Abtei lung II I
C-8307/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Martin Buchli.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Mona,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
sowie
Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29,
3000 Bern 65,
vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth,
Aarbergergasse 21, Postfach 7217, 3001 Bern,
Beigeladene,
Invalidenrente, Revision; Verfügung der IVSTA vom
1. November 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8307/2007
Sachverhalt:
A.
Der im Jahre 1961 geborene, aus Portugal stammende A._______
stellte am 2. Juni 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich (im Folgenden: IV-Stelle Zürich) ein Gesuch für den Bezug von
Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung wegen
Rückenschmerzen aufgrund eines Lumbo-vertebralen Syndroms (act.
1). Mit Verfügung vom 29. März 1999 wurde sein Rentengesuch abge-
wiesen (act. 11).
B.
B.a Am 15. Mai 2001 beantragte A._______ erneut eine IV-Rente (act.
16). Mit Verfügung vom 11. September 2002, von der er durch ein
Versehen der IV-Stelle Zürich erst im Juli 2003 Kenntnis nehmen
konnte (act. 66), wurde ihm daraufhin ab 1. Mai 2000 eine halbe und
ab dem 1. April 2001 eine ganze IV-Rente wegen langdauernder
Krankheit zugesprochen (act. 62).
B.b Im Mai 2004 liess A._______ mitteilen, dass er seinen Wohnsitz
nach Portugal verlege (act. 67). In der Folge wurden die Unter lagen
zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA) weitergeleitet.
B.c Anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision
wurde A._______ am 3. Oktober 2005 von der IVSTA aufgefordert,
sich in Portugal medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (vgl.
act. 72). Da eine abschliessende Beurteilung, insbesondere in psy-
chiatrischer Hinsicht, anhand der ausländischen Zeugnisse nicht mög-
lich war, wurde am 27. Dezember 2006 eine polidisziplinäre Begutach-
tung in der Schweiz angeordnet (act. 95). Die Untersuchungen fanden
am 13. und 14. März 2007 in der Medizinischen Abklärungsstelle der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS) in K._______ statt.
Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 21. März 2007 der
MEDAS (act. 99) kam der ärztliche Dienst der IVSTA am 7. Mai 2007
zum Schluss, dass A._______ in seiner angestammten Tätigkeit (...),
die er bis 1996 ausgeübt hatte, wegen seiner Rückenprobleme zu
100 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten
könne jedoch auf 100 % festgelegt werden (vgl. act. 102). Am
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C-8307/2007
1. November 2007 verfügte die IVSTA, dass ab dem 1. Januar 2008
kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr bestehe (act. 113).
C.
Am 6. Dezember 2007 erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt,
die angefochtene Verfügung vom 1. November 2007 unter Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle IV-Rente
auszurichten. Eventualiter seien die Akten zur ergänzenden Abklärung
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter
beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines
Rechtsvertreters beizugeben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe. Das von
Dr. med. P._______ am 1. März 2001 als chronisch bezeichnete psy-
chiatrische Krankheitsbild, auf welches sich die Rentengewährung
massgeblich stütze, habe keine Veränderung erfahren. Auch spätere
Untersuchungen durch Dr. R._______ vom 26. September 2007 und
Dr. S._______ vom 2. Oktober 2007 würden auf den chronischen
Zustand bzw. die psychische Natur des Leidens hinweisen. Die Vor-
instanz habe es unterlassen, die behandelnden Ärzte, etwa
Dr. T._______, der die unveränderte Situation bescheinigt habe, um
einen Bericht zu ersuchen. Von dem am 18. April 2006 nahezu unle-
serlich ausgefüllten Formular E 213, mit welchem ein Invaliditätsgrad
von 66,66 % bescheinigt werde, hätte eine leserliche Kopie verlangt
werden und der portugiesische IV-Arzt um eine psychische
Beurteilung des Beschwerdeführers angegangen werden müssen. Auf-
grund der genannten ärztlichen Berichte müsse von Kopfschmerzen,
Cervikalgien, Lumbalbeschwerden von grosser Intensität sowie dege-
nerativen Veränderungen im Lumbalbereich mit Diskusprotrusion aus-
gegangen werden. Stattdessen habe sich die Vorinstanz lediglich auf
das MEDAS-Gutachten vom 21. März 2007 abgestützt, welches sich
mit den früheren orthopädischen sowie psychiatrischen Befunden und
Diagnosen nicht auseinandersetze und auch das Alkoholproblem nicht
anspreche. Der ursprünglich zu beurteilende bzw. seither verschlech-
terte medizinische Sachverhalt werde einer Neuinterpretation unter-
zogen und insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers,
wonach er nicht krank im Kopf sei, Glauben geschenkt, obwohl diesem
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die Einsicht, dass seine Gesundheitsstörung weitgehend psychiatri-
scher Natur sein könnte, aufgrund seiner eingeschränkten intellektuel-
len Ressourcen gar nicht möglich sei. Das MEDAS-Gutachten sei als
Grundlage für die Aufhebung einer IV-Rente nicht tauglich. Es wird
beantragt, sich an die Feststellungen des behandelnden Psychiaters
Dr. R._______ zu halten, oder falls diese nicht genügen sollten, den
Beschwerdeführer nochmals von Dr. P._______ im Hinblick auf
Veränderungen des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
begutachten zu lassen.
Eventualiter wird geltend gemacht, dass die im Feststellungsblatt vom
25. Juni 2007 vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens
zu korrigieren sei; es sei namentlich der maximale Leidensabzug von
25 % vorzunehmen. Da die Pensionskasse, anders als die Invaliden-
versicherung, auch bei einer geringeren Invalidität als 40 % Leistun-
gen gewähre, bestehe bezüglich der Höhe des Leidensabzugs in
jedem Fall ein Feststellungsinteresse.
In Bezug auf das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird namentlich ausgeführt, der Beschwerde-
führer sei bedürftig und nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzu-
nehmen. Aufgrund der angefochtenen Verfügung entgehe ihm nicht nur
die IV-Rente; vielmehr habe auch die Pensionskasse die Sistierung
ihrer Leistungen ab August 2007 angekündigt. Er besitze kein Vermö-
gen, mit dem er die Prozesskosten bestreiten könne. Ausserdem
verlange der vorliegende Fall aufgrund der sich stellenden juristischen
und medizinischen Fragen die Verbeiständung.
D.
Die Pensionskasse SBB beantragt mit Eingabe vom 4. Februar 2008 in
prozessualer Sicht, sie sei als Beigeladene in das Verfahren einzube-
ziehen. In materieller Hinsicht beantragt sie die Abweisung der Be-
schwerde.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 beantragt die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. In ihrer Begründung bestreitet sie, dass das MEDAS-
Gutachten den versicherungsgerichtlichen Anforderungen an ein be-
weiskräftiges Gutachten nicht genüge. Nach Auffassung der Vorinstanz
bestätige das nachgereichte psychiatrische Attest von Dr. R._______
vom 26. September 2007 die Befunde der MEDAS. Alkoholprobleme
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seien nicht krankheitswertig und hätten keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten. Im Übrigen verweist sie darauf,
dass bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten
der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden müsse, dass
diese aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zwei-
felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Berichte
daher mit Vorbehalt zu würdigen seien. Die Berichte der behandelnden
Ärzte seien erst am 26. September 2007 und damit nach dem
negativen Vorbescheid der IVSTA erstellt worden. Auch diese Berichte
enthielten nichts, was der Beurteilung im MEDAS-Gutachten wider-
spreche. Für eine erneute Begutachtung bestehe daher kein Anlass.
Auch ein erweiterter Leidensabzug sei angesichts der festgestellten
vollen Arbeitsfähigkeit sowie der Abwesenheit krankheitswertiger
psychischer Störungen nicht gerechtfertigt.
F.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2008 wurde
die Pensionskasse SBB (in der Folge: Beigeladene) als Beigeladene
am Verfahren beteiligt.
G.
In der am 9. Mai 2008 innert erstreckter Frist eingereichten Replik
führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass die Vorinstanz wie die
Gutachterstelle, MEDAS K._______, eine Verbesserung des Gesund-
heitszustandes und eine daraus folgenden Arbeitsfähigkeit einfach
behaupte, ohne sich mit den eingereichten medizinischen Unterlagen
auseinanderzusetzen. An seinen Anträgen auf erneute Begutachtung
und Erhöhung des Leidensabzugs auf 25 % hält der Beschwerdeführer
fest.
Zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege macht
der Beschwerdeführer geltend, dass ein ihm gehörender Anteil an dem
von ihm bewohnten Haus in Portugal im Wert von ca. Fr. 60'000.- nicht
als liquides Vermögen angerechnet werden könne, da das Haus auf
dem schwierigen portugiesischen Liegenschaftsmarkt kaum verkauft
werden könne und seine Kinder als Miteigentümer an einem Verkauf
nicht interessiert seien.
H.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 teilte die Vorinstanz mit, dass sich
aus der Replik keine neue Gesichtspunkte ergäben und sie daher an
Seite 5
C-8307/2007
ihren Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlassung vom
22. Februar 2008 vollumfänglich festhalte.
I.
Mit Stellungnahme vom 9. März 2010 hält die Beigeladene an ihrem
Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Rentenaufhebungsentscheid der Vorinstanz
vom 1. November 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
die von den – den Departementen unterstellten oder administrativ
zugeordneten – Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden
(vgl. Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt der vorliegende Entscheid (vgl.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März
2009 auf die Abteilung II übergegangen.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
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Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversi-
cherungssachen gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer,
der am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist als
Adressat durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat an dessen Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
1.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzu-
treten ist.
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen
Rechtssätze und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2).
2.3
Seite 7
C-8307/2007
2.3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, N. 3.141). Im Sozialversicherungsrecht hat das
Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichen-
des vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver-
halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die
sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklä-
rungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismass-
nahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; CHRISTOPH AUER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/
St. Gallen 2008, Art. 12 N. 17; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE
120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43
und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
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versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/99 vom 20. Juli
2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
Seite 9
C-8307/2007
gliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Perso-
nen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verord -
nung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung nach dem schweizerischen Recht.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung
vom 1. November 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar
2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]
und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IV-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten,
welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten
Leistungsanspruchs anwendbar sind. Bezüglich der auf Grund von
Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden
ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauer-
leistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals
Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den
in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Recht-
sprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des
ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine
Änderungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen ent-
wickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Seite 10
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Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die ange-
fochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestim-
mungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auf-
lage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserheb-
liche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversi-
cherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend sind
demnach die Verhältnisse bis zum 1. November 2007 (Datum der
angefochtenen Verfügung) zu berücksichtigen. Allerdings können Tat-
sachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umstän-
den Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V
366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
4.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes, eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder
eine Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Dabei
ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des letzten eröffneten und
rechtskräftigen Entscheides, der auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit des
streitigen neuen Entscheides zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.4
mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunk-
ten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche
Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver-
halts (BGE 112 V 371 E. 2b). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
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angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstellationen
ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl.
auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu
einer derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente
herabgesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente
gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der gesund-
heitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Ren-
tenverfügung vom 11. September 2002 bis zum Erlass des hier
streitigen Entscheides vom 1. November 2007 derart gebessert hat,
dass die Aufhebung der ganzen IV-Rente gerechtfertigt war (vgl. BGE
117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108 und BGE 130 V 71). Es sind dazu na-
mentlich die den Verfügungen zugrunde liegenden ärztlichen Berichte
und Gutachten zu vergleichen.
4.2 Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. September 2002, mit
welcher dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente gewährte wurde,
stützte sich auf die folgenden ärztlichen Berichte und Gutachten:
• Bericht der Untersuchung vom 27. Juni 2000 in der Orthopädischen
Universitätsklinik J._______ mit der folgenden Diagnose: Chroni-
sche Rückenschmerzen, arterielle Hypertonie, chronisch depressive
Persönlichkeitsentwicklung, metabolisches Syndrom mit Hyperuri-
kämie, Diabetes mellitus Typ II, Hypercholesterinämie bei Verdacht
auf chronischen Aethylabusus (act. 15). Aufgrund dieser Diagnose
wurde aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für
schwere körperliche Arbeiten und eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %
für leichte körperliche Arbeiten angenommen.
• Ein von der Arbeitgeberin in Auftrag gegebenes Gutachten des
Psychiaters Dr. med. U._______ vom 7. Juni 1999 (act. 31), welches
eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte. Die Restarbeits-
fähigkeit wurde in diesem Gutachten mit 50 % für angepasste,
wechselbelastende Tätigkeit angegeben.
• Ein auf Anfrage der IV-Stelle Zürich am 16. Juni 2001 von
Dr. V._______ Hausarzt des Beschwerdeführers, ausgefüllter Frage-
Seite 12
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bogen der Invalidenversicherung, wonach bei den Leiden des
Beschwerdeführers die chronischen Rückenschmerzen lumbal im
Vordergrund stünden, wahrscheinlich begleitet von einer somato-
formen Schmerzstörung. Der Zustand des Beschwerdeführers sei
als stationär zu bezeichnen. Dr. V._______ ging von einer medi-
zinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ange-
stammten Tätigkeit aus.
• Ein von der IV-Stelle Zürich zur abschliessenden Klärung des
Krankheitsbildes sowie der Erwerbsfähigkeit beim Zentrum für
Medizin und Arbeit (SyMBA) in L._______ in Auftrag gegebenes
Gutachten vom 23. April 2002 (act. 45). Im Rahmen dieser
Begutachtung erstellte der Psychiater Dr. med P._______ ein
Teilgutachten u.a. zur Frage, ob die Schmerzen Auswirkungen auf
die psychischen Grundfunktionen haben (act. 43 und 44). Der
psychiatrische Gutachter stellte folgende Diagnosen: Entwicklungs-
bedingte Persönlichkeitsstörung mit mangelnden Introspektions- und
Symbolisierungsmöglichkeiten ICD-10 F 60 9, Somatisierungs-
störung ICD-10 F45 0 und rezidivierende depressiv-resignative
Episoden ICD-10 F 32 0. Daraus schloss er auf eine nicht zu behan-
delnde Somatisierungsstörung, die eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit bewirke.
Gestützt auf diese Gutachten und Berichte erkannte die IV-Stelle
Zürich, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine
Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden könne. Die orthopädischen
Beschwerden wurden zur Begründung der Rentengewährung nicht
herangezogen.
4.3 Die Verfügung der IVSTA vom 1. November 2007, mit welcher der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers per 1. Januar 2008 aufgeho-
ben wurde, stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten der
MEDAS vom 21. März 2007 (act. 99). Dieses hält hinsichtlich der
orthopädischen Beschwerden fest, der Beschwerdeführer leide an
lumbalen, auf degenerative Veränderungen zurückzuführende Rücken-
schmerzen ohne Myelo- oder Radikulopathie. Die MEDAS-Gutachter
kamen daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus somati-
scher Sicht aufgrund der Rückenprobleme in einer körperlich schwe-
ren Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. Für rückenadaptierte Tätigkeiten
ohne körperliche Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen schwerer
Lasten über 5 kg, bei einer Begrenzung der Wegstrecken sowie bei
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freier Wahl der Körperposition durch den Beschwerdeführer (Sitzen,
Stehen, Gehen) wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen.
Hinsichtlich des psychiatrischen Zustandes erachtete der MEDAS-
Gutachter die Annahme einer psychiatrischen Störung als Erklärungs-
versuch der voruntersuchenden Ärzte für die rein somatisch nicht voll -
ständig erklärbaren Schmerzen des Beschwerdeführers (MEDAS-Gut-
achten, Ziff. 5.1.e). Nach Ansicht der beauftragten Ärzte sei es denk-
bar, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Schmerzen
verspüre, ohne dass hierfür eine somatoforme Schmerzstörung als Er-
klärungsmuster bemüht werden müsse. Andere psychiatrische Krank-
heitsbilder könnten nicht festgestellt werden. Daher sei der Beschwer-
deführer mit Blick auf den psychiatrischen Zustand als zu 100 %
arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten anzusehen.
4.4 Bei der Prüfung, ob beim Beschwerdeführer eine rentenaufhe-
bende Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist
zunächst festzuhalten, dass die Entwicklung des orthopädischen
Leidens vorliegend nicht entscheidend sein kann, zumal der orthopä-
dische Status des Beschwerdeführers für die ursprüngliche Renten-
gewährung keine Rolle spielte (vgl. E. 4.2 hiervor). Eine Rentenauf-
hebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann sich demnach zum
vornherein nicht auf die orthopädischen Befunde stützen; die diesbe-
züglichen Ausführungen der Parteien sind für den vorliegenden Fall
ohne Relevanz.
Immerhin kann aber festgestellt werden, dass – entgegen den diesbe-
züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers – aus orthopädischer
Sicht keine neu eingetretene, ihrerseits rentenbegründende Ver-
schlechterung der chronischen Rückenschmerzen besteht. Die
Schmerzbeschreibung durch den Beschwerdeführer ist vielmehr als
unverändert zu bezeichnen (SyMBA-Gutachten, S. 4, act. 45; MEDAS-
Gutachten Ziff. 2.3, act. 99).
4.5 Entscheidend ist damit einzig, ob sich seit dem 11. September
2002 – wie dies im MEDAS-Gutachten im Ergebnis festgehalten wird –
eine erhebliche Besserung des psychiatrischen Krankheitsbildes erge-
ben hat.
4.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei keine korrekte psy-
chiatrische Untersuchung erfolgt. Im einzelnen rügt er, der Psychiater
der MEDAS, Dr. med. W._______, habe sich nicht mit den Feststel-
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lungen von Dr. P._______ auseinandergesetzt, wonach es sich um ein
nicht behandelbares psychiatrisches Krankheitsbild handle. Aus den
Stellungnahmen von Dr. R._______ vom 26. September 2007 und
Dr. S._______ vom 2. Oktober 2007, Ärzte des Beschwerdeführers in
Portugal, gehe klar hervor, dass dieser nach wie vor unter Depres-
sionen mit Angstzuständen leide. Der MEDAS-Psychiater habe ausser-
dem nicht in Rechnung gestellt, dass dem Beschwerdeführer eine
differenzierte Auseinandersetzung mit der eigenen psychischen
Problematik nicht möglich sei und sich mit dessen Aussage, er sei
nicht krank im Kopf, begnügt. Der Gutachter habe schliesslich eine
andere Einschätzung desselben medizinischen Sachverhalts vorge-
nommen, was für eine Rentenrevision nicht ausreiche.
Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass das MEDAS-
Gutachten ordnungsgemäss erstellt worden sei und eine Besserung
des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers gegenüber
dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung feststehe.
Die Beigeladene bringt vor, das MEDAS-Gutachten basiere auf allsei -
tigen Untersuchungen, berücksichtige und bewerte die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Beschwerden, sei in Kenntnis der Vorak-
ten erstellt worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
ein. Dem Gutachten komme deshalb voller Beweiswert zu. Hinsichtlich
der psychiatrischen Abklärung bringt die Beigeladene im Besonderen
vor, die Feststellung der MEDAS-Gutachter, wonach keine psychische
Störung vorliege, sei nicht rein anamnestisch, sondern basiere auf der
eingehenden, objektiven Befundaufnahme des Gutachtens.
4.5.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen
Gutachten, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne
zwingende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der
medizinischen Experten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur
Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch
zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3 b/aa). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini -
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
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Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen).
4.5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Berichte der Dres.
R._______ und S._______ beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass
diese erst im Herbst 2007 erstellt wurden, nachdem ihm ein Vorbe-
scheid betreffend Aufhebung der Rente eröffnet worden war. Wie von
der Vorinstanz ausgeführt, können solche abweichenden Einschätzun-
gen der behandelnden Ärzte, die im Nachhinein und ohne objektiv
feststellbare Gesichtspunkte zu treffen abgegeben werden,
medizinische Administrativ- oder Gerichtsgutachten grundsätzlich
nicht in Frage stellen (Urteil EVG vom 2.8.2006, U 58/2006 E. 2.2). Die
knappen Stellungnahmen der portugiesischen Ärzte setzen sich mit
dem MEDAS-Gutachten auch nicht inhaltlich auseinander und es geht
aus ihnen nicht hervor, aufgrund welcher Untersuchungen die darin
enthaltenen Aussagen getroffen wurden.
4.5.4 Weiter ist der Beschwerdeführer nicht mit der Rüge zu hören, im
MEDAS-Gutachten würden die früheren psychiatrischen Berichte vom
7. Juni 1999 von Dr. U._______ sowie vom 1. März 2001 von
Dr. P._______ nicht berücksichtigt. Durchaus wurde auf die Diskre-
panzen zwischen den Feststellungen des MEDAS-Psychiaters und den
Aussagen in früheren psychiatrischen Stellungnahmen hingewiesen.
Die Diagnose der zuvor gutachtenden Ärzte wird als Erklärungs-
versuch für die physiologisch nicht erklärbaren Schmerzen angesehen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das MEDAS-Gutachten
setze sich nicht mit den früheren Beurteilungen auseinander, wird
mithin durch das Gutachten selbst entkräftet.
4.5.5 Allerdings ist festzustellen, dass das MEDAS-Gutachten die
psychiatrische Untersuchung – welcher mit Blick auf die Verfügung
vom 11. September 2002 im Rahmen des von Art. 17 ATSG geforder-
ten Vergleichs ein besonderer Stellenwert zukommen musste – nur
sehr dürftig dokumentiert (MEDAS-Gutachten, Ziff. 4.1.5). Die erste
halbe Seite der nur knapp eine Seite langen Zusammenfassung der
psychiatrischen Untersuchung (von insgesamt 24 Gutachtenseiten)
befasst sich mit dem "Verhalten in der Untersuchung", der "äusseren
Erscheinung" und der "Sprache und Sprechweise" des Patienten und
nicht mit den von den früheren psychiatrischen Gutachtern wahrge-
nommenen psychischen Störungen.
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Gemäss dem nachfolgenden Teil der Untersuchungsdokumentation
prüfte der gutachtende Psychiater Dr. W._______ unter der Überschrift
"Denken und Wahrnehmen" im insgesamt längsten Abschnitt der
Zusammenfassung das Vorliegen von Veränderungen der Sinneswahr-
nehmung im Sinne illusionärer Verkennungen oder Halluzinationen,
welche von keinem der früheren Gutachter thematisiert worden waren.
Zur "Affektivität" wird, ähnlich den früheren Gutachten, eine leicht
eingeschränkte Auslenkung der Reaktionen auf bestimmte Themen
und ein "leicht reduziertes Spektrum affektiver Tönungen" festgestellt,
indessen ohne daraus irgendwelche Schlüsse zu ziehen (vgl. auch
MEDAS-Gutachten, "Epikrise und Beurteilung der Leistungsfähigkeit",
Ziff. 5.1.e). Zur Abklärung der "Ich-Dimensionen" des Beschwerde-
führers hat der gutachtende Psychiater offenbar allein auf dessen
Auskünfte abgestellt, obwohl dem Beschwerdeführer von früheren
Gutachtern bescheinigt worden war, unfähig zu sein "Gefühle wahrzu-
nehmen, auszudrücken, sich mit ihnen auseinander zu setzen und
Konfliktlösungsmöglichkeiten zu suchen" bzw., dass ihm "die soge-
nannte Introspektions- und Symbolisierungsfähigkeit (...) praktisch
vollständig fehlt" (Gutachten Dr. med. P._______ vom 1. März 2001,
S. 3 f.; act. 43). Demnach wäre der Beschwerdeführer kaum in der
Lage gewesen eine qualifizierte Antwort auf die Fragen zu geben, ob
er sich selbst oder seine Umgebung als fremd erlebt habe, ob seine
seelischen Vorgänge als dem eigenen Ich zugehörig empfunden wer-
den und ob er sich von aussen gelenkt oder beeinflusst fühle. Unter
der Rubrik "Befürchtungen/Ängste/Zwänge", unter welcher ein Ver-
merk zu der früher festgestellten depressiven Stimmung zu erwarten
gewesen wäre, wird in Wiederaufnahme des Titels unspezifiziert fest-
gehalten, "dass keine Befürchtungen, Ängste oder Zwänge zum Aus-
druck gebracht wurden, die nicht als normale psychische Reaktionen
auf besondere Umstände im Leben zu begreifen seien". Insgesamt ist
die psychiatrische Untersuchung so undifferenziert ausgeführt bzw.
dokumentiert, insbesondere im Vergleich etwa zur neurologischen Un-
tersuchung, dass sich auf deren Grundlage keine Aussage dazu tref-
fen lässt, ob sich der psychiatrische Zustand des Beschwerdeführers
dergestalt verbessert hat, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Be-
zug auf dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten auszugehen ist.
4.5.6 Wenn man mit den Gutachtern der MEDAS als richtig unterstellt,
dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliegt und sich die vom
Beschwerdeführer beklagten Schmerzen physiologisch – was nach
dem Ergebnis der körperlichen Untersuchungen (MEDAS-Gutachten,
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Ziff. 5.1.b) jedenfalls nicht auf die Schmerzausstrahlung in das linke
Bein zutrifft – oder mit einer Rentenneurose erklären lassen, wären
Aussagen zum psychiatrischen Krankheitsbild zu erwarten gewesen.
Dies muss insbesondere aufgrund der Tatsache gelten, dass als ur-
sprüngliche Begründung der vollen Invalidenrente auf eine entwick-
lungsbedingte Persönlichkeitsstörung abgestellt wurde, als deren
Merkmale neben der nun ausgeschlossenen Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45 0) mangelnde Introspektions- und Symbolisierungsmög-
lichkeiten (ICD-10 F 60 9) und rezidivierende depressiv-resignative
Episoden (ICD-10 F 32 0) genannt wurden. Detaillierte Aussagen zu
diesen zwei letztgenannten psychiatrischen Krankheitsbildern lässt der
Bericht vermissen. Die Abwesenheit solcher Störungen damit zu
begründen, solche seien "unter den gegebenen Umständen (Leben im
eigenen Haus in Portugal bei voller IV-Rente aus der Schweiz)" nicht
zu erwarten, genügt den Anforderungen an ein beweiskräftiges, die
Rentenaufhebung motivierendes Gutachten nicht und lässt zudem an
der Unvoreingenommenheit des Gutachters Zweifel aufkommen.
4.5.7 Aus dem MEDAS-Gutachten ergibt sich nach dem Gesagten
nicht mit hinreichender Klarheit, ob hinsichtlich des psychiatrischen
Befundes eine die Rentenaufhebung rechtfertigende Verbesserung
des Gesundheitszustandes eingetreten ist; das Gutachten genügt in
diesem Punkt – entgegen den anderslautenden Vorbringen der Vorin-
stanz und der Beigeladenen – den bundesgerichtlichen Anforderungen
nicht. Da sich die Vorinstanz bezüglich des psychiatrischen Krank-
heitsbildes einzig auf den Bericht von Dr. W._______ im Rahmen des
MEDAS-Gutachtens abstützte, hat sie den Sachverhalt insoweit unvoll-
ständig abgeklärt.
4.6 In Ermangelung eines beweiskräftigen Gutachtens zum für die
Rentenrevision massgeblichen psychiatrischen Krankheitsbild des
Beschwerdeführers ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht mög-
lich, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu
beurteilen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzu-
weisen, ein neues psychiatrisches und neuropsychologisches Gut-
achten einzuholen, welches sich zur unter Revisionsgesichtspunkten
massgeblichen Frage äussert, ob sich das psychiatrische Krankheits-
bild seit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 11. September 2002
wesentlich verändert hat. Dabei ist auf die im Jahr 2002 festgestellten
Symptome (namentlich auch auf die diagnostizierten rezidivierenden
depressiv-resignativen Episoden) Bezug zu nehmen und deren Ent-
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wicklung darzulegen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz unter Berück-
sichtigung der physischen und psychischen Beeinträchtigungen die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
4.7 Der Beschwerdeführer hat weiter gerügt, der Sachverhalt, mit dem
der Gutachter der MEDAS konfrontiert wurde, unterscheide sich nicht
von dem, welchen Dr. P._______ zu beurteilen hatte. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten unerheblich, wenn ein im Wesentlichen unverändert
gebliebener Sachverhalt unterschiedlich beurteilt wird (BGE 112 V 371
E. 2b). In BGE 135 V 201 E. 7 hat das Bundesgericht festgehalten,
dass die Änderung der Rechtsprechung betreffend somatoforme
Schmerzstörungen (vgl. BGE 130 V 152) keine Herabsetzung oder
Aufhebung laufender Renten rechtfertigt. Eine frühere Rentenzuspre-
chung aufgrund somatoformer Schmerzstörungen kann daher nicht
ohne weiteres mit Blick auf die neue Praxis der Versicherungsträger
aufgehoben werden (BGE 135 V 201 E. 7.2.1).
Vorliegend gibt es in der Tat Anhaltspunkte, dass im MEDAS-Gut -
achten der Sache nach eher eine methodische Kritik an den rentenbe-
gründenden Gutachten (vgl. E. 4.2 hiervor) erfolgt, indem deren
Diagnosen und Schlüsse in Frage gestellt werden (MEDAS-Gutachten,
Ziff. 5.1.e), denn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers aufgezeigt wird, wie dies im Rahmen einer Ren-
tenrevision zu erwarten wäre. Aufgrund der unzureichenden bzw.
unzureichend dokumentierten gutachterlichen Abklärungen kann
jedoch vorliegend offen bleiben, ob ein wesentlich gleich gebliebener
Sachverhalt vorliegt, welcher von den Gutachtern der MEDAS in
K._______ nur anders beurteilt wurde. Es ist für den vorliegenden Fall
auch unerheblich, ob die Kritik der MEDAS-Gutachter einzig die
sachverhaltlichen Feststellungen bei der Rentengewährung im Jahr
2002 oder auch die damaligen rechtlichen Schlüsse betrifft, da
jedenfalls eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gestützt
auf Argumente erfolgen kann, welche von der Sache her eine
anfängliche Unrichtigkeit der rentengewährenden Verfügung betreffen
und allenfalls ein Zurückkommen auf die Verfügung nach Art. 53 ATSG
zu begründen vermöchten (vgl. BGE 135 V 201 E. 5.1).
5.
Ob die Vorinstanz den maximalen Prozentabzug vom Tabellenlohn
Seite 19
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(Leidensabzug) hätte vornehmen müssen, ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens nicht zu prüfen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden
medizinischen Stellungnahmen, insbesondere soweit es um die für die
Rentenrevision massgebliche psychiatrische Beurteilung geht, eine
rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar-
beitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Revisionsver-
fügung nicht möglich ist. Die Sache ist daher an die IVSTA zurückzu-
weisen, damit sie die vorgenannten ergänzenden medizinischen Ab-
klärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch
neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach dem Unterlie-
gerprinzip verteilt (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. dazu MICHAEL BEUSCH, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art.
63 N. 8). Eine Rückweisung gilt dabei praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Da vorliegend
eine Auferlegung von Verfahrenkosten an die Beigeladene als unver-
hältnismässig im Sinne von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erscheint, zumal sie
an der unvollständigen Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz kein Ver-
schulden trifft, und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), ist vorliegend auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Befreiung von
Verfahrenskosten ist damit gegenstandslos geworden.
7.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. E. 7.1 hiervor). Die Entschädigung
wird auf Fr. 2'400.- (inkl. MWSt) festgesetzt. Auf das Gesuch des
Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die Beigeladene,
welche mit ihren materiellen Anträgen nicht durchgedrungen ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 1. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'400.- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde )
- die Beigeladene (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 404.61.266.357/532)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Martin Buchli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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