Abtei lung II I
C-8300/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
S._______,
vertreten durch T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
K._______ und R._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8300/2007
Sachverhalt:
A.
Am 28. Juni 2007 beantragten die indischen Staatsangehörigen
K._______ und R._______ (geboren 1985 und 1983, nachfolgend: Ge-
suchstellerinnen) bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi ein
Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem in Bern an-
sässigen Vater S._______ (Gastgeber und Beschwerdeführer). Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Ge-
such zum Entscheid an das BFM.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt Bern beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch mit Verfügung vom 1. November 2007 ab. Als Begründung leg-
te sie dar, die Ausstellung einer Einreisebewilligung sei namentlich
dann zu verweigern, wenn die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuch stellenden Personen nicht als gesichert betrach-
tet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herr-
schenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder auf-
grund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen ge-
machte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besu-
chervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft
hierzulande niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die
Schweiz missbraucht. Auch die Gesuchstellerinnen würden aus einer
Region stammen, aus welcher der Zuwanderungsdruck im dargelegten
Sinne nach wie vor stark anhalte. Des Weiteren würden ihnen im Ur-
sprungsland keine zwingenden familiären Verpflichtungen obliegen,
welche Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. Zudem
bestünden gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Migrations-
behörde erhebliche Zweifel, ob die Gesuchstellerinnen von der Gast-
geberfamilie erwartet würden oder nicht.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2007 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung einer Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von ei-
nem Monat. Eventuell sei der Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung
der fristgemässen Ausreise seiner Töchter zur Leistung einer gericht-
lich oder durch die Vorinstanz zu bestimmenden Sicherheitsleistung zu
verpflichten. Dabei bringt er hauptsächlich vor, er sehne sich nach sei-
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nen Töchtern und möchte diese gerne für einen Monat bei sich zu Be-
such haben. Nach dem Besuchsaufenthalt würden sie nach Indien zu-
rückkehren und dort ihre zweijährige Ausbildung im Bereich "beauty &
cosmetics" beenden. Durch die Verweigerung der Einreisebewilligung
mit der pauschalen, ohne Abklärung der konkreten Verhältnisse vorge-
nommenen Begründung, die Gesuchstellerinnen erfüllten aufgrund ih-
rer Herkunft die Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr nicht, müsse
sich die Vorinstanz eine unrichtige und unvollständige Feststellung des
Sachverhalts vorhalten lassen. Dadurch und durch die sachfremde
Aussage, nur zwingende familiäre Verpflichtungen im Ursprungsland
könnten eine solche Gewähr bieten, verletze die Vorinstanz Art. 1 Abs.
2 Bst. c der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR
142.204]). K._______ habe anlässlich ihres letztjährigen Besuches in
Deutschland (beim Bruder des Beschwerdeführers) bereits bewiesen,
dass sie Gewähr biete für eine fristgerechte Rückkehr. Auch der Um-
stand, dass aufgrund der Ausbildung beider Töchter ein Besuchsauf-
enthalt von lediglich einem Monat beantragt worden sei, spreche vor-
liegend für die Annahme einer fristgerechten Ausreise. Durch das
blosse Abstellen auf Erfahrungswerte ohne Berücksichtigung der kon-
kreten Verhältnisse verletze die angefochtene Verfügung nicht nur Art.
1 Abs. 2 Bst. c VEA, sondern auch Art. 14 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verlange, dass der
Beschwerdeführer seine Töchter für 30 Tage zu sich auf Besuch neh-
men könne.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2008 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, dass die beiden
Gesuchstellerinnen zur Zeit in Indien auch nicht über zwingende beruf-
liche Verpflichtungen verfügten. Ferner müsse angesichts der Aktenno-
tiz der Migrationsbehörde der Stadt Bern vom 18. September 2007 so-
wie der Stellungnahme dieser Behörde vom 17. Oktober 2007, wonach
sich die Gastgeber (Beschwerdeführer und Ehefrau) nicht einig über
die Visumanträge seien, in Frage gestellt werden, ob sich diese für die
rechtzeitige Ausreise der Gesuchstellerinnen einsetzen würden.
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E.
Mit Replik vom 7. April 2008 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinen Begehren und der Begründung fest.
Auf die einzelnen Vorbringen und die beantragten Beweismassnahmen
wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren). Gemäss
den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem
neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG
die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar
sind.
1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
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verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden
sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise
am 28. Juni 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach
dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
rungsvorschriften (Art. 25 ANAG), insbesondere die Verordnung über
die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
(VEA).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/
Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24; BGE 133 I 185 E. 2.3).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 VEA).
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3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten.
4.
4.1 Die Gesuchstellerinnen können sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen; sie sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
Die Vorinstanz verweigerte den Gesuchstellerinnen die Erteilung eines
solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht als hinreichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Dank anhaltenden kräftigen Wachstums (8,7% im Haushaltsjahr
2007/8; durchschnittlich 8% in den letzten fünf Jahren) gehört Indien
heute zu denjenigen Staaten mit dem weltweit grössten Bruttoinland-
produkt (BIP). Die meisten langfristigen Wachstumsprognosen gehen
davon aus, dass das Land mit seinen gegenwärtig ca. 1,1 Mia. Men-
schen bis 2050 ein BIP erwirtschaften wird, das dann nur noch von
China und den USA übertroffen werden kann. Gemessen in Kaufkraft-
parität nimmt Indien bereits jetzt den vierten Rang weltweit ein. Hinter
dem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 828 US-
Dollar (USD) im abgelaufenen Fiskaljahr 2007/8 verbergen sich aller-
dings grosse regionale Unterschiede und wachsende Disparitäten zwi-
schen einer sich herausbildenden städtischen Mittelschicht und der
überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch ca. 70% al-
ler Inderinnen und Inder leben. Etwa ein Viertel der Gesamtbevölke-
rung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag.
Der Dienstleistungssektor mit seinem anhaltend überproportionalen
Wachstum (2006/7: 11%, Prognose für 2007/8: 9 – 11 %) erwirtschaf-
tet mehr als die Hälfte des BIP (55%), beschäftigt jedoch nur ca. 25%
der Arbeitskräfte (nach Angaben der Regierung verfügen nur 5% aller
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Arbeitskräfte überhaupt über eine berufliche Qualifikation). Genau um-
gekehrt verhält es sich mit der Landwirtschaft, deren Anteil bei mage-
ren 2,7% Wachstum im letzten Fiskaljahr weiter absank und nur noch
bei 18,5% liegt (1990/1 betrug er noch 34%), die aber weiterhin fast
zwei Drittel der Landbevölkerung mehr schlecht als recht ernährt. Un-
ter dem Strich hängt über die Hälfte der 1,1 Mia. Inderinnen und Inder
direkt von der Landwirtschaft ab, die mit häufig suboptimalen Flächen,
geringer Kapitalintensität, stagnierenden Erträgen und mangelnder Lo-
gistik- und Absatzorganisation das Sorgenkind jeder indischen Regie-
rung bleiben muss (Länder- und Reiseinformationen auf der Website
des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien,
, Stand: Juni 2008). So ist das Land
trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums von weit verbreiteter Ar-
mut und einer hohen Analphabetenrate geprägt; breite Bevölkerungs-
schichten leben nach wie vor unter vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen.
4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerin-
nen und Antragstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Ver-
pflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten
könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines frem-
denpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um 25- bzw. 23-jähri-
ge ledige Frauen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befinden
sich beide zur Zeit in einer zweijährigen Ausbildung im Bereich "beau-
ty und cosmetics". Ob sie mit dieser Tätigkeit in Indien ihren Lebens-
unterhalt selber bestreiten können, geht aus den Akten nicht hervor.
Auf jeden Fall kann nicht von einer besonders vorteilhaften und stabi-
len wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden. Demzufolge kann
bei den Gesuchstellerinnen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt –
nicht auf besondere berufliche Verpflichtungen geschlossen werden.
Insofern scheint es nicht abwegig anzunehmen, dass der Wunsch zur
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Emigration vorhanden ist oder zumindest entstehen könnte. Hinzu
kommt – was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird – das Fehlen
zwingender familiärer Verpflichtungen. Dass die Gesuchstellerinnen
lediglich einen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen beantragt haben,
vermag am vorgenannten hohen Risiko einer nicht fristgerechten
Ausreise ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass
K._______ bereits einmal in Deutschland zu Besuch gewesen und
offenbar wieder rechtzeitig in ihre Heimat zurückgekehrt ist. Der
Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich
der Begleitumstände und Voraussetzungen jenes Besuches nicht ohne
weiteres auf den vorliegenden Fall geschlossen werden kann. Einer-
seits ist nicht bekannt, was in Bezug auf jenes Einreisegesuch über-
haupt geprüft worden war. Anderseits ist der Gastgeber nicht identisch.
Insofern ist das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr höher, wenn
es sich bei der Bezugsperson im Gastgeberland – wie hier – um einen
engsten Familienangehörigen handelt, was in Deutschland mit dem
Bruder des Beschwerdeführers nicht der Fall war.
5.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers greift die Ver-
weigerung eines 30-tägigen Besuchsaufenthalts in casu nicht in den
Schutzbereich des Privat- und Familienlebens ein (Art. 13 [und 14] BV
und Art. 8 EMRK), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen An-
spruch auf Einreise oder Verwirklichung des Familienlebens an einem
bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen], ferner
STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe Mastronardi /
Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender, Die Schweizerische Bundes-
verfassung, Zürich 2002, N 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK
SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische
Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtfertigungs-
bedürftigen Grundrechtseingriff könnte – wenn überhaupt – allenfalls
dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer Kon-
takte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Gesuchstellerinnen
in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorliegend nicht zutrifft.
Dem Beschwerdeführer steht nämlich weiterhin die Möglichkeit offen,
seine Töchter in Indien zu besuchen, wie er dies letztmals im Jahre
2006 getan hat.
5.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter seine Verpflichtung
zu einer gerichtlich festzulegenden Sicherheitsleistung (Kaution).
Mit der Unterzeichung der Unterhaltsverpflichtung am 18. September
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2007 hat er sich bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Ge-
suchstellerinnen während des geplanten Besuchsaufenthalts aufzu-
kommen. Die Pflicht zur Abgabe einer solchen Erklärung stützt sich
auf Art. 7 Abs. 1 VEA und umfasst auch allfällige Kosten für Unfall und
Krankheit während des Besuchaufenthalts sowie die Rückreisekosten,
wobei die Garantiesumme Fr. 20'000.- beträgt (Art. 7 Abs. 3 VEA). Wei-
tere Auflagen, wie die von ihm beantragte Kaution, sind nicht vorgese-
hen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei auch, dass in Bezug auf
die Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Einstellung oder Ansichten des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes bzw. der Gäste
selbst von Bedeutung ist. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten. Der Gastgeber kann zwar – wie er dies mit der Unterzeichung
der Unterhaltsverpflichtung und dem Abschluss einer Reiseversiche-
rung für die Gesuchstellerinnen getan hat – für gewisse finanzielle Ri-
siken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der Gäste (vgl. anstel-
le vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5488/2007 vom
19. August 2008 E. 5.3 und C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3).
6.
Aufgrund dieser Darlegungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gelten-
den Bestimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellerin-
nen die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt da-
her Bundesrecht nicht. Auf eine Befragung des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau kann ferner verzichtet werden, zumal das Bundes-
verwaltungsgericht trotz der von der kantonalen Migrationsbehörde ge-
machten Feststellungen in Bezug auf die Uneinigkeit über die Visum-
anträge keine Zweifel hat, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstel-
lerinnen bei sich zu einem Besuchsaufenthalt empfangen will. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Übrigen richtig und vollständig
festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 19. Dezember 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Migrationsbehörde der Stadt Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Versand:
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