Abtei lung III
C-830/2006 und C-832/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. Februar 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Vuille;
Gerichtsschreiberin Kradolfer.
1. X._______
2. Y._______
3. Z._______
Beschwerdeführer
alle vertreten durch Frau Advokatin Verena Gessler, Bahnhofstrasse 1,
4133 Pratteln
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______ und
Y._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die kubanischen Staatsangehörigen X._______ (nachfolgend Beschwer-
deführerin 1) und ihre Tochter Y._______ (nachfolgend Beschwerdeführe-
rin 2) beantragten am 22. Mai 2006 bei der schweizerischen Botschaft in
Havanna ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei
Z._______ (nachfolgend Gastgeber) in A._______ (BL). Die Auslandver-
tretung überwies die Gesuche dem Bundesamt für Migration (nachfolgend
Vorinstanz) zum Entscheid.
B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beim Gast-
geber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte die Vorinstanz die
Einreisegesuche mit weitgehend gleichlautenden Verfügungen vom
7. Juli 2006 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die
fristgerechte Wiederausreise aufgrund der wirtschaftlichen und soziokultu-
rellen Verhältnisse in der Herkunftsregion sowie aufgrund der persönlichen
Situation nicht gewährleistet sei.
C. Mit Beschwerde vom 4. September 2006 beantragt die Rechtsvertreterin
im Namen der Beschwerdeführerinnen und des Gastgebers die Aufhebung
der angefochtenen Verfügungen sowie die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Die Vorinstanz sei anzuweisen, zu diesem Zweck Besuchervisa
zu erteilen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, und sie habe in ihrer Be-
gründung die konkreten Verhältnisse nicht genügend berücksichtigt.
D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Den Gesuchstellerinnen oblägen keine über
das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen, die, neben den Re-
striktionen, welche die kubanischen Behörden ihren Staatsangehörigen für
die Rückreise auferlegen, Gewähr böten für eine anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise.
E. Die Rechtsvertreterin hält in ihrer Replik vom 1. Dezember 2006 an ihrem
Antrag und dessen Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Be-
schlüsse gemäss Art. 34 VGG.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend
Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-
3halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR
142.20]) und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 (VEA, SR
142.211). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen durch die
angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Be-
schwerde legitimiert.
Die Beschwerdelegitimation des Gastgebers ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
3. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben
oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Aus-
länderinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG; Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch ei-
nen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Tho-
mas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis Bd. 8, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28).
Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4. Die Beschwerdeführerinnen benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Ein-
reise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristge-
rechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
45. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürge-
rinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornhe-
rein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befri-
steten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.1 Die aktuelle Lage in Kuba ist – neben den noch immer bestehenden Ein-
schränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Re-
gime – insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhal-
tende schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Jährlich versu-
chen Tausende von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlas-
sen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr
Kubaner suchen die Freiheit"). Aus diesen Gründen ist Kuba nach wie vor
zu denjenigen Staaten zu zählen, deren Staatsangehörige erfahrungsge-
mäss nach einer Einreise versucht sein können, ausländerrechtliche Be-
stimmungen zu umgehen. Im Falle von Kuba bestehen zudem – wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 bereits erwähnt
hat – besondere Schwierigkeiten bei der Rückreise ins Heimatland (vgl.
Michael Kirschner, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweize-
rische Flüchtlingshilfe, Bern 2006). Solche Umstände sind beim
Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beur-
teilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel kei-
ne gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Ge-
suchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt
muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer
bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhal-
ten, als hoch eingeschätzt werden.
5.2.1 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 41-jährige, verheira-
tete Frau. Sie ist Hausfrau und hilft in Privathaushalten mit, welche Tou-
risten aufnehmen. Ihr Mann ist als Elektriker angestellt und ihre Tochter
studiert im dritten Jahr Sport an einer kubanischen Universität.
Gemäss Einschätzung der Vorinstanz lassen sich diese Verpflichtungen
"kaum mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren." Trotzdem ge-
langte sie zu Auffassung, es bestünden "keine zwingenden beruflichen
oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr bieten und das vorgängig beschriebene Ri-
siko als entsprechend gering erscheinen" liessen. Diese Begründung er-
5scheint auf den ersten Blick widersprüchlich, da der erste Teil eine starke
Verpflichtung annimmt, welche im zweiten Teil wieder verneint wird.
Ausgehend von der Natur der Verpflichtungen, die der Beschwerdeführe-
rin 1 obliegen, kann allerdings festgestellt werden, dass diese nicht zwin-
gend von ihr selbst wahrgenommen werden müssen. Mit einem gewissen
organisatorischen Aufwand ist eine Regelung zur Überbrückung der ge-
planten zweimonatigen Abwesenheit durchaus denkbar. Diese Einschät-
zung führt jedoch auch dazu, dass aus der familiären und beruflichen
Situation der Beschwerdeführerin 1 keine Verpflichtung ersichtlich wird,
welche – da auch von anderen Personen erfüllbar – die Prognose bezüg-
lich der fristgerechten Wiederausreise aus der Schweiz entscheidend be-
einflussen könnte. Weitere Indizien, die auf besondere berufliche oder ge-
sellschaftliche Verpflichtungen schliessen liessen, welche Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten könnten, sind aus den Akten keine zu
erkennen. Diese Erwägungen sowie das Risiko, das sich aus der allgemei-
nen Situation im Herkunftsland ergibt (vgl. oben Ziffer 5.1.), führen zum
Schluss, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 nicht als hin-
reichend gesichert angesehen werden kann.
5.2.2 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine 21-jährige, ledige
Frau, welche sich noch in der Ausbildung befindet.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 sich im dritten
Jahr des Sportstudiums befindet. Die Rechtsvertreterin sieht in der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführerin 2 einen Studienplatz innehat, ein Indiz
für "über das übliche Mass" hinausgehende Verpflichtungen. Dieser Auf-
fassung kann nicht gefolgt werden. Gerade mit Blick auf die politischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland (vgl. oben Ziffer 5.1.)
muss bei der nicht gefestigten beruflichen Situation der Beschwerdeführe-
rin 2 das Risiko, dass der Besuchsaufenthalt in der Schweiz zur Emigrati-
on genutzt werden könnte, als hoch eingestuft werden. Weitere Verpflich-
tungen familiärer oder gesellschaftlicher Art sind aus den Akten nicht er-
kennbar. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Wiederausreise der
Beschwerdeführerin 2 nicht als hinreichend gesichert angesehen werden
kann.
5.2.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass keine der Beschwerdeführerinnen Be-
ziehungen zur Schweiz hat, die die Erteilung eines Einreisevisums nahele-
gen könnten. Daran vermögen auch die Ausführungen der Rechtsvertrete-
rin in ihrer Replik vom 1. Dezember 2006 nichts zu ändern, wenn sie auf
die Beziehung des Gastgebers zum Herkunftsland beziehungsweise zu
den Gesuchstellerinnen hinweist. Die Beziehung zwischen dem Gastgeber
und den Gesuchstellerinnen kann aufgrund der Akten nicht als besonders
eng eingeschätzt werden. Einerseits besteht die Bekanntschaft noch nicht
sehr lange, andererseits hat der Gastgeber es der kubanischen Familie
überlassen, welche beiden Familienmitglieder seiner Einladung nachkom-
men sollten.
6Was die Zusicherung aller Beteiligten (Gastgeber, Gesuchstellerinnen)
anbelangt, dass die Wiederausreise fristgerecht erfolgen werde, so kann
dieser kein allzu grosses Gewicht begemessen werden, da es sich dabei
lediglich um Erklärungen handelt, die für sich rechtlich nicht durchsetzbar
sind. Insbesondere der Gastgeber kann das Verhalten seiner Gäste
naturgemäss nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. dazu den
Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD]
vom 27. Juli 1992 in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24
am Ende). Deshalb muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert
erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der
persönlichen Situation der Gesuchstellerinnen erfolgen (vgl. oben Ziffern
5.1. sowie 5.2.1 und 5.2.2).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
von Einreisebewilligungen an die Gesuchstellerinnen vorliegend nicht er-
füllt sind, weshalb die Vorinstanz die Visumserteilung zu Recht verweiger-
te.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergeb-
nis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr) werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 26. September
2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (mit Dossier Ref-Nr. 2 224 207 Srr/Dis)
- dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten BL
284 774 (eingeschrieben)
- der Schweizerischen Botschaft in Havanna (via Bundesamt für Migration)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand am: 23. Februar 2007