Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C831/2010
{ T 0/2}
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Hinterlassenenrente (Witwerrente); Verfügung der SAK vom
20. Januar 2010.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1952 geboren
und ist serbischer Staatsangehöriger. Im […] 1984 heiratete er
B._______ (1947 geborene E._______, ebenfalls serbische
Staatsangehörige), welche rückwirkend ab 1. August 1989 eine
schweizerische Invalidenrente zugesprochen erhielt und am […]. Oktober
1991 verstarb (im Folgenden: verstorbene Ehefrau). Der
Beschwerdeführer hat zwei Kinder: C._______ (geb. […]. Mai 1984) und
D._______ (geb. […]. Mai 1986). Der Beschwerdeführer arbeitete 1974
bis 1991 mit Unterbrüchen während mehreren Jahren in der Schweiz und
bezahlte Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse
[im Folgenden: Vorinstanz bzw. SAK] SAK/48 sowie Akten des
Beschwerdeverfahrens act. 9.19.4).
A.b Am 12. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer die IVStelle für
Versicherte im Ausland IVSTA um Auskunft, ob er Anspruch auf eine
(Alters) Rente aufgrund der Rentenversicherung seiner verstorbenen
Ehefrau habe und wenn ja, wie dies zu regeln sei (SAK/1).
A.c Am 14. November 2008 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit,
dass zur Prüfung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente ein
Leistungsgesuch beim serbischen Versicherungsträger einzureichen sei
(SAK/2 f.).
A.d Am 10. Dezember 2008 meldete sich der Beschwerdeführer als
Hinterlassener seiner verstorbenen Ehefrau beim serbischen
Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen
Hinterlassenenrente an (SAK/47). Eine Kopie des entsprechenden
Anmeldeformulars traf am 6. Februar 2009 bei der SAK ein.
A.e Mit Schreiben vom 17. März 2009 teilte die SAK dem
Beschwerdeführer mit, dass er keinen Anspruch auf eine Witwerrente
habe, aber eine beschwerdefähige Verfügung wünschen könne (SAK/10).
A.f Auf ein Schreiben des serbischen Versicherungsträgers vom 27. April
2009 hin, welches am 22. Mai 2009 zusammen mit dem Original des
Anmeldeformulars vom 10. Dezember 2008 bei der SAK einging
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(SAK/1115), verfügte die SAK am 10. Juni 2009 die Abweisung des
Witwerrentengesuchs (SAK/16 f.).
A.g Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 legte der Beschwerdeführer
Einsprache ein und beantragte – unter Bezugnahme auf die Verfügung
vom 10. Juni 2009 – die Nachzahlung einer Witwerrente für den Zeitraum
vom […]. Oktober 1991 bis 7. Mai 2004 (SAK/18).
A.h Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2010 wies die SAK diese
Einsprache ab (SAK/3537).
B.
B.a
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 11.
Februar 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Zusprache einer Witwerrente.
B.b Mit Vernehmlassung vom 21. April 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 20. Januar 2010 und der Verfügung vom 10.
Juni 2009 (act. 6).
B.c Am 11. Juni 2010 wurde der Schriftenwechsel infolge des Verzichts
des Beschwerdeführers auf eine Replik abgeschlossen (vgl. act. 8).
B.d Mit Eingabe vom 25. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel zu den Akten, hielt an seinem Begehren fest und
ersuchte sinngemäss um Erlass des Urteils (act. 9).
B.e Am 1. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest (act. 11).
B.f Am 7. März 2011 wurde der Schriftenwechsel erneut abgeschlossen
(act. 12).
B.g Mit Eingabe vom 30. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinem Begehren fest und ersuchte erneut um Erlass des
Urteils (act. 13).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
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wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
betreffend AHVVerfügungen.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch den Einspracheentscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher
zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
2.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen form und fristgerecht eingereicht
(Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
Einspracheentscheid vom 20. Januar 2010) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen).
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3.2. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V
220 E. 3.1.1, BGE 130 V 445, Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_419/2009 vom 3. November 2009; vgl. auch Urteil BGer H 14/06 vom
5. März 2007 E. 2). Im vorliegenden Verfahren finden demnach
grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des geltend
gemachten Versicherungsfalles (hier: Tod der verstorbenen Ehefrau am
[…]. Oktober 1991), spätestens jedoch bei Erlass des
Einspracheentscheids vom 20. Januar 2010 in Kraft standen, wobei
allfällige besondere Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen sind
(vgl. diesbezüglich unten E. 4.34.5).
3.3. Der Beschwerdeführer verfügt – wie seine verstorbene Ehefrau –
über die serbische Staatsangehörigkeit und lebt in Serbien. Da die
Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein
entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat – ein solches
wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert – bleiben die
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im
Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE
126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach
bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser
Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens
sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls).
4.
Streitig ist der Anspruch auf eine Witwerrente. Zunächst sind die
diesbezüglich massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
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4.2. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
4.3. In der vom Inkrafttreten des AHVG an bis zum 31. Dezember 1996
geltenden Fassung lautete Art. 29 Abs. 1 AHVG wie folgt: "Anspruch auf
eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Personen, die
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, oder
ihre Hinterlassenen." Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG in der seit dem 1.
Januar 1997 (10. AHVRevision) geltenden Fassung haben Anspruch auf
eine ordentliche Alters oder Hinterlassenenrente die rentenberechtigten
Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre
Hinterlassenen. Der Anspruch auf eine ordentliche Hinterlassenenrente
setzte bzw. setzt voraus, dass die verstorbene Person die
Mindestbeitragsdauer im Sinne der im Zeitpunkt ihres Todes geltenden
Fassung erfüllte.
4.4. Die Witwerrente wurde mit der 10. AHVRevision am 1. Januar 1997
eingeführt. Davor kannte das AHVG keine Witwerrente (vgl. die Botschaft
über die zehnte AHVRevision der Alters und
Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 [BBl 1990 II 6, 37f.] und
AS 1996 2466). Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG in der seit dem 1. Januar
1997 geltenden Fassung haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine
Witwen oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder
haben. Der Anspruch auf die Witwerrente entsteht am ersten Tag des
dem Tod der Ehefrau folgenden Monats und erlischt mit Ablauf des
Monats, in welchem das jüngste Kind des Witwers das 18. Altersjahr
vollendet (vgl. Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 2 AHVG [in den seit der 10.
AHVRevision geltenden Fassungen] sowie die Wegleitung über die
Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
Rz. 3407 [in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung]).
4.5. Buchstabe f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7.
Oktober 1994 des AHVG (10. AHVRevision per. 1. Januar 1997) mit dem
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Titel "Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der
Witwerrente" sieht unter Absatz 2 vor, dass die Art. 23 bis 24a sowie Art.
33 AHVG auch für Versicherungsfälle anwendbar sind, die vor dem 1.
Januar 1997 eingetreten sind, sofern aufgrund der neuen Bestimmungen
ein Leistungsanspruch entsteht (Satz 1). Die Leistungen werden jedoch
nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an
ausgerichtet (Satz 2) (vgl. auch Urteil BGer H14/06 Bst. A sowie E. 2 und
3.1).
5.
5.1. Es ist unbestritten, dass die verstorbene Ehefrau des
Beschwerdeführers die Voraussetzung der einjährigen
Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt hat. Aus den Akten ist im
Übrigen ersichtlich, dass ihr rückwirkend ab 1. August 1989 eine
schweizerische Invalidenrente zugesprochen wurde (vgl. act. 9.19.4),
was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sie die damals für eine
Invalidenrente vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer von (ebenfalls)
einem Jahr gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember
2007 geltende Fassung) erfüllte.
5.2. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Tod der Verstorbenen am [...].
Oktober 1991 zum Witwer. Obwohl er damals zwei noch nicht 18jährige
Kinder hatte, konnte zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf einen
Witwerrente entstehen, da das Gesetz keine Witwerrente kannte.
5.3. Am 1. Januar 1997 (Inkrafttreten der 10. AHVRevision) waren die
beiden Kinder des verwitweten Beschwerdeführers noch nicht 18 Jahre
alt. Da in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der neu eingeführten
Witwerrente erfüllt waren, hatte der Beschwerdeführer fortan
grundsätzlich Anspruch auf eine Witwerrente. Deren Ausrichtung setzte
allerdings einen entsprechenden Antrag voraus, den der
Beschwerdeführer (erst) am 10. Dezember 2008 (Datum des Eingangs
des Antrags beim serbischen Versicherungsträger) stellte. Nicht als
Anmeldung gemäss Art. 29 ATSG gelten kann im Übrigen das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 12. März 2008, das das Ersuchen um
Berücksichtigung eines früheren Antragsdatum für das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren und eine Anfrage zum
Vorgehen betreffend Erhalt einer allfälligen (Alters) Rente enthält
(SAK/1). Da das jüngste Kind des Beschwerdeführers am […]. Mai 2004
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das 18. Altersjahr erreichte, erlosch sein Anspruch auf eine Witwerrente
jedenfalls per Ende Mai 2004.
5.4. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente bestand
somit grundsätzlich vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 2004. Da dieser
Zeitraum abgelaufen ist, ohne dass entsprechende Rentenzahlungen
vorgenommen wurden, ist zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Rentennachzahlung geltend machen kann. Der
Anspruch auf Rentennachzahlung richtet sich seit dem 1. Januar 2003
nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVG in der seither
geltenden Fassung). Demnach erlischt der Anspruch auf ausstehende
Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für
welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des
Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Hinsichtlich der
Verwirkung von Leistungen entspricht diese Bestimmung Art. 46 Abs. 1
AHVG in der vom 1. Januar 1969 bis Ende 2002 gültig gewesenen
Fassung (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 14/06 vom 5. März 2007 E.
3.1). Die Leistungsverwirkungsfrist bezieht sich dabei auf die einzelnen
Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht (vgl. BGE 133 V 9 E.
3.5). Da der Beschwerdeführer (erst) am 10. Dezember 2008 einen
Rentenantrag stellte, ist sein Anspruch auf Rentennachzahlungen für jene
Monate verwirkt, welche mehr als fünf Jahre vor dem
Rentennachzahlungsbegehren liege, also für die Zeit von Januar 1997 bis
November 2003.
5.5. Für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Mai 2004 hat der
Beschwerdeführer hingegen Anspruch auf eine Witwerrente und war der
Anspruch auf die einzelnen Monatsrenten im Zeitpunkt der
Antragsstellung noch nicht verwirkt.
5.6. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als der
Einspracheentscheid vom 20. Januar 2010 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Mai 2004
eine Witwerrente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Seite 9
6.2. Weder der teilweise obsiegende Beschwerdeführer, welcher nicht
anwaltlich vertreten war und welchem keine notwendigen,
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, noch die ebenfalls
teilweise obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 14 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
vom 20. Januar 2010 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für den
Zeitraum von Dezember 2003 bis Mai 2004 eine Witwerrente
zugesprochen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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