B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8314/2015
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Hilfsmittel,
Verfügung vom 20. November 2015;
Rückforderung ausserordentliche Invalidenrente und Hilflo-
senentschädigung, Verfügung vom 19. Dezember 2015.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) geborene türkische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) leidet an diversen gesundheitlichen Einschrän-
kungen im Sinn der im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen
vom 9. Dezember 1985 (GgV, SR 831.232.21) aufgeführten Geburtsgebre-
chen (Nr. 390, angeborene cerebrale Lähmungen; Nr. 387, angeborene
Epilepsie sowie Nr. 403, kongenitale Oligophrenie). Die vormals zustän-
dige IV-Stelle des Kantons Luzern sprach ihr daher verschiedene Leistun-
gen der Invalidenversicherung zu (vgl. dazu etwa das Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Mai 2012, Bst. A; Akten der
Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 11.03.2016 [act.] 254-2). Unter
anderem wurde ihr mit Mitteilung vom 31. Oktober 2007 Kostengutsprache
für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls Meyra Eurochair Avanti (act. 119-
1), mit Mitteilung vom 15. März 2011 Kostengutsprache für einen Kopf-
schutzhelm Orient extra (act. 178-1) sowie mit Mitteilung vom 30. Juni 2011
Kostengutsprache für die Abgabe eines Hörgeräts Phonak Certena erteilt
(act. 217-1). Des Weiteren war sie Bezügerin einer ausserordentlichen
ganzen Invalidenrente (vgl. etwa act. 245-2 f.) sowie einer Hilflosenent-
schädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (vgl. etwa act. 197-2 ff.).
B.
Am 14. Mai 2015 teilte B._______, Vater der mit Beschluss des Gemein-
derates der Gemeinde (…) vom 10. Februar 2011 entmündigten und unter
die elterliche Sorge gestellten Beschwerdeführerin (vgl. act. 213-1 ff.), der
IV-Stelle Luzern mit, dass er seine Tochter bei der IV abmelden wolle, da
sie am 31. Juli 2015 für immer in die Türkei zurückkehren würden (act. 271-
1). Die Einwohnergemeinde (…) hielt sodann den 1. August 2015 als Ab-
meldedatum fest (act. 271-2). In der Folge überwies die IV-Stelle Luzern
die IV-Akten der Beschwerdeführerin am 3. August 2015 an die zuständige
Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfol-
gend: Vorinstanz; act. 280-2).
C.
Mit Vorbescheid vom 31. August 2015 kündigte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin an, dass nach der Ausreise aus der Schweiz kein An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen mehr bestehe, da die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen mit dem Wegzug aus der Schweiz nicht
mehr erfüllt seien. Anfallende Reparatur- und Instandhaltungskosten im
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Seite 3
Zusammenhang mit dem von der IV-Stelle Luzern zugesprochenen Roll-
stuhl, mit dem zugesprochenen Kopfschutzhelm sowie mit dem zugespro-
chenen Hörgerät könnten ab dem 1. August 2015 nicht mehr übernommen
werden (act. 283-1 f.).
D.
Mit auf den 12. September 2015 datierter Eingabe (Eingang: 22. Septem-
ber 2015) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Vorbescheid durch
ihren Vater Einwand erheben (act. 284). Der Einwand wurde im Wesentli-
chen mit der andauerndernden Invalidität der Beschwerdeführerin begrün-
det, welche unabhängig davon vorliege, ob sie in der Schweiz oder im Aus-
land lebe.
E.
Am 20. November 2015 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids.
Sie hielt fest, dass kein Anspruch auf die genannten Hilfsmittel mehr be-
stehe und verneinte die Übernahme für anfallende Reparatur- und Instand-
haltungskosten (act. 288-1 ff.).
F.
Am 1. Dezember 2015 versandte die Vorinstanz sodann ihre Verfügung
vom 19. November 2015 (act. 290-2 f.), worin sie festhielt, dass der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf die bisher ausgerichtete ausserordent-
liche Invalidenrenrente sowie die Hilflosenentschädigung aufgrund ihres
Wohnsitzes im Ausland mit Ablauf des Monats der Wohnsitzverlegung, das
heisst per 31. August 2015, erloschen sei. Gleichzeitig forderte sie die zu-
viel ausgerichteten (ausserordentlichen) Invalidenrenten in der Höhe von
Fr. 4‘701.- sowie die Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 5‘640.-
(je für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. November 2015), mithin total
den Betrag von Fr. 10‘341.-, zurück.
G.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 gelangte die Beschwerdeführerin
an die Vorinstanz und führte im Wesentlichen aus, dass sie nicht in der
Lage sei, die Rückforderung zurückzubezahlen. Überdies habe sie auch
weiterhin Anspruch auf die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflo-
senentschädigung (act. 292)
H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin, vertre-
C-8314/2015
Seite 4
ten durch ihren Vater B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur Be-
gründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie weiterhin An-
spruch auf Abgabe und Reparatur der ihr von der IV-Stelle Luzern zuge-
sprochenen Hilfsmittel habe. Ebenso bestehe weiterhin Anspruch auf die
"Invalidenpension", da diese nicht befristet sei und unabhängig davon, ob
sie in der Schweiz lebe, ausbezahlt werden müsse.
I.
Am 17. Februar 2016 ging der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 9).
J.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 11). Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, dass die Versicherteneigenschaft beziehungsweise
die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung mit der Wohnsitz-
nahme der Beschwerdeführerin in der Türkei per 31. Juli 2015 erloschen
sei und daher die Kostenübernahme für die von der IV-Stelle Luzern ge-
währten Hilfsmittel eingestellt werden müsse. Zur Weiterausrichtung der
ausserordentlichen Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung nahm
die Vorinstanz keine Stellung.
K.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzich-
tete, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung 24. Mai 2016 per 3. Juni
2016 abgeschlossen (BVGer act. 15).
L.
Da die Beschwerdeschrift in rudimentärem Deutsch verfasst wurde und da-
raus nicht klar hervorging, ob sich die Beschwerde einzig gegen die Ver-
neinung des Hilfsmittelanspruchs (Verfügung vom 20. November 2015) o-
der ebenfalls gegen die per 31. August 2015 angeordnete Einstellung der
bisher ausgerichteten ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflo-
senentschädigung sowie die Rückforderung der zuviel ausgerichteten
Leistungen (Verfügung vom 19. November 2015) richtet, räumte der In-
struktionsrichter der Beschwerdeführerin eine kurze Frist ein, die Be-
schwerde diesbezüglich zu verbessern respektive sich dazu zu äussern
(BVGer act. 19). Ferner wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
bei unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden werde.
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Seite 5
Infolge der offensichtlichen sprachlichen Schwierigkeiten wurde diese Ver-
fügung ausnahmsweise (ohne Rechtspflicht und ohne präjudiziellen Cha-
rakter) in die türkische Sprache übersetzt (BVGer act. ad 19).
M.
Die Beschwerdeführerin liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
N.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG (SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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Seite 6
2.
2.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob vorliegend sowohl die Verfügung
vom 19. November 2015 (Einstellung der ausserordentlichen Rente und
der Hilflosenentschädigung sowie Rückforderung) als auch die Verfügung
vom 20. November 2015 (Verneinung des Anspruchs auf Hilfsmittel) ange-
fochten sind.
2.2 Wenngleich die Beschwerde nur in rudimentärem Deutsch verfasst
wurde, lässt sich aufgrund der Bezugnahme auf die "Invalidenpension"
("Invalidenponsion nicht fristlich sondern LEBESJAHRE daurend ist"; "IN-
VALIDENPENSION UND GENANNTE HILFSMITTELN ab 01.08.2015
weiter wie vorherige Verfügungen [……]") doch entnehmen, dass sich die
vorliegende Beschwerde auch gegen die Verfügung vom 19. November
2015 richtet beziehungsweise ein diesbezüglicher Beschwerdewille vor-
handen ist. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin bereits mit
Schreiben vom 28. Dezember 2015 (act. 292) bezugnehmend auf die Ver-
fügung vom 19. November 2015 ausführte: "Wir haben auf Invalidenrente
und Hilflosenentschädigung weiter gewahrung [……]". Insofern wird nach-
folgend die Rechtmässigkeit beider Verfügungen zu prüfen sein.
2.3 Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 19. und 20. November
2015 (BVGer act. 1 Beilage). Zu welchem Zeitpunkt die am 14. Dezember
2015 der türkischen Post übergebene, beim Bundesverwaltungsgericht am
23. Dezember 2015 eingegangene Beschwerde der schweizerischen Post
übergeben worden ist, geht aus den Akten zwar nicht hervor. Mit Blick auf
die Stillstandsfristen gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG (18. Dezember
2015 bis 2. Januar 2016) ist die Frist in jedem Fall gewahrt. Als Adressatin
der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl.
Art. 59 ATSG). Im Beschwerdeverfahren wird sie durch ihren Vater und ge-
setzlichen Vertreter vertreten. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
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Seite 7
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
(E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er-
gebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
4.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und wohnt in
der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) An-
wendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens
sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und
Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) –
einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im vorliegen-
den Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz
finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwal-
tungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11; im Folgen-
den: Verwaltungsvereinbarung). Demnach bestimmt sich vorliegend die
Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialver-
sicherungsabkommens).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
C-8314/2015
Seite 8
5.
5.1 Nach Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG gehört die Abgabe von Hilfsmitteln an
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte zu den Eingliede-
rungsmassnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 1 IVG. Die versicherte Person,
die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte be-
darf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21
Abs. 2 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Er-
lass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bun-
desrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des
Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI;
SR 831.232.51) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen
hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht – gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVG – im
Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit
diese u.a. für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig
sind. Dieser Hilfsmittelanspruch besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unab-
hängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
den Aufgabenbereich.
5.2 Reparaturen an Hilfsmitteln können nur vergütet werden, wenn sie trotz
sorgfältiger Verwendung und Wartung nötig werden und keine Drittperson
haftpflichtig ist. Dies gilt auch für Hilfsmittel, welche die IV nicht vollständig
finanziert (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV]
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI],
gültig ab 1. Januar 2013, Stand 01. Januar 2017, N. 1038). Für Betrieb und
Unterhalt von Hilfsmitteln (siehe Art. 7 Abs. 3 HVI) übernimmt die IV sodann
die effektiven Kosten, jedoch höchstens einen jährlichen Betrag von
Fr. 485.- pro Hilfsmittelkategorie (KHMI, N. 1041).
5.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische
oder freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Ver-
sicherung. Art. 9 Abs. 1bis IVG stellt somit klar, dass eine Person grundsätz-
lich der Versicherung unterstellt (also versichert) sein muss, sobald und
solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht (vgl. auch ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 9 Abs. 1bis N. 8).
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Seite 9
6.
6.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur an-
spruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der
Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet oder sich
ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
7.
7.1 Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträch-
tigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der
Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz un-
terscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit
(Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause
lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebens-
praktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit
beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein
Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich
dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine
leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). Die Hilflosigkeit gilt u.a. als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit-
teln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens-
praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2
Bst. c IVV).
7.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung.
8.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum
C-8314/2015
Seite 10
Bezug der ausserordentlichen Invalidenrente, der Hilflosenentschädigung
sowie der Versorgung mit Hilfsmitteln erfüllte, solange sie Wohnsitz und
Aufenthalt in der Schweiz hatte. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwer-
deführerin auch nach ihrer Ausreise aus der Schweiz nach wie vor An-
spruch auf die vorgenannten Leistungen hat.
8.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohn-
sitz zusammen mit ihren gesetzlichen Vertretern am 1. August 2015 in die
Türkei verlegt hat (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 ZGB). Mit der Verlegung ihres
Wohnsitzes in die Türkei ist die Beschwerdeführerin nicht mehr der obliga-
torischen Versicherung in der Schweiz unterstellt. Ebensowenig besteht
eine Unterstellung unter die freiwillige Versicherung, zumal die Beschwer-
deführerin als türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen zum Bei-
tritt zur freiwilligen Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 AHVG von vornherein
nicht erfüllt.
8.2 Damit sind die Voraussetzungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln be-
ziehungsweise der Übernahme allfälliger Kosten im Zusammenhang mit
den der Beschwerdeführerin abgegebenen Hilfsmitteln nach den klaren ge-
setzlichen Bestimmungen seit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
nicht mehr erfüllt (vgl. auch BGE 132 V 46 E. 2), zumal das Sozialversiche-
rungsabkommen lediglich den Export von Sachleistungen aufgrund von
Unfällen und Berufskrankheiten, nicht jedoch infolge Invalidität zulässt (zu
den Sachleistungen bei Unfällen und Berufskrankheiten vgl. auch Art. 27
Abs. 1 Verwaltungsvereinbarung i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Sozialversicherungs-
abkommen). Zudem sind vorliegend auch die staatsvertraglichen Voraus-
setzungen für die Inanspruchnahme von Eingliederungsmassnahmen (vgl.
dazu Art. 9 Abs. 1 und 2 des Sozialversicherungsabkommens) nicht gege-
ben. Mangels Unterstellung unter die Invalidenversicherung sind damit die
versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfsmittel
– seit der Wohnsitznahme in der Türkei – nicht mehr erfüllt. Die Vorinstanz
hat daher in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2015 den
Anspruch auf Hilfsmittel respektive auf Kostenübernahme im Zusammen-
hang mit der Reparatur der bereits abgegebenen Hilfsmittel zu Recht ver-
neint.
8.3 Analog verhält es sich mit dem Anspruch auf die ausserordentliche
Rente sowie der Hilflosenentschädigung. Auch diese beiden Leistungen
setzen kumulativ Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz voraus. Das So-
zialversicherungsabkommen sieht auch hier keine abweichenden Bestim-
mungen vor, die den Export dieser Leistungen in die Türkei ermöglichten.
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Seite 11
(vgl. hierzu Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Sozialversicherungsab-
kommens). Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2015 ist somit
– jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. zur verfahrensrechtlichen
Beurteilung nachfolgende E. 9) – nicht zu beanstanden, soweit damit die
ausserordentliche Invalidenrente sowie die Hilflosenentschädigung einge-
stellt wurden.
9.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rückforderung der
zuviel ausgerichteten ausserordentlichen Rentenleistungen sowie der Hilf-
losenentschädigung für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. No-
vember 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘341.-.
9.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen im Sozialversicherungsverfah-
ren nach ATSG nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einspra-
che anfechtbar sind.
9.2 Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor-
gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug o-
der die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid
mit (siehe auch Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG). Gegenstand des Vorbescheids
sind Leistungen, welche in den Aufgabenbereich der IV-Stelle nach Art. 57
Abs. 1 Bst. c – f IVG fallen. Die versicherte Person hat Anspruch auf recht-
liches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. In ihrer Verfügung hat sich die
IV-Stelle mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Ein-
wänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV). Nicht Gegenstand des
Vorbescheidverfahrens sind unter anderem die Rückerstattung und der Er-
lass von Rentenleistungen (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, 2010, S. 410 Rz. 2075). Auch in diesen Fällen ist
der versicherten Person allerdings das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
dazu BGE 134 V 97 E. 2).
9.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch
eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un-
terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen
Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber
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Seite 12
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver-
letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden
kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE
129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen
die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die
Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die
unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine
genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im
Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 116 V 182 E. 3d sowie bspw. Urteil des BVGer C-263/2010 vom
19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
9.4
9.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz in Bezug auf die Frage des Anspruchs
auf weitere Eingliederungsmassnahmen einen Vorbescheid erlassen
(act. 283) und der Beschwerdeführerin diesbezüglich Gelegenheit zur Er-
hebung eines Einwandes (act. 284) gegeben, bevor sie den Anspruch mit
Verfügung vom 20. November 2015 abgelehnt hat (act. 288). Das diesbe-
zügliche Verwaltungsverfahren wurde mithin korrekt abgewickelt.
9.4.2 Anders verhält es sich demgegenüber hinsichtlich des Erlöschens
der Ansprüche auf die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflo-
senentschädigung. Hier hätte die Vorinstanz in einem ersten Schritt der
Beschwerdeführerin vorab Gelegenheit geben müssen, im Rahmen eines
Vorbescheidverfahrens zur vorgesehenen Aufhebung Stellung zu nehmen.
Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 73bis Abs. 1 IVV)
verletzt.
9.4.3 Hinzu kommt vorliegend, dass die Vorinstanz erst nach Erlass eines
Vorbescheids und einer Verfügung betreffend Aufhebung der Ansprüche
auf die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung
eine Verfügung betreffend Rückerstattung hätte erlassen dürfen. Denn die
Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstu-
C-8314/2015
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figen Verfahren. In einem ersten Schritt ist dabei über die Frage der Un-
rechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden; in diesem Zusammen-
hang erfolgt eine Korrektur insbesondere auf dem Weg der Anpassung
(Art. 17 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Erst in
einem zweiten Schritt ist im Rahmen eines Entscheids über die Rücker-
stattung darüber zu befinden, ob – bei einer festgestellten Unrechtmässig-
keit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt. Rechtliche
Grundlage hierfür bildet (von einzelgesetzlichen Regelungen abgesehen)
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass
der zurückzuerstattenden Leistung zu befinden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2
ATSG; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25
N. 9).
Die Vorinstanz hätte dementsprechend zunächst – nach Durchführung ei-
nes ordentlichen Vorbescheidverfahrens – über die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs entscheiden und verfügen müssen, bevor sie in einem
zweiten Schritt über die Rückerstattung hätte befinden dürfen. Vor Erlass
der Verfügung über die Rückerstattung hätte sie der Beschwerdeführerin
überdies das rechtliche Gehör gewähren müssen. Indem die Vorinstanz
am 19. November 2015 eine Rückforderungsverfügung erlassen hat, ohne
der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, hat sie erneut deren Gehörsanspruch ver-
letzt.
9.4.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indes im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ausnahmsweise geheilt werden. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition.
Aus der Aktennotiz betreffend ein Telefongespräch zwischen der Vo-
rinstanz und einer Vertreterin des Vaters der Beschwerdeführerin vom
11. November 2015 (act. 287) geht zudem hervor, dass die IV-Stelle Lu-
zern der Beschwerdeführerin (wohl noch vor der Ausreise aus der Schweiz)
bestätigt hat, dass im Ausland kein Anspruch mehr bestehe. Ferner fragte
die (damalige) Vertreterin der Beschwerdeführerin nach, weshalb die aus-
serordentliche Rente auch in die Türkei ausbezahlt werde. Es sei zu ver-
meiden, dass die Rente zu Unrecht ausbezahlt würde und dann zurücker-
stattet werden müsse. Damit hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von
der Tatsache, dass die Leistungen nicht mehr ins Ausland ausbezahlt wür-
den. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben, sich zur Verfügung vom
19. November 2015 zu äussern, wovon sie jedoch kein Gebrauch gemacht
hat. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren
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ist ausnahmsweise als geheilt zu betrachten, zumal die Rückweisung zur
Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer Wiederer-
wägungsverfügung sowie zur Gewährung des Gehörsanspruchs vor dem
Erlass der Rückerstattungsverfügung zu einem formalistischen Leerlauf
führen würde.
9.5 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Kor-
rektur der in der Zeit vom 1. September bis 30. November 2015 ausgerich-
teten Leistungen gegeben sind.
9.5.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über die
Rückforderung und – gegebenenfalls – den Erlass derselben wird in der
Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]).
9.5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungs-
anspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrich-
tung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten
Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1
S. 582; 119 V 431 E. 3a S. 433). Massgeblich für die Auslösung der relati-
ven Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei
Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen,
dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V
431 E. 3a S. 433; SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93, 9C_611/2010 E. 3; Urteil
des BGer 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2).
9.5.3 Nach der noch vor Inkrafttreten des ATSG (per 1. Januar 2003) er-
gangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen in der Invalidenversicherung die
Frage zu stellen, ob die fehlerhafte Leistungsausrichtung einen AHV-ana-
logen Gesichtspunkt betrifft. Dies wären etwa die Staatsangehörigkeit, der
Zivilstand, der Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft, die Berechnungs-
grundlagen der ordentlichen Rente wie das massgebende durchschnittli-
che Jahreseinkommen oder die anwendbare Rentenskala (BGE 105 V 173
E. a, S. 175). Nur für die Zukunft ist die Korrektur der falschen Leistungs-
ausrichtung demgegenüber wirksam, wenn die Verwaltung bei Erlass der
ursprünglichen Verfügung einen spezifischen IV-rechtlichen Gesichtspunkt
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wie beispielsweise die Bemessung des Invaliditätsgrads falsch beurteilte
(vgl. auch Art. 85 Abs. 2 IVV). In solchen Fällen kommt u.a. bei Renten
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV zur Anwendung, der bestimmt, dass die Herab-
setzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Die Herabset-
zung oder Aufhebung der Renten kann indessen ausnahmsweise rückwir-
kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen,
wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist,
dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art.
77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2
Bst. b IVV; BGE 136 V 45 E. 6.2 S. 47). Nach Art. 77 IVV hat der Anspruchs-
berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, u.a. na-
mentlich eine solche seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirt-
schaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch
Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein
schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre-
chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a;
SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61, Urteile des BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011
E. 4.2.1; 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3).
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der zur Wiedererwägung führende
Fehler einen AHV-analogen oder einen spezifischen IV-rechtlichen Faktor
betrifft (BGE 110 V 298 E. 2a; BGE 119 V 431 E. 2). Diese Rechtsprechung
behielt auch nach Inkrafttreten des ATSG ihre Gültigkeit (vgl. nicht publ.
E. 2.1.3 in BGE 131 V 120 [=Urteil I 439/03 vom 22. April 2005]).
9.5.4 Die Rückforderung der ausgerichteten ausserordentlichen Renten-
leistungen beruht vorliegend auf der Verlegung des Wohnsitzes der Be-
schwerdeführerin in die Türkei. Es liegt somit ein AHV-analoger Gesichts-
punkt vor, sodass die Vorinstanz berechtigt war, eine rückwirkende Korrek-
tur respektive Einstellung der Leistungen vorzunehmen und die zuviel aus-
bezahlten Rentenleistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu-
rückzufordern, zumal der Rückforderungsanspruch bei Erlass der Verfü-
gung vom 19. November 2015 offensichtlich nicht verwirkt war.
9.6 Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der zurückzubezahlenden aus-
serordentlichen Rentenleistungen und Hilflosenentschädigung von total
Fr. 10‘341.- nicht beanstandet und es sind auch keine Hinweise für eine
unkorrekte Berechnung der Rückforderungshöhe ersichtlich. Es ist somit
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zusammenfassend festzuhalten, dass die Rückforderung der Rentenleis-
tungen mit Verfügung vom 19. November 2015 im Ergebnis korrekt ausge-
fallen ist.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Ein-
gliederungsmassnahmen beziehungsweise die Übernahme der anfallen-
den Reparatur- und Instandhaltungskosten in Bezug auf die der Beschwer-
deführerin abgegebenen Hilfsmittel mit Verfügung vom 20. November 2015
– mangels Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz – zu Recht
verneint hat. Ebenfalls als rechtmässig erweist sich im Ergebnis die Ein-
stellung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädi-
gung. Indem die Vorinstanz am 19. November 2015 eine Rückforderungs-
verfügung erlassen hat, ohne vorgängig im Rahmen einer Wiedererwä-
gung – einschliesslich korrekt durchzuführendem Vorbescheidverfahren –
über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu entscheiden und ohne
der Beschwerdeführerin danach Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
hat sie den Gehörsanspruch in zweifacher Hinsicht verletzt. Die Gehörs-
verletzung kann indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wer-
den, da eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen
Leerlauf führen würde. Im Ergebnis erweisen sich die Einstellung der aus-
serordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung sowie die
Rückforderung der im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 30. November
2015 zuviel ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung in der
Höhe von insgesamt Fr. 10‘341.- gemäss Verfügung vom 19. November
2015 als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, innert
30 Tagen nach der Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch zu stellen.
Die Vorinstanz wird über Frage des Erlasses mittels Verfügung zu entschei-
den haben.
11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen,
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wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Be-
schwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen.
Für das vorliegende Verfahren sind sie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis
IVG auf Fr. 400.- festzusetzen. Sie werden dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- entnommen.
11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgereichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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