Abtei lung III
C-829/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Vuille;
Gerichtsschreiberin Haake.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der serbische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Gesuchsteller)
beantragte am 11. Mai 2006 beim schweizerischen Verbindungsbüro bei
der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) in Pristina
(nachfolgend Verbindungsbüro) ein Visum für einen dreissigtägigen
Besuchsaufenthalt bei seinem Bruder im Kanton Solothurn. In der Folge
überwies das Verbindungsbüro das Gesuch dem Bundesamt für Migration
zum Entscheid.
B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn am 11. August
2006 zum Visumsantrag Stellung genommen hatte, verweigerte die Vorin-
stanz mit Verfügung vom 22. August 2006 die beantragte Einreisebewilli-
gung. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die fristge-
rechte Wiederausreise aufgrund der wirtschaftlichen und sozioökonomi-
schen Lage in der Herkunftsregion nicht gewährleistet sei. Zwar oblägen
dem Gesuchsteller familiäre Verantwortlichkeiten; berufliche oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise bieten könnten, seien aber nicht ersichtlich.
C. Mit Eingabe vom 4. September 2006 erhob der Gastgeber X._______
(nachfolgend Beschwerdeführer) beim damals zuständigen Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde und beantragt
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2006 und die
Erteilung des Einreisevisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung führt
er an, dass er gerne seinem Bruder, d.h. dem Gesuchsteller, das Haus
zeigen möchte, das er gekauft habe. Der Gesuchsteller möchte sehen, wie
sein Bruder in der Schweiz lebt, und seine Ferien hier verbringen. Der Be-
schwerdeführer versichert, dass sein Bruder die Schweiz fristgerecht wie-
der verlassen werde.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde. Das Einreisebegehren sei abgelehnt wor-
den, weil die wirtschaftliche und politische Lage in Serbien angespannt sei
und weil sowohl das Verbindungsbüro als auch die Ausländerbehörde des
Kantons Solothurn in ihren Stellungnahmen die Wiederausreise als nicht
gesichert angesehen hätten. Zudem sei der Gesuchsteller bereits früher
als Asylbewerber in der Schweiz gewesen. Der Gesuchsteller sei Familien-
vater und gehe keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund der all-
gemeinen Situation in der Herkunftsregion sowie aufgrund der in zahl-
reichen ähnlich gelagerten Fällen gemachten Erfahrungen könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller den Wunsch hegen könn-
te, sich im westlichen Ausland eine neue Zukunft aufzubauen. Die Gefahr,
dass die Wiederausreise nicht fristgerecht erfolge, müsse deshalb gesamt-
haft als relativ hoch angesehen werden.
E. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 28. No-
vember 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist
liess er ungenutzt verstreichen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
mäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34
VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR
142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per
1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
4Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3. Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die
Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz
verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wieder-
ausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Progno-
sen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von
vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Inter-
essenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.1 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaft-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren
Staatsangehörige in vielen Fällen versuchen, mit Hilfe eines Visums in die
Schweiz zu gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für Ein-
wohner der Provinz Kosovo ist die Verlockung gross, sich in einem ande-
ren Land ein neues Leben aufzubauen, da die wirtschaftliche und soziale
Situation in ihrem Heimatland nach wie vor desolat ist. Die Arbeitslosigkeit
ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und
37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo leben gemäss den Zahlen der
Weltbank für das Jahr 2002 unter der Armutsgrenze (vgl. "Kosovo Poverty
Assessment" vom 16. Juni 2005, S. 16 f., unter ,
besucht am 14. Juni 2007). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich
zwar erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen
Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fas-
sen vielfach diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungs-
netz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das
den Auswanderungsentschluss erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit
zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, ent-
gegen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylgesuch
einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu
umgehen. Die schwierige Lage in Serbien spiegelt sich im Übrigen auch in
der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Serbien im Jahre 2006 mit
11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte.
4.2 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland des Gesuchstel-
lers ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Ge-
5suchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer
bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhal-
ten, als hoch eingeschätzt werden.
4.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 42-jährigen, verheirateten
Mann. Er hat vier Kinder (Jg. 1987, 1988, 1991 und 2002). Gemäss eige-
nen Angaben ist er von Beruf Bauer.
Aus diesen Angaben ergibt sich zwar, dass dem Gesuchsteller in seiner
Heimat familiäre Pflichten obliegen, die grundsätzlich geeignet sein könn-
ten, die für den Gesuchsteller nachteilige Prognose aufgrund der allgemei-
nen Situation in Serbien bzw. Kosovo positiv zu beeinflussen. Andererseits
legt die Auskunft, dass der Gesuchsteller Bauer sei, den Schluss nahe,
dass seine berufliche Situation eine äusserst schwierige ist. Es erscheint
daher nicht abwegig, dass der Gesuchsteller einen dauerhaften Aufenthalt
in der Schweiz anstrebt, um seinen Kindern durch die finanzielle Unterstüt-
zung eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Das Risiko, dass die Absichten
des Gesuchstellers nicht mit dem durch ein Besuchervisum gedeckten
Zweck übereinstimmen, ist daher als hoch einzuschätzen.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint. Dabei
handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Pro-
gnose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle
seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative
Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, wor-
auf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus
diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
sen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv siehe folgende Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 21. September 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. _______ retour
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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