B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-831/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, USA,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Freiwillige Versicherung
(Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016).
C-831/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit
dem 1. November 2012 Mitglied der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (SAK-act. 5). Mit Beitragsverfügung vom
31. Juli 2015 (SAK-act. 17) veranlagte die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (SAK oder Vorinstanz) seine freiwilligen AHV/IV-Beiträge für das
Jahr 2014 als Erwerbstätiger auf der Grundlage des massgebenden Loh-
nes von USD 125'441.02 bzw. CHF 117'065.32 (Wechselkurs 0.93323,
SAK-act. 17 S. 3) gemäss dem amerikanischen Steuerbeleg W2 („W-2
Wage and Tax Statement 2014“ [Formular W2], SAK-act. 16, S. 7, Feld 5])
auf den Jahresbeitrag von CHF 12'039.30.
B.
Mit Schreiben vom 7. November 2015 („Doppelbesteuerung Beteiligungs-
rechte“, SAK-act. 18 S. 1) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Bei-
tragsverfügung vom 31. Juli 2015. Er machte geltend, ein Teil seines Ein-
kommens im Jahr 2014 werde irrtümlicherweise zweimal bei der AHV „be-
steuert“. Auf dem Betrag von CHF 4'163.– gemäss Punkt 5 des Lohnaus-
weises der B._______ GmbH, C._______, betreffend den Beschwerdefüh-
rer für das Jahr 2014 („Beteiligungsrechte“) seien sowohl durch die Schwei-
zer Arbeitgeberin sowie durch den Versicherten als Arbeitnehmer AHV-Bei-
träge entrichtet worden. Zudem sei derselbe Betrag nochmals auf dem For-
mular W2 der B._______ Inc., D._______, USA, erwähnt, nämlich
USD 4'641.– gemäss Feld 12, Bst. V. Somit sei nun via Beitragsverfügung
der Vorinstanz dasselbe Einkommen durch die AHV doppelt „besteuert“
worden, weshalb er um „Gutschrift des doppelt besteuerten Betrages“ auf
der Beitragsverfügung 2014 ersuche. Dabei reichte der Beschwerdeführer
Kopien des Formulars W2, der Erläuterungen “Instructions Ceridian“ (SAK-
act. 18 S. 3 [schlecht lesbar] = Beilage zu BVGer-act. 1) sowie des Lohn-
ausweises der B._______ GmbH, C._______, vom 29. Dezember 2014 ein
(SAK-act. 18 S. 4 – 6).
C.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016 wies die SAK die Einspra-
che des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der vom
Versicherten vorgelegten Belege könne nicht darauf geschlossen werden,
dass auf dem Einkommen von USD 125'441.02 für den Betrag von
CHF 4'163.– vom Arbeitgeber B._______ GmbH (C._______) des Versi-
C-831/2016
Seite 3
cherten bereits AHV-Beiträge in der Schweiz entrichtet worden wären. Tat-
sächlich bestehe der Eindruck, dass der Versicherte das Einkommen von
USD 125'441.02 und von CHF 4'163.– (kumulativ) erzielt habe (SAK-
act. 21).
D.
D.a Mit Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2016 beantragt der Beschwer-
deführer, wie schon mit seiner Einsprache vom 7. November 2015, die
„Gutschrift des irrtümlicherweise doppelt besteuerten Betrages“ auf der
Beitragsverfügung 2014. Der Beschwerdeführer kritisierte, sein spezifi-
sches Anliegen sei von der Vorinstanz gar nicht geprüft worden (BVGer-
act. 1). Dabei reichte er ein Schreiben der B._______ GmbH, C._______,
vom gleichen Tag (2. Februar 2016) samt Lohnabrechnung der B._______
GmbH, C._______, betreffend den Beschwerdeführer für den Monat Au-
gust 2014 („Bezeichnung: Stock Option Plan“) und einer „Exercise confir-
mation“ für den Beschwerdeführer vom 5. Juni 2014 ein (Übersicht Optio-
nen-Verkauf).
D.b Mit vorerwähntem Schreiben der B._______ GmbH, C._______, vom
2. Februar 2016 (betreffend Bestätigung der AHV-Abgabe für den Verkauf
von Optionen vom 3. Juni 2014, Beilage zu BVGer-act. 1) hielt diese fest,
dass es sich bei dem auf dem Formular W2, Punkt (Bst.) V ausgewiesenen
Betrag von USD 4'641.– um denselben Betrag handle wie auf der Schwei-
zer Lohnabrechnung des Monats August 2014. Auf diesem aus dem Opti-
onen-Verkauf resultierenden Betrag von USD 4'641.– bzw. CHF 4'162.70
sei dem Beschwerdeführer ein AHV-Beitrag von CHF 214.40 und ein ALV-
Beitrag von CHF 45.80 abgezogen worden.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Zur Begründung hielt sie fest, stelle man auf den Wechselkursrech-
ner auf Internet von “OANDA“ oder “F“ ab, habe es keinen ein-
zigen Tag im Monat August 2014 gegeben, an welchem der Betrag von
CHF 4'163.– bzw. CHF 4'162.70 zum Betrag von USD 4'641.– gewechselt
worden sei. Nicht belegt sei der Umstand, dass der Betrag von
CHF 4'163.– in das massgebende Einkommen von USD 125'441.02 ein-
geflossen sei. Dieser Nachweis könnte beispielsweise durch eine detail-
liertere Zusammenstellung des Jahreslohnes von USD 125'441.02 er-
bracht werden. Stelle man auf die Ausführungen des Beschwerdeführers
C-831/2016
Seite 4
ab, sollte der Bruttolohn von USD 125'441.02 abzüglich des Lohnes von
USD 4'641.– den Lohn von USD 120'920.72 („local wages“) ergeben. Die
Rechnung ergebe aber USD 120'800.–. Die Berichtigung der Entscheid-
grundlagen sei unter diesen Umständen nicht möglich (BVGer-act. 3).
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2016 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, den Jahreslohn 2014 von USD 125'441 detailliert zu
belegen, insbesondere, dass der Betrag von USD 4'641.– (bzw. CHF
4'162.70 gemäss Schreiben der B._______ GmbH, C._______, an den Be-
schwerdeführer vom 2. Februar 2016) in das massgebende Einkommen
von USD 125'441.02 bereits eingeflossen ist (BVGer-act. 4).
G.
Mit Replik vom 13. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, auf der
Erläuterung des W2-Formulars („Instructions“) werde erklärt, dass der Be-
trag V von „Box“ 12 in den „Boxen“ 1, 3 und 5 enthalten sei. Es werde dort
auch erklärt, dass es sich beim Betrag V von „Box“ 12 um ein „Income from
exercise of nonstatutory stock option(s)“ handle, was vorliegend sein Opti-
onen-Verkauf sei. Soweit die Vorinstanz beanstande, es habe nicht nach-
vollzogen werden können, wie man von USD 4'641.– auf CHF 4'162.70
komme, sei auf die Seite 3 des Lohnausweises der B._______ GmbH hin-
gewiesen, wo der Wechselkurs von 0.89694 angegeben sei, welcher zum
Ausübungsdatum am 3. Juni 2014 festgelegt worden sei. Soweit die Vo-
rinstanz auf den Betrag von (USD) 4'520.30 hinweise, sei dieser nicht der
Lohn aus seinem Optionen-Verkauf, sondern der Betrag von „401k (Alters-
vorsorge)“. Er beantrage, dass der Bruttolohn von USD 120'800.– zur Be-
rechnung der AHV-Beiträge genommen werde und nicht ein Betrag, wel-
cher auf dem W2-Formular aufgelistet sei (vgl. BVGer-act. 5).
H.
Mit Duplik vom 27. Mai 2016 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer vermöge mit seiner Replik zu be-
legen, dass der als massgebendes Einkommen für die Beitragsberech-
nung 2014 berücksichtigte Jahresbruttolohn von USD 125'441.02 den Ein-
kommensbestandteil von USD 4'641.– (CHF 4'163.–) enthalte, auf dem er
bereits obligatorische AHV/IV-Beiträge entrichtet habe. Die freiwilligen
AHV/IV-Beiträge 2014 würden daher nach Beendigung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Bruttolohnes von
USD 120'800.– berechnet und verfügt. In diesem Sinne beantrage die Vo-
rinstanz die Gutheissung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
C-831/2016
Seite 5
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2016 ging ein Doppel der Dup-
lik der Vorinstanz vom 27. Mai 2016 zur Kenntnisnahme an den Beschwer-
deführer. Der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen (BVGer-act. 8).
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG sowie
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht findet das VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters-
und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf sie einzutreten.
C-831/2016
Seite 6
2.
Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver-
letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas-
sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445).
3.2 Da vorliegend die freiwilligen AHV/IV-Beiträge des Beschwerdeführers
für das Jahr 2014 streitig sind, kommen die im Jahr 2014 in Kraft gestan-
denen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung.
4.
4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG).
C-831/2016
Seite 7
4.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichs-
kasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung
der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Ver-
langen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
4.4 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte beitragspflich-
tig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitrags-
pflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer
das 65. Altersjahr vollenden.
4.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicher-
ten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitrags-
jahr gilt das Kalenderjahr (Satz 2). Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei
erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Er-
werbseinkommen massgebend.
4.6 Als Erwerbseinkommen gilt das gesamte aus einer beruflichen Tätig-
keit erzielte Einkommen (Art. 5 ff. AHVG; Art. 6 ff. AHVV; Art. 2 IVG; Art. 1
IVV), gleichgültig, ob dieses Einkommen haupt- oder nebenberuflich, durch
eine dauernde oder bloss gelegentliche Tätigkeit, im Wohnsitzstaat oder in
einem Drittland erzielt wird (Rz. 4010 der Wegleitung zur freiwilligen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV] des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV], Stand: 1. Januar 2013).
5.
5.1 Die Vorinstanz beantragt mit Duplik die Gutheissung der Beschwerde
und führt, wie erwähnt, aus, der Beschwerdeführer vermöge mit seiner
Replik zu belegen, dass der als massgebendes Einkommen für die Bei-
tragsberechnung 2014 berücksichtigte Bruttojahreslohn von
USD 125'441.02 den Einkommensbestandteil von USD 4'641.–
(CHF 4'163.–) enthalte, auf dem bereits obligatorische AHV/IV-Beiträge
entrichtet worden sind. Die freiwilligen AHV/IV-Beiträge 2014 würden daher
nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf der Grund-
lage des Bruttolohnes von USD 120'800.– berechnet und verfügt (BVGer-
act. 7).
5.2 Die nach Eingang der Duplik gleichlautenden Anträge der Parteien
(Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zu neuer Berechnung der freiwilligen AHV/IV-Beiträge 2014 auf
der Grundlage eines Bruttojahreslohns von USD 120'800.–) sind aufgrund
der Aktenlage nachvollziehbar.
C-831/2016
Seite 8
Wie sich aus den Akten zweifelsfrei ergibt, enthält der Bruttojahreslohn von
USD 125'441.02 (Formular W2, Feld 5), welcher als massgebendes Ein-
kommen für die Beitragsberechnung 2014 berücksichtigt worden ist (vgl.
SAK-act. 17 S. 3), den Einkommensbestandteil von USD 4'641.– (vgl. “In-
structions“, Buchstabe V: “Income from exercise of nonstatutory stock op-
tion[s] [include in boxes 1, 3, [up to social security wage base] and 5]“; gut
leserlich in Beilage zu BVGer-act. 1), auf welchem der Beschwerdeführer
bereits obligatorische AHV/IV-Beiträge entrichtet hat. Zudem ergibt sich die
Übereinstimmung der Beträge USD 4'641.– und CHF 4'163.– rechtsgenüg-
lich aus dem Lohnausweis der B._______ GmbH, C._______, vom 29. De-
zember 2014 (S. 3: Steuerbare Einkommen Netto USD 4'641.–, Wechsel-
kurs bei Ausübung: 0.89694, Ausübungsdatum: 3. Juni 2014).
6.
Aufgrund des Ausgeführten und in Übereinstimmung mit den Parteianträ-
gen ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Durchführung der erforderlichen Berech-
nung der freiwilligen AHV/IV-Beiträge 2014 auf der Grundlage eines Brut-
tojahreslohnes von USD 120'800.– und hernach neuer Beitragsverfügung
für das Jahr 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der
SAK vom 22. Januar 2016 aufgehoben. Die SAK wird angewiesen, die frei-
willigen AHV/IV-Beiträge 2014 des Beschwerdeführers auf der Grundlage
C-831/2016
Seite 9
des Bruttolohnes von USD 120'800.– zu berechnen und hernach für das
Jahr 2014 eine neue Beitragsverfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: