Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8301/2008
Urteil vom 24. Januar 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien X._______, _______, AT-6020 Innsbruck,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Leistungsbegehren.
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Sachverhalt:
A.
Die 1948 geborene, österreichisch-schweizerische Doppelbürgerin
X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
entrichtete von Februar 1979 bis März 1980 Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act] 16). Mit
rechtskräftigen Verfügungen vom 12. Oktober 1995 und 12. Mai 1998
wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch:
Vorinstanz) mehrere Leistungsgesuche der Versicherten mangels
rentenbegründender Invalidität ab (act. 57 und 79).
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 (act. 103) trat die IVSTA auf ein
weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 15. Oktober 1998
(act. 81) nicht ein. Auch dieser Entscheid trat unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Am 16. März 2001 stellte die Versicherte über den ausländischen
Sozialversicherungsträger erneut einen Antrag auf Ausrichtung einer
schweizerischen IV-Rente (act. 104 und 105). Nach Vorliegen der für die
Beurteilung des Leistungsgesuchs massgeblichen Abklärungsergebnisse
(act. 106 bis 116) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(act. 117 bis 121) erliess die IVSTA am 13. Februar 2002 eine weitere
materielle rentenabweisende Verfügung (act. 122). Die hiergegen von der
Versicherten am 13. März 2002 bei der Eidgenössischen AHV/IV-
Rekurskommission für die im Ausland wohnhaften Personen (im
Folgenden: Rekurskommission) eingereichte Beschwerde wurde mit
Entscheid vom 6. März 2003 abgewiesen (act. 123). Auf die dagegen
erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2003 trat das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht [im
Folgenden: BGer]) mit Urteil vom 16. September 2003 nicht ein (act.
125).
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2003 beantragte die Versicherte erneut
Leistungen der IV (act. 127). Nachdem sie sich während laufendem
Neuanmeldungsverfahren am 30. April 2004 ein weiteres Mal angemeldet
hatte (act. 131), erliess die IVSTA in Kenntnis weiterer Dokumente
(insbesondere in medizinischer Hinsicht; act. 134 bis 139, 141) am
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17. September 2004 eine weitere Verfügung, mit welcher auf das
Leistungsbegehren nicht eingetreten wurde (act. 142). Nach hiergegen
am 13. Oktober 2004 erhobener Einsprache (act. 143) wurde diese
Verfügung mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 im Ergebnis
bestätigt resp. die Einsprache abgewiesen (act. 145). Gegen diesen
Entscheid erhob die Versicherte am 16. März 2005 Beschwerde bei der
Rekurskommission. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber übernommen hatte, wies es
mit Urteil vom 3. September 2007 die Beschwerde ab (act. 147).
E.
In der Folge reichte die Versicherte am 1. Februar 2008 eine weitere
Neuanmeldung ein; die entsprechenden Unterlagen gingen am
18. Februar 2008 ein (act. 148 bis 150). Am 8. August 2008 erliess die
IVSTA einen Vorbescheid, mit welchem ein weiterer
Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt wurde (act. 155). Nachdem
die Versicherte unter Beilage mehrerer ärztlicher Berichte hiergegen am
22. September 2008 (Eingangsstempel) ihre Einwendungen vorgebracht
(act. 156 bis 160) und Dr. med. A._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, am 12. November 2008 eine Stellungnahme
abgegeben hatte (act. 163), erliess die IVSTA am 21. November 2008
eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende
Nichteintretensverfügung (act. 164).
F.
Hiergegen erhob die Versicherte – unter Beilage medizinischer Berichte –
mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 21. November 2008. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche
Rechtspflege (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie
habe nun drei Bandscheibenvorfälle zu beklagen. Als Folge des letzten Vorfalls sei es zu eingeklemmten
Nerven und therapieresistenten Taubheitsgefühlen im rechten Fuss gekommen. Zudem habe sie eine
schwere Lungenentzündung erlitten, von der sie sich noch nicht erholt habe. Weiter seien beide Augen
vom Grauen Star befallen und die Netzhaut sei schlecht durchblutet. Eine Operation sei erst bei besserer
Durchblutung möglich. Ein Grund für die mangelhafte Durchblutung sei ihre Arteriosklerose.
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G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2009 wurde die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert,
dem Bundesverwaltungsgericht das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen und die zur Beurteilung der
finanziellen Lage erforderlichen Beweismittel vorzulegen (B-act. 2); die
diesbezüglichen Unterlagen gingen am 22. Januar 2009 ein (B-act. 3).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 verwies die Vorinstanz auf die
Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. med. A._______) vom
5. Mai 2009 (act. 167) und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-
act. 7).
I.
Mit ihrer Replik vom 5. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere
ärztliche Unterlagen ein und erwähnte erneut ihren schlechter
gewordenen Gesundheitszustand. Weiter führte sie aus, inzwischen sei
sie wegen Verdachts auf Herzinfarkt oder Schlaganfall und auch zufolge
Darmproblemen in stationärer Behandlung gewesen (B-act. 9).
J.
Nach Eingang eines neurologischen Berichts vom 20. Mai 2009 (B-act.
11) und nachdem Dr. med. A._______ die von der Beschwerdeführerin
nachgereichten Arztberichte am 7. und 14. Juli 2009 einer Würdigung
unterzogen hatte, hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 17. Juli 2009 an
ihren vernehmlassungsweise gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 13).
K.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 wurde der Beschwerdegegnerin
Gelegenheit gegeben, allfällige Bemerkungen zur Duplik anzubringen (B-
act. 14); in der Folge liess sie sich allerdings nicht mehr vernehmen. Am
8. September 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 15).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Vorakten ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis
VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die
besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den
Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die
Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend
ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. November 2008, mit
welcher die Vorinstanz auf das sechste Leistungsgesuch der
Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2008 (act. 148 bis 150) nicht
eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist damit nur, ob die Vorinstanz auf
diese Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist – oder ob sie das
Leistungsbegehren materiell hätte prüfen müssen.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichisch-schweizerische
Doppelbürgerin mit Wohnsitz in Österreich, sodass vorliegend das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der
Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
– unter Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – und insbesondere auch die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Vorliegend ist daher der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen,
insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
2.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft
getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die
bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art.
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41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) einschliesslich der auf
Verordnungsstufe normierten Prüfungspflichten der Verwaltung – sowie
auf Beschwerde hin der Gerichte – hinsichtlich des Eintretens auf ein
erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 IVV; in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung und Art. 87 Abs. 4 IVV) ohne substanzielle
Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66
ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit
Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin
(BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen).
Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten
auf den 1. Januar 2008) sind die revisions- und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen
unverändert geblieben (Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S.
38 E. 2.1). Die auf den 1. März 2004 in Kraft getretene, hier anwendbare Neufassung des Art. 87 Abs. 3
IVV (AS 2004 743) hat insofern nichts geändert, als hinsichtlich der Revision der Invalidenrente nach wie
vor verlangt wird, dass im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Urteil des EVG I 896/05 vom 23. Mai 2006,
E. 2.1). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, nicht auf einer
Veränderung des Sachverhalts beruhenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125
V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei
einer Neuanmeldung nach früherer rechtskräftiger Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine
Änderung erfahren (vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des EVG I 543/04 vom
26. Januar 2005 E. 1.2.2 und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2).
2.3. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG
(heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
(BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt
jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig
Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche aufgrund des fehlenden
Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der
Verwaltung unbeachtlich bleiben. Erfolgte dagegen nach einer ersten
Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend
gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
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Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals
rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person
dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung
oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung
entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.
3.1. Die Vorinstanz wies nach materieller Prüfung die ersten
Rentengesuche der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen Verfügungen
vom 12. Oktober 1995 und 12. Mai 1998 ab (act. 57 und 79). Nachdem
auf eine weitere Neuanmeldung mit Verfügung vom 21. Dezember 2000
nicht eingetreten worden war (act. 103), verneinte die IVSTA nach
erneuter materieller Überprüfung mit Einspracheentscheid vom
13. Februar 2002 weiterhin den Rentenanspruch der Versicherten
(act. 122); dieser Entscheid wurde von der Rekurskommission mit Urteil
vom 6. März 2003 als rechtens qualifiziert (act. 123; vgl. auch act. 125).
Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 bestätigte die IVSTA
danach eine weitere Nichteintretensverfügung vom 17. September 2004
(act. 142 und 145); die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2007 abgewiesen
(act. 147). Schliesslich erliess die Vorinstanz am 21. November 2008 die
im vorliegenden Verfahren angefochtene Nichteintretensverfügung
(act. 164).
3.2. Wie bereits dargelegt wurde (E. 2.3. hiervor), beurteilt sich die Frage,
ob die Beschwerdeführerin hat glaubhaft machen können, dass ihr
Gesundheitszustand eine wesentliche, anspruchsrelevante Änderung
erfahren hat, durch einen Vergleich des Sachverhalts, wie er zur Zeit des
Einspracheentscheids vom 13. Februar 2002 bestanden hat, und
demjenigen, der bis zur streitigen Verfügung vom 21. November 2008
eingetreten ist.
4.
Wie nachfolgend darzulegen ist, sind die ins Recht gelegten ärztlichen
Berichte nicht geeignet, eine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im hier zu beurteilenden Zeitraum glaubhaft zu
machen.
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4.1. Bei Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2002 lagen der Vorins-
tanz insbesondere der Bericht von Dr. med. B._______, Fachärztin für
Innere Medizin, vom 29. Mai 2001 (Formular E 213; act. 113), die Stel-
lungnahmen von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin,
vom 7. Dezember 2001 (act. 116) und 7. Februar 2002 (act. 121) sowie
die ärztliche Bestätigung von Dr. med. D._______, Facharzt für
Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21. Januar 2002 (act. 119)
vor.
4.1.1. Dr. med. B._______ stellte rezidivierende Schmerzen im Bereich
der Lendenwirbelsäule mit Nervenreizung rechts ohne neurologische
Ausfälle, degenerative Veränderungen mässigen Grades an beiden
Händen, ein Zervikalsyndrom mit Nervenreizung rechts mehr als links,
eine Senkfussformation mit mässigem Hallux rigidus, eine chronisch
obstruktive Lungenkrankheit, einen Nikotinmissbrauch, eine Verfettung
der Leber, mässige Beinkrampfadern ohne Stau, eine anamnestisch
belegte Nickelallergie sowie diffus vergrösserte Schilddrüsen fest.
Gemäss ICD-10-Diagnoseschlüssel diagnostizierte er J44.09 (Chronische
obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Infektion der unteren Atemwege:
FEV1 nicht näher bezeichnet), M54.05 (Pannikulitis in der Nacken- und
Rückenregion: Thorakolumbalbereich) und M54.02 (Pannikulitis in der
Nacken- und Rückenregion: Zervikalbereich) und führte aus, gemäss Dr.
med. E._______ bestehe ein Verdacht auf eine chronische Pankreatitis.
Dr. med. C._______ berichtete am 7. Dezember 2001 von Lumbalgien und Zervikalgien und hielt fest, dass
radiologisch Protrusionen festgestellt worden seien, welche aber klinisch nicht von Bedeutung seien.
Am 21. Januar 2001 bestätigte Dr. med. D._______ einen Zustand nach zwei Bandscheibenvorfällen
(Discusprolaps; L4/5 und L5/S1) ohne radikuläre Symptomatik.
In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2002 führte Dr. med. C._______ aus, nach der ärztlichen
Beurteilung durch Dr. med. B._______ vom 29. Mai 2001 sei der Versicherten weiterhin ganztägige Arbeit
zuzumuten, was im neu vorgelegten Zeugnis von Dr. med. D._______ bestätigt werde. Die mässigen
Veränderungen der Wirbelsäule seien mit einer zumindest sechsstündigen Bürotätigkeit vereinbar. Eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bestehe somit nicht.
4.1.2. Die Rekurskommission erachtete es im Urteil vom 6. März 2003
nicht als erwiesen, dass aufgrund der vorstehend zusammengefasst
wiedergegebenen sowie weiterer, früher erstellter ärztlicher Dokumente
sich im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der
abweisenden Verfügung vom 12. Mai 1998 (act. 79) präsentiert hatte,
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wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand ergeben hätten. Mit
Blick auf die im vorliegenden Verfahren massgebenden
Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 3.2 hiervor) dient somit dieser medizinische
Sachverhalt als Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die
Versicherte hat glaubhaft machen können, dass sich ihr
Gesundheitszustand zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 21.
November 2008 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat.
4.2. Vor Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Februar 2005
(act. 145), mit welchem die Nichteintretensverfügung vom 17. Septem-ber
2004 (act. 142) bestätigt worden war, dienten der Vorinstanz als
Entscheidbasis insbesondere die Berichte von Prof. Dr. med. F._______,
Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 30. Oktober 2002 (act. 135) und
der G._______ vom 9. Dezember 2002 (act. 136) und 6. Februar 2004
(act. 138 und 139) sowie die Stellungnahme von Dr. med. H._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14. September 2004 (act. 141).
4.2.1. Prof. Dr. med. F._______ diagnostizierte eine akute Bronchitis mit
kurzzeitigen Hämoptysen (ICD-10: J41.1) sowie eine chronisch
obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10: J44.9).
Im Bericht der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie der
G._______ wurden Zustände nach Hepatitis A und B und als
Sonografiebefund eine Steatosis hepatis erwähnt. Zusammenfassend
wurde ausgeführt, bei einem Zustand nach Eradikationstherapie einer
Heliobacter pylori assoziierten Gastritis bestehe nun ein negativer
Heliobacter Atemtest und somit Hinweise für eine erfolgreiche Therapie.
Mit dem Hepatitis C-Virus habe die Versicherte keinen Kontakt gehabt. Im
Vordergrund stünden die Einhaltung einer fettarmen Diät sowie die
regelmässige Lipidkontrolle und gegebenenfalls eine lipidsenkende
Medikation.
Im Bericht der Klinischen Abteilung für Kardiologie der G._______ wurde
dahingehend informiert, dass die Beschwerdeführerin an einer koronaren
Herzkrankheit ohne wirksame Stenosen sowie an einer
Hypercholesterinämie leide.
Dr. med. H._______ kam in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass die
von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Unterlagen zum Teil
aus dem Jahre 2002 stammten bzw. vor dem Urteil der
Rekurskommission vom 6. März 2003 verfasst worden seien. Der
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kardiologische sowie der CT Bericht von Februar 2004 beschrieben eine
Gefässverkalkung und gingen von einem Verdacht auf eine mögliche
koronare Herzkrankheit ohne wirksame Stenose aus. Bei diesen
Berichten handle es sich um Krankheitsbeschreibungen und
Aufzählungen von Diagnosen, nicht aber um die Darstellung von
Gesundheitsveränderungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkten. Aus medizinischer Sicht lasse sich zwar sagen, dass
aufgrund der neuen Unterlagen eine weitere Diagnose resp. neue
Beschwerden hinzu gekommen seien. Aus diesen ergebe sich aber keine
Veränderung der Arbeitsfähigkeit.
4.2.2. In Würdigung der vorstehend auszugsweise wiedergegebenen
Berichte hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
3. September 2007 fest, es liessen sich keine Hinweise darauf finden,
dass zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 22. Februar 2005 eine
rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten
sei. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich der
Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
habe. Von dieser rechtskräftigen Beurteilung ist auszugehen, so dass
nachfolgend zu prüfen bleibt, ob es der Beschwerdeführerin mittels
seither eingereichter Unterlagen gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass
sich ihr Gesundheitszustand ab dem 22. Februar 2005 bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. November 2008 in
rentenrelevanter Weise verändert hat.
4.3. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2008 (act. 164)
stützte die Vorinstanz insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med.
A._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 12. November 2008 (act.
163) sowie weitere, vor Erlass der angefochtenen Verfü-gung verfasste
ärztliche Dokumente. Diese Beweismittel sind nachfol-gend
zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
Unbeachtliche sind dagegen die beschwerdeweise eingereichten Berichte
von Dr. med. I._______, Facharzt für Augenheilkunde, vom 2. Dezember
2008 (Beilage 1 zu B-act. 1), der J._______ vom 1. April 2009 (Beilage 1
zu B-act. 9) sowie von Dr. med. K._______, Facharzt für Neurologie, vom
20. Mai 2009 (Beilage 1 zu B-act. 11), wurden diese doch nach Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 21. November 2008 verfasst und betreffen
einzig seither eingetretene gesundheitliche Probleme. Sie lassen keine
Rückschlüsse auf den Sachverhalt zu, wie er sich bis zum Erlass der
Verfügung vom 21. November 2008 ergeben hat und betreffen damit
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Sachverhaltselemente, welche (zeitlich) ausserhalb der im vorliegenden
Verfahren zu beachtenden richterlichen Überprüfungsbefugnis liegen
(BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinweis auf 121 V 362 E. 1b).
Dementsprechend können auch die Berichte von Dr. med. A._______
vom 5. Mai sowie vom 7. und 14. Juli 2009 (act. 167, Beilage 2 zu B-act.
13 und Beilage 4 zu B-act. 13) nur insofern berücksichtigt werden, als sie
mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und
Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis
zum 21. November 2008 erlauben (vgl. etwa BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK
1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
4.3.1. Prof. Dr. med. F._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5.
Februar 2008 unter anderem eine chronisch obstruktive
Lungenerkrankung, mehrdeutige, zum Teil nächtlich auftretende
Palpitationen und stenokardiforme Schmerzen (bisher ohne
objektivierbare Ischämie- oder Arrhythmienachweise), eine atrophe
Gastritis, eine Sigmadivertikulose (ohne Hinweis auf maligne
Grunderkrankung), eine Thrombophlebitis sowie mehrdeutige vesikuläre
Veränderungen am Perineum (act. 157).
Die Klinische Abteilung für Kardiologie der G._______ stellte in ihrem Bericht vom 15. Februar 2008
folgende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit I (LAD 50 %), Hypercho-lesterinämie, COPD, Pneumonie in
Abheilung und Kopfschmerz auf Dancor. Weiter wurde berichtet, in Zusammenschau der Befunde bestehe
weiterhin ein konservatives Procedere mit optimaler medikamentöser Einstellung der kardiovaskulären
Risikofaktoren. Nach komplikationslo-sem Aufenthalt könne die Versicherte am 17. Februar 2008
beschwerdefrei wieder entlassen werden (act. 158).
Im Bericht des Radiologischen Instituts L._______ vom 21. Februar 2008
wurde unter anderem auf Höhe LWK 3/4 ein breitbasig intraforaminell
rechtsseitiger Discusprolaps ohne signifikante Duralsackimpression und
ohne Nervenwurzelkompression sowie eine mässige Spondylose sowie
eine geringe Spondylarthrose erwähnt. Zusammenfassend wurde
ausgeführt, es habe eine Rückbildung der Infiltrate im Mittel- und
Unterlappen rechts mit deutlich narbig postentzündlichen Veränderungen
im medialen Mittellappensegment sowie im postero- und latero-basalen
Unterlappensegment rechts stattgefunden. Weiter bestehe eine
elongierende und dilatierende Aortensklerose mit einem DM der Aorta
aszendens thoracica von zirka 3.5 cm (act. 159).
Dr. med. A._______ führte in seiner Stellungnahme vom 12. November
2008 aus, die neuen medizinischen Dokumente belegten keine
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Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Die erlittene Lungenentzündung rechtfertige keineswegs
die Anerkennung einer dauernden Arbeitsunfähigkeit. Die chronisch
obstruktive Lungenerkrankung sei seit vielen Jahren bekannt. Eine
signifikante koronare Krankheit habe nach wie vor nicht nachgewiesen
werden können. Es gebe auch keinen Beweis dafür, dass sich die osteo-
artikulären Leiden verschlimmert hätten. Die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Sekretärin sei aus medizinischer Sicht weiterhin
zumutbar (act. 163).
4.3.2. Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen
Akten ergibt sich, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes in
rentenrelevantem Ausmass auch seit Februar 2005 (vgl. E. 3.2 und 4.2.2
hiervor) nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dies aus folgenden Gründen:
4.3.2.1 Es steht fest, dass die Ende Dezember 2007 erlittene
Lungenentzündung, die stationär behandelt werden musste, ohne
grössere Komplikationen abgeheilt ist. Zwar verschlimmerte sich
vorübergehend die seit Langem bekannte chronisch obstruktive
Lungenerkrankung. Dies ändert aber nichts daran, dass keine
ausreichend lange andauernde und damit allenfalls rentenrelevante
Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, kann doch davon
ausgegangen werden, dass die Lungenentzündung samt
Begleiterscheinungen bloss eine vorübergehende Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit bewirkte – wie dies bereits die Rekurskommission
hinsichtlich der im Jahre 2001 erlittenen Lungenentzündung im Urteil vom
6. März 2003 erwogen hatte.
4.3.2.2 Die nachvollziehbare, sich auf die vorgelegten ärztlichen Berichte
stützende Stellungnahme von Dr. med. A._______ belegt, dass eine
signifikante koronare Herzkrankheit ausgeschlossen und den
kardiovaskulären Risikofaktoren mit einer geeigneten Medikation
begegnet werden kann. Auch ist aktenkundig, dass die Versicherte aus
der G._______ nach einem komplikationslosen stationären zweitägigen
Aufenthalt frei von Beschwerden entlassen wurde. Auch diesbezüglich ist
eine rentenrelevante Verschlechterung in keiner Weise glaubhaft
gemacht.
4.3.2.3 Es ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit
zwischen dem 22. Februar 2005 und dem 21. November 2008 einen
weiteren Bandscheibenvorfall erlitt. Dem diesbezüglichen Bericht des
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Radiologischen Instituts L._______ sind jedoch keinerlei Angaben über
eine allenfalls dadurch bedingte Arbeits- und Leistungsunfähigkeit zu
entnehmen. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin zufolge dieses
dritten Diskusprolaps während einer länger andauernden Zeit vollständig
oder zumindest teilweise in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit
eingeschränkt gewesen wäre, ergeben sich auch mit Blick auf die übrigen
Akten nicht, zumal dieser dritte Vorfall keine signifikante
Duralsackimpression und – wie auch schon die ersten beiden Vorfälle –
keine Nervenwurzelkompression zur Folge gehabt hatte. Zu
berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage
vor der Erstellung des Berichts des Radiologischen Instituts L._______
aus der G._______ entlassen worden war – beschwerdefrei. Im
Zusammenhang mit allen drei Bandscheibenvorfällen ist schliesslich
festzustellen, dass im Bereich der Lenden- und Sakralwirbelkörper (LWK
3/4, LWK 4/5 und LWK 5/ SAK 1) bloss mässige Spondylosen resp.
geringe Spondylarthrosen festgestellt werden konnten. Schliesslich
führten auch die degenerativen Veränderungen in den LWK 1/2 und LWK
2/3 nur zu geringen resp. mässigen Spondylosen bzw. geringen
Spondylarthrosen. Unter diesen Umständen steht fest, dass die
Beschwerdeführerin auch in Bezug auf ihre Rückenleiden an keiner
invalidisierenden Symptomatologie leidet und eine rentenrelevante
Verschlechterung trotz des dritten Bandscheibenvorfalls in keiner Weise
glaubhaft dargelegt worden ist.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 21.
November 2008 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht
nicht auf die Neuanmeldung vom 1. Februar 2008 eingetreten, und die
gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. November 2008 erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung. In diesem Zusammenhang ist auch das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
prüfen.
5.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
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erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden.
5.1.1. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b).
5.1.2. Laut Auszug der M._______ AG vom 12. Januar 2009 verfügte die
Beschwerdeführerin über ein Guthaben von EUR 4'283.-. Weiter ist sie
gemäss ihren eigenen Angaben schuldenfrei und Eigentümerin einer
Wohnung mit einem Verkehrswert von zirka EUR 140'000.-. Ein
Vermögen von insgesamt EUR 144'283.- ist – insbesondere unter
Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in Österreich (73 %
der Kosten in der Schweiz per 2010; vgl. Preisindices der OECD,
abrufbar unter /laender/lebenskosten/preis-
indices /index) – deutlich mehr als ein ihr allenfalls zuzugestehender
"Notgroschen" (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_874/2008 vom 11. Februar
2009 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen ist ohne
weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht
derart bedürftig ist, dass sie von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit
werden müsste und dass sie durch die eigene Kostenübernahme in ihrer
normalen Lebensführung zu sehr eingeschränkt würde. Das Begehren
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist allein schon aus
diesem Grunde abzuweisen.
5.2. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache,
der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin und insbesondere der Art
der Prozessführung auf Fr. 500.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.3. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieser Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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