Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C8305/2010
U r t e i l v om 1 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien Schweizer Milchproduzenten SMP Genossenschaft,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Vorinstanz.
Gegenstand Bewilligung von nach ausländischen technischen
Vorschriften hergestellten Rahmerzeugnissen.
C8305/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuchen vom 7. Juli 2010 (Vorakten S. 121) stellte die X._______
AG beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) den Antrag, nach deutschem
Recht hergestellten Rahm oder Kaffeerahm bzw. Schlagrahm/Vollrahm
nach dem Cassis de DijonPrinzip (CdDPrinzip) in der Schweiz in
Verkehr bringen zu dürfen.
B.
Das BAG gab den Gesuchen mit Verfügungen vom 28. Oktober 2010
(Vorakten S. 2731 bzw. S. 2730) statt und erklärte die gleichentags
erlassene Allgemeinverfügung Nr. 1010 (Vorakten S. 3234 bzw. S. 31
33) über die Bewilligung von nach ausländischen technischen
Vorschriften hergestellten Produkten nach Art. 16c des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR
946.51) zum integrierenden Bestandteil der Individualverfügungen vom
28. Oktober 2010.
C.
Die deutsche Fassung der Allgemeinverfügung Nr. 1010 vom 28. Oktober
2010 (Vorakten S. 32 bzw. S. 31) wurde am 2. November 2010 im
Bundesblatt (BBl 2010 73987399) mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:
"1. Bewilligung und Beschreibung des Lebensmittels (Art. 8 Abs. 1 Bst.
a VIPaV)
Sahneerzeugnisse (Rahmerzeugnisse), hergestellt nach deutschem Recht,
die in Deutschland rechtmässig in Verkehr sind, dürfen in die Schweiz
eingeführt bzw. in der Schweiz hergestellt und in Verkehr gebracht werden,
auch wenn sie nicht den in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften
entsprechen.
2. Ausländische Rechtserlasse, deren Vorschriften das Lebensmittel zu
entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 Bst. b VIPaV)
Das Lebensmittel hat den einschlägigen technischen Vorschriften der
Europäischen Union (EU) und Deutschlands zu entsprechen. Massgeblich ist
insbesondere folgender Rechtsakt:
Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) vom 15. Juli 1970
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3. Herstellung in der Schweiz
Bei Herstellung des Lebensmittels in der Schweiz müssen die
schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer und den Tierschutz
eingehalten werden.
4. Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss
Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Rechtsmittel
[…]"
D.
Am 1. Dezember 2010 (Poststempel) erhob die Schweizer
Milchproduzenten SMP Genossenschaft (nachfolgend: SMP
Genossenschaft bzw. Beschwerdeführerin) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit den Anträgen, die
Allgemeinverfügung Nr. 1010 vom 28. Oktober 2010 sei aufzuheben,
eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zur Begründung führte die SMP Genossenschaft im
Wesentlichen an, die angefochtene Verfügung verstosse gegen Art. 16d
Abs. 1 Bst. b THG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Bst. e THG, d. h. gegen
das überwiegende öffentliche Interesse des Schutzes der
Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des
Handelsverkehrs. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) in Verbindung mit Art.
3 Bst. i UWG verbiete u. a. die Verschleierung der Beschaffenheit von
Waren, die zu einer Täuschung des Konsumenten führen. Das nach
deutschem Recht hergestellte Rahmerzeugnis dürfe mehr Wasser
enthalten, als es die von den Schweizer Behörden festgelegten
Toleranzgrenzen erlauben würden. Die Schweizer Konsumenten würden
über die Qualität des Rahmerzeugnisses insofern getäuscht, als sie den
erhöhten Wasseranteil kaum wahrnehmen könnten und der Rahm
weniger fettlösliche Vitamine und Geschmacksstoffe der Milch enthalte.
Dadurch erleide der nach Schweizer Standard produzierte, höherwertige
Rahm einen ungerechtfertigten und bedeutsamen Wettbewerbsnachteil
gegenüber der nach deutschen Regeln produzierenden Konkurrenz. Aus
rein ökonomischen Interessen würden alle Schweizer Rahmhersteller die
deutsche Norm anwenden. Das schweizerische Recht werde damit
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ausgehöhlt. Der Konsument habe zu einem späteren Zeitpunkt keine
Wahlfreiheit mehr und könne kaum mehr feststellen, welche
Rechtsgrundlagen zur Anwendung kämen. Mit der Allgemeinverfügung
würden die Grundsätze des Rechts und Vertrauensschutzes massiv
missachtet. Die Marktverzerrung, die den Grundsätzen des
Konsumentenschutzes und der Wettbewerbspolitik diametral
widerspreche, sei nicht akzeptabel.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2010 einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 3'000. wurde am 22. Dezember 2010 bezahlt.
F.
Das BAG beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2010, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Zur
Begründung des Hauptantrags führte das BAG im Wesentlichen an, die
Beschwerdeführerin sei weder nach den Grundsätzen der egoistischen
noch nach jenen der ideellen Verbandsbeschwerde zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
Die eingereichte Beschwerde sei als Konkurrentenbeschwerde zu
betrachten. Die Beschwerdelegitimation könne nur Konkurrenten
zugestanden werden, welche durch besondere wirtschaftspolitische oder
sonstige Regelungen (wie z. B. Kontingentierung) in eine besondere
Beziehungsnähe untereinander versetzt würden. Soweit der Konkurrent
bloss in seiner allgemeinen wirtschaftlichen Stellung als
Gewerbegenosse berührt sei, wie bei der Befürchtung, einer verstärkten
Konkurrenz ausgesetzt zu werden, fehle es an der Beziehungsnähe.
Auch das blosse Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards einer
Berufsbranche begründe keine Legitimation des Konkurrenten. Darüber
hinaus sei ein Konkurrent zur Beschwerde berechtigt, soweit er geltend
mache, andere Konkurrenten würden privilegiert behandelt.
Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer egoistischen
Verbandsbeschwerde nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen zur ideellen
Verbandsbeschwerde seien nicht gegeben.
G.
Mit Replik vom 31. Mai 2011 hielt die SMP Genossenschaft an ihren
Anträgen fest. Sie reichte unter anderem einen Handelsregisterauszug
(Replikbeilage 1), ihre Statuten vom 1. Mai 2011 (Replikbeilage 2), das
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Protokoll der Delegiertenversammlung der Branchenorganisation Milch
vom 3. Mai 2011 (Replikbeilage 5) sowie die Verordnung vom 30.
Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von
Branchen und Produzentenorganisationen (VBPO, SR 919.117.72;
Replikbeilage 7) ein.
Die SMP Genossenschaft besitze die juristische Persönlichkeit und sei
statutarisch zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder ermächtigt. Die
Vermarktung von Milch und Milchprodukten sei für sämtliche
Milchproduzenten von zentraler Bedeutung. Da überschüssige
Fettmengen unmittelbar auf den Milchpreis durchschlagen würden, seien
die Milchproduzenten durch die angefochtene Verfügung direkt betroffen.
Anlässlich der Delegiertenversammlung vom 3. Mai 2011 habe die
Branchenorganisation (BO) Milch ein ganzes Paket zur Stabilisierung des
Milchmarktes beschlossen. Im Mittelpunkt stehe ein neu geschaffener
Fonds Marktentlastung, mit welchem die Exporte von Butter und weiteren
milchfetthaltigen Produkten gestützt werden sollten. Der Fonds werde
durch eine Abgabe von 1 Rappen pro Kilogramm Milch finanziert, wobei
auf den ausgedehnten Mengen ein Beitrag von 4 Rappen pro Kilogramm
Milch erhoben werde. Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
dieser Beschlüsse sei beim Bundesrat hängig, und es bestünden
konkrete politische Signale, dass diesem Antrag in naher Zukunft
entsprochen werde. Damit stehe fest, dass alle Milchproduzenten
Abgaben zur Entlastung des Milchfettmarktes leisten müssten. Es
bestehe somit eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche bzw.
wirtschaftspolitische Ordnung, der alle Produzenten gemeinsam
unterworfen seien. Die Voraussetzungen, wie sie das BVGer im Urteil C
6540/2010 vom 3. März 2011 E. 4.4.6 umschrieben habe, seien daher
nahezu idealtypisch erfüllt. Es bestehe eine qualifizierte Beziehungsnähe,
weil die Milchproduzenten als Mitglieder der SMP Genossenschaft dieser
allgemein verbindlich erklärten Ordnung kollektiv unterworfen seien.
H.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2011
abgeschlossen.
I.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. September 2011 teilte die SMP
Genossenschaft dem BVGer mit, der Bundesrat habe am 31. August
2011 die Allgemeinverbindlichkeit der Massnahme
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Seite 6
"Milchfettmarktentlastung" der BO Milch beschlossen. Zum Beweis
reichte die SMP Genossenschaft die entsprechende Medienmitteilung
des Bundesrates vom 31. August 2011 ein.
J.
Die Eingabe der SMP Genossenschaft vom 1. September 2001 wurde
dem BAG mit Schreiben vom 6. September 2011 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Allgemeinverfügung der
Vorinstanz Nr. 1010 vom 28. Oktober 2010 betreffend Rahmerzeugnisse
(Vorakten S. 3234). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG
genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
Nach Lehre und Rechtsprechung stellen Allgemeinverfügungen als
generellkonkrete Hoheitsakte Verfügungen im Sinn von Art. 5 Abs. 1
VwVG dar mit der Besonderheit, dass anstatt eines oder mehrerer
Verfügungsadressaten eine unbestimmte Zahl von Adressaten
angesprochen wird. Der offene Adressatenkreis ändert jedoch nichts am
Charakter der Allgemeinverfügung als Einzelakt, weil damit ein konkreter
Sachverhalt geregelt wird und das Element "im Einzelfall" gemäss Art. 5
Abs. 1 VwVG durch den Sachverhalt bestimmt wird (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 3.1; zum
Begriff der Allgemeinverfügung vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, S. 239 ff.). Daher ist der angefochtene Entscheid als Verfügung im
Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, gegen die gemäss
Art. 20a Abs. 2 THG Beschwerde beim BVGer geführt werden kann. Das
BAG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG, und eine
sachliche Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer
ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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Seite 7
2.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert ist. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur
Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst.
a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen
und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt
(Art. 48 Abs. 2 VwVG).
2.1. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, aufgrund
eines bundesrechtlichen Spezialgesetzes zur Erhebung der ideellen
Verbandsbeschwerde gemäss Art. 48 Abs. 2 VwVG legitimiert zu sein.
Da kein Bundesgesetz der SMP Genossenschaft ein Beschwerderecht
gegen Bewilligungen des BAG aufgrund des CdDPrinzips einräumt, sind
die Voraussetzungen für die ideelle Verbandsbeschwerde nicht gegeben.
2.2. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdebefugt ist.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin hat keine Möglichkeit erhalten, am
Verfahren vor der Vorinstanz teilzunehmen. Die Beschwerde ans BVGer
stellt demnach eine Drittbeschwerde dar.
2.2.2. Die Beschwerdeführerin ist als Genossenschaft organisiert. Sie
macht geltend, im Interesse ihrer Mitglieder Beschwerde zu führen. Das
Rechtsmittel ist somit als sogenannte "egoistische" Verbandsbeschwerde
zu qualifizieren.
2.2.3. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist ein Verband grundsätzlich
zur Beschwerde berechtigt, wenn er juristische Persönlichkeit besitzt,
wenn der Verbandszweck gemäss Statuten darin besteht, die Interessen
der Mitglieder wahrzunehmen, und wenn die Mehrheit bzw. eine
Grosszahl der Mitglieder diese Interessen teilt und ihrerseits zur
Beschwerde berechtigt wäre (vgl. ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 366 ff.;
VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [hiernach:
Praxiskommentar VwVG], Art. 48, Rz. 20; BVGE 2007/20 E. 2.3).
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Seite 8
2.2.3.1 Die Voraussetzung der juristischen Persönlichkeit beschlägt die
grundsätzliche Partei und Prozessfähigkeit der Verbände (vgl. HÄNER,
VwVGKommentar, Art. 48, Rz. 5). Gemäss Art. 838 Abs. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) erlangt die
Genossenschaft das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das
Handelsregister. Die Beschwerdeführerin ist unter der Firma "Schweizer
Milchproduzenten SMP Genossenschaft" mit Sitz in Bern im
Handelsregister des Kantons Bern eingetragen (vgl.
Handelsregisterauszug vom 4. Januar 2011 [Replikbeilage 1]). Das
Erfordernis der Rechtspersönlichkeit ist somit erfüllt.
2.2.3.2 Der statutarische Zweck der Beschwerdeführerin, basierend auf
den Statuten vom 14. April 1999, lautet gemäss Handelsregistereintrag
folgendermassen:
"Die SMP vertritt die Interessen der Schweizer Milchproduzenten und ihrer
lokalen und regionalen Organisationen auf gesellschafts und
wirtschaftspolitischer Ebene. Die SMP bezweckt insbesondere: einen
Milchpreis zu erzielen, der sich an den effektiven Produktionskosten
orientiert und unter Berücksichtigung der Direktzahlungen zu Einkommen der
Milchproduzenten führt, die mit jenen der übrigen erwerbstätigen
Bevölkerung vergleichbar sind; Anpassung der Produktion und des
Angebotes an die Erfordernisse des Marktes; grösstmögliche Transparenz
bei der Bildung der Milchpreise zu schaffen; die Milchproduzenten vor
wirtschaftlichem Missbrauch und Diktaten zu schützen; die Leistungs und
Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Milchwirtschaft zu stärken und die
Milchverwertung und Marktleistungen zu optimieren; die schweizerische
Milchproduktion, die Qualität und den Absatz von schweizerischen
Milchprodukten zu erhalten und zu fördern; […]".
Diese Ziele decken sich weitgehend mit den in Art. 2 der Statuten vom
1. Mai 2011 (Replikbeilage 2) genannten Zielen der Beschwerdeführerin.
Daraus ergibt sich in Verbindung mit der Tatsache, dass mit der
angefochtenen Verfügung die Herstellung, die Einfuhr und das
Inverkehrbringen von Rahmerzeugnissen geregelt wird, dass die
Beschwerdeführerin statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden
Interessen befugt ist.
2.2.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die in Frage stehenden Interessen einer
Mehrheit der Mitglieder der Beschwerdeführerin gemeinsam sind. Die
Beschwerdeführerin besteht aus 12 regionalen
Milchproduzentenorganisationen, die ihrerseits in unterschiedlichen
Rechtsformen organisiert sind. Da alle Mitglieder der Beschwerdeführerin
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Seite 9
Vereinigungen von Milchbauern, Milchproduzenten oder Milchlieferanten
sind (vgl. uns/mitglieder
organe/mitglieder/mitglieder.html), ist diese Voraussetzung ohne
Weiteres erfüllt.
2.2.3.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob jedes dieser Mitglieder selbst zur
Beschwerde befugt wäre. Voraussetzung dafür bildet eine besondere
Beziehungsnähe zum Streitgegenstand sowie ein schutzwürdiges,
aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Allgemeinverfügung.
Nach der Rechtsprechung und Lehre ist bei der Bejahung der
Legitimation zur Drittbeschwerde Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 133 V
188 E. 4.3.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 536).
Dritte sind zur Beschwerde gegen eine den Adressaten begünstigende
Verfügung befugt, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung haben und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen
(vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008
[nachfolgend: Basler Kommentar BGG], Art. 89, Rz. 20). Nach der
Rechtsprechung ist das spezifische Rechtsschutzinteresse nur zu
bejahen, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat; das allgemeine
Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des
Bundesrechts genügt nicht (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.3). Ebenso wenig
genügt es, wenn eine beschwerdeführende Partei sich aus Überzeugung
für oder gegen eine Sache engagiert oder ein Interesse an der Wahrung
der Qualitätsstandards der Branche geltend macht (vgl. Urteil des BVGer
C6975/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.2.2.4 und E. 4.2.2.5)
Im vorliegenden Fall wehren sich die Schweizer Milchproduzenten gegen
die Herabsetzung der Anforderungen zur Herstellung und Einfuhr von
Rahmerzeugnissen. Das eingelegte Rechtsmittel ist somit als
Konkurrentenbeschwerde zu qualifizieren.
Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist die Drittbeschwerde von
Konkurrierenden gegen eine den Adressaten begünstigende Verfügung
(sog. Drittbeschwerde contra Adressat) im freien Wettbewerb im
Grundsatz nicht zugelassen (BGE 123 II 376 E. 5; BGE 125 I 7 E. 3f;
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Seite 10
Urteile des BGer 2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3, 1A.253/2005
vom 17. Februar 2006 E. 2.1.1; WALDMANN, Basler Kommentar BGG, Art.
89, Rz. 23).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre Mitglieder sich als
Konkurrenten der Bewilligungsempfänger gegen die Allgemeinverfügung
der Vorinstanz wehren. In der Replik vom 31. Mai 2011 macht sie aber
nunmehr geltend, durch die geplante Ausdehnung der am 3. Mai 2011
beschlossenen Selbsthilfemassnahmen der Branchenorganisation Milch
auf NichtMitglieder sei eine wirtschaftspolitische Ordnung entstanden,
welche die Milchproduzenten in eine qualifizierte Beziehungsnähe zum
Streitgegenstand versetzen würde. Da die Milchproduzenten
zwangsweise in den Absatz ihrer Produkte investieren müssten, seien sie
besonders berührt durch Beschlüsse, welche ihre
Marketinganstrengungen torpedierten. Die besondere Betroffenheit
ergebe sich aus der Allgemeinverbindlicherklärung der Massnahme
"Milchfettmarktentlastung" vom 31. August 2011 durch den Bundesrat.
Die Konkurrentenbeschwerde ist zulässig, wenn die angefochtene
Verfügung auf einer Regelung beruht, welche die freie Konkurrenz
einschränkt. Dies ist etwa der Fall bei Zulassungsbeschränkungen von
Marktteilnehmern in der Absicht, das Angebot zu reduzieren (vgl. z. B.
den sog. "Ärztestopp"), bei Kontingentierungen (vgl. dazu Urteil des BGer
1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.1 mit Hinweisen), bei
Bedürfnisklauseln oder bei der Erteilung von Konzessionen (vgl. auch
WALDMANN, Basler Kommentar BGG, Art. 89, Rz. 2325). In diesen Fällen
ist der Markt durch eine wirtschaftspolitisch motivierte Ordnung
reglementiert. Im Verteilkampf um die staatlich beschränkten Marktanteile
erscheinen nicht berücksichtigte Mitbewerber als Konkurrenten, welche in
einer spezifischen Nähe zur begünstigenden Verfügung stehen. Deshalb
ist die Konkurrentenbeschwerde in dieser Konstellation zugelassen. Fehlt
hingegen eine staatlich reglementierte Zulassungsbeschränkung, der alle
Marktteilnehmer unterworfen sind, so überwiegt das Interesse an der
Aufrechterhaltung der freien Konkurrenz ein allfälliges gegenläufiges
Interesse einer Gruppe von Marktteilnehmern, welche durch eine
begünstigende Verfügung einen Wettbewerbsnachteil erleidet.
Im vorliegenden Fall liegt keine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung
auf Bundessebene vor, der Verfügungsadressaten und Beschwerdeführer
gleichermassen unterworfen wären: Die selbstauferlegte, durch den
Bundesrat allgemeinverbindlich erklärte Abgabepflicht der Mitglieder der
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Seite 11
Branchenorganisation Milch zur Speisung des Fonds Marktentlastung
stellt eine Massnahme zur Bekämpfung von Absatzschwierigkeiten dar,
welche durch die angefochtene Verfügung potentiell verstärkt werden.
Die Art und Weise der Marktanstrengungen zur Verbilligung der
schweizerischen Exporte oder der Begrenzung der Produktionsmenge mit
dem Ziel, konkurrenzfähig zu bleiben, ändert jedoch nichts an der freien
Konkurrenz aller Milchproduzenten untereinander. Die Ausdehnung der
Massnahme auf NichtMitglieder begründet demnach keine staatlich
verordnete Beschränkung des Marktzugangs.
Die Einführung des CdDPrinzips stellt nach dem Willen des Bundesrates
ein Marktzutrittsinstrument dar (vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur
Teilrevision des THG, in: BBl 2008 7275, hier 7317). Sofern sich aus der
Öffnung des Marktes ein Wettbewerbsnachteil für die Schweizer
Milchproduzenten ergibt, liegt es an ihnen, sich entsprechend der
Zielsetzung des CdDPrinzips im veränderten Marktumfeld zu behaupten.
Der Marktzugang wird ihnen durch die angefochtene Verfügung nicht
verwehrt; es ist lediglich eine neue Wettbewerbssituation aufgetreten. Ein
derartiges "gewöhnliches" Konkurrenzverhältnis zu ausländischen
Produzenten und zu Importeuren begründet wie erläutert keine
qualifizierte Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. In der vorliegenden
Konstellation ist daher die Drittbeschwerde der Konkurrenten nicht
zulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3).
Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte allgemeine,
öffentliche Interesse an der Produktion eines höherwertigen Rahms nach
schweizerischem Standard begründet ebenfalls kein schützenswertes
Interesse und damit keine Beschwerdelegitimation (vgl. Urteil des BGer
2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; BGE 136 I 49 E. 2.1; BGE 135
II 172 E. 2.1; Urteil des BVGer C8730/2010 vom 12. August 2011 E.
2.3.1).
2.2.4. Sind nach dem Gesagten die einzelnen Mitglieder der
Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeführung befugt, gilt dies auch
für die Beschwerdeführerin selbst (vgl. E. 2.2.3).
2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur
Erhebung der Verbandsbeschwerde nicht legitimiert ist. Auf die
Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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Seite 12
3.
Es bleibt, über die Kosten des Verfahrens und eine allfällige
Parteientschädigung zu befinden.
3.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin
als unterliegende Partei (vgl. MARCEL MAILLARD, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 63, Rz.
14). Die Kosten, welche auf Fr. 1'000. festzusetzen sind, sind der
Beschwerdeführerin daher zu auferlegen. Sie sind mit dem einbezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000. zu verrechnen; die Differenz von
Fr. 2'000. ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde
hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000. verrechnet. Die Differenz von Fr. 2'000. wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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