Abtei lung II I
C-8285/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung,
Verfügung vom 20. November 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene, aus Bosnien-Herzegowina stammende X._______
(im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) hielt sich ab
1972 in der Schweiz auf und arbeitete zuletzt ab 1991 als Küchenhilfe
bei der damaligen A._______ AG. Während ihrer Erwerbstätigkeit in
der Schweiz entrichtete sie die Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach ihrer Rück-
kehr in die Heimat im Jahre 1998 war sie gemäss den Angaben ihres
Rechtsvertreters, lic. iur. Gojko Reljic, nicht mehr erwerbstätig. Das am
27. April 2004 von der Versicherten unterzeichnete und vom bos-
nischen Versicherungsträger weitergeleitete Formular zum Gesuch um
Bezug von IV-Leistungen ging am 24. Dezember 2004 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (Vorakten [im Folgenden:
act.] 1 bis 5, 47, 66 und 123). Nach Vorliegen der für die Beurteilung
des Leistungsanspruchs massgeblichen Unterlagen in erwerblicher
und medizinischer Hinsicht (act. 7 bis 48) wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] das
Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2006 ab
(act. 49).
B.
Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am
10. März 2006 vorsorglich Einsprache erheben und beantragen, die
Verfügung vom 7. März 2006 sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-
Rente auszurichten (act. 50); die entsprechende Begründung wurde
am 3. April 2006 nachgereicht (act. 52). In Kenntnis der bereits mit der
Einsprachebegründung und zudem am 25. April 2006 nachgereichten
medizinischen Unterlagen aus dem In- und Ausland (act. 53 bis 60)
wurde die Einsprache gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med.
B._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 18. April 2007
(act. 62) mit Entscheid vom 11. Mai 2007 teilweise gutgeheissen. Die
Sache wurden zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärun-
gen und zum Erlass einer neuen Verfügung den intern zuständigen
Stellen überwiesen (act. 63).
C.
Nachdem ein übersetzter Bericht des Neuropsychiaters Dr. med.
C._______ vom 10. April 2006 (act. 64), eine weitere Stellungnahme
von Dr. med. B._______ vom 17. Oktober 2007 (act. 67), ein am 7. No-
Seite 2
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vember 2007 erstellter Einkommensvergleich (act. 68), ein Fragebogen
für die im Haushalt tätigen Versicherten (act. 70) sowie zusätzliche
medizinische Dokumente aus der Heimat der Versicherten (act. 72 bis
99) vorlagen, nahm Dr. med. B._______ am 21. März 2008 erneut
Stellung: Aus ärztlicher Sicht schätzte er die Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten im Haushalt (gewichtet) auf 40 % ein (act. 101). Im
Wesentlichen gestützt auf diese Stellungnahme stellte die IVSTA der
Versicherten mit Vorbescheid vom 28. März 2008 erneut die Ab-
weisung des Rentenbegehrens ins Aussicht (act. 102).
Am 2. bzw. 14. April 2008 liess die Versicherte Einwendung gegen den
Vorbescheid vorbringen (act. 103 und 105) und reichte am 6. Mai 2008
weitere medizinische Berichte nach (act. 106 bis 116). Hierzu verfasste
Dr. med. B._______ am 19. August 2008 einen ergänzenden Bericht
(act. 117). Dieser diente der IVSTA als Entscheidgrundlage für die am
20. November 2008 erlassene Verfügung, mit welcher der Vorbescheid
vom 28. März 2008 im Ergebnis bestätigt und der Rentenanspruch ab-
gewiesen wurde (act. 119). Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, aus den ergänzten Unterlagen gehe hervor, dass keine
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine Betäti-
gung im bisherigen Aufgabenbereich nach wie vor in rentenausschlies-
sender Weise zumutbar. Die im Vorbescheidverfahren nachgereichten
Berichte der Dres. med. D._______, E._______, F._______ und
C._______ wiesen zwar auf eine leichte Verschlechterung hin, im
bisherigen Aufgabenbereich sei eine Betätigung aber immer noch in
rentenausschliessender Weise zumutbar.
D.
Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter unter Bei-
lage weiterer ärztlicher Unterlagen aus Bosnien am 23. Dezember
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean-
tragen, die Verfügung vom 20. November 2008 sei aufzuheben und es
sei ihr ab 1. April 2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die
Sache sei neu abzuklären.
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter vorab aus, er habe bis
anhin die bei der Vorinstanz einverlangten, seit dem 3. April 2008
erstellten Akten nicht erhalten, so dass ihm die letzte, nach Erlass des
Vorbescheids verfasste Beurteilung des medizinischen Dienstes vom
28. März 2008 nicht bekannt sei. Weiter werde in der angefochtenen
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Verfügung nicht dargelegt, weshalb sein früherer Vorschlag, die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu las-
sen, nicht akzeptiert worden sei. Aus den im vorinstanzlichen Verfah-
ren und mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen
gehe hervor, dass die Versicherte zu mindestens 70 % arbeitsunfähig
sei (Akten des Beschwerdeverfahrens [im Folgenden: B-act.] 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der beurteilende IV-
Arzt habe sich anhand der zahlreichen medizinischen Akten durchaus
ein klares und zweifelsfreies Bild der Leiden machen können. Er sei
wiederholt zum Schluss gelangt, dass die Versicherte, die seit ihrer
Rückkehr nach Bosnien ausschliesslich im Haushalt tätig sei, an-
gesichts ihrer Beschwerden und in Anwendung der spezifischen
Methode (Betätigungsvergleich) ab dem 10. April 2006 im Haushalt zu
40 % arbeitsunfähig sei (B-act. 7).
F.
In ihrer Replik vom 23. Juni 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest und liess ein Gesuch um Gewährung der Einsicht
in die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung erwähnte
neue Beurteilung des medizinischen Dienstes stellen.
Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, sie leide unter
verschiedenen physischen und psychischen Leiden. Dennoch habe die
Vorinstanz lediglich die Beurteilung eines RAD-Arztes, welcher über
den Facharzttitel Allgemeinmedizin verfüge, eingeholt. Dieser habe
sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein "klares und
zweifelsfreies Bild der Leiden" machen können. Dr. med. B._______
habe in seinem Bericht vom 18. April 2007 eine Untersuchung in der
Schweiz für vertretbar erachtet. Obwohl aus der spezialärztlichen
Dokumentation aus Bosnien nach diesem Datum eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten
hervorgehe, habe er in den späteren Beurteilungen keine solche
Untersuchung mehr vorgeschlagen. Den ausführlichen
spezialärztlichen Dokumenten sei zu entnehmen, dass die Versicherte
mindestens zwölf Monate vor Einreichung des Gesuches in sämtlichen
Tätigkeiten – auch in Arbeiten im Haushalt – zu mindestens 70 % ar-
beitsunfähig sei (B-act. 9).
Seite 4
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 300.- zu leisten (B-act. 10). Dieser Aufforderung kam sie in der Fol-
ge nach (B-act. 11).
H.
Am 14. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin
in Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs eine Kopie des ärztlichen
Berichts vom 11. Mai 2009 (act. 125) zur Stellungnahme zu (B-act. 12).
Am 15. Juli 2009 liess die Versicherte geltend machen, als Allgemein-
mediziner sei Dr. med. B._______ nicht in der Lage, sämtliche Be-
schwerden der Versicherten zu beurteilen, weshalb eine Begutachtung
durch die Fachgruppe der Vorinstanz oder einen Neuropsychiater
angezeigt sei. Weiter gehe Dr. med. B._______ in seinem Bericht nicht
auf sämtliche mit der Beschwerde eingereichten spezialärztlichen
Berichte ein, obwohl sie sich auf die Zeit vor Erlass der angefochtenen
Verfügung bezögen (B-act. 13).
I.
Nachdem weitere ärztliche Berichte aus der Heimat der Beschwerde-
führerin eingereicht (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am
30. Juli 2009; B-act. 15) und der Vorinstanz am 31. Juli 2009 zur Stel-
lungnahme weitergeleitet worden waren (B-act. 16), verfasste diese
am 30. Oktober 2009 ihre Duplik (B-act. 21). Darin beantragte sie wei-
terhin die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2009 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 22).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher
Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die
IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen
Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist
geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
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Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. No-
vember 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob diese den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, wobei die Frage im
Zentrum steht, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und
gewürdigt worden ist.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit Bosnien und Her-
zegowina, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativ-
en Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.
818.1; im Folgenden: Abkommen über Sozialversicherung) Anwend-
ung (zu dessen Anwendbarkeit für alle Staatsangehörigen des ehe-
maligen Jugoslawiens vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1,
BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Abkommens über Sozialver-
sicherung stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 dieses Abkommens genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesge-
setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen
des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der an-
wendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozial-
versicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abwei-
chungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Ren-
Seite 7
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tenanspruchs sind die Feststellungen ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass
der Verfügung vom 20. November 2008 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377;
3. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März
2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV
in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
2.3 Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist so-
dann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da
die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er-
werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmetho-
de den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Be-
griffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im
Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit
einer angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V
362 E. 1b mit Hinweis). Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später
verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge-
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genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind,
die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen
(BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen; zur Aus-
dehnung des Streitgegenstandes vgl. auch BGE 130 V 138 E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen-
te (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.6 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1988 bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung [AS 1987 447]) besteht der Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn der Versicherte mindestens 40 %, auf eine halbe
Rente, wenn er mindestens 50 % und auf eine ganze Rente, wenn er
mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-
destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
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50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in
der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Aus-
nahme ist vorliegend nicht gegeben.
2.7 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG (in der ab Januar 1988 bis
Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Ren-
tenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte min-
destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Nach den Vorschriften der
4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b
IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal-
ten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c).
2.8 Nach Art. 48 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung [aufgehoben durch die 5. IV-Revision; AS 2007
5129]) erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf
Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war
(Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Mo-
Seite 10
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nate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht,
wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht
kennen konnte und er die Anmeldung innert zwölf Monaten seit
Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2).
2.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
251 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit-
tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe-
nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD kann indessen nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember
2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall er-
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forderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
(Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3
und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich
ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2
IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraus-
setzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche
Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur-
teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Fehlen
eigener Untersuchungen vermag deshalb einen RAD-Bericht für sich
allein nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines
bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, beide mit
Hinweisen).
3.
Wie bereits festgehalten wurde, ist im vorliegenden Verfahren ins-
besondere streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den (medizi-
nischen) Sachverhalt vollständig abgeklärt hat.
Dagegen ist nicht streitig und ergibt sich eindeutig aus den Akten,
dass die Versicherte nach ihrer Ausreise in ihre Heimat weder selbst-
ständig noch unselbstständig ausserhäuslich erwerbstätig gewesen
ist, sondern seither ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätig
war. In dieser Beziehung erübrigen sich weitere Abklärungen und es
ist davon auszugehen, dass der Invaliditätsgrad von der Vorinstanz zu
Recht nach der spezifischen Methode (für Nichterwerbstätigte; vgl. Art.
28 Abs. 2bis IVG [in der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen
Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG [in der ab 1. Januar 2008 gültigen
Fassung]) bemessen worden ist.
3.1 Vorab ist darzustellen, aufgrund welcher medizinischen Abklä-
rungen die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen hat.
3.1.1 Nach Würdigung diverser medizinischer Akten aus dem In- und
Ausland (act. 9 bis 28) diagnostizierten der Arbeitsmediziner Dr. med.
G._______ und der Neuropsychiater Dr. med. H._______ in ihrem
Bericht vom 30. August 2004 rezidivierende Krampfadern beidseits,
Bluthochdruck sowie eine Schilddrüsenunterfunktion. Weiter führten
sie aus, die Versicherte sei fähig, jede Tätigkeit auf dem allgemeinen
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Arbeitsmarkt auszuüben; sie sei nicht invalid (act. 29). Auch unter
Berücksichtigung weiterer medizinischer Unterlagen aus Bosnien
(act. 30 bis 46) hielt Dr. med. B._______ am 19. Februar 2006 dafür,
dass die verschiedenen gesundheitlichen Probleme bis zum 30.
August 2004 zu keiner signifikanten Beeinträchtigung der Arbeitsfä-
higkeit geführt hätten; eine rentenrelevante Änderung sei auch bis zum
16. November 2005 nicht eingetreten. Es lägen keine klinischen und
anamnestischen Fakten vor, die eine langdauernde Krankheit mit einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % zu begründen vermöchten
(act. 48).
3.1.2 Am 25. April 2006 liess die Beschwerdeführerin zusätzliche
medizinische Dokumente einreichen, welche wiederum Dr. med.
B._______ zur Beurteilung vorgelegt worden sind (act. 53 bis 60).
Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2007 im
Wesentlichen aus, in den Unterlagen, die wohl bereits aus dem Jahre
2005 stammten, würden neue gesundheitliche Probleme aufgeführt
und bereits bekannte Leiden neu gewichtet. Insbesondere würden ein
chronisches zervikospondylogenes und lumboradikuläres Syndrom
und ein psychisches Leiden (ICD-10: F41.2) mit signifikanter
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnt. Angesichts der nicht ganz
klaren Situation hielt er eine Untersuchung der Beschwerdeführerin in
der Schweiz für vertretbar (act. 62).
3.1.3 Nachdem aufgrund der ärztlichen Beurteilung vom 18. April
2007 die Einsprache der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2007 teil-
weise gutgeheissen worden war, nahm Dr. med. B._______ am
17. Oktober 2007 Stellung zu dem vom Neuropsychiater Dr. med.
C._______ am 10. April 2006 verfassten und am 3. September 2007
übersetzten Bericht (act. 64 und 67). Als Hauptdiagnosen nannte Dr.
med. B._______ in weitestgehender Übereinstimmung mit Dr. med.
C._______ ein chronisches zerviko- und lumboradikuläres Syndrom
(ICD-10: M51.1) bei Spondylarthrosen und Diskopathien, eine
chronisch venöse Insuffizienz (ICD-10: I83.1), einen ängstlich-depres-
siven Zustand (ICD-10: F41.2), ein dementielles Syndrom (ICD-10:
F03) sowie eine Adipositas (ICD-10: E66). Weiter führte er aus, in der
bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe seit dem 9.
August 2005 eine 20%ige und ab dem 10. April 2006 eine 60%ige
Arbeitsunfähigkeit; in einer allfälligen leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. April
2006 20 %. Weiter führte Dr. med. B._______ aus, es handle sich um
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eine polymorbide Versicherte, bei der sich die einzelnen gesundheitli-
chen Probleme summierten. In Anbetracht des zuletzt übersetzten
Dokuments sei nun doch von einer signifikanten Arbeitsunfähigkeit
auszugehen – nicht zuletzt wegen der deutlichen psychischen Prob-
leme, die mit dem teilweisen Verlust der kognitiven Fähigkeiten
verbunden seien. Die nun vorliegenden medizinischen Informationen
seien qualitativ gut und nachvollziehbar; weitere Unterlagen seien zur
Zeit nicht erforderlich.
3.1.4 Am 12. Dezember 2007 liess die Beschwerdeführerin erneut
spezialärztliche Unterlagen aus Bosnien nachreichen (act. 71 bis 99).
Dr. med. B._______, dem die Dokumente unterbreitet worden waren,
hielt in seiner Stellungnahme vom 21. März 2008 (act. 101) fest, es
lägen nun die Resultate hämatologischer und blutchemischer,
gynäkologischer und neuro-psychiatrischer Untersuchungen vor. Diese
erlaubten keine neuen, bisher nicht bekannten Diagnosen. Dr. med.
B._______ schloss auf eine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit im
Haushalt von 40 %.
3.1.5 Weitere Unterlagen aus der Heimat der Versicherten wurden am
6. Mai 2008 eingereicht (act. 107 bis 115). Auch diese unterbreitete die
Vorinstanz Dr. med. B._______, der in seiner Stellungnahme vom 19.
August 2008 an seiner bisherigen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
im Haushalt festhielt. Er räumte allerdings ein, er müsse seine Beur-
teilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Küchenhilfe und in Verweisungstätigkeiten korrigieren. Die Psycho-
pathologie sei derart ausgeprägt, dass seine bisherige Einschätzung
zu optimistisch gewesen sei. In der angestammten Tätigkeit liege ab
dem 10. April 2006 eine 80%ige und in Verweisungstätigkeiten sowie
im Haushalt eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor (act. 117).
3.1.6 Nachdem bereits während hängigem Beschwerdeverfahren bei
der Vorinstanz offenbar ein weiterer – nicht aktenkundiger – Arzt-
bericht vom 20. April 2009 eingegangen war (Formular E 213;
act. 124), äusserte sich Dr. med. B._______ am 11. Mai 2009 erneut
zur Sache. Er führte aus, bereits am 19. August 2008 habe er auf die
ungünstige Entwicklung der Psychopathologie Bezug genommen.
Diese bestätige sich nun. Zudem beeinträchtigten die degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule körperlich mittelschwere und schwere
Tätigkeiten. Das festgestellte Übergewicht habe einen negativen Ein-
fluss auf die orthopädischen Probleme sowie den Blutdruck; es müsse
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mit allen Mitteln reduziert werden, um eine unnötig rasche
Verschlechterung der Gesundheit zu verhindern. Die bisher festgeleg-
ten Arbeitsunfähigkeiten seien weiterhin angemessen (act. 125).
3.1.7 Ebenfalls im Laufe des Beschwerdeverfahrens liess die Versi-
cherte zusätzliche ärztliche Dokumente aus Bosnien nachreichen (B-
act. 15). Nachdem diese übersetzt worden waren (B-act. 19), erwähnte
Dr. med. B._______ am 24. Oktober 2009, die darin genannten endo-
krinologischen und urologischen Probleme sowie das Hämorrhoidallei-
den ergäben keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit. Im neuro-
psychiatrischen Bericht vom 13. Juli 2009 würden die bekannten psy-
chiatrischen sowie orthopädischen Beeinträchtigungen aufgelistet, die
in der Zwischenzeit keine signifikante Veränderung erfahren hätten. Es
bestehe eine chronische depressive Störung sowie chronische
Schmerzen von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule bei degenera-
tiven Veränderungen. Seine Stellungnahme vom 11. Mai 2009 habe
weiterhin Gültigkeit (B-act. 21).
3.2 Im Folgenden sind die genannten ärztlichen Berichte und Stellung-
nahmen zu würdigen und es ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Be-
weismittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Grad der
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrer Haushaltstätigkeit
geschlossen werden kann.
3.2.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.9 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden,
dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen RAD-Ärzte
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen. Dagegen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
grundsätzlich nicht erforderlich, dass die RAD-Ärzte die Versicherten
persönlich untersuchen.
Dr. med. B._______ verfügt über den Facharzttitel Allgemeine Medizin.
Er ist damit für die Beurteilung spezieller orthopädischer,
neurologischer und insbesondere psychiatrischer Krankheitsbilder
nicht qualifiziert. Mit Blick auf die bei der Beschwerdeführerin
vorliegenden somatischen und psychischen Leiden kann daher auf die
Stellungnahmen von Dr. med. B._______ nicht ohne Weiteres
abgestellt werden. Vorliegend wäre das Einholen von Stellungnahmen
entsprechend ausgebildeter Spezialärzte notwendig gewesen, da nur
diese über das erforderliche Fachwissen verfügen, um die vielfältigen
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Leiden der polymorbiden Beschwerdeführerin ausreichend beurteilen
zu können. Mangels einer rechtsgenüglichen ärztlichen Beurteilung
der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen kann nicht mit
der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, in welchem
Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Haushaltstätigkeit einge-
schränkt ist. Auf die diversen Berichte von Dr. med. B._______ kann
unter diesen Umständen nicht abgestellt werden.
3.2.2 Bereits in den Berichten der Neuropsychiater Dres. med.
I._______ und J._______ vom 16. August 2003 und 15. Januar 2004
wurden diverse Diagnosen sowohl im somatischen (insbesondere
chronisches lumbales Syndrom, Lumbosciatalgien, Diskopathie) als
auch im psychisch-psychiatrischen Bereich (Angst und depressive
Störung gemischt; ICD-10: F41.2) gestellt. Obwohl auf diese Berichte
mangels fachlicher Qualifikation der Dres. med. I._______ und
J._______ in den somatischen Fachdisziplinen nicht vorbehaltlos
abgestellt werden kann, vermögen sie doch die Beurteilung der Dres.
med. G._______ und H._______ vom 30. August 2004, wonach die
Beschwerdeführerin bloss an rezidivierenden Krampfadern,
Bluthochdruck sowie einer Schilddrüsenunterfunktion leide und voll
arbeitsfähig sei, in Zweifel zu ziehen. Der offensichtliche Widerspruch
zur Beurteilung durch die Dres. med. I._______ und J._______ wird im
Bericht der Dres. med. G._______ und H._______ nicht thematisiert –
es bleibt sogar offen, ob diese bekannt gewesen und berücksichtigt
worden ist. Auch in der ersten Stellungnahme von Dr. med. B._______
vom 19. Februar 2006, auf die mangels genügender spezialärztlicher
Kenntnisse ohnehin nicht abgestellt werden kann, wird hierauf nicht
eingegangen. Erst angesichts der am 25. April 2006 eingereichten
weiteren bosnischen Arztberichte sah sich Dr. med. B._______
veranlasst, die von den Dres. med. G._______ und H._______
übernommene Beurteilung zu revidieren und in seinem Bericht vom
18. April 2007 von einer "nicht ganz klaren Situation" zu sprechen,
welche eine Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Schweiz als
vertretbar erscheinen lasse. Von der Anordnung einer derartigen
Untersuchung – die durchaus angezeigt gewesen wäre – sah die
Vorinstanz aber ab und begnügte sich damit, die damals noch hängige
Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen.
Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich, wenn der Arztbericht des
Neuropsychiaters Dr. med. C._______ vom 10. April 2006 berück-
sichtigt wird. Dieser hat eine Reihe somatischer und psychiatrischer
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Diagnosen gestellt, die in krassem Widerspruch zur Beurteilung durch
die Dres. med. G._______ und H._______ und auch von Dr. med.
B._______ vom 19. Februar 2006 stehen. Da die Dres. med.
C._______ und B._______ hinsichtlich der gestellten Diagnosen sowie
deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur
teilweise über die notwendige Fachausbildung in den entsprechenden
medizinischen Disziplinen verfügen, kann auch diesen Berichten keine
volle Beweiskraft zukommen. Zudem ist zu betonen, dass dem Bericht
von Dr. med. C._______ nicht entnommen werden kann, ob er seine
Beurteilung in Kenntnis der früheren ärztlichen Untersuchungen und
Diagnosen abgegeben hat. Eine rechtsgenügliche medizinische
Entscheidgrundlage konnte damit der Bericht von Dr. med. C._______
entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._______ vom 17. Oktober
2007 nicht abgeben, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieser
weitere Untersuchungen bzw. die Einholung weiterer Unterlagen für
überflüssig hielt.
3.2.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die ärztlichen
Aussagen zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit divergieren: Während
Dr. med. C._______ die Auffassung vertrat, die Einschränkung in der
Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit betrage generell 60 % bzw. 80 %, war
Dr. med. B._______ der Ansicht, dass in der bisherigen Tätigkeit seit
dem 9. August 2005 eine 20%ige und ab dem 10. April 2006 eine
60%ige Arbeitsunfähigkeit sowie in einer leidensadaptierten Tätigkeit
ab dem 10. April 2006 eine solche von 20 % bestehe.
Dr. med. C._______ äusserte sich allerdings nicht detailliert zu der
verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer
zumutbaren Verweisungstätigkeit noch zur Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt. Auch erstellte er
kein widerspruchsfreies, schlüssiges und somit rechtsgenügliches Zu-
mutbarkeitsprofil und äusserte er sich nicht zum Beginn der Arbeits-
unfähigkeit. Auch aus dieser Sicht kann dem Bericht vom 10. April
2006 keine volle Beweiskraft zukommen. Ähnliches gilt auch für die
Stellungnahme von Dr. med. B._______vom 17. Oktober 2007. Dieser
machte zwar Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in
leidensangepassten Tätigkeiten. Er setzte sich aber in keiner Weise
mit der abweichenden Einschätzung von Dr. med. C._______
auseinander und begründet seine eigene Festlegung der
Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer nicht in nachvollziehbarer und
schlüssiger, also rechtsgenüglicher Weise.
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3.2.4 Unter dem gleichen Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med.
C._______ leidet auch die Stellungnahme von Dr. med. B._______
vom 21. März 2008, in welcher zwar detailliert die verbleibende
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt auf 40%
bestimmt, aber in keiner Weise die resultierende Abweichung zu den
Ausführungen von Dr. med. C._______ diskutiert und erläutert wurde.
In seiner letzten, vor Erlass der angefochtenen Verfügung
abgegebenen Stellungnahme vom 19. August 2008 bestätigt Dr. med.
B._______ seine ohnehin nicht vollständig überzeugende Festlegung
der Leistungsunfähigkeit im Haushalt von 40%, obschon er aufgrund
neuer Unterlagen zum Schluss kam, seine bisherige Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in zumutbaren Verweisungs-
tätigkeiten sei zu optimistisch gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb Dr. med. B._______ aufgrund der neuen medizinischen
Berichte zwar auf eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit schliesst, die
Leistungsunfähigkeit im Haushalt aber bei 40% belässt mit der
Bemerkung: "da spezifische Methode, keine Änderung". Auch in
diesem Bericht, der nicht einlässlich begründet ist, nimmt Dr. med.
B._______ keine Stellung zur abweichenden Einschätzung der
Leistungsfähigkeit durch Dr. med. C._______. Aus diesen Gründen
kommt auch den Berichten vom 21. März 2008 und 19. August 2008
keine volle Beweiskraft zu.
3.2.5 Nicht abgestellt werden kann im Weiteren auf die während
hängigem Beschwerdeverfahren erstellte Stellungnahme von Dr. med.
B._______ vom 11. Mai 2009, bezieht er sich doch auf einen
medizinischen Bericht vom 20. April 2009 (E 213), der sich nicht in den
eingereichten Vorakten befindet. Eine Überprüfung der Stellungnahme
vom 11. Mai 2009 ist unter diesen Umständen nicht möglich. Ohne
Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren zudem die Stellungnahme
von Dr. med. B._______ vom 24. Oktober 2009, in welcher ein neuro-
psychiatrischer Bericht vom 13. Juli 2009 beurteilt wird, der sich im
Wesentlichen mit der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung
befasst.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Es
fehlt eine von geeigneten Fachärzten erstellte, den beweisrechtlichen
Anforderungen genügende Begutachtung der vielfältigen Leiden der
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Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen kann das Bundes-
verwaltungsgericht nicht beurteilen, ob und allenfalls seit wann ein
Rentenanspruch besteht bzw. ob sich dieser aufgrund einer Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes in rentenrelevanter Weise
verändert hat.
Die angefochtene Verfügung vom 20. November 2008 beruht damit auf
einem unvollständig ermittelten Sachverhalt (Art. 49 Bst. b VwVG und
Art. 49 ATSG). Die Beschwerde vom 23. Dezember 2008 ist demnach
insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom
20. November 2008 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche Begut-
achtungen in psychiatrischer und somatischer Hinsicht durchführen zu
lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die ange-
fochtene Verfügung – wie von der Beschwerdeführerin gerügt – unzu-
reichend begründet ist und damit die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt hat.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin
ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-
zurückzuerstatten.
6.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- als ange-
messen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die ange-
fochtene Verfügung vom 20. November 2008 aufgehoben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von
Erwägung 4 vorgehe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______________; Einschreiben)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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