B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8285/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Spanien,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 13. November 2015.
C-8285/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, in seiner Heimat Spanien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war zwischen 1982 und
1999 in der Schweiz erwerbstätig. Am 6. Juni 2006 reichte er beim spani-
schen Versicherungsträger ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizeri-
schen Invalidenrente ein (Eingangsstempel: 15. Juni 2006; Akten [im Fol-
genden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland
[im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 5). Nach Durchführung der für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen wurde
dem Versicherten – gestützt auf das Gutachten der B._______ vom 20.
November 2007 (act. 57 und 58) sowie die Stellungnahmen von Dr. med.
C._______ vom IV-internen medizinischen Dienst vom 27. Dezember 2007
und 15. März 2008 (act. 63 und 69) – mit Verfügung vom 17. April 2008
vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 eine ganze Rente sowie ab
dem 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zugesprochen (act. 72 und 72a).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 28. September 2010 leitete die IVSTA eine Rentenrevision von Amtes
wegen ein (act. 83). Nach Vorliegen der entsprechenden Fragebögen
(act. 88 und 90) sowie eines auf dem Formular E 213 verfassten Arztbe-
richts (act. 92) nahm Dr. med. D._______, Facharzt für allgemeine Medizin,
vom IV-internen Medizinischen Dienst am 28. Januar 2011 Stellung (act.
101). Gestützt darauf teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers mit Schreiben vom 3. Februar 2011 mit, der Invaliditätsgrad habe
sich nicht in einer rentenrelevanten Weise verändert, weshalb die bisheri-
gen Leistungen beizubehalten seien (act. 102). Nachdem am 14. März
2011 unter Beilage eines Arztberichts des Psychiaters Dr. E._______ um
eine Neuüberprüfung gebeten worden war (act. 103 und 104), hielt
Dr. med. D._______ am 1. April 2011 an seiner bisherigen Stellungnahme
fest (act. 107). Daraufhin bestätigte die IVSTA mit Schreiben vom 13. April
2011 ihre Mitteilung vom 3. Februar 2011 (act. 108).
C.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Vázquez Bürger, unter Beilage ärztlicher Dokumente mit Schreiben vom
8. April 2011 seine Einwendungen vorbringen (act. 109 bis 114). Nach ei-
ner Beurteilung der IV-internen Ärztin Dr. med. F._______, Fachärztin für
Physikalische Medizin und Rehabilitation/Allgemeine Innere Medizin, vom
C-8285/2015
Seite 3
16. Mai 2011 (act. 117) ersuchte die IVSTA beim spanischen Sozialversi-
cherungsträger am 19. Mai 2011 um die Durchführung einer neuen, detail-
lierten psychiatrischen sowie einer rheumatologischen Untersuchung
(act. 121). Nach Eingang der Berichte der Rheumatologin Dr. med.
G._______ vom 4. Juli 2011 (act. 124) und des Psychiaters Dr. med.
H._______ vom 20. Juni 2011 (act. 126) erklärte Dr. med. F._______ in
ihrer Stellungnahme vom 10. August 2011, auch diese neuen Arztberichte
würden weder ein neues Element im Vergleich zu den bereits bekannten
Beschwerden noch eine sonstige Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands aufzeigen; entsprechend habe sich der Invaliditätsgrad nicht verän-
dert (act. 129).
D.
In der Folge wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2011
mitgeteilt, es bestehe auf Grund des unveränderten Invaliditätsgrads nach
wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente (act. 130). Mit Eingaben vom 8.
September 2011 (act. 132) und 30. November 2011 (act. 138) liess der
Beschwerdeführer an seinem Antrag auf eine neue Überprüfung respektive
auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung festhalten. Auch Dr. med.
F._______ wich am 19. Dezember 2011 nicht von ihrer früheren Einschät-
zung ab (act. 140). Daraufhin erliess die IVSTA am 28. Dezember 2011
eine dem Vorbescheid vom 12. August 2011 im Ergebnis entsprechende
Verfügung (act. 141). Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Beschwerde erheben
(act. 144). Mit Urteil vom 12. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde ab (act. 151; vgl. auch act. im Beschwerdeverfah-
ren B-293/2012).
E.
Mit Datum vom 28. November 2013 liess der Versicherte unter Beilage
zweier spanischer Arztberichte ein Rentenrevisionsgesuch stellen (act. 154
bis 156). Nach einer Beurteilung von Dr. med. I._______, Facharzt für All-
gemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Fol-
genden: RAD) vom 20. Januar 2014 (act. 159) sowie einer Stellungnahme
vom RAD-Arzt Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 24. Juni 2014 (act. 168) erliess die IVSTA am 5. August 2014
einen Vorbescheid, mit welchem sie den Versicherten über den weiterhin
bestehenden Anspruch auf eine Viertelsrente orientierte (act. 169). Hierge-
gen liess der Versicherte am 28. August und 15. September 2014 opponie-
ren (act. 170 und 175). Nach Vorliegen der von der Vorinstanz beim spani-
schen Sozialversicherungsträger angeforderten zusätzlichen ärztlichen
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Seite 4
Unterlagen in Form eines weiteren, auf dem Formular E 213 verfassten
Berichts (act. 181) nahmen die Dres. med. J._______ und I._______ am
4. und 27. Juli 2015 erneut Stellung (act. 193 und 195). Gestützt darauf
wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. August 2015 erneut der
Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bestätigt (act. 196). Hiergegen
liess der Versicherte am 19. August bzw. 1. Oktober 2015 seine Einwen-
dungen vorbringen (act. 197 und 199). In der Folge erliess die IVSTA am
13. November 2015 eine dem Vorbescheid vom 7. August 2015 im Ergeb-
nis entsprechende Verfügung (act. 201).
F.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 liess der Versicherte durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
beantragen, es sei die Verfügung vom 13. November 2015 aufzuheben und
eine höhere Rente zuzusprechen; eventualiter sei der Versicherte neu zu
begutachten und im Anschluss daran sei eine höhere Rente zu prüfen und
neu zu verfügen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das psychiatrische
Krankheitsbild sei nunmehr so schwerwiegend, dass dieses nun einen ex-
trem negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdefüh-
rer leide an einer schweren Depression. Die Vorinstanz habe die gesamten
schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankungen ignoriert. Daher müssten
diese in die Bewertung einfliessen. Die Stellungnahme von Dr. med.
I._______ vom 27. Juli 2015 sei eine subjektive medizinische Zusammen-
fassung und basiere in keiner Weise auf einer eigenen und persönlichen
medizinischen Begutachtung bzw. Untersuchung des Beschwerdeführers.
Der Psychiater Dr. med. J._______ bestätige in seiner Stellungnahme vom
4. Juli 2015 eine unveränderte Arbeitsfähigkeit. Er müsste jedoch wissen,
dass für eine solche Feststellung die persönliche Anwesenheit zwingend
erforderlich sei. Es sei die Gesamtheit der psychischen und orthopädi-
schen Erkrankungen in die medizinische Bewertung einzubringen und zu
berücksichtigen. Die Kombination der schweren chronischen orthopädi-
schen und psychischen Erkrankungen müssten im Ergebnis zu einer hö-
heren Rente führen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
C-8285/2015
Seite 5
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die gesundheitlichen
Verhältnisse des Versicherten, wie sie im Zeitpunkt des in Rechtskraft er-
wachsenen Urteils vom 12. Dezember 2013 Bestand gehabt hätten, seien
mit denjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 13. Novem-
ber 2015 zu vergleichen. Die IVSTA habe den Sachverhalt gründlich abklä-
ren lassen und zahlreiche Medizinalberichte vom spanischen Versiche-
rungsträger eingefordert. Entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen
vermöchten die beurteilenden IV-Ärzte aus den neusten Akten weiterhin
weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands auszumachen. Leichtere Ver-
weisungstätigkeiten seien ohne Einschränkungen als zumutbar zu erach-
ten. Der auf dieser Einschätzung basierende Einkommensvergleich ergebe
einen Erwerbsverlust von 43 %. Aufgrund der vorliegenden ausführlichen
medizinischen Dokumentation, welche den beurteilenden Ärzten der IV-
Stelle ein umfassendes und präzises Bild der Beschwerden zu übermitteln
vermöge, sei von weiteren Abklärungen abzusehen und auf die bestehen-
den Akten abzustellen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforde-
rung kam der Beschwerdeführer nach, wobei er Fr. 420.- einbezahlte (B-
act. 6).
I.
In seiner Replik vom 6. April 2016 liess der Beschwerdeführer an seinen
beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und weitere Aus-
führungen machen (B-act. 7).
J.
Duplicando hielt die Vorinstanz am 26. April 2016 weiterhin an der Abwei-
sung der Beschwerde fest (B-act. 9).
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde der Schriftenwech-
sel abgeschlossen (B-act. 10).
C-8285/2015
Seite 6
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 13. November
2015 (act. 201) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-
C-8285/2015
Seite 7
act. 6 [Fr. 420.-]), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2015, mit welcher
dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 43 % weiterhin eine
Viertelsrente zugesprochen worden ist. Mit Blick auf die Rechtsbegehren
ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführers zufolge einer renten-
relevanten gesundheitlichen Verschlechterung Anspruch auf eine höhere
als die bisherige Viertelsrente hat und in diesem Zusammenhang, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich ab-
geklärt und gewürdigt hat.
1.4.2 Betreffend die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die angefoch-
tene Verfügung vom 13. November 2015 sei ihm nicht mittels des ausge-
füllten Formulars E 211 und der entsprechenden Übersetzung über den
spanischen Versicherungsträger und somit nicht rechtskonform eröffnet
worden, ist festzustellen, dass die vom Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom
10. Dezember 2015 in Deutsch verfasst und innert der 30-tägigen Be-
schwerdefrist eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer hat damit die an-
gefochtene Verfügung vom 13. November 2015 unbestrittenermassen er-
halten und den Inhalt zur Kenntnis nehmen können. Auf Grund der Akten-
lage ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer durch die Art und
Weise der Zustellung dieser Verfügung kein Nachteil erwuchs. Somit ist die
Zustellung der angefochtenen Verfügung als rechtsgültig zu betrachten
(vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-293/2012 vom 12. Februar 2013 E.
3 [ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend]).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-8285/2015
Seite 8
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig-
keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I
4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmun-
gen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Über-
einkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Frei-
zügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilatera-
len Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewähr-
leisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs.
2 von Anhang II des FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (13. November 2015) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle
C-8285/2015
Seite 9
aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si-
cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit,
die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver-
ordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berech-
tigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen
ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung
zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim-
mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An-
wendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 13. November
2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-
Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Ver-
fügung (13. November 2015) können ebenfalls die Normen des vom Bun-
desrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-
Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen (zur Anwendbarkeit in
zeitlicher Hinsicht vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 130 V
445 [pro rata temporis]).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
C-8285/2015
Seite 10
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü-
fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht
gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvo-
raussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
C-8285/2015
Seite 11
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben. Die Feststellung einer revisionsbe-
gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver-
gangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist so-
mit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den –
den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen. Der Be-
weiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich
wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er-
hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein be-
trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen
Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe-
rechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Die Feststellung über eine
seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genü-
gend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, wel-
che konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf
der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein-
schätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV
Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei-
tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti-
gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an
frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011
IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts-
winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b;
SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge-
C-8285/2015
Seite 12
richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren-
tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115
V 308 E. 4a bb S. 313).
2.7 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2,
125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente
zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die
letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle
Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h.
eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweis-
würdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein
Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4;
SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invali-
denrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern da-
bei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt
wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mit-
teilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung ver-
langt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater
IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8
E. 3.1).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
C-8285/2015
Seite 13
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009
E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztli-
chen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In-
validenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis-
tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis
IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen wer-
den. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70
E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen
in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberich-
ten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des
Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich
der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba-
ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter-
nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher-
ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
C-8285/2015
Seite 14
mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi-
cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht ei-
nes behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale
Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc)
nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entwe-
der ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versiche-
rungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44
ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6).
3.
Im vorliegenden Revisionsverfahren beurteilt sich die Frage, ob eine an-
spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (Verfügung vom 28. Dezem-
ber 2011; bestätigt durch Urteil des BVGer B-293/2012 vom 12. Februar
2013 [act. 141 und 151]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der strei-
tigen, angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 (vgl. zur zeitli-
chen Vergleichsbasis E. 2.7 hiervor).
3.1 In Bezug auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Dezember 2011
(act. 141) vorliegenden ärztlichen Dokumente erwog das Bundesverwal-
tungsgericht in dem diesen Entscheid bestätigenden Urteil B-293/2012
vom 12. Februar 2013 (act. 151), im revisionsrechtlich relevanten Zeitpunkt
der letzten rechtskräftigen Verfügungen vom 14. April 2008 seien gemäss
dem interdisziplinären Gutachten der B._______ vom 20. November 2007
(act. 57) folgende Diagnosen bekannt gewesen: Zervikalneuralgie (ICD-10:
M54.2), degenerative Störungen der Halswirbelsäule (ICD-10: M47.92),
Impingement-Syndrom im unteren Schulterblatt und unvollständige Ruptur
der Rotorenmanschette der rechten Schulter (ICD-10: M75.4 und M75.1),
nicht weiter spezifizierter chronischer Lendenschmerz (ICD-10: M54.5),
degenerative Störungen an der Lendenwirbelsäule (ICD-10: M 47.90), Fol-
gen der Scheuermann-Krankheit, Adipositas (ICD-10: E66.9), arterielle Hy-
pertonie (ICD-10: I10), Anpassungsstörung mit gemischten ängstlich-de-
pressiven Zügen (ICD-10: F43.2), in den Jahren 2006 und Anfangs 2007,
nachlassend im Beurteilungszeitpunkt (E. 6.2). Weiter wurde erwogen,
eine Verschlimmerung der bereits im April 2008 bekannten Diagnosen sei
auch den nach April 2008 datierenden Arztberichten nicht zu entnehmen,
weshalb einzig zu prüfen bleibe, welche der vom Beschwerdeführer be-
klagten Beschwerden im Vergleich zu seinem Gesundheitszustand im April
2008 neu hinzugetreten seien und ob diese eine zusätzliche, rentenrele-
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Seite 15
vante Auswirkung auf die bereits per April 2008 eingeschränkte Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers bewirkten (E. 6.3). Schliesslich führte das
Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen aus, dass weder das
myofasziale Schmerzsyndrom noch das Lumbalsyndrom (Hexenschuss),
die chronisch ängstlich-depressive Störung (ICD-10: F.43.2; die Diagnose
der chronischen ängstlich-depressiven Störung [ICD-10: F41.2] erwies sich
nicht als eine nachträglich zusätzlich aufgetretene Problematik) und die so-
matoforme Schmerzstörung eine rentenrelevante Verschlechterung des
beschwerdeführerischen Gesundheitszustands innerhalb des massgebli-
chen, revisionsrechtlichen Vergleichszeitraums von April 2008 bis Dezem-
ber 2011 bewirkt hätten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 28. De-
zember 2011 im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde als unbegrün-
det abzuweisen sei (E. 8).
3.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 ba-
sierte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den im Folgenden zu-
sammengefasst wiederzugebenden und zu würdigenden Berichten:
3.2.1 In Kenntnis der Berichte der Dres. E._______ und K._______ vom
25. September und 4. November 2013 (act. 155 und 156) führte Dr. med.
I._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 20. Januar 2014 aus, diese
beiden Berichte seien in ihrer Aussage diametral entgegengesetzt. Wäh-
rend Dr. E._______ einen unveränderten Verlauf seit 2007 erwähne, attes-
tiere Dr. K._______ sechs Wochen später eine schwere Depression, was
aufgrund der ganzen Vorgeschichte schon etwas erstaunlich sei und hin-
terfragt werden müsse. Dr. med. I._______ empfahl daher eine psychiatri-
sche Begutachtung bei einem unabhängigem Vertrauensarzt. Gleichzeitig
müsse die somatische Seite neu geprüft werden (act. 159).
3.2.2 Am 24. Juni 2014 hielt Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, dafür, dass gemäss Bericht von Dr. E._______ vom
25. September 2013 (act. 155) eine unveränderte Situation seit 2007 vor-
liege. Die im Bericht von Dr. K._______ vom 4. November 2013 (act. 156)
erwähnte anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei bereits im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts erörtert worden und sei somit nicht neu.
Der Bericht sei zwar recht ausführlich, doch fasse er im Grunde genommen
nur das bekannte Dossier zusammen. Er bringe keine neuen medizini-
schen Erkenntnisse, postuliere auch keine Verschlechterung des Gesund-
heitszustands, sondern stelle nur eine andere Einschätzung des unverän-
derten Gesundheitszustands dar (act. 168). Die neue von Dr. K._______
diagnostizierte schwere Depression bleibt dabei unerwähnt.
C-8285/2015
Seite 16
3.2.3 In Würdigung des Formularberichts E 213 von INSS-Arzt L._______
vom 12. Dezember 2014 (act. 181) sowie weiterer medizinischer Akten aus
Spanien (act. 182 bis 187) berichtete Dr. med. J._______ am 4. Juli 2015,
zwar werde eine leichte Besserung des psychiatrischen Gesundheitszu-
stands beschrieben. Diese bewege sich jedoch in einem Rahmen, dass
sich vielleicht die Lebensqualität leicht gebessert habe, was jedoch nicht
unbedingt Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben müsse (act. 193).
3.2.4 In einer weiteren Stellungnahme vom 27. Juli 2015 erwähnte Dr. med.
I._______, auch aus seiner Sicht liege keine relevante Veränderung seit
2011 vor, was auch der neue Bericht vom 12. Dezember 2014 (E 213) be-
stätige. Der Versicherte sei ohne Einschränkungen für leichte Arbeiten ar-
beitsfähig. Seit der letzten Beurteilung sei keine höhere Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen (act. 195).
3.3
3.3.1 Wie Dr. med. I._______ hat auch Dr. med. J._______ in dessen Stel-
lungnahme vom 24. Juni 2014 – gestützt auf den Bericht von Dr.
E._______ vom 25. September 2013 – eine seit 2007 unverändert geblie-
bene Situation erwähnt. Insofern stimmen die Auffassungen der Dres.
E._______, I._______ und J._______ überein. Weiter trifft es in Überein-
stimmung mit Dr. med. J._______ zu, dass die am 4. November 2013 von
Dr. K._______ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-293/2012 vom 12. Feb-
ruar 2013 erörtert worden ist und diese Schmerzstörung innerhalb des vor-
liegend massgeblichen, revisionsrechtlichen Vergleichszeitraums (vgl. E. 3
hiervor) keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands bewirkt hat. Betreffend weitere ärztliche Unterlagen aus Spanien
(act. 182 bis 187) ist zudem festzustellen, dass diesen ebenfalls keine Hin-
weise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne einer (ren-
tenrelevanten) Verschlechterung zu entnehmen sind. Damit kann es vor-
liegend jedoch nicht sein Bewenden haben.
3.3.2 Zwar lassen eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genommen
keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Ar-
beitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen), und es kann
auf eine psychiatrische Begutachtung im Rahmen der Abklärungen ver-
zichtet werden, wenn sich in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte
für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden; andernfalls muss
C-8285/2015
Seite 17
aber im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz eine psychiatrische Ex-
pertise eingeholt werden (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 117 V 287; vgl. auch E.
2.8 hiervor). Solche Anhaltspunkte sind dem Bericht von Dr. K._______,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 4. November 2013 zu ent-
nehmen (act. 156). Entgegen dem Bericht von Dr. med. J._______ enthält
die Beurteilung von Dr. K._______, welcher den Beschwerdeführer selber
untersucht hat, eine schwere Depression als neue Diagnose. Damit hat
sich Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in
seinem Bericht vom 24. Juni 2014 aber weder auseinandergesetzt noch
hat er die Diagnose der schweren Depression auch nur erwähnt.
3.3.3 Die Vorinstanz hat in der Folge einen Formularbericht E 213 beim
spanischen Versicherungsträger INSS eingeholt. Auf den vom INSS-Arzt
L._______ am 12. Dezember 2014 erstellten Formularbericht E 213 kann
jedoch nicht abgestellt werden. Denn dem Bericht lässt sich nicht entneh-
men, ob der Arzt L._______ über einen Facharzttitel für Psychiatrie und
Psychotherapie oder überhaupt über einen Facharzttitel verfügt. Dem Be-
richt lässt sich auch nicht entnehmen, welche Vorakten dem INSS-Arzt zur
Verfügung standen, und eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Di-
agnose der schweren Depression fehlt vollständig. Vor diesem Hintergrund
ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass – wie von den Dres. med. J._______
und I._______ am 24. Juni 2014 und 27. Juli 2015 postuliert – seit 2011
keine relevante Verschlechterung resp. bloss eine andere Einschätzung
des unveränderten Gesundheitszustands vorliegt. Vielmehr ist aufgrund
der von Dr. K._______ diagnostizierten schweren Depression nicht auszu-
schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
2011 rentenrelevant verschlechtert haben könnte. Den Anforderungen an
ein psychiatrisches Gutachten genügt aber auch der Bericht von Dr.
K._______ nicht, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann.
Unter diesen Umständen sind weder die medizinischen Diagnosen noch
deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
rechtsgenüglich erstellt. Damit kann auch nicht mit dem erforderlichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b)
beurteilt werden, ob der Versicherte in einer leichten Verweisungstätigkeit
nach wie vor eine volle Erwerbs- resp. Leistungsfähigkeit aufweist.
4.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewür-
digt worden sind (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die vorliegenden
medizinischen Berichte und Stellungnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis
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Seite 18
IVG der Dres. med. I._______ und J._______ vermögen mangels voller
Beweiskraft keine abschliessende Beurteilungsgrundlage zu bilden, son-
dern geben Anlass zu weitergehenden Abklärungen (vgl. Urteil des BGer
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; zum gegenteiligen Fall resp. zur
antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE
122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E.
4.2.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli
2008 E. 5 mit Hinweisen). Zwar hatten die Dres. med. I._______ und
J._______ Informationsquellen in Form von ausländischen Arztberichten.
Jedoch stand aufgrund dieser Berichte insbesondere in psychisch-psychi-
atrischer Hinsicht weder ein lückenloser fachärztlicher Untersuchungsbe-
fund noch ein vollständiges Bild über den Verlauf und den gegenwärtigen
Status zur Verfügung (vgl. hierzu RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U
56 S. 371 E. 5b). Es ist demnach auch nicht rechtsgenüglich erstellt, ob
sich der Gesundheitszustand während des in Frage stehenden Zeitraums
zwischen der durch das Urteil des BVGer B-293/2012 vom 12. Februar
2013 bestätigten Verfügung vom 28. Dezember 2011 und der streitigen,
angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 rentenrelevant verän-
dert hat (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hier-
vor). Auf die Durchführung einer Begutachtung in der Schweiz – wie vom
Beschwerdeführer eventualiter beantragt – kann unter diesen Umständen
nicht verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122
V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).
Da Dr. med. I._______ am 20. Januar 2014 die Neuprüfung der somati-
schen Seite empfohlen hatte und vorliegend physische und psychische Be-
einträchtigungen zusammenwirken, hat diese Begutachtung durch ent-
sprechend ausgebildete Fachärztinnen und/oder –ärzte insbesondere in
den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Or-
thopädie interdisziplinär zu erfolgen (vgl. hierzu Urteil des BGer
8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 10. De-
zember 2015 insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
13. November 2015 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und an-
schliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Eine
Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist möglich,
da einerseits kein umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes Administ-
C-8285/2015
Seite 19
rativgutachten vorliegt und andererseits eine Verlagerung der Expertentä-
tigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht
wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 420.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011
mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stunden-
ansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens
Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens
Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 10. Dezember 2015 wird insoweit gutgeheissen, als
die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 aufgehoben wird
und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme
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ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurück-
gewiesen werden; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 420.- wird diesem nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dem Beschwer-
deführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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