B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-829/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
S.________,
vertreten durch lic. iur. Bekim Mustafi, Neosana AG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung
(Verfügung vom 11. Januar 2016).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der 1960 geborene S.________, Staatsangehöriger von Mazedonien,
war von 1986 bis 1993 in der Schweiz als Allrounder im Baugewerbe er-
werbstätig (vgl. IV-act. 7) und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Die IV-Stelle des Kan-
tons Zürich (nachfolgend IV-Stelle Zürich) sprach ihm gestützt auf das po-
lydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR)
vom 10. Dezember 2003 (IV-act. 100) eine halbe IV-Rente (ab 1. Dezem-
ber 2001) sowie akzessorisch zwei Kinderrenten zu (Verfügungen vom
18. Juni 2004; IV-act. 109; zum vorangehenden Sachverhalt vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2007
[IV-act. 167]). Gleichzeitig auferlegte sie ihm, zur Schadenminderung eine
Psychotherapie durchzuführen (vgl. IV-act. 104 und 116). Im Einsprache-
verfahren holte die IV-Stelle Zürich ein weiteres psychiatrisches Gutachten
von lic. phil. A.________ und Dr. med. B.________ vom 15. September
2005 ein, wonach keine invalidisierende psychische Störung vorlag (IV-
act. 133). Daraufhin zog der Beschwerdeführer seine Einsprache zurück
(IV-act. 134). Mit Verfügung vom 8. November 2005 hob die IV-Stelle Zü-
rich die Rente per Ende Dezember 2005 auf (IV-act. 137). Im Einsprache-
verfahren holte sie ein orthopädisches Gutachten von Dr. med.
C.________ vom 14. Februar 2006 (IV-act. 149) ein und bestätigte die
Rentenaufhebung mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 (IV-
act. 154). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Oktober 2007 ab (IV-
act. 166). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von S.________
vom 26. November 2007 nicht ein (Urteil vom 22. Februar 2008; IV-
act. 167).
A.b Auf eine Neuanmeldung von S.________ vom 4. Februar 2011 trat die
IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 14. Juni 2011 nicht ein, da keine we-
sentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht
worden sei (IV-act. 195; vgl. auch IV-act. 175 ff.). Mit Urteil vom 7. Septem-
ber 2011 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die da-
gegen erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2011 ab. Das Gericht führte
namentlich aus, der Beschwerdeführer halte sich unrechtmässig in der
Schweiz auf, da er und seine Ehefrau vom kantonalen Migrationsamt aus
dem Schengen-Raum weggewiesen worden sei. Aktuell habe er jedenfalls
keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB in der Schweiz, weshalb die
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versicherungsmässigen Voraussetzungen für Invalidenleistungen zum
vornherein nicht erfüllt seien (IV-act. 249).
A.c Mit Eingabe an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom
4. November 2014 liess S.________, vertreten durch lic. iur. Bekim Mus-
tafi, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen
und verschiedene medizinische Berichte einreichen (IV-act. 253). Die IV-
STA holte bei der IV-Stelle Zürich die Akten ein (IV-act. 257 f.). Mit Schrei-
ben vom 30. Dezember 2014 teilte sie dem Rechtsvertreter mit, die Neu-
anmeldung sei beim mazedonischen Versicherungsträger einzureichen, da
S.________ wieder in seinem Heimatland wohnhaft sei. Die bereits einge-
reichten medizinischen Unterlagen würden zu den Akten genommen (IV-
act. 259). Am 15. April 2015 registrierte die IVSTA (im Aktenverzeichnis;
Eingangsstempel: 13. April 2015) den Eingang der Anmeldung zum Bezug
von IV-Leistungen (IV-act. 260), das Übermittlungsschreiben des mazedo-
nischen Versicherungsträgers vom 30. März 2015, welches auf die beilie-
gende medizinische Dokumentation verweist (IV-act. 261), diverse (oph-
thalmologische) Untersuchungsergebnisse (IV-act. 262 und 263) sowie ein
„Document à traduire“ von 31 Seiten mit zahlreichen medizinischen Kurz-
berichten (IV-act. 264). Nach Eingang der Übersetzungen legte die Verwal-
tung das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Rhône zur Beur-
teilung vor (IV-act. 279). In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2015 erach-
tete Dr. D.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als
nicht glaubhaft gemacht. In den neuen Unterlagen würden insgesamt die
gleichen Beschwerden beschrieben wie damals in den Jahren 2005 und
2006 (IV-act. 280). Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2015 stellte die IVSTA
S.________ in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-
act. 281). Dieser liess mit Eingabe vom 4. September 2015 Einwand erhe-
ben und erneut vorbringen, es sei eine wesentliche Verschlechterung aus-
gewiesen (IV-act. 283). Nachdem die Verwaltung eine weitere Stel-
lungname des RAD (vom 29. September 2015) eingeholt hatte (IV-
act. 287), trat sie mit Verfügung vom 11. Januar 2016 auf das neue Leis-
tungsbegehren nicht ein (IV-act. 288).
B.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess S.________, vertreten durch lic.
iur. Bekim Mustafi, Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen
(act. 1):
„1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2016 sei voll-
umfänglich aufzuheben.
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Seite 4
2 Es sei dem Beschwerdeführer eine Revision seiner Invalidenrente gut-
zusprechen.
3 Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer polydisziplinären Be-
gutachtung in die Schweiz einzuladen, um eine materielle Rentenprü-
fung durchzuführen.
4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin“.
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend vorgebracht, aufgrund der
eingereichten medizinischen Berichte sei sowohl in somatischer als auch
in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung ausgewiesen.
C.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 auf
Abweisung der Beschwerde (act. 3).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 auf CHF 400.- festgesetzte
Kostenvorschuss (act. 4) ging am 8. April 2016 bei der Gerichtskasse ein
(act. 5).
E.
Mit Replik vom 25. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen und Begründungen gemäss Beschwerdeschrift fest. Weiter reichte er
einen Bericht seines Hausarztes vom 25. Februar 2016 zu den Akten
(act. 6).
F.
Die Vorinstanz wies in ihrer Duplik vom 3. Mai 2016 darauf hin, dass das
neu eingereichte Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht zu berück-
sichtigen sei und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest
(act. 8).
G.
Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2016
zur Kenntnis gebracht (act. 9).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Da der Streitgegenstand durch den
Anfechtungsgegenstand begrenzt wird (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V
413 E. 1), hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
Auf die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren ist demnach nicht ein-
zutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil BGer 9C_520/2016 vom 27. Ok-
tober 2016 E. 1).
1.4 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft ge-
macht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR
831.201]). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrele-
vante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der
letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum er-
streckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs,
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Seite 6
d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die
beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit
der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage
bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile
BGer 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.2 und 9C_635/2015 vom
16. Oktober 2015 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.1.1 Die genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die
Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten
Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft
der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als
der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verän-
dert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit keine Verände-
rung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist
sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung
verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub-
haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklä-
rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dem-
entsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor-
derungen stellen (BGE 109 V 262 E. 3; SVR 2011 IV Nr. 2 [9C_904/2009]
E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_401/2016 vom 29. Juni 2016 E. 3.1).
Insofern steht der IV-Stelle ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das
Gericht zu respektieren hat (BGE 109 V 262 E. 3; 109 V 108 E. 2b; MEYER/
REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2010,
Art. 30-31, Rz. 119). Gelingt der versicherten Person die Glaubhaftma-
chung nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchs-
erhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf
das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und recht-
licher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b; Urteil BGer
9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2).
2.1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An-
forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also
nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es ge-
nügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserhebli-
chen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
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Seite 7
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Er-
heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet,
falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten
(9C_523/2014 E. 2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG; Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in
die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sa-
che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir-
kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit
sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be-
troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Be-
gründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Be-
hörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6 mit Hinweisen).
2.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an,
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ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Strei-
tentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres
Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431
E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer-
wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Von einer Rück-
weisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinwei-
sen; Urteil BGer 8C_327/2015 vom 8. September 2015 E. 4.2).
2.3 Art. 46 ATSG verpflichtet den Versicherungsträger zu einer systemati-
schen Aktenführung, wobei für jedes Sozialversicherungsverfahren alle
Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen sind.
2.3.1 Nach der Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwal-
tung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessen-
den) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung
des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungs-
pflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473
E. 4.1; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). Zudem ergibt sich die Pflicht zur
sorgfältigen Aktenführung auch aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATSG; SVR 2011 IV Nr. 44 [BGer 8C_319/2010] E. 2.2.2;
Urteil BVGer C-6549/2014 vom 22. Juni 2016 E. 5.2.2 m.w.H.).
2.3.2 Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das
Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht
gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittel-
instanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzu-
halten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c). Der
verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Ak-
tenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der
im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR
2011 IV Nr. 44 [8C_319/2010] E. 2.2.1; Urteil BGer 5A_341/2009 vom
30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde
in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert
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(zum Ganzen: BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Weiter sind nach der Rechtspre-
chung die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge ab-
zulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im
Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginie-
ren (8C_319/2010 E. 2.2.2). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu
erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Ver-
fahren gemachter Eingaben enthält (Urteil BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai
2011 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 137 I 247]; 8C_319/2010 E. 2.2.2; Urteil
BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1).
2.3.3 Das Aktenverzeichnis besteht im Detail aus einer Laufnummer, der
Anzahl Seiten jedes erfassten Dokumentes, dem Eingangsdatum des Do-
kumentes, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Do-
kumentart oder dessen Inhalts (8C_319/2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Be-
schränken sich die Kurzbeschreibungen der einzelnen Dokumente auf de-
ren Inhalt nur rudimentär wiedergebende Formulierungen (wie "IVS Mah-
nung", "IVS Arztbericht", "IVS Korrespondenz", "IVS Anfragen an Dritte/vP"
etc.) wird das Akteneinsichtsrecht zwar erschwert, aber nicht verunmög-
licht. Ein in diesem Sinne mangelhaftes Aktenverzeichnis bewirkt keine
nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs (8C_319/2010 E. 2.3.1).
3.
3.1 Mit seiner Eingabe vom 4. November 2014 (IV-act. 253), mit welcher
der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geltend machte, wurden – gemäss Beweismittelverzeichnis und Angaben
auf S. 5 – folgende Berichte eingereicht: „Medizinischer Bericht, Dr.
E.________“ vom 20. Dezember 2013; „Subspezialisierter Bericht, Dr.
F.________“ vom 9. Dezember 2013; „Bericht des Spezialisten, Dr.
G.________“ vom 2. Dezember 2013; „Bericht des Spezialisten, Dr. med.
H.________“ vom 3. Dezember 2013; „Bericht des Spezialisten, Dr. med.
I.________“ vom 18. Dezember 2013 und „Bericht des Spezialisten, Dr.
med. K.________“ vom 5. Dezember 2013. Mit dem gleichen Eingangsda-
tum vom 6. November 2014 in den Akten erfasst (von wem ein Dokument
eingereicht wurde, geht aus dem Aktenverzeichnis regelmässig nicht her-
vor, obwohl Beilagen separat aufgenommen werden) wurden aber nur die
Berichte von Dr. E.________ (IV-act. 254) und Dr. K.________ (IV-
act. 255). Anschliessend folgt die Eingangsbestätigung vom 13. November
2013 (IV-act. 256, wobei das Dokument im Aktenverzeichnis als „Rapport
méd – examen – E213“ bezeichnet ist). Sodann bestätigte die Vorinstanz
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in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2014, mit welchem sie den Be-
schwerdeführer für eine Anmeldung an den heimatlichen Versicherungs-
träger verwies, dass die bereits eingereichten medizinischen Unterlagen
im Dossier blieben (IV-act. 259). Weder in diesem Schreiben noch in der
Anmeldebestätigung wird festgehalten, es seien nicht alle aufgeführten Be-
richte eingegangen.
Der Bericht von Dr. F.________ (IV-act. 218) befindet sich bei den zahlrei-
chen, mit Eingangsdatum vom 25. Juni 2011 erfassten Akten (Datum der
Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, vgl.
Sachverhalt A.b und und IV-act. 197). Gleiches gilt für die Berichte von
Dr. G.________ (IV-act. 219), Dr. I.________ (IV-act. 221) und – vermut-
lich – von Dr. H.________, wobei dieser vom 18. und nicht vom 3. Dezem-
ber 2013 datiert (vgl. IV-act. 220 sowie IV-act. 273). Der als IV-act. 219 ab-
gelegte Bericht von Dr. G.________ ist ausführlicher als das unter der
Nummer 274 erfasste Attest vom 18. November 2013, welches vermutlich
ebenfalls von Dr. G.________ stammt (der Nachname ist unlesbar). Zu-
dem wird auf eine Beilage („MR der lumbalen Wirbelsäule“) verwiesen, die
sich – soweit ersichtlich – aber nicht in den Akten befindet.
3.2 Welche Berichte die Verwaltung dem RAD zur Beurteilung vorgelegt
hat, lässt sich nicht feststellen. Die aufgeführten Dokumente werden ent-
weder als „Rapport méd – examen – E213“, „Examen Special“ oder
„Document à traduire“, einem Datum sowie Seitenzahl aufgeführt. Nur drei
Dokumente datieren im Jahr 2013. Auch werden im RAD-Bericht die medi-
zinischen Berichte, welche der Stellungnahme zugrunde gelegt wurden,
nicht aufgeführt. Weil die Verwaltung es vorliegend dem RAD überlassen
hat zu beurteilen, ob eine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades
glaubhaft gemacht worden sei (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.1), bleibt un-
klar, auf welche Grundlagen sich die streitige Nichteintretensverfügung
stützt. Insbesondere kann angesichts der mangelhaften Aktenführung und
der unzureichenden Begründung der RAD-Stellungnahme (vgl. auch nach-
folgend E. 3.3.2) nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel überhaupt berück-
sichtigt worden sind. Es ist daher auf eine schwerwiegende Gehörsverlet-
zung zu erkennen, die im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann,
zumal der Vorinstanz bei der Prüfung der Eintretensfrage ein Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen ist.
3.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beur-
teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
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Seite 11
Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben
(vgl. auch Art. 49 Abs. 1 IVV). Zudem stehen sie den IV-Stellen der Region
beratend zur Verfügung (Art. 49 Abs. 3 IVV).
3.3.1 In einem Neuanmeldungsverfahren kann der RAD von der IV-Stelle
beigezogen werden, um die Frage zu beantworten, ob die medizinischen
Unterlagen Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesund-
heitszustandes bzw. der funktionellen Leistungsfähigkeit enthalten. Ob das
Beweismass der Glaubhaftmachung erreicht ist, hat jedoch nicht der RAD,
sondern die Verwaltung als rechtsanwendende Behörde zu entscheiden.
Dabei wäre vorliegend auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Ein-
spracheentscheid betreffend Rentenaufhebung im Mai 2006 erlassen
wurde und die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs beinahe
zehn Jahre zurücklag, weshalb nach der Rechtsprechung weniger hohe
Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. oben
E. 2.1.1).
3.3.2 Wie bereits festgestellt, geht aus der RAD-Stellungnahme vom
30. Juni 2015 nicht hervor, welche medizinischen Berichte gewürdigt wur-
den (IV-act. 280; in seiner zweiten Stellungnahme nimmt der RAD-Arzt nur
zu den vorgebrachten Einwänden Stellung [vgl. IV-act. 287]). Im Übrigen
ist die Beurteilung auch sehr pauschal und rudimentär begründet. Auf die
von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen wird nicht eingegan-
gen. Es wird lediglich festgehalten, die geschilderten Beschwerden und die
Befunde seien in etwa gleich wie damals in den Jahren 2005 und 2006.
Nicht nachvollziehbar sind aber insbesondere die Feststellungen, die
Aktenlage sei „vollständig“ und der Schmerzausdruck des Exploranden sei
„auch heute noch“ sehr aggravierend. Es trifft zwar zu, dass im rheuma-
tologischen Teilgutachen des MZR von einer bewusstseinsnahen demons-
trativen Schmerzpräsentation ausgegangen wurde (IV-act. 100 S. 14) und
Dr. C.________ diese Einschätzung in seinem Gutachten vom 14. Februar
2006 bestätigte (IV-act. 149 S. 6). Allein damit lässt sich jedoch nicht
begründen, dass dies auch heute noch zutreffen soll. Die Frage, ob die
Akten ein vollständiges Bild über den aktuellen Gesundheitszustand geben
– was vorliegend kaum bejaht werden könnte – stellt sich im Neu-
anmeldungsverfahren erst dann, wenn die Verwaltung auf das neue Leis-
tungsbegehren eingetreten ist und den Sachverhalt abgeklärt hat.
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3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu-
folge mangelhafter Aktenführung und unzureichender Begründung) aufzu-
heben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihre
Akten ordnungsgemäss aufbereite und anschliessend – allenfalls unter
Beizug des RAD – erneut darüber entscheide, ob eine anspruchserhebli-
che Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht wurde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Demnach ist der Beschwerdefüh-
rer nicht kostenpflichtig und der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.-
ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten. Von der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl.
Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Der obsiegende und nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen ist namentlich der gebotene und akten-
kundige Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
zu beurteilenden Verfahrens sowie die in vergleichbaren Fällen gesproche-
nen Entschädigungen. Dabei ist von einem Stundenansatz für nichtanwalt-
liche Vertreter und Vertreterinnen von mindestens CHF 100.- und höchs-
tens CHF 300.- auszugehen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Für
im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz
ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, ist keine Mehrwert-
steuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art.
8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Da sich im vorliegenden Verfahren keine komplexen rechtlichen Fragen
stellten und sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage im Rahmen
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der Neuanmeldung beschränkte, erscheint eine Parteientschädigung von
pauschal CHF 700.- angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 700.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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