Abtei lung III
C-83/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Imoberdorf (Kammerpräsi-
dent); Richter Trommer; Gerichtsschreiber Segessenmann.
S._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, Bürgi Nägeli Rechtsanwälte,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, geboren am 19. Oktober 1980, ist thailändische
Staatsangehörige. Sie reiste am 20. Oktober 2001 in die Schweiz ein und
heiratete am 26. April 2002 einen Schweizer Bürger. Gestützt auf diese
Heirat wurde ihr eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die eheliche
Gemeinschaft wurde im Juni 2002 wieder aufgegeben. Am 26. August
2004 wurden die Eheleute vom Bezirksgericht Dielsdorf zum Getrenntle-
ben berechtigt.
B. Am 10. Dezember 2004 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die bis am 25. April 2005 gültige Aufenthaltsbewilligung und setzte der Be-
schwerdeführerin Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum
28. Februar 2005. In der Folge dehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom
27. Januar 2005 die Wegweisung auf kantonalen Antrag hin auf die ganze
Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein aus und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, das besagte Gebiet bis zum 15. März 2005 zu ver-
lassen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Januar
2005 eröffnet.
C. Am 21. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin in Wallisellen an der Ad-
resse ihres neuen Lebensgefährten verhaftet und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom gleichen Tag wegen illegalen
Verweilens im Land zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen ver-
urteilt.
D. Auf Antrag des Kantons Zürich verfügte die Vorinstanz am 22. März 2006
gegen die Beschwerdeführerin eine zweijährige Einreisesperre wegen gro-
ber Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Nichtbe-
folgen einer behördlich angeordneten Ausreisefrist).
E. Mit Eingabe vom 21. April 2006 erhob die Beschwerdeführerin beim Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Darin be-
antragt sie, die angefochtene Verfügung sei auf die Dauer eines halben
Jahres zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
F. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 wies das EJPD das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab.
G. In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2006 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
H. Die eingeräumte Replikfrist liess die Beschwerdeführerin nach wiederhol-
ter Fristverlängerung ungenutzt verstreichen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 ANAG die Verfügungen des BFM,
die sich auf Art. 13 Abs. 1 ANAG stützen. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreise-
sperre verhängen über Ausländerinnen und Ausländer, die sich grobe oder
mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere ge-
setzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfü-
gungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre
ist ausländischen Personen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Er-
mächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und
3 ANAG).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer sind unter anderem dann zur Ausreise ver-
pflichtet, wenn ihre Bewilligung widerrufen wird. Die Behörde setzt in die-
sen Fällen den Tag fest, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört (Aus-
reisefrist). Ist die Behörde eine kantonale, so hat die ausländische Person
aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so hat sie aus der Schweiz
auszureisen. Die eidgenössische Behörde kann die Pflicht zur Ausreise
aus einem Kanton auf die ganze Schweiz (und das Fürstentum Liechten-
stein) ausdehnen (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG).
42.3 Der illegale Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern stellt praxisge-
mäss eine grobe Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften dar (vgl.
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38, E. 13).
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Schweiz bis spätes-
tens 15. März 2005 hätte verlassen müssen, nachdem das BFM die kanto-
nale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz ausgedehnt hatte.
Unbestritten ist auch, dass sie der entsprechenden Ausreiseaufforderung
nicht nachgekommen ist. Ihr Aufenthalt war daher ab diesem Zeitpunkt ille-
gal. Sie wurde denn auch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter-
thur/Unterland vom 21. März 2006 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
90 Tagen verurteilt.
In ihrer Beschwerdeeingabe wendet die Beschwerdeführerin lediglich ein,
die Festlegung der Dauer der Einreisesperre sei von der Vorinstanz rein
schematisch, ohne Würdigung der konkreten Umstände und damit
willkürlich vorgenommen worden. So sei nicht berücksichtigt worden, dass
sie bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte von allem Anfang an geständig
gewesen sei. Sie habe kein Geld gehabt, um die Schweiz verlassen zu
können. Zudem wolle sie sich so schnell wie möglich von ihrem bisherigen
Ehemann scheiden lassen und ihren neuen Lebenspartner heiraten. Sollte
die Einreisesperre zwei Jahre dauern, so bedeute dies ein faktisches
Eheverbot, da sie weder sich scheiden lassen noch ihren Verlobten heira-
ten könne. Sie habe sich nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in
einer für sie unlösbar erscheinenden Situation befunden und diese falsch
zu meistern versucht, was sie denn auch einsehe und durch die Akzeptanz
des Strafbefehls deutlich gemacht habe.
Diese Einwände vermögen jedoch am Umstand nichts zu ändern, dass der
von ihr eingestandene illegale Aufenthalt als grobe Zuwiderhandlung ge-
gen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
ANAG zu qualifizieren ist und dass gestützt darauf eine Einreisesperre ver-
hängt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Verhalten zu erklä-
ren bzw. zu entschuldigen versucht, sind ihre Vorbringen im Rahmen der
Prüfung der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu würdigen.
4. Es bleibt somit zu prüfen, ob die verhängte Einreisesperre als solche so-
wie deren Dauer verhältnismässig und angemessen sind (Art. 49 Bst. a
und c VwVG).
4.1 Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin fremdenpolizeiliche Be-
stimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche In-
teresse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern
zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive
Gründe hinzu. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sich in einer
(scheinbaren) Notsituation befunden zu haben. Sie wusste jedoch von Be-
ginn weg um die Widerrechtlichkeit ihres Handelns und verweilte dennoch
bis zu ihrer Verhaftung nach über einem Jahr illegal in der Schweiz. Die
5von ihr vorgebrachten Argumente, lediglich aus finanzieller Not ("kein Geld
für Flugticket") bzw. aus Gründen der Liebe in der Schweiz verblieben zu
sein, vermögen ihr Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldi-
gen, zumal es sich dabei lediglich um scheinbare Hindernisse handelte.
4.2 Es mag zwar zutreffen, dass die angefochtene Verfügung lediglich eine ru-
dimentäre Begründung enthält. Hingegen geht daraus unzweifelhaft her-
vor, dass die Vorinstanz bezüglich der Dauer der angeordneten Einreise-
sperre auf die Strafzumessung und die diesbezüglichen Erwägungen der
Staatsanwaltschaft abgestellt hat. Dieses Vorgehen erscheint nicht willkür-
lich. Zudem erscheint die festgesetzte Dauer der Einreisesperre auf Grund
des relativ langen illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der
Schweiz sowie des Umstands, dass das BFM die gesetzliche Maximaldau-
er der Sperre nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG nicht ausgeschöpft hat, so-
wohl als verhältnismässig als auch als angemessen.
4.3 Daran vermögen auch die geltend gemachten privaten Interessen an der
Reduktion der Fernhaltemassnahme nichts zu ändern, zumal es insbeson-
dere nicht zutrifft, dass mit der zweijährigen Einreisesperre faktisch das
Weiterbestehen einer längst sinnentleerten Ehe sowie ein Eheverbot be-
hördlich verfügt würde. Weder die Durchführung eines Scheidungs- noch
eines Ehevorbereitungsverfahrens setzen die Anwesenheit der Beschwer-
deführerin in der Schweiz zwingend voraus. Würde sich die Anwesenheit
dennoch als notwendig erweisen, stünde im Übrigen die Möglichkeit offen,
eine vorübergehende Suspension der verfügten Fernhaltemassnahme zu
beantragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Der Vollständigkeit halber
ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Einreisesperre von der Vorin-
stanz aufzuheben wäre, sobald bzw. sofern der Beschwerdeführerin nach
erfolgter Scheidung vom bisherigen Ehegatten und Heirat des aktuellen
Lebenspartners der Familiennachzug bewilligt würde (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002, E. 1.4).
4.4 Bei dieser Sachlage ist die Anordnung der Einreisesperre als solche nicht
zu beanstanden und erweist sich die Beschränkung der Massnahme auf
zwei Jahre unter Berücksichtigung der ständigen Praxis in vergleichbaren
Fällen als verhältnismässig und angemessen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und mit dem am 26. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
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