Abtei lung II I
C-8297/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
M._______
vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8297/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer Mustafa Corca (Jahrgang 1982) stammt aus
der Türkei. Vermutlich reiste er Mitte August 2005 illegal in die
Schweiz ein.
B.
Am 18. Januar 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine aus der do-
minikanischen Republik stammende Schweizer Bürgerin (Jahrgang
1963). Aufgrund dieser Ehe wurde dem Beschwerdeführer eine Auf-
enthaltsbewilligung – vorerst bis zum 17. Januar 2007 – erteilt. Am
30. Januar 2007 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers letztmals bis 17. Januar 2008 verlängert.
C.
Mit Strafbescheid vom 2. März 2007 wurde der Beschwerdeführer we-
gen eines ausländerrechtlichen Vergehens und einer Übertretung zu
einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 widerrief das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich (nachfolgend Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers. Gleichzeitig setzte es ihm eine Frist bis
1. Oktober 2007 um das Kantonsgebiet zu verlassen. Gründe für den
Widerruf bildeten der konkrete Verdacht auf das Vorliegen einer
Scheinehe mit der Schweizer Bürgerin sowie die Verurteilung wegen
eines Vergehens bzw. einer Übertretung mit Strafbescheid vom
2. März 2007. Die entsprechende Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
E.
Am 1. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer – zwecks Teil-
nahme an der Scheidungsverhandlung – beim Migrationsamt um eine
Kurzaufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch lehnte das Migrationsamt
am 30. November 2007 ab.
F.
Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewährt hatte, dehnte sie die kantonale Wegweisung mit Verfügung
vom 2. November 2007 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum
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Liechtenstein aus. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung und im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die Aussetzung des Vollzugs bis zum Be-
schwerdeentscheid. Zur Begründung macht er im Wesentlichen gel-
tend, die Sachlage habe sich verändert, da er wieder mit seiner Ehe-
frau zusammenlebe. Zudem würde ein Vollzugshindernis im Sinne von
Art. 14a ANAG vorliegen: Er stamme aus dem kurdischen Osten der
Türkei und wäre im Falle einer Rückkehr dorthin akut an Leib und Le-
ben gefährdet. Seine "einzigen zuverlässigen" Verwandten und Be-
kannten lebten in der Schweiz. Aus diesen Gründen sei ein Wegwei-
sungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
H.
In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht das Begehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember
2007 ab.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar
2008 die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 8. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit notwendig, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
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den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der
kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. In diesem
Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat aufgrund von
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art.
125 i.V.m. Anhang 2 AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf
Verfahren anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet
wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E.2 mit weiteren
Hinweisen).
2.2 Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 2 AuG ist
auf Gesuche, welche vor Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 ein-
gereicht wurden, das neue Verfahrensrecht anwendbar. Sofern das
VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
3.
3.1 Nach Art. 12 Abs. 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde die
Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf die ganze Schweiz aus-
dehnen. Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAV, AS 1949 228) präzisiert diese Norm, indem die Ausdehnung
zur Regel erklärt wird, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Auslän-
der aus besonderen Gründen Gelegenheit geboten werden soll, in ei-
nem anderen Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Die Ausdeh-
nung ist somit nur noch der konsequente Vollzug eines rechtskräftigen
Entscheides und wird daher nur in Ausnahmefällen unterbleiben (vgl.
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statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-604/2006
vom 15. August 2007 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Zum Verständnis dieser Regelung ist vorweg auf Art. 1a ANAG
hinzuweisen. Danach ist ein Ausländer dann zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn er über eine Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf
(zu letzterem vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt er keine
Bewilligung und kann er sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleibe-
recht berufen, ist sein Aufenthalt illegal, und er ist von Gesetzes we-
gen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (Art. 12 und Art. 18 ANAG,
vgl. auch (vgl. NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit
des étrangers et en droit d'asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
Seine Wegweisung ist vor diesem Hintergrund kein Eingriff in ein ir-
gendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische
Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (ANDREAS
ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung in:
Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel
2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen). Zugleich ist die Wegweisung dessen lo-
gische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3
zweiter Satz ANAG verleiht der Behörde kein Entschliessungsermes-
sen; vgl. dazu WISARD, a.a.O., S. 130). Die Wegweisung kann bei dieser
Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass
die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise indem geltend ge-
macht wird, es bestehe ein überwiegendes privates Interesse am wei-
teren Verbleib in der Schweiz. Vorbringen, die solches zum Inhalt ha-
ben, sind in das Bewilligungsverfahren oder – nach Verweigerung ei-
ner Bewilligung – in das dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren ein-
zubringen (vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art.
14a ANAG, dazu weiter unten; vgl. ferner WISARD, a.a.O., S. 103).
3.3 Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für die ebenfalls exekutorisch
wirkende Ausdehnungsverfügung. Wurde der Ausländer im Anschluss
an einen negativen kantonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton
weggewiesen, und hat er als Folge davon kein Recht zum Aufenthalt in
der Schweiz (Art. 1a ANAG), kann er die Ausreiseverpflichtung selbst
nicht zum Thema des Verfahrens machen (vorbehalten bleiben auch
hier Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG). Es ist ihm na-
mentlich verwehrt, Interessen einzubringen, die auf den weiteren Ver-
bleib in der Schweiz gerichtet sind; denn die Ausreiseverpflichtung ist
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die gesetzliche Folge des fehlenden Aufenthaltsrechts, und ein Aufent-
haltsrecht, das notwendig wäre, um die Ausreisepflicht zu beseitigen,
wird dem Ausländer durch den Verzicht auf eine Ausdehnungsverfü-
gung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die
sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes nach der
geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim
Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl die Möglich-
keit, im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch den Kanton
zu verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompetenz, einen Kan-
ton zur fremdenpolizeilichen Regelung eines Ausländers anzuhalten
oder diesen auch nur zu dulden (Art. 18 ANAG; vorbehalten bleiben
das Asylrecht, das hier nicht Bedeutung ist, sowie die vorläufige Auf-
nahme, dazu weiter hinten).
3.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung des Art. 17 Abs. 2
ANAV zu verstehen, wonach auf die Ausdehnung verzichtet werden
kann, wenn der ausländischen Person aus besonderen Gründen Gele-
genheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewil-
ligung nachzusuchen. Da auf der einen Seite der Verzicht auf die Aus-
dehnung an der Illegalität des Aufenthaltes nichts ändert, und es auf
der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf
zu nehmen, wird Art. 17 Abs. 2 ANAV praxisgemäss in dem Sinne
ausgelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird,
wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist, und
der Drittkanton der ausländischen Person den Aufenthalt während des
Verfahrens gestattet. Eine analoge Regelung gegenüber dem wegwei-
senden Kanton ist nicht notwendig. Denn da die Ausdehnung gegen-
über der kantonalen Wegweisung akzessorisch ist, sie also in ihrem
Bestand und ihrer Wirksamkeit vom Bestand und der Wirksamkeit der
kantonalen Wegweisung abhängt, kann der wegweisende Kanton auf
seinen Entscheid zurückkommen und der Ausdehnung die Grundlage
entziehen, ohne dass es hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden
bedürfte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer besitzt nach dem vom Migrationsamt am
30. Juli 2007 verfügten und in Rechtskraft erwachsenen Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung keinen Rechtstitel, der ihm den weiteren recht-
mässigen Verbleib in der Schweiz ermöglichen würde. Es wird in der
Beschwerde sodann nicht geltend gemacht, dass ein anderer Kanton
bereit wäre, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. Daher
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besteht kein Spielraum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der kan-
tonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz abzuweichen. Das hat zur
Folge, dass im vorliegenden Verfahren keine Argumente mehr vorge-
bracht werden können, die das rechtskräftig abgeschlossene Aufent-
haltsverfahren betreffen, bzw. dort hätten geltend gemacht werden
müssen.
4.2 Die beschwerdeweise geltend gemachten veränderten Sachum-
stände – der Beschwerdeführer lebe wieder mit seiner Ehefrau zusam-
men und das Migrationsamt des Kantons Zürich habe gestützt darauf
offenbar seine Widerrufs- und Wegweisungsverfügung vom 30. Juli
2007 in Wiedererwägung gezogen, weshalb er anfangs November von
der Fremdenkontrolle seiner Wohngemeinde ein Formular betr. Ver-
fallsanzeige und Verlängerungsgesuch zur Aufenthaltsbewilligung er-
halten habe – sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Der Be-
schwerdeführer wurde am 30. November 2007 im Rahmen seines Ver-
fahrens um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung vom Migrations-
amt explizit nochmals darauf hingewiesen, dass eine rechtskräftige
Wegweisung aus dem Kantonsgebiet bestehe, die in der Zwischenzeit
(unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwer-
de) auf die ganze Schweiz ausgedehnt worden sei und die es entspre-
chend zu beachten gelte (vgl. auch die Ausführungen in der Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007).
Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf die ganze Schweiz
ist somit unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes nicht zu be-
anstanden.
5.
Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu
prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen
(Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb
gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte ver-
fügen müssen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen,
dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den undurch-
führbaren Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die
Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr vor-
aussetzt (BBl 1990 647; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse können somit
die Ausdehnungsverfügung als solche nicht in Frage stellen (Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52).
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6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den
Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellen würde (Art. 14a Abs. 2 – 4
ANAG).
6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er
stamme aus dem kurdischen Osten der Türkei, wo die Lage von ethni-
schen Spannungen geprägt sei. Im Falle des Wegweisungsvollzugs sei
er akut an Leib und Leben gefährdet. Seine "einzigen zuverlässigen"
Verwandten und Bekannten würden hier in der Schweiz leben. Unter
dem Gesichspunkt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
(Art. 14a Abs. 3 ANAG) beruft sich der Beschwerdeführer zudem aus-
drücklich auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
macht diesbezüglich geltend, er sei in seiner Heimat erheblicher To-
desgefahr ausgesetzt.
6.3 Dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers keine technischen
Hindernisse im Wege stehen, ist unbestritten. Aus den Akten ergeben
sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis der Strassbur-
ger Organe sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer in einer Konstellation wie der vorliegenden (der
Betroffene hat nie ein Asylverfahren durchlaufen) eine konkrete Gefahr
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr
Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (siehe Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-644/2006 vom 26. Februar 2008 E. 7.1
oder D-3797/2006 vom 20. Juni 2007 E. 4.2). Der Beschwerdeführer
bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, er sei vor Ort einer
erheblichen Todesgefahr ausgesetzt. Das Vorbringen einer solch allge-
mein formulierten und in keiner Weise erläuterten blossen Behauptung
genügt jedoch nicht, um die genannten Anforderungen zu erfüllen,
weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten ist.
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6.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer das Bestehen einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG geltend.
Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass davon in erster Linie Gewalt-
flüchtlinge, das heisst Personen betroffen sind, welche Unruhen, Bür-
gerkiegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte
entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner fin-
det die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kön-
nen oder – aus objektiver Sicht – wegen den herrschenden Verhältnis-
sen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2799/2007 vom 26. Februar 2008 E. 6.1, C-7523/2006 vom 6. De-
zember 2007 E. 7.3 [mit Hinweisen]).
Die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geltend gemachte konkrete Gefährdung
an Leib und Leben wird replikweise dahingehend erläutert, dass die
auf kurdischem Gebiet stattfindenden gewalttätigen Militäraktionen no-
torische Tatsachen seien, die es nicht speziell zu beweisen gelte; jeder
der sich als "Nichtmilitär" in den kurdischen Osten begebe, sei konkret
an Leib und Leben gefährdet. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahin-
gehend zuzustimmen, dass im Osten und Südosten der Türkei weiter-
hin lokal bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der PKK und
türkischen Sicherheitskräften nicht auszuschliessen sind, ansonsten
herrscht in diesem Landesteil jedoch weder Krieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. In Bezug auf diesen Landesteil liegen aktuell –
ausser dem Hinweis auf gewisse Sperrgebiete – denn auch keine kon-
kreten Hinweise auf eine Gefährdung vor. Schliesslich sind auch keine
persönlichen Gründe ersichtlich, welche gegen die Rückkehr des Be-
schwerdeführers sprechen, womit der Vollzug der Wegweisung zumut-
bar ist.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers als möglich, zulässig und zumutbar er-
weist (Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG). Die Vorinstanz hat zu Recht keine
vorläufige Aufnahme verfügt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr 700.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 280 638; Einschreiben)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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