2006 in Y._______
(Kanton X._______) als Kellner arbeitete (act. IV/1, S. 3 f.; IV/2),
dass der Versicherte am 29. Mai 2006 in Z._______ einen Verkehrsun-
fall erlitt und sich dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und
der linken Hüftseite zuzog (act. IV/7, S. 37 ff.),
dass er am 25. Mai 2007 wegen eines Chondrosarkoms (Knochentu-
mor) im Bereich des Schambeins operiert wurde und ein künstliches
Hüftbecken und -gelenk eingesetzt werden musste (act. IV/7, Akten 55
f.),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ (SVA
X._______) mit Vorbescheid vom 16. Juli 2008 das am 19. Februar
2008 gestellte Gesuch um Ausrichtung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung abwies,
dass dem Versicherten aus ärztlicher Sicht die angestammte Tätigkeit
im Gastronomiebereich (Kellner) nicht mehr zuzumuten sei, jedoch
trotz gesundheitlicher Einschränkungen die Ausübung einer
behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80% zumutbar sei und sich ein
nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 36% ergebe (act. 1/12; act.
IV/2),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung
vom 17. November 2008 das Leistungsbegehren mit identischer Be-
gründung und mit dem zusätzlichen Hinweis abwies, dass die Einwän-
de vom 4. und 11. Oktober 2008 geprüft worden seien und eine ange-
passte, überwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von
Lasten über 10kg, ohne langes Stehen und Gehen, sowohl auf ebener
Unterlage als auch besonders auf unebenen Böden, ohne Besteigen
von Leitern oder Treppen oder Verharren in Zwangshandlungen zu ei-
nem Pensum von 80% zumutbar sei und dabei ein entsprechendes
Einkommen erzielt werden könne (act. 1/1),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22.
Dezember 2008 anfocht und beantragte, die Verfügung der IVSTA vom
17. November 2008 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklä-
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rung und Neufestsetzung der Leistungen an die IVSTA zurückzuwei-
sen (act. 1),
dass die SVA X._______ mit Verfügung vom 20. Februar 2009 die
Verfügung der IVSTA vom 3. November 2008 (recte 17. November
2008) wiedererwägungsweise aufhob und diese damit begründete, es
seien medizinische Abklärungen notwendig, um den Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung überprüfen zu können, und sie
werde nach Abschluss der Abklärungen über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers neu entscheiden (act. 5/2),
dass die SVA X._______ die IVSTA mit Schreiben vom 23. Februar
2009 auf die Notwendigkeit einer Begutachtung durch MEDAS hinwies,
ohne diese die Rentenfrage nicht schlüssig beurteilt werden könne, sie
über die Wiedererwägung in Kenntnis setzte und einen Antrag auf
Abschreibung stellte (act. 5/1),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne
der Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons X._______ an die
Verwaltung zurückzuweisen (act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und so-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig
ist, dies auch für ehemalige Grenzgänger gilt, sofern sie bei der An-
meldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenz-
zone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit
als Grenzgänger zurückgeht, und Verfügungen durch die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland erlassen werden,
dass die SVA X._______ für den Erlass von Verfügungen betreffend
Grenzgänger örtlich unzuständig ist, weshalb ihre Wiedererwägungs-
verfügung vom 20. Februar 2009 nicht nichtig, aber anfechtbar ist (ZAK
1989 S. 606 E. 1b; Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1;
vgl. auch ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 232),
dass die örtlich zuständige IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 26.
Februar 2009 mit Verweis auf die Stellungnahme der SVA X._______
vom 23. Februar 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen
und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die
Verwaltung zurückzuweisen,
dass bei dieser Sachlage die Verfügung der SVA X._______ vom 20.
Februar 2009 praxisgemäss als sinngemässer Antrag auf Gutheissung
der Beschwerde zu qualifizieren ist,
dass die SVA X._______ ihren Antrag - den die IVSTA in ihrer
Vernehmlassung ohne zusätzliche Begründung übernahm - damit
begründete, sie habe die Versicherungsangelegenheit geprüft und
dabei festgestellt, dass die Rentenfrage nicht ohne eine Abklärung
durch MEDAS schlüssig beurteilt werden könne, und sie werde nach
Eingang des MEDAS-Gutachtens über die Rentenfrage neu
entscheiden,
dass nach den Ausführungen der beiden IV-Stellen die Verfügung vom
17. November 2008 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt be-
ruht und sich die Durchführung einer Begutachtung durch MEDAS als
notwendig erweist,
dass in der Beschwerde die Rückweisung der Sache zur Durchführung
angemessener Abklärungen zu den Auswirkungen des Halswirbelsäu-
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len-Distorsionstraumas und der Tumorerkrankung auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit beantragt (act. 1, S. 2 und 12) und die Nichtvornahme
einer „umfassenden medizinischen Abklärung der multikausalen,
komplexen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers“
gerügt werden (act. 1),
dass nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte bestehen, wes-
halb dem Antrag der IV-Stelle nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 17. November 2008 aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche vorliegend auf-
grund der Akten auf Fr. 1'800.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 26. Februar
2009 und die Stellungnahme der SVA X._______ vom 23. Februar
2009 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30
Abs. 2 Bst. c. VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
17. November 2008 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfü-
gung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlas-
sung IVSTA, Stellungnahme der SVA X._______)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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