B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8287/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Rahel Beyeler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-8287/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene, chinesische Beschwerdeführer tibetischer Ethnie, be-
antragte am 6. September 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Bei-
jing ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
(1. Oktober 2015 bis 28. Dezember 2015) bei seiner im Kanton Bern le-
benden Tochter (im Folgenden: Gastgeberin; vgl. Akten der Vorinstanz
[nachfolgend SEM act.] 4 S. 9f.). Diese hatte sich bereits am 13. August
2015 mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Auslandvertretung
gewandt (SEM act. 4 S. 41).
B.
Mit Formularentscheid vom 17. September 2015 lehnte es die schweizeri-
sche Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die frist-
gerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-
Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 4 S. 9).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin am 2. Oktober 2015 Ein-
sprache beim SEM (SEM act. 1).
D.
Nachdem der Migrationsdienst der Stadt Thun bei der Gastgeberin ergän-
zende Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte (SEM
act. 8), wies diese die Einsprache mit Verfügung vom 18. November 2015
ab. Das SEM machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer
stamme aus einer Region, aus der als Folge der schwierigen wirtschaftli-
chen und politischen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor
stark anhalte. Die Menschenrechtslage in Tibet sei seit langem äusserst
beunruhigend. Grundlegende Menschenrechte wie Meinungs-, Religions-
oder Versammlungsfreiheit der Tibeter würden von "der chinesischen Be-
hörde" stark eingeschränkt bzw. missachtet würden. Insbesondere seit den
Aufständen im März 2008 habe sich die Situation noch verschärft. Immer
wieder komme es bei friedlichen Protesten gegen die chinesische Unter-
drückungspolitik zu willkürlichen Festnahmen. Die Inhaftierten seien häufig
Folter und Misshandlungen ausgesetzt. Wie die Erfahrung zeige, versuch-
ten deshalb viele Personen ins Ausland zu reisen, um eine vermeintlich
bessere Zukunft aufzubauen oder im Kreise der bereits im Westen leben-
den Verwandten den Lebensabend zu verbringen. Bestehe dort zudem be-
reits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht
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fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch einge-
stuft werden. Zwar halte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in China
auf, allerdings gelte zu bedenken, dass ein zurückbleibender Ehepartner
eine Person häufig nicht daran hindere, den Entschluss zur Emigration zu
fassen. Dies in der Hoffnung, den Ehepartner aus dem Ausland besser un-
terstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Sonstige beson-
dere Verpflichtungen familiärer Natur, welche den Beschwerdeführer von
einer möglichen Emigration abzuhalten vermöchten, seien nicht ersichtlich.
E.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
21. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten dreimonatigen Schengen-Visums.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit schriftlicher Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdefüh-
rer eine abschliessende Stellungnahme ein.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG legt fest, dass zur Erhebung einer Beschwerde
berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
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keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog. formelle
Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu in
der Lage war, und sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist
(vgl. MARANTELLI-SONANINI / HUBER, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art.
48 N 22; ISABELLE HÄNER, Kommentar zum VwVG, 2008, Rz. 6 zu Art. 48).
Vorliegend hat zwar Z._______ als Gastgeberin die Einsprache gegen die
verweigernde Verfügung der Schweizer Vertretung erhoben, allerdings
geht aus der (Laien-)Einsprache nicht ganz eindeutig hervor, ob sie damals
allenfalls im Namen ihres Vaters handelte. Die Vorinstanz hat diesbezüg-
lich keine weiteren Abklärungen gemacht. Unter diesen Umständen und in
Anbetracht, dass die Gastgeberin die Anwaltsvollmacht vom
15. Dezember 2015 in Vertretung für ihren Vater unterzeichnet hat – ein
weiterer Hinweis auf das Vertretungsverhältnis –, kann somit die formelle
Beschwer des Beschwerdeführers als gegeben erachtet werden. Da die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
C-8287/2015
Seite 5
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines chinesischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Recht-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. EGLI / MEYER,
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
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Seite 6
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
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BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund seiner chinesischen Staatszugehörigkeit unterliegt der Be-
schwerdeführer der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreise-
voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wie-
derausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der all-
gemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers als nicht genügend gesichert.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Be-
suchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
5.2.1 China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den
USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt
pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem
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Seite 8
hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Diese sind allerdings
auf etwa 3,2 Billionen Dollar zurückgegangen und liegen damit so niedrig
wie zuletzt Mitte 2012. Zudem gibt es innerhalb des Landes enorme regio-
nale und soziale Unterschiede. Das durchschnittliche Haushaltsnettoein-
kommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit 28.844 RMB (ca. 4.200 Euro)
2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550
Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stär-
ker als das der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten
Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong
kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz
sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515
RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB
(+230 RMB gegenüber Vorjahr). Das Monatseinkommen der Wanderarbei-
ter stieg 2014 durchschnittlich um 9,8% auf 2.864 RMB (405 Euro) an. Die
Situation auf dem Arbeitsmarkt ist je nach Region, Branche und Berufsfeld
extrem heterogen. Strukturprägend für die chinesische Arbeitsgesellschaft
ist nach wie vor der hohe Anteil an Wanderarbeitern. Mit knapp 274 Mio.
machen diese 35% aller offiziell Erwerbstätigen in China aus. Die offizielle
Arbeitslosenstatistik, die nur Personen mit städtischer Haushaltsregistrie-
rung erfasst, liegt unverändert bei 4,1%. Boomenden Regionen und Bran-
chen stehen solche mit struktureller Arbeitslosigkeit gegenüber. Die reale
Arbeitslosigkeit wird auf 7 bis 10% geschätzt (Quelle: Webseite des deut-
schen Auswärtigen Amtes: , Aussen- und Euro-
papolitik > Länderinformationen > China > Wirtschaft, Stand: März 2016,
besucht im März 2016).
5.2.2 Der Beschwerdeführer ist tibetischer Ethnie (vgl. Beschwerde S. 5).
Diese Volksgruppe sieht sich weiterhin konfrontiert mit Diskriminierung
und Restriktionen bezüglich der Religionsfreiheit sowie der Meinungs-,
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (/countries >
China > Report China 2015/2016 > Tibet Autonomous Region and Tibetan
populated areas in other provinces, besucht im März 2016). Allgemein gilt,
dass China von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem
Verfassungsstaat noch weit entfernt ist. Im Alltag sind viele Chinesen wei-
terhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine
der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft
(Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > China > Innen-
politik, Stand: März 2016, besucht im März 2016).
C-8287/2015
Seite 9
5.3 Vor diesem Hintergrund ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, wenn
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allge-
mein als hoch einschätzt. Das Risiko ist denn auch deshalb zu bekräftigen,
als die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im
Ausland lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden
kann. Andererseits ist das allgemeine Risiko im Falle des Beschwerdefüh-
rers insofern zu relativieren, als dieser nicht aus einer ländlichen Region
stammt, sondern in der Grossstadt Xining City in der Provinz Qinghai lebt.
Es gilt deshalb bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzel-
falls zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 68-jährigen Mann.
In seinem Heimatland lebe er mit seiner Partnerin – mit der er sich seit 13
Jahren in einer Partnerschaft befinde und die er vor sechs Jahren geheira-
tet habe – in der Stadt Xining. Ganz in der Nähe lebe auch der erste Sohn
des Beschwerdeführers mit seiner Familie, der aus einer früheren Bezie-
hung stamme. Mit diesem pflege er engen Kontakt und sie sähen sich re-
gelmässig. Der Beschwerdeführer sei gesellschaftlich verwurzelt und ver-
füge über ein breites soziales Netz, welches er sich durch private, wie auch
jahrzehntelange berufliche Kontakte, aufgebaut habe. Er wolle seinen Le-
bensabend zusammen mit seiner Ehefrau in Xining verbringen, wo er zu-
hause sei (vgl. Beschwerde S. 4f. sowie Heiratsurkunde vom 5. Mai 2009
[Beschwerdebeilage 3]). Mit diesen Ausführungen kann somit durchaus auf
familiäre Verpflichtungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland
geschlossen werden. Es ist aber der Vorinstanz insofern Recht zu geben,
als zurückbleibende Familienangehörige oftmals keinen Grund darstellen,
von einer Emigration abzusehen, dies insbesondere dann, wenn schwie-
rige wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Darauf gilt es nachfolgend ein-
zugehen.
6.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind mittlerweile beide pen-
sioniert. Er sei gemäss den beschwerdeweisen Ausführungen der erste Ti-
beter gewesen, der in der Provinz ein Kleidergeschäft eröffnet habe. Nach
einigen erfolgreichen Geschäftsjahren habe er zwei weitere Filialen eröff-
nen können. Zudem sei der Beschwerdeführer im Besitze von mehreren
Immobilien. So hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, nebst der
Wohnung in Xining, eine zweite Residenz in einer kleineren Stadt, eben-
falls in der Provinz Qinghai, in einer eher ländlichen Gegend. Sowohl die
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Seite 10
Wohnung in der Stadt, wie auch das Haus auf dem Land, befänden sich im
Eigentum des Beschwerdeführers. Dank der langen und erfolgreichen Er-
werbstätigkeit mit Kleidergeschäften verfüge er über eine ansehnliche
Rente. So ergehe es auch seiner Frau, die Bankangestellte gewesen sei.
Die monatliche Rente betrage 3'500 Yuan, was Fr. 530.- entspreche und
über dem chinesischen Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 420.- liege
(Beschwerde S. 4, 6).
6.3 Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
in wirtschaftlich stabilen Verhältnissen lebt (vgl. dazu auch E. 5.2.1). Die
der Rechtsmitteleingabe zu entnehmenden Aussagen zu den wirtschaftli-
chen Verhältnissen stehen zudem im Einklang mit den bereits im
vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben (vgl. Einsprache vom
2. Oktober 2015 [SEM act. 1] sowie Akten der Auslandvertretung [SEM act.
4]). Die stringenten und widerspruchsfreien Ausführungen wurden des
Weiteren mittels entsprechender Dokumente belegt. So wurden mit der Be-
schwerde nebst der Bestätigung bezüglich der Pensionierung des Be-
schwerdeführers (Beschwerdebeilage 4) auch Kontoauszüge eingereicht,
welche monatlich regelmässige Einzahlungen ("Salary") dokumentieren
(Beschwerdebeilage Nr. 11). Daneben wurde ein "Housing ownership cer-
tificate" eingereicht, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer Eigentümer einer 132.25m2 grossen Wohnung in Xining City ist (Be-
schwerdebeilage 9). Bezüglich der zweiten Wohnung wurden zahlreiche
Fotos zu den Akten gelegt (Beschwerdebeilage 10). Vor diesem Hinter-
grund ist – entgegen der Meinung der Vorinstanz – davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer durchaus über massgebliche familiäre Ver-
pflichtungen in seinem Heimatland verfügt (vgl. E. 6.2) und zudem dort
auch in wirtschaftlich soliden Verhältnissen lebt. Hinzu kommt, dass sich
die beantragte dreimonatige Auslandabwesenheit auch mit seinem Rent-
nerdasein verträgt.
6.4 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die erste Ehefrau des Be-
schwerdeführers nach der Trennung mit den gemeinsamen drei Kindern
(darunter die Gastgeberin) aus China ausgereist sei und seit 1991 in der
Schweiz lebe. Erst Jahre nach der Ausreise habe die jüngste Tochter mit
dem Beschwerdeführer wieder in Verbindung treten können und ihn mehr-
fach in Xining besucht (vgl. Beschwerde S. 4). Dieser Umstand kann vor-
liegend nicht ausser Acht gelassen werden, ist doch der Wunsch der Gast-
geberin, ihren Vater in der Schweiz zu treffen und ihren Geschwistern, wel-
che den Beschwerdeführer seit bald 25 Jahren nicht mehr gesehen hätten
(vgl. Beschwerde S. 6 unten), ein Wiedersehen mit ihm zu ermöglichen,
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Seite 11
absolut nachvollziehbar. Nicht ungehört bleiben kann zuletzt auch der Ein-
wand, es sei mit der Ausstellung eines Reisepasses für den Beschwerde-
führer als ethnischenTibeter davon auszugehen, er habe sich mit dem Re-
gime arrangiert und sich regimegetreu verhalten (vgl. Beschwerde S. 5),
werden doch insbesondere Tibeterinnen und Tibeter von den Behörden bei
der Ausstellung von Reisepässen massiv diskriminiert (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe, ADRIAN SCHUSTER, China: Registrierung einer in Indien in
einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, Bern, 4. März 2012, S. 5).
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die
Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise erscheine nicht gesichert, auch wenn das Risiko für
eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich
ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt
(vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und
die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraus-
setzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde-
führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Der Be-
schwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest
(14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer reichte mit Replik vom 11. Feb-
ruar 2016 eine solche ein. Die Rechtsvertreterin stellt darin für Honorar und
Auslagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'877.55 (inkl. MWST)
in Rechnung. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausführungen,
des Schwierigkeitsgrades der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht und der aktenkundigen Bemühungen ist der Gesamtaufwand nach
Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 1'500.- festzusetzen
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer
C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit
C-8287/2015
Seite 12
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz
(vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-8287/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
18. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Ab-
klärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst der Stadt Thun
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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