Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8260/2010
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
Parteien A._______AG,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X._______AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Direktionsbereich Kranken und Unfallversicherung,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Leistungsstreitigkeit zwischen Unfallversicherern.
C8260/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
E._______ (nachfolgend: Versicherte) war als Serviertochter zu 100% in
dem von der G._______ GmbH betriebenen Restaurant Z._______
angestellt, wodurch sie bei der A._______AG obligatorisch gegen Berufs
und Nichtberufsunfälle versichert war. Am 13. März 2009 begab sich die
Versicherte nach Arbeitsschluss um 23.00 Uhr in die Diskothek
"D._______", wo sie an jenem Abend einen Probeeinsatz als Barmaid
absolvierte (act. 1 016, act. 1 033). Kurz nach Mitternacht betraten ihr
Vater sowie zwei ihrer Brüder die Diskothek, welche die Versicherte
aufforderten, mit ihnen nach Hause zu kommen. Die Versicherte
widersetzte sich dieser Aufforderung und begab sich mit ihrem
Mobiltelefon in einen Lagerraum, wo sie die Polizei um Hilfe rufen wollte.
Sie kam jedoch nicht dazu, da die Brüder ihr folgten und ihr das
Mobiltelefon wegnahmen. Da sich die Versicherte weiterhin weigerte,
nach Hause zu gehen, schlugen die Brüder mehrmals auf sie ein.
Schliesslich trugen die beiden Brüder die Versicherte aus dem Lagerraum
ins Auto, wobei sie von ihrem Vater unterstützt wurden. Als sie in der
Familienwohnung ankamen, wurde die Versicherte ins Zimmer eines
Bruders geführt, wo die ganze Familie ihr Vorwürfe machte. Dabei kam
es zu weiteren Schlägen und sogar zu einer Todesdrohung gegenüber
der Versicherten. Die Versicherte wurde schliesslich allein im Zimmer
eingeschlossen. Um Hilfe zu holen und die Polizei zu alarmieren, sah die
Versicherte daraufhin keine andere Möglichkeit, als aus dem Fenster der
Familienwohnung im 2. Stockwerk zu springen. Die Versicherte verlor
dabei das Bewusstsein und musste ins Spital eingeliefert werden (act. 3
004 – 3 007).
B.
Die A._______AG erbrachte ohne definitive Stellungnahme Vorleistungen
für das vorstehende Unfallereignis. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010
teilte sie der X._______AG als Unfallversicherer der Diskothek
"D._______" mit, dass es sich bei dem Unfall vom 14. März 2009 um
einen Berufsunfall handle und daher die X._______AG für die
Schadenregulierung zuständig sei (act. 1 027). Die X._______AG bestritt
indessen mit Schreiben vom 15. Februar 2010 ihre Zuständigkeit (act. 1
028).
C.
Mit Schreiben vom 9. April 2010 beantragte die A._______AG beim
C8260/2010
Seite 3
Bundesamt für Gesundheit BAG den Erlass einer Verfügung nach Art.
78a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20).
D.
Das BAG stellte mit Verfügung vom 15. November 2010 fest, dass die
A._______AG für den Unfall der Versicherten vom 14. März 2009
leistungspflichtig sei und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'544..
E.
Gegen diese Verfügung hat die A._______AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 29. November 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt die Feststellung, dass
die Verfügung des BAG vom 15. November 2010 nichtig sei. Eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der
X._______AG für die Folgen des Unfalls vom 14. März 2009 nach
Massgabe des UVG festzustellen.
F.
Die X._______AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Das BAG (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 10. Januar 2011 seine
Vernehmlassung ein, in der es vollumfänglich an seiner Verfügung
festhält und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
H.
Am 4. Februar 2011 replizierte die Beschwerdeführerin. In ihrer Replik
hält sie vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
I.
Mit Schreiben vom 16. März 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin
auf die Einreichung einer Duplik und hält an ihren Anträgen fest.
J.
Die Vorinstanz machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur
Einreichung einer Duplik bis 24. März 2011 keinen Gebrauch.
C8260/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
15. November 2010. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG
genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von Vorinstanzen nach
Art. 33 VGG erlassen wurden.
1.2. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das BAG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Die Beschwerdegegnerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde in
den Bestand ihrer Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr
Interesse darin, dass die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene
Verfügung bestätigt wird. Die Beschwerdegegnerin ist somit als Partei im
Sinne von Art. 6 VwVG zu betrachten (vgl. zur Parteistellung ISABELLE
HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 6, Rz. 5).
1.5. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz die
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Seite 5
Beschwerdeführerin zu Recht als für den Unfall der Versicherten vom
14. März 2009 leistungspflichtig erklärt hat.
3.
Vorab ist darzulegen, welche Rechtsnormen in zeitlicher Hinsicht im
vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2). Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c UVG kommt das am 1.
Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
im Verfahren um geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern nicht zur
Anwendung.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da die
Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ansprüche der Versicherten aus
dem Unfall vom 14. März 2009 strittig ist, sind vorliegend die
Bestimmungen des UVG und der Verordnung vom 20. Dezember 1982
über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) in der in diesem
Zeitpunkt gültig gewesenen Fassung anwendbar.
4.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend.
4.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) dient einerseits der
Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Zum
formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, der für das
Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehört
insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 Abs. 1 VwVG).
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt nach der
Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten
den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar
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Seite 6
betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum
Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor
Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis
Stellung nehmen kann (BGE 132 V 387 E. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht
bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind,
Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch
zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den
Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die
Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden,
kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die
fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss
vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten
zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2).
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die
Verletzung des Anspruchs führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts
kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt
werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach und Rechtsfragen über
dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen
dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (BGE 132 V 387 E.
5.1). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.
2.3.2, BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1). Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs zieht somit nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit der
Verfügung nach sich, was ohnehin nur bei besonders schwer wiegenden,
offensichtlichen Verfahrensfehlern in Betracht kommt (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 956 ff.).
4.3. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 19. Juli 2010 beim
Untersuchungsrichteramt Oberwallis um die Zusendung einer Kopie des
im Verzeigungsbericht der Kantonspolizei erwähnten Berichts des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern gebeten. Das vom
Untersuchungsrichteramt O._______ in der Folge am 17. August 2010
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zugesandte, vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern erstellte
Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Versicherten vom 28. April
2009 nahm die Vorinstanz zu ihren Akten. Sie hat es jedoch
unbestrittenermassen unterlassen, die Beschwerdeführerin über den
Beizug dieses Gutachtens zu informieren. Die Beschwerdeführerin
konnte daher vor Vorinstanz keine Einsicht in dieses rechtsmedizinische
Gutachten nehmen und zu seinem Inhalt Stellung nehmen. Allerdings gilt
es festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nicht wesentlich auf dieses Gutachten abstellt und es lediglich einmal in
Ziff. 2.1 erwähnt:
"Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass Frau E._______ bereits im
Dancing Verletzungen erlitten hätte, welche eine Behandlungsbedürftigkeit
oder gar Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Das
Rechtsmedizinische Institut Bern hält in seinem Gutachten fest, die
festgestellten Verletzungen könnten mit dem Sturz aus dem Fenster in
Einklang gebracht werden (Rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin Bern, S. 4)."
Die Vorinstanz stützte sich daher für ihre Einschätzung zunächst auf die
Akten, welche die allgemeinen Akten (act. 1 001 – 1 033), die
medizinischen Akten (act. 2 001 – 2 021) und die Akten des
Untersuchungsrichteramts (act. 3 001 – 3 052) umfassen, von denen die
Beschwerdeführerin umfassend Kenntnis hatte. Bereits in diesen Akten
werden die behandelten Verletzungen der Versicherten einzig mit ihrem
Fenstersturz begründet. So wird im Protokoll der Operation vom 14. März
2009 vom Spital S._______ als Diagnose festgehalten: "Defenestration
avec TCC, fracture du bassin, fracture des corps vertébraux lombaires,
fracture du calcanéum et fracture intraarticulaire à bascule palmaire du
poignet et luxation palmaire du carpe" (act. 2 006). Auch im Bericht der
Clinique romande de réadaptation vom 23. April 2009 über eine
neuropsychologische Untersuchung vom 16. und 17. April 2009 wird
ausgeführt, die Patientin sei Opfer "d'un polytraumatisme sur
défenestration du 3ème étage, avec multiples fractures, contusion
périorbitale bilatérale et troubles de la vision" (act. 2 011). Im Bericht der
Clinique romande de réadaptation vom 30. April 2009 wird als Grund der
Hospitalisation angegeben: "Rééducation orthopédique après
défenestration survenue le 14.04.2009 dans un contexte de conflit
familial" (act. 2 012). Die von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung erwähnte Feststellung des Gutachtens des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Bern, wonach die Verletzungen mit dem
Sturz aus dem Fenster in Einklang gebracht werden könnten, stellt somit
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keine neue Erkenntnis dar, sondern bestätigt lediglich die Feststellungen
in den vorerwähnten Akten des Spitals S._______ und der Clinique
romande de réadaptation. Das Gutachten enthält daher keine neuen
entscheidrelevanten Gesichtspunkte, sondern stimmt inhaltlich mit den
medizinischen Berichten überein, in welche die Beschwerdeführerin volle
Einsicht hatte und zu denen sie auch Stellung nehmen konnte.
Vorliegend kann daher nur von einer geringfügigen Verletzung des
rechtlichen Gehörs gesprochen werden, die einer Heilung zugänglich ist.
4.4. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden
Beschwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es
verfügt damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin in das Verfahren
einbezogen und einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. Die
Beschwerdeführerin erhielt damit Gelegenheit, sich zu dem ihr auf
Aufforderung hin von der Vorinstanz am 23. November 2010 zugestellten
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern einlässlich
zu äussern. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin hat das
Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen, zur Klärung des
Sachverhalts beigezogen und eingehend gewürdigt. Vor diesem
Hintergrund würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen
Verfahrensverzögerung führen, weshalb vorliegend die geringfügige
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist.
4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die nicht
besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im
vorinstanzlichen Verfahren durch das vorliegende Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht geheilt wurde.
5.
Die Versicherte war im Unfallzeitpunkt am 14. März 2009 zu 100% in dem
von der G._______ GmbH betriebenen Restaurant Z._______ angestellt
und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 1a Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG obligatorisch gegen die
Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
versichert. Am Abend des 13. März 2009 absolvierte die Versicherte
einen Probeeinsatz in der Diskothek "D._______". Im Rahmen dieses
Probearbeitseinsatzes bestand – trotz fehlendem Entgelt – die
obligatorische Berufsunfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin (Art.
1a Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 1 UVV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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C940/2009 vom 1. Juli 2011 E. 5), nicht jedoch eine
Nichtberufsunfallversicherung (Art. 13 Abs. 1 UVV).
5.1. Als Berufsunfälle gelten nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG Unfälle, die
dem Versicherten zustossen bei Arbeiten, die er auf Anordnung des
Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Erforderlich ist somit,
dass zwischen dem Unfall und der angeordneten oder im Interesse des
Arbeitgebers ausgeführten Arbeit eine zeitliche Koinzidenz besteht
(ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985,
S. 95, Fn. 146). Der Arbeitnehmer muss zeitlich während der Ausführung
arbeitgeberischer Weisungen oder bei der Erfüllung einer im Interesse
des Arbeitgebers stehenden Tätigkeit verunfallen. Unerheblich ist
demgegenüber, ob zwischen der angeordneten Arbeit und dem Unfall ein
Kausalzusammenhang besteht oder ob die angeordnete Arbeit während
oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird (MAURER, a.a.O.,
S. 94 f., Fn. 146). Für die Definition eines Berufsunfalls knüpft Art. 7 Abs.
1 Bst. a UVG somit einzig an die Berufstätigkeit selbst an, bei deren
Ausübung sich der Unfall ereignen muss (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5/2006 vom 12. März 2009 E. 7.2.1.). Art.
7 Abs. 1 Bst. b UVG qualifiziert als Berufsunfall weiter Unfälle während
der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sich der
Arbeitnehmer befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der
mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Berufsunfall im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG allerdings nur vor, wenn ein sachlicher
Zusammenhang zwischen der vereinbarten Arbeitstätigkeit und dem
Aufenthalt der versicherten Person auf der Arbeitsstätte oder im Bereich
der mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahr besteht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 3.1). Als
Nichtberufsunfälle gelten demgegenüber gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG alle
Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen.
5.2. Dem Begriff des Berufsunfalls nach Art. 7 Abs. 1 UVG liegt der
Unfallbegriff von Art. 4 ATSG zu Grunde. Danach ist ein Unfall die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 4, Rz. 11 ff.). Das
Unfallereignis muss somit eine bestimmte Folge – in der Form der
Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Todes – haben, damit ein
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Seite 10
Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Zwischen dem Unfallereignis
und der Folge wird ein natürlicher Kausalzusammenhang gefordert.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 119 V 337 E. 1, BGE 118 V
289 E. 1b). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs
nicht (BGE 119 V 338 E. 1, BGE 118 V 289 E. 1b). Kann der behauptete
Kausalzusammenhang zwischen einem Ereignis und einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, trägt diejenige Partei die Folgen
der Beweislosigkeit, welche aus der unbewiesen gebliebenen
Behauptung Rechte ableitet (MAURER, a.a.O., S. 266). Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat
ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn
es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, BGE
125 V 461 E. 5a).
5.3. Damit ein Unfall den Anspruch auf Versicherungsleistungen
begründet, muss die für den Unfallbegriff vorausgesetzte Schädigung der
Gesundheit zudem weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie muss entweder
eine Heilbehandlung nötig machen oder eine Arbeitsunfähigkeit oder
sogar den Tod verursachen (MAURER, a.a.O., S. 172). Es ist mithin ein
Kausalzusammenhang zwischen der durch das Unfallereignis bewirkten
gesundheitlichen Störung und den versicherungsrechtlich relevanten
Auswirkungen in der Form von Behandlungsbedürftigkeit,
Arbeitsunfähigkeit oder Tod gefordert (MAURER, a.a.O., S. 165).
5.4. Die Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern
richtet sich nach Art. 99 UVV. Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren
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Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist gemäss Art. 99
Abs. 1 UVV der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in
dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Bei Nichtberufsunfällen ist
gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV der Versicherer jenes Arbeitgebers
leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und
für Nichtberufsunfälle versichert war.
6.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, wie die Geschehnisse im
Lagerraum der Diskothek "D._______" in der Nacht vom 13. auf den 14.
März 2009 rechtlich zu qualifizieren sind.
6.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurde spätestens zum
Zeitpunkt der Ereignisse im Lagerraum der Tatbestand des
Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 7 UVG erfüllt und
damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. Es sei
davon auszugehen, dass die linksseitigen Verletzungen der Versicherten
vom heftigen Fusstritt gegen den Oberschenkel herrühren, welcher ihr im
Lagerraum des "D._______" zugefügt worden sei. Die Halteverletzungen
an den Armen seien sodann wahrscheinlich beim Heraustragen der
Versicherten aus dem Lagerraum entstanden. Bei diesen Verletzungen
sowie den zahlreichen Schlägen habe es sich um mehr als eine Bagatelle
gehandelt, was auch ohne den nachfolgenden Fenstersturz eine
zumindest kurzfristige Behandlungsbedürftigkeit sehr wahrscheinlich
mache. Ob sich die Versicherte ohne die später erlittenen, weit
schwereren Verletzungen in ärztliche Behandlung hätte begeben
müssen, sei durch das Institut für Rechtsmedizin nicht abgeklärt worden.
Es habe insbesondere nicht präzisiert, ob die Verletzungen durch
Gewaltanwendungen vor dem Sturz oder durch den Sturz selber
verursacht worden seien.
Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, den Akten sei nicht zu
entnehmen, dass die Versicherte bereits im Dancing Verletzungen erlitten
hätte, welche eine Behandlungsbedürftigkeit oder gar Arbeitsunfähigkeit
zur Folge gehabt hätten. Die festgestellten Verletzungen könnten nach
dem Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts Bern mit dem Sturz aus
dem Fenster in Einklang gebracht werden. Fest stehe, dass die
Versicherte durch die Sturzverletzungen behandlungsbedürftig und
arbeitsunfähig geworden sei. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei
daher erst auf Grund des Sturzes und den damit verbundenen
Verletzungen erfüllt worden.
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Die Beschwerdegegnerin weist im Wesentlichen darauf hin, dass sich die
Versicherte als Folge der Misshandlungen durch den Vater und die zwei
Brüder aus dem Fenster gestürzt und dabei schwere Verletzungen
erlitten habe. Auch wenn ein Kausalzusammenhang zwischen den
Ereignissen im Dancing "D._______" und dem Fenstersturz bestehe,
könne nicht der ganze Geschehensablauf als ein Unfallereignis bewertet
werden. Vielmehr sei der Sturz aus dem Fenster als eigenständiges
Unfallereignis anzusehen, das von der Beschwerdeführerin zu
übernehmen sei.
6.2. Aus dem Verzeigungsbericht der Polizei vom 10. Juni 2009 und den
polizeilichen Einvernahmen geht zwar hervor, dass der Versicherten im
Lagerraum der Diskothek "D._______" von ihrem Bruder ein Fusstritt in
ihren linken Oberschenkel versetzt wurde (act. 3 005, act. 3 031). Jedoch
lässt sich den Akten nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass dieser einmalige
Fusstritt eine körperliche Schädigung der Versicherten zur Folge gehabt
hätte, die eine Heilbehandlung nötig gemacht oder eine
Arbeitsunfähigkeit verursacht hätte. Im rechtsmedizinischen Gutachten
der Untersuchung vom 20. März 2009 wird lediglich ausgeführt, dass die
Versicherte am linken Oberschenkel aussenseitig eine flächenhafte,
gelbe Hautunterblutung von ca. 7 x 5 cm und am linken Oberschenkel
streckseitig eine flächenhafte, livide, rundliche Hautunterblutung von ca.
2 cm Durchmesser aufweise (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Bern, S. 3). Ob eine dieser Hautunterblutungen von einem
Fusstritt oder aber vom Sturz der Versicherten aus dem Fenster
verursacht wurde, ist allerdings weder dem Gutachten noch den übrigen
Akten zu entnehmen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
dem Fusstritt und einer körperlichen Beeinträchtigung der Versicherten ist
somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
belegt. Doch auch wenn eine dieser Hautunterblutungen Folge des
einmaligen Fusstrittes des Bruders gewesen wäre, so geht aus den Akten
klar hervor, dass diese Hautunterblutungen keine Heilbehandlung nötig
machten und auch keine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten verursacht
haben. Laut den übereinstimmenden medizinischen Berichten des Spitals
S._______ und der Clinique romande de réadaptation liegt der
Behandlung der Versicherten folgende Diagnose zu Grunde (act. 2 012,
vgl. auch act. 2 004, act. 2 016, act. 2 021, act. 2 001):
"Polytraumatisme sur défenestration le 14.03.2009 avec:
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– fracture du bassin de type C: fracture ilioischiopubienne gauche
et de l'aile iliaque gauche (T 91.2)
– fracture de la partie supérieure du mur postérieur de L2 (T 91.1)
– fractureluxation du poignet gauche (fracture intraarticulaire du
radius distal avec rupture du ligament annulaire du carpe, du
ligament scapholunaire) (T 92.2)
– fracture plurifragmentaire du calcanéum gauche (T 93.2)
– condensation de la base pulmonaire gauche (T 91.4)
– contusion périorbitale bilatérale (T 90.4)
– troubles de la vision (T 90.4)
Status postréduction ouverte de la fracture du poignet et fixation par
plaque palmaire; réduction et fixation de la luxation palmaire du
carpe, neurolyse du nerf médian au tunnel carpien à gauche et
embrochage radionaviculaire à gauche, le 14.03.2009 (Z 98.8)"
Behandelt wurden einzig die obenstehenden körperlichen
Beeinträchtigungen, die als Folge des Sturzes der Versicherten aus dem
Fenster der Familienwohnung im 2. Stock festgestellt wurden. Die nach
Auffassung der Beschwerdeführerin bestehende körperliche
Beeinträchtigung in Form einer Hautunterblutung am linken Oberschenkel
der Versicherten als Folge eines Fusstrittes des Bruders löste
demgegenüber gemäss den Akten weder eine Behandlungsbedürftigkeit
noch eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aus. Fehlt jedoch die
Behandlungsbedürftigkeit einer körperlichen Beeinträchtigung oder führt
diese nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit, so begründet sie auch keinen
Anspruch auf Versicherungsleistungen gestützt auf das
Unfallversicherungsgesetz (MAURER, a.a.O., S. 172).
Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin angeführten
Halteverletzungen an den Armen, die nach ihrer Auffassung
wahrscheinlich beim Heraustragen der Versicherten aus dem Lagerraum
entstanden seien. Nach den polizeilichen Befragungen wurde die
Versicherte beim Heraustragen von einem Bruder an den Händen
gepackt, vom anderen Bruder an den Füssen (act. 3 041, act. 3 031, act.
3 027), und der Vater trug die Versicherte zum Schluss noch am Rücken
(act. 3 041, act. 3 031). An den Händen der Versicherten waren jedoch
gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten keine körperlichen
Beeinträchtigungen vorhanden, die von diesem Heraustragen stammen
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könnten. An der linken Hand wurden gar keine Verletzungen
dokumentiert, und die am rechten Handrücken festgestellte
Hautunterblutung ist im Zusammenhang mit einem
Injektionsnadeleinstich zu sehen (Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Bern, S. 3). Auf Grund der Akten lässt sich
somit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit belegen, dass das Heraustragen der Versicherten aus
dem Lagerraum körperliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte.
Zudem gilt es auch bei diesen nach der Auffassung der
Beschwerdeführerin möglichen körperlichen Beeinträchtigungen
festzustellen, dass sie nach der Diagnose des Spitals S._______ und der
Clinique romande de réadaptation keine Behandlungsbedürftigkeit oder
Arbeitsunfähigkeit und damit auch keine Leistungspflicht gestützt auf das
Unfallversicherungsgesetz begründeten (act. 2 012, act. 2 004, act. 2
016, act. 2 021, act. 2 001).
6.3. Diese Einschätzungen werden durch die Angaben der Versicherten
zum Unfallereignis in den Akten bestätigt. Diese führt bei ihren
Befragungen aus, dass sie zu Hause Schläge erlitten habe und von
einem ihrer Brüder von hinten gewürgt worden sei. Als sie daraufhin im
Zimmer eingeschlossen worden sei, sei sie zum Fenster hinausgeklettert
und dann zwei Stockwerke in die Tiefe gefallen (Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin der Universität Bern, S. 1 f.; act. 1 015, act. 1 006).
Ihre Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit führt die Versicherte
auf diese Ereignisse in der Familienwohnung und nicht auf die
Geschehnisse im Lagerraum der Diskothek "D._______" zurück.
6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der einmalige Fusstritt des
Bruders in den linken Oberschenkel der Versicherten und das
Heraustragen der Versicherten aus dem Lagerraum der Diskothek
"D._______" nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit körperliche Beeinträchtigungen der Versicherten zur
Folge gehabt haben. Auch wenn solche körperlichen Beeinträchtigungen
im Übrigen zu bejahen wären, so hätten sie keine
Behandlungsbedürftigkeit oder gar eine Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten begründet, weshalb keine Leistungspflicht gemäss
Unfallversicherungsgesetz besteht. Aus den Ereignissen im Lagerraum
der Diskothek "D._______" folgt daher entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
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Seite 15
7.
Weiter gilt es abzuklären, ob es sich beim Sturz der Versicherten aus
dem Fenster der Familienwohnung am 14. März 2009 um einen
Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG handelt oder ob ein
Nichtberufsunfall gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG vorliegt. Bei einem
Berufsunfall wäre die Beschwerdegegnerin als zuständiger
Berufsunfallversicherer der Diskothek "D._______" leistungspflichtig.
Handelt es sich demgegenüber um einen Nichtberufsunfall, hat die
Beschwerdeführerin als zuständiger Versicherer der G._______ GmbH
für den Unfall aufzukommen.
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sturz der Versicherten
aus dem Fenster sei als Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a
UVG zu werten. Unfallversicherungsrechtlich seien die einzelnen
Ereignisse der Nacht als eine Gesamtheit von Ereignissen zu
qualifizieren, wobei der Sturz aus dem Fenster die natürlich und adäquat
kausale Folge einer bereits am Arbeitsplatz gegen den Willen der
Versicherten entstandenen und schliesslich ununterbrochen aufrecht
erhaltenen, den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllenden,
Bedrohungs und Gewaltsituation gebildet habe. Doch auch wenn der
Sturz als ein eigenständiges, isoliertes Ereignis zu werten wäre, müsse er
als Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG qualifiziert werden.
Es sei unbestritten, dass die Versicherte gegen ihren Willen und
gewaltsam vom Arbeitsplatz weggeführt worden sei. Ebenso stehe
ausser Frage, dass sie ihre Arbeit weitergeführt hätte, wenn sie nicht von
ihrem Arbeitsplatz gewaltsam entfernt worden wäre. Ferner habe sich der
Sturz zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem sie noch gearbeitet hätte. Es
wäre vor diesem Hintergrund offensichtlich stossend, der Versicherten
den Versicherungsschutz im Rahmen der Berufsunfallversicherung mit
der Begründung zu versagen, sie habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls
nicht an ihrem Arbeitsplatz befunden. Die Versicherte sei im Rahmen
einer vom Arbeitgeber angeordneten Arbeit verunfallt, weshalb ein
Berufsunfall vorliege.
Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, dass die Versicherte erst
durch ihren Sturz aus dem Fenster und nicht bereits im Dancing
"D._______" verletzt worden sei. Die Verletzungen seien demzufolge
nicht im Einflussbereich ihres Arbeitsortes, sondern im häuslichen
Bereich entstanden, weshalb der vorliegende Unfall als Nichtberufsunfall
im Sinne von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 UVG zu qualifizieren sei.
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Bei Nichtberufsunfällen sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 99
Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV leistungspflichtig.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet ihrerseits im Wesentlichen, dass der
ganze Geschehensablauf als ein Unfallereignis anzusehen sei. Der
Geschehensablauf erfülle den Unfallbegriff nicht, da es am Kriterium der
Plötzlichkeit fehle, mit dem ein zeitlicher Rahmen gesteckt werde. Der
Sturz aus dem Fenster sei als eigenständiges Unfallereignis zu
qualifizieren, das als Nichtberufsunfall von der Beschwerdeführerin zu
übernehmen sei.
7.2. Für das Vorliegen eines Berufsunfalls im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Bst. a UVG ist explizit eine zeitliche Koinzidenz mit Arbeiten gefordert,
welche die Versicherte auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen
Interesse ausführt. Der Arbeitnehmer muss somit zeitlich während der
Ausführung arbeitgeberischer Weisungen oder bei der Erfüllung einer im
Interesse des Arbeitgebers stehenden Arbeit verunfallen (vgl. E. 5.1.).
Der Sturz der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung aus
dem 2. Stock, der nachweislich körperliche Beeinträchtigungen und damit
die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten
bewirkte, ereignete sich allerdings nicht während der Verrichtung von
Arbeiten, die sie auf Anordnung der Diskothek "D._______" ausgeführt
hat. Ebenso wenig ereignete sich der Sturz während der Erledigung von
Arbeiten, die sie im Interesse der Diskothek erledigte. Vielmehr ereignete
sich der Sturz nach der – wenn auch unfreiwilligen – Beendigung der
beruflichen Tätigkeit für die Diskothek, nach der Heimkehr der
Versicherten in die Familienwohnung beim Versuch, sich nach der
Auseinandersetzung mit ihrer Familie aus dem verschlossenen Zimmer
zu befreien und zu ihrem eigenen Schutz Hilfe bei der Polizei zu suchen
(act. 1 015, act. 3 050, act. 3 007). Diese Handlungen der Versicherten
weisen nicht die für einen Berufsunfall geforderte zeitliche Koinzidenz zur
Arbeitstätigkeit für die Diskothek "D._______" auf, weshalb kein
Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG vorliegt. Ebenso
wenig kann der Sturz der Versicherten aus dem Fenster als Berufsunfall
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b UVG qualifiziert werden. Der Unfall
ereignete sich nicht während einer Arbeitspause und auch nicht nach der
Arbeit bei befugtem Aufenthalt auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der
mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren. Der Sturz
der Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung, der
nachweislich körperliche Schädigungen verursachte, die eine
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Behandlungsbedürftigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten, stellt
daher ein Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG dar.
7.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Zunächst verkennt sie, dass der Unfallbegriff im Sinne von
Art. 4 ATSG definitionsgemäss nicht die Gesamtheit der Ereignisse der
Nacht vom 13. auf den 14. März 2009 – von der Bedrohungs und
Gewaltsituation am Arbeitsplatz bis zum Sturz aus dem Fenster –
umfassen kann. Ein Unfall setzt die plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper voraus, die eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die
Voraussetzung der Plötzlichkeit ist dabei zu bejahen, wenn sich die
schädigende Einwirkung in einem kurzen, abgrenzbaren Zeitraum
abspielt. In der Regel ist die Einwirkung auf kürzeste Zeit – auf wenige
Sekunden oder Bruchteile davon – beschränkt (KIESER, a.a.O., Art. 4, Rz.
13; MAURER, a.a.O., S. 170). Die Plötzlichkeit eines Ereignisses wird
hingegen verneint, wenn die schädigende Einwirkung kontinuierlich
mehrere Stunden dauert (MAURER, a.a.O., S. 170). Die Gesamtheit der
Ereignisse in der Nacht vom 13. auf den 14. März 2009 kann daher
bereits mangels Plötzlichkeit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG
betrachtet werden. Darüber hinaus ist nicht mit der notwendigen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Gesamtheit der
Ereignisse eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Versicherten zur
Folge gehabt hätte (vgl. E. 6.). Demgegenüber erfüllt der Sturz der
Versicherten aus dem Fenster der Familienwohnung im 2. Stock nicht nur
das Kriterium der Plötzlichkeit, sondern hatte unzweifelhaft auch die für
den Unfallbegriff notwendige Folge der Beeinträchtigung der Gesundheit
der Versicherten zur Folge. Allein der Sturz der Versicherten aus dem
Fenster ist daher als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren.
Dieser Unfall stellt jedoch entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Bst. a UVG dar. Für das Vorliegen eines Berufsunfalls ist nach dem
Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Bst. a UVG einzig die zeitliche Koinzidenz mit
der Ausübung der angeordneten oder im Interesse des Arbeitgebers
ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich. Unerheblich ist demgegenüber,
ob zwischen dieser Berufstätigkeit und dem Unfall ein
Kausalzusammenhang besteht (MAURER, a.a.O., S. 94 f., Fn. 146). Auch
wenn die Arbeit der Versicherten in der Diskothek "D._______" Anlass für
die familiäre Auseinandersetzung bildete, die zum unfreiwilligen
Wegbringen der Versicherten, ihrem Festhalten in einem Zimmer in der
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Familienwohnung und schliesslich zum Sturz aus dem Fenster führte, so
lässt sich dadurch der Unfall doch nicht als Berufsunfall gemäss Art. 7
Abs. 1 Bst. a UVG qualifizieren. Unerheblich ist weiter, ob sich der Unfall
während der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit der Versicherten
ereignet hat und ob die Arbeit freiwillig oder unfreiwillig beendet wurde.
Entscheidend ist einzig, dass sich der Unfall der Versicherten wie gezeigt
nicht bei der Erfüllung von arbeitgeberischen Weisungen oder bei der
Ausübung von Arbeiten im Interesse des Arbeitgebers ereignete, sondern
bei Handlungen im eigenen, persönlichen Interesse der Versicherten
nach deren Heimkehr in die Familienwohnung (vgl. E. 7.2.). Da die
Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 UVG somit nicht erfüllt sind, ist das
Vorliegen eines Berufsunfalls zu verneinen.
8.
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sturz der Versicherten
aus dem Fenster der Familienwohnung am 14. März 2009 ein
Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG darstellt. Da bei
Nichtberufsunfällen der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig
ist, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für
Nichtberufsunfälle versichert war (Art. 99 Abs. 2 UVV), hat die Vorinstanz
zu Recht die Beschwerdeführerin als leistungspflichtig erklärt. Die
angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten der
Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwVG).
Sie werden in Anwendung von Art. 1 i.V.m. Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 6'000.
festgesetzt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.
verrechnet.
9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE haben
obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten. Keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben Bundesbehörden und in der Regel andere
Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Vorinstanz
hat als Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG keinen
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Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin stellt
hinsichtlich der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung eine
Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben und damit eine Behörde
im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG dar, die in der Regel keinen
Anspruch auf Parteientschädigung hat. Eine Ausnahme von dieser Regel
ist vorliegend nicht angebracht, weshalb auch der Beschwerdegegnerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 6'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 521.00066/727539; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
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Seite 20
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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