Abtei lung II I
C-827/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
O._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-827/2008
Sachverhalt:
A.
Frau O._______, geboren am (...) 1964, ist österreichische Staatsan-
gehörige. Sie arbeitete in der Zeit von 1987 bis 1994 mit Unterbrüchen
in der Schweiz in der Gastronomie (act. 2, 3). Die Versicherte ist allein-
erziehende Mutter eines schwer kranken Sohnes (geb. ...).
B.
Die Versicherte meldete sich am 21. Januar 2002 bei der Pensionsver-
sicherungsanstalt der Arbeiter (PVA), Landesstelle Y._______, zum
Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung
an und machte geltend, seit 1997 wegen Krankheit behindert zu sein.
Die PVA leitete das Formular an die Schweizerische Ausgleichskasse,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle), weiter (act. 1, 3).
C.
Am 19. November 2003 erging der Bescheid der österreichischen PVA,
Landesstelle X._______, betreffend den Anspruch der Versicherten
auf eine Invaliditätspension für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum
30. September 2005 (act. 19, 21, 22). Mit Bescheid vom 20. September
2005 der PVA wurde die befristet zuerkannte Invaliditätspension für
die weitere Dauer der Invalidität weiter gewährt (act.119).
D.
Im Anschluss an die Anmeldung in der Schweiz (oben Bst. B) nahm
die IV-Stelle die nötigen medizinischen und wirtschaftlichen Abklärun-
gen vor. Nach Einsichtnahme in die Unterlagen gelangte der IV-Stel-
lenarzt, Dr. med. A._______, in seinem Bericht vom 15. Dezember
2003 zum Schluss, dass die zahlreichen physischen Leiden der Versi-
cherten heilbar und diskreter Natur seien und die sicher bestehende
reaktive Depression die Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend leichten
Tätigkeit zu maximal 30% einschränke (act. 82). Gestützt auf die Aus-
führungen ihres Vertrauensarztes wies die IV-Stelle das Leistungsbe-
gehren der Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 wegen
Fehlens einer rentenbegründenden Invalidität ab (act. 83).
E.
Mit Einsprache vom 5. Januar 2004 liess die Versicherte geltend ma-
chen, dass die vielfältigen gesundheitlichen Störungen ihre Arbeitsfä-
higkeit erheblich beeinträchtigten und sie nicht mehr in der Lage sei,
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ihren hauptsächlich ausgeübten Beruf als Restaurantfachfrau
weiterhin auszuüben, sie somit erwerbsunfähig sei (act. 84).
F.
Mit Einspracheentscheid vom 24. September 2004 wies die IV-Stelle
die gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 22. Dezember
2003 gerichtete Einsprache ab (act. 94).
G.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte bei der Eid-
genössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurs-
kommission) am 19. Oktober 2004 fristgerecht Beschwerde und mach-
te darin unter anderem geltend, dass der Hauptgrund für ihre renten-
begründende Arbeitsunfähigkeit ein hereditäres Angioödem sei und
sie nach österreichischem Recht als begünstigte Behinderte mit einem
Behinderungsgrad von 70% eingestuft sei. Sollten die vorliegenden
Unterlagen nicht ausreichen, beantrage sie, in der Schweiz einem me-
dizinischen Gutachter zugeführt zu werden (act. 95).
H.
Mit Urteil vom 25. September 2006 hiess die Rekurskommission die
Beschwerde gut und wies die Akten an die IV-Stelle zurück zur voll-
ständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in Form einer
ganzheitlichen Begutachtung der Versicherten in einem spezialisierten
Universitätsspital in der Schweiz (act. 114).
I.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 übertrug die IV-Stelle der medizi-
nischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Z._______ einen Auftrag für
eine medizinische Abklärung der Versicherten (act. 123). Die Untersu-
chungen für das interdisziplinäre Gutachten fanden vom 11. bis
13. Juli 2007 in Z._______ statt (act. 129).
J.
Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 10. September 2007 er-
stellten diverse Fachärzte. Diese kamen gestützt auf eine interdiszipli-
näre Beurteilung zum Schluss, dass eine medizinisch begründete Ar-
beitsunfähigkeit von 20% oder mehr bei der Versicherten objektiv wohl
wiederholt kurzzeitig, nie aber für längere Zeit bestanden habe. Der
Grad der Arbeitsfähigkeit sei im Langzeitverlauf konstant hoch geblie-
ben. Prinzipiell bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die bis-
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herige ausserhäusliche Tätigkeit als auch im Haushalt (act. 235 S. 50).
Zusätzlich wurden diverse Arztberichte des Landeskrankenhauses -
Universitätsklinikums Y._______ zu den Akten genommen
(act. 132-228).
K.
Das MEDAS-Gutachten wurde vom IV-Stellenarzt Dr. med. B._______
am 22. Oktober 2007 beurteilt. Er stellte fest, dass an der bisherigen
Beurteilung festgehalten müsse, was bedeute, dass eine höhere Ar-
beitsunfähigkeit als 30% sicher nicht vorliege (act. 243).
L.
Daraufhin erliess die IV-Stelle am 25. Oktober 2007 ihren Vorbescheid
und teilte der Versicherten mit, aus den ergänzten Akten ergebe sich,
dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichen-
de durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege.
Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand an-
gepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschlie-
ssender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen
Rentenanspruch zu begründen vermöge. Das Leistungsbegehren müs-
se somit abgewiesen werden (act. 244). Die Versicherte liess sich zum
Vorbescheid nicht vernehmen.
M.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 wurde das Leistungsbegehren der
Versicherten von der IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) abgewiesen
(act. 246).
N.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 8. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente. Die
Verfügung sei unzureichend begründet. Des Weiteren sei bei objektiver
Betrachtung nicht nachvollziehbar, wieso die gleiche Krankheit in Ös-
terreich zu einer 70%-igen Behinderung führe und in der Schweiz nicht
einmal einen 40%-igen Invaliditätsgrad begründe.
O.
Nach einer gewährten Fristverlängerung reichte die Vorinstanz am
17. Juni 2008 ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwer-
de sei abzuweisen.
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P.
Replikando hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli
2008 an ihrer Beschwerde fest und führte aus, dass sie wegen ihren
Angioödemanfällen pro Jahr mindestens 40 Mal den Rettungsnot-
dienst benötige, was die diversen notfallärztlichen Befunde beweisen
würden. Die Beanspruchung durch ihren Sohn übersteige kaum merk-
lich das Ausmass eines normalen (...)-jährigen Kindes. Leider habe
das keinen Einfluss auf ihre gesundheitliche Lage. Sie sei jederzeit be-
reit, eine Arbeit anzunehmen, wenn ihr ein Arbeitgeber genannt wer-
den könne, welcher es akzeptiere, dass sie jede Woche die Arbeits-
stelle mit der Rettung verlasse und anschliessend mindestens 2 Tage
nicht mehr einsetzbar sei.
Q.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 schloss der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Ju-
ni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Seite 5
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1.3 Durch die angefochtene Verfügung ist die Beschwerdeführerin be-
sonders berührt. Ihr schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung und damit ihre Beschwerdelegitimation sind zu beja-
hen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 VwVG). Auch die gesetzlichen Form-
vorschriften sind erfüllt (vgl. Art. 52 VwVG). Auf das ergriffene Rechts-
mittel ist einzutreten.
2.
Streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente zu Recht verneinte.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als dar-
in derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
Erw. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grund-
sätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Re-
geln zu beurteilen haben.
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2.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen
eines ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
2.4 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.5 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt der Invalidität der Beschwerdeführerin, spätestens je-
doch bei Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2008 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind, d.h. für
das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
(AS 2003 3837; 4. IV-Revision).
2.6 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Januar 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sach-
verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegen-
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den Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (heute: Art. 28 Abs. 2 IVG) geben bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %
Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
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meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 110 V 275 E. 4a).
3.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit muss sich der Versicherte an-
rechnen lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss
geltend, aufgrund ihrer erwiesenen nicht heilbaren und in ihren Auswir-
kungen und Häufigkeiten der Ödemattacken nicht vorhersehbaren
Krankheit sei sie zu mindestens 40% invalid.
4.2 Folgende relevante Arztberichte befinden sich in den Akten:
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- Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ beurteilten am 23. Mai
2002 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu Handen
der österreichischen PVA. Invalidität liege bei der Beschwerdeführe-
rin nicht vor. Sie sei als Hilfsarbeiterin arbeitsfähig. Ihr seien am all-
gemeinen Arbeitsmarkt leichte und vereinzelt mittelschwere Er-
werbstätigkeiten unter den üblichen Bedingungen für ungelernte
Kräfte zumutbar. Ausgenommen seien Arbeiten mit atemtraktreizen-
den Substanzen, an exponierten Stellen und in Nässe, Kälte und
unter Zuglufteinwirkung (act. 72).
- Im Rahmen des österreichischen Sozialversicherungsverfahrens für
das Landesgericht Y._______ erstellte Dr. med. E._______ ein ab-
schliessendes Gutachten vom 10. Januar 2003, in welchem die in-
ternen, neurologisch/psychiatrischen, dermatologischen, orthopädi-
schen und lungenfachärztlichen Diagnosen im Einzelnen aufgeführt
sowie Leistungskalkül, Verweisbarkeit und Krankenstandsprognose
beschrieben werden. Demnach könne die Beschwerdeführerin nur
mehr leichte Arbeiten verrichten. Zudem müssten hinsichtlich der
Umgebungssituation im Rahmen der Berufstätigkeit diverse Aufla-
gen erfüllt werden. Ein normaler Arbeitsablauf sei ganztätig möglich.
Die Beschwerdeführerin sei auch auf andere als die bisher geleiste-
ten Tätigkeiten verweisbar. Im Rahmen dieser Verweisungsfähigkeit
sei die Beschwerdeführerin unterweis- und anlernbar. Schulbarkeit
sei nicht gegeben. Die Gesamtkrankenstandsdauer pro Jahr betra-
ge acht Wochen (act. 75-80).
- In einer ausführlichen Stellungnahme vom 2. März 2004 zu den vor-
handenen Unterlagen erachtete der IV-Stellenarzt Dr. med.
F._______, dass aufgrund der diversen Leiden für die bisher ausge-
übte Tätigkeit als Serviererin eine Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit von 70% gegeben sei und für körperlich wie psychisch wenig
belastende Tätigkeiten, beispielsweise im Bürobereich, wo die Ver-
sicherte eine teilweise Ausbildung als Finanzbuchhalterin genossen
habe, lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%
vorliege (act. 87). In einer ergänzenden Stellungnahme führte
Dr. med. F._______ aus, dass die festgehaltene Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ab 21. Januar 2002 zu gelten habe (act. 89).
- Univ.-Prof. Dr. G._______, Dermatologe, diagnostizierte am 12. Ok-
tober 2004 ein hereditäres Angioödem, an welchem die Beschwer-
deführerin seit vielen Jahren leide. Die Schwellungen könnten le-
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bensbedrohlich werden. Der zur Behandlung benötigte Faktor sei
immer beim nächstgelegenen Krankenhaus oder Arzt bereitzuhalten
oder vom Patienten selbst mitzuführen (act. 155).
- Der IV-Stellenarzt Dr. med. H._______ erkannte in seinem Bericht
vom 23. März 2005 die besondere Stresssituation der Beschwerde-
führerin infolge der schweren Erkrankung des Sohnes, wies aber
darauf hin, dass diese nicht mit der bekannten Krankheit und der
diesbezüglichen Behinderung in Verbindung zu bringen sei. An der
bisherigen Beurteilung könne festgehalten werden (act. 106).
- Dr. I._______, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. J._______, Fach-
ärztin für Neurologie und Psychiatrie, führten am 23. August 2005
eine Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Handen der PVA,
Landesstelle X._______, durch. Sie diagnostizierten eine angebore-
ne Gefässerkrankung durch Fehlen eines Komplimentfaktors mit
zum Teil lebensbedrohenden, anfallartigen Schwellungen an der
Haut, des Verdauungs- und Atmungstraktes (ICD-10: D84.1), Zervi-
kalneuralgie (ICD-10: M54.2), eine neurotisch reaktive somatisierte
Depression (mässiger Krankheitswert) sowie Spannungskopfs-
chmerz. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien der Be-
schwerdeführerin noch leichte und mittelschwere Erwerbsarbeiten
mit umseitigen Einschränkungen zumutbar. Aus allgemeinärztlicher
Sicht seien Änderungen nicht zu erwarten, sodass eine Arbeitsfä-
higkeit auf Dauer nicht gegeben sein werde (act. 119).
- Die Notfallambulanz Dermatologie des Landeskrankenhauses - Uni-
versitätsklinikums Y._______ erstellte für den Zeitraum von Mai
2004 bis Juni 2007 regelmässige Berichte über die Behandlung der
Beschwerdeführerin (act. 132-228).
- Die Medizinische Abklärungsstation (MEDAS) des Z._______ er-
stellte am 10. September 2007 ein interdisziplinäres Gutachten. Zu-
sammenfassend stellten die Gutachter fest, bei der
Beschwerdeführerin sei ein Mangel an C1-Esterase Inhibitor seit
1994 bekannt. Werde nun aufgrund dieses Mangels das Komple-
mentsystem ungenügend inaktiviert bzw. spontan aktiviert, komme
es zu mehr oder weniger häufigen, unterschiedlich ausgedehnten
Schwellungen (Angioödemen) im Magendarmtrakt oder in den
Atemwegen, beispielsweise im Larynx (Kehlkopf). Die letztgenann-
ten könnten tödlich verlaufen, weshalb Personen mit C1-Esterase
Inhibitormangel und deren Umgebung diesbezüglich informiert sein
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müssten. Die Betroffenen benötigten in diesem Fall die sofortige
intravenöse Injektion von C1-Esterase Inhibitor. Zur Langzeit-Pro-
phylaxe von Angioödemen könne C1-Esterase Inhibitor regel-
mässig, beispielsweise wöchentlich, intravenös verabreicht werden.
Bei Durchsicht der Akten falle die zeitliche Koinzidenz gehäufter
und ausgedehnter Ödeme mit dem Gesundheitszustand des
Sohnes auf, welche die Versicherte bei der persönlichen Befragung
auch einräume. Es sei bemerkt, dass sich die behandlungsbedürf-
tigen Episoden erst nach Aufgabe der ausserhäuslichen Tätigkeit zu
häufen begonnen hätten. Anlässlich der im Rahmen des Gutachtens
erfolgten ärztlichen Befragungen sei wiederholt deutlich geworden,
dass sich die Beschwerdeführerin mit ganzer Kraft für ihren kranken
Sohn einsetze und sich dadurch nicht nur an der Verwertbarkeit
ihrer objektiv erhaltenen Arbeitsfähigkeit hindere, sondern auch ihre
Gesundheit vernachlässige. Ihre Arbeitsunfähigkeit begründe die
Beschwerdeführerin heute selbst einerseits mit der Beanspruchung
durch den Sohn, andererseits aber mehr mit arbeitsmarktlichen als
mit objektiv krankheitsbedingten Limitierungen. Die Beschwerde-
führerin sei im strikt medizinischen Sinn nicht arbeitsunfähig. Es be-
stünden wesentliche krankheitsfremde Faktoren, welche die Vermitt-
lungsfähigkeit der Versicherten stark limitierten. Es seien noch The-
rapieoptionen offen. Es stelle sich die Frage, ob die häufigen Vor-
stellungen in der Universitätsklinik Y._______ aus einer effektiven
Notfallsituation oder nicht eher zur Prophylaxe erfolgt seien, zumal
die heutige Serologie für einen eher benignen Verlauf spreche. Es
handle sich jeweilen nicht um stationäre, sondern um ambulante
Behandlungen. Auch unter optimaler ärztlicher Führung sei bei der
Beschwerdeführerin immer wieder mit kurzzeitigen Arbeitsunfähig-
keiten zu rechnen. Mit Nachdruck sei aus interdisziplinärer Warte
auf die bei der Beschwerdeführerin dringend erforderliche Kontrolle
der gesundheitlichen Risikofaktoren hinzuweisen. Angesichts ihrer
psychischen Stabilität und ihrer mindestens durchschnittlichen Intel-
ligenz sei die Beschwerdeführerin unter Anspannung ihres Willens
durchaus in der Lage, die notwendigen Massnahmen durchzu-
führen.
Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr
habe bei der Beschwerdeführerin objektiv wohl wiederholt kurz-
zeitig, nie aber für längere Zeit bestanden. Der Grad der Arbeits-
fähigkeit sei im Langzeitverlauf konstant hoch geblieben. Prinzipiell
bestehe volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige ausser-
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häusliche Tätigkeit als auch im Haushalt. Es sei weiter festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin ihre zuletzt in der Schweiz ausgeübte
Tätigkeit im Gastgewerbe nicht krankheitsbedingt aufgegeben habe.
Auch die danach begonnene Ausbildung in Buchhaltung und Lohn-
verrechnung sei aus familiären und nicht Krankheitsgründen abge-
brochen worden. Der Gesundheitszustand habe weder vor noch
nach dem 24. September 2004 eine Verschlechterung erfahren,
welche die Arbeitsfähigkeit für längere Zeit oder sogar dauerhaft
vermindert hätte oder mindern würde (act. 235).
- Der IV-Stellenarzt Dr. B._______ beurteilte am 22. Oktober 2007
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anhand der in
den Akten vorliegenden medizinischen Unterlagen. Er kam zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einem ganz seltenen
Stoffwechselproblem mit rezidivierenden Haut- und Schleimhautma-
nifestationen (Angioödem) leide. Sie brauche wiederholt ärztliche
Hilfe. Aufgrund der aus Österreich vorliegenden unzähligen Gutach-
ten sei der medizinische Dienst der IV-Stelle bis zum Urteil der Re-
kurskommission wiederholt zur Auffassung gekommen, dass eine
30%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das nun vorliegende MEDAS-
Gutachten bestätige vollumfänglich die bisherige Beurteilung durch
den medizinischen Dienst der IV-Stelle. Das bedeute, dass im Gut-
achten eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert wer-
de. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin wohl bisher nicht
ganz optimal behandelt worden sei und die prophylaktische Selbst-
applikation des fehlenden Stoffwechselproduktes, was bisher nicht
erfolgte, allfälligen Anfällen vorbeugen könnte, dies zudem der Be-
schwerdeführerin zusätzliche innere Sicherheit geben würde. Man
müsse damit an der bisherigen Beurteilung festhalten. Eine höhere
Arbeitsunfähigkeit als 30% liege sicher nicht vor (act. 243).
4.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
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und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert
umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung
Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber
weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
5.
Die Vorinstanz stützt ihre Begründung des Einspracheentscheids auf
die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 22. Oktober 2007, wel-
che ihrerseits auf das MEDAS-Gutachten vom 10. September 2007
verweist.
5.1 Die diversen bei den Akten liegenden Befunde der Notfallambu-
lanz belegen lediglich, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 zahlrei-
che akute Ödemattacken hatte und jeweilen behandelt wurde. Aussa-
gen über die Arbeitsfähigkeit sind diesen Berichten nicht zu entneh-
men.
5.2 Die ärztlichen Gutachten zu Handen der österreichischen Pensi-
onskasse aus den Jahre 2002 bis 2005 umschreiben den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin und äussern sich zur Arbeitsfä-
higkeit. Gemäss diesen ärztlichen Unterlagen ist die Beschwerdeführe-
rin in Verweistätigkeiten durchaus arbeitsfähig. Einzig Dr. I._______
beurteilte, dass eine Arbeitsfähigkeit auf Dauer nicht gegeben sei. Sie
begründete ihre Aussage lediglich mit den mehrmals wöchentlich auf-
tretenden lebensbedrohlichen Zuständen, welche sich in Zukunft nicht
ändern werden. Eine vertieftere Begründung führte sie nicht an. Die
genannten ärztlichen Atteste haben insofern einen geringeren Beweis-
wert, als sie z.T. älteren Datums sind.
5.3 Die MEDAS führte in ihrem interdisziplinären Gutachten in
minuziöser Art und Weise die Anamnese der Beschwerdeführerin und
deren Beschwerden auf. Das Gutachten erfüllt alle von der Rechtspre-
chung geforderten Voraussetzungen für ein Gutachten mit umfassen-
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dem Beweiswert (vgl. E. 4.3). Diese sehr ausführliche medizinische
Dokumentation des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestattet es, eine zu-
verlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspruches vorzunehmen.
Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
praktisch uneingeschränkt arbeitsfähig war und ist.
5.4 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) der Invalidi-
tätsgrad der Beschwerdeführerin weniger als 40% beträgt; damit kann
sie keine Rente der schweizerischen IV beanspruchen.
6.
Die Beschwerdeführerin wirft in ihrer Beschwerde auf, dass es bei ob-
jektiver Betrachtung vernünftig nicht nachvollziehbar sei, dass in Ös-
terreich ihre Krankheit zu einer 70%-igen Behinderung führe und in
der Schweiz nicht einmal zu einem Invaliditätsgrad von 40%.
Wie oben (vgl. E. 2.2 und 2.3) erwähnt, beurteilt sich der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV ausschliesslich nach der
schweizerischen Gesetzgebung. Die Vorinstanz führte in ihrer Ver-
nehmlassung vom 17. Juni 2008 richtig aus, dass die Berechnung des
Behinderungsgrades in Österreich und des Invaliditätsgrades nach
schweizerischem Recht auf völlig unterschiedlichen Kriterien beruhen.
Ein direkter Vergleich ist daher nicht möglich.
7.
Die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Vorinstanz ist dem-
nach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.- sind der unterliegenden Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Der unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Ent-
schädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG). Versand:
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