Abtei lung II I
C-832/2007/mas/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid
vom 28. Dezember 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-832/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene Schweizer Bürger X._______ ( im Folgenden:
Beschwerdeführer) arbeitete bis Ende August 1994 als Anlageberater
bei einer Zürcher Unternehmung. Danach war er in der Schweiz
selbstständig erwerbstätig. In diesen Zeiten entrichtete er Bei träge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Bereits im Jahre 1989 erlitt er bei einem Autounfall eine schwere
Verletzung der Halswirbelsäule. Im Jahre 1991 zog er sich anlässlich
eines Fussballspiels zudem eine Kopfverletzung zu. Am 28. Sep-
tember 1995 kam es zu einen dritten Unfall, bei dem der Be-
schwerdeführer wegen eines Sturzes im Badezimmer mit dem Kopf
heftig an der Wand aufschlug und infolge einer Schädelprellung erneut
unter Beeinträchtigungen im Halswirbelbereich litt, die zur Aufgabe der
Erwerbstätigkeit führten.
Gestützt auf die Ergebnisse eines polydisziplinären MEDAS-Gutach-
tens wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 1998 von der IV-
Stelle Zürich aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70% eine ganze
ordentliche IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. September 1996 ausge-
richtet (act. 70). Im Rahmen eines gegen diese Verfügung erhobenen
Beschwerdeverfahrens erliess die IV-Stelle Zürich am 5. November
1998 eine Wiedererwägungsverfügung und legte den Invaliditätsgrad
neu auf 100% fest (act. 81). Im Jahr 2000 verlegte der Beschwerde-
führer seinen Wohnsitz ins Ausland (Philippinen). Im Oktober 2002
kehrte er in die Schweiz zurück und nahm Wohnsitz im Kanton Grau-
bünden. Seit März 2003 wohnt er wieder auf den Philippinen.
B.
Anlässlich eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfah-
rens verlangte die zwischenzeitlich zuständige IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA) am 17. Februar 2005 beim Beschwerdeführer
selbst sowie bei der Schweizer Botschaft in Manila diverse medi-
zinische Unterlagen und Auskünfte zum aktuellen Gesundheitszustand
(act. 107 und 108). In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Mitteilung, er werde in die Schweiz reisen, von der IVSTA wie-
derholt aufgefordert, seinen Reisetermin bekannt zu geben, damit ein
für die Rentenrevision notwendiger Untersuchungstermin vereinbart
werden könne. Per E-Mail teilte der Beschwerdeführer der IVSTA am
30. November 2005 mit, dass sich seine Reise in die Schweiz auf
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unbestimmte Zeit verzögere, da er dabei sei, einen Farm-Betrieb auf -
zubauen. Die geforderten Unterlagen habe er zurückgesandt, weshalb
er die Rentenrevision als abgeschlossen betrachte (vgl. act. 125). Am
6. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer erneut darauf auf-
merksam gemacht, dass er sich zwecks Durchführung der medizini-
schen Untersuchungen mit der Schweizer Botschaft in Manila in Ver-
bindung setzen solle, andernfalls seine Rente verweigert bzw. ent-
zogen werden könne (act. 128). Nach einer weiteren Aufforderung am
10. März 2006 (act. 129) reichte der Beschwerdeführer der IVSTA am
5. April 2006 eine Stellungnahme sowie den ausgefüllten Fragebogen
zu seiner gegenwärtigen Beschäftigung und seinem aktuellen Ver-
dienst ein. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 (act. 132) wurde die
Zahlung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente per 1. September
2006 eingestellt, weil trotz Fristansetzung und Androhung von Rechts-
folgen die für die Prüfung der Anspruchsberechtigung einverlangten
medizinischen Unterlagen nicht eingereicht worden waren. Zudem
wurde einer allfälligen gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache
die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 11. August 2006 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache, die mit Ent-
scheid vom 28. Dezember 2006 abgewiesen wurde (act. 138).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 erhob der
Beschwerdeführer am 29. Januar 2007 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom
28. Dezember 2006 sowie die Verfügung vom 29. Juni 2006 seien
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm
auch nach dem 1. September 2006 weiterhin die ganze Invalidenrente
auszurichten. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen vorzuneh-
men und es sei eine Kostengutsprache für die daraus entstehenden
Kosten und Spesen zu erteilen.
Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe sich in ihrem
Entscheid nur teilweise und somit ungenügend mit den in der Einspra-
che vorgebrachten Einwendungen und Anträgen auseinandergesetzt.
So sei ihm vor Erlass des Einspracheentscheids keine Einsichtnahme
in die Akten gewährt worden. Auch habe sich die Vorinstanz zum An-
trag auf Kostengutsprache für Spesen nicht geäussert und sei nicht
auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit der angeordneten me-
dizinischen Abklärung eingegangen. Damit habe sie den Anspruch auf
rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt, so dass der ange-
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fochtene Entscheid allein schon aus formellen Gründen aufzuheben
sei. Im Weiteren wäre die Rente auch aus materiellen Über legungen
weiterhin auszurichten, da der Anspruch einerseits aufgrund der vor-
liegenden medizinischen Akten ausgewiesen sei und angesichts der
im Jahr 1998 diagnostizierten hirnorganischen Störungen mit kogni-
tiven Defiziten zusätzliche medizinische Abklärungen weder notwendig
noch angezeigt seien. Schliesslich liege auch keine schuldhafte Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht vor, da er sämtliche Anfragen der IVSTA
umgehend beantwortet und sich auch für eine vertrauensärztliche
Untersuchung in Manila zur Verfügung gestellt habe. Die Vorinstanz
habe es jedoch unterlassen, ihn bezüglich der Dauer der Untersu-
chung sowie der Kostenübernahme zu informieren.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie aus, die versicherte
Person habe bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und
die nötigen Angaben zu erbringen. Komme sie dieser Pflicht in un-
entschuldbarer Weise nicht nach, könne der Versicherungsträger auf
Grund der Akten verfügen oder gar die Erhebungen einstellen. Auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers sei in zahlreichen Schreiben ein-
gegangen worden und man habe aufgrund der angekündigten Reise in
die Schweiz über Monate versucht, eine verbindliche Zusage zu erhal -
ten, damit die nötigen Untersuchungsvorbereitungen mit den zuständi-
gen medizinischen Diensten hätten getroffen werden können. Als der
Beschwerdeführer seine Verzögerung und die persönlichen Umstände
der Reiseverhinderung dargestellt habe, sei eine Untersuchung im
Aufenthaltsstaat in Erwägung gezogen und der Versicherte via Schwei-
zerische Botschaft in Manila – mit Kenntnisschreiben an den Versi-
cherten selbst – aufgefordert worden, die nötigen Unterlagen und Aus-
künfte beizubringen. Eine Kostengutsprache sei insofern gewährt wor-
den, als der Versicherte im selben Schreiben darauf aufmerksam ge-
macht worden sei, dass die IV-Stelle nur jene Kosten übernehme, wel-
che im Zusammenhang mit den einverlangten Unterlagen stünden. Da
sich die materiellen Abklärungen nicht anderweitig ohne übermässigen
Aufwand hätten einholen lassen und den formellen Anforderungen an
das Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügt worden sei, sei die Ein-
stellung der Rentenzahlung zu Recht erfolgt.
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C-832/2007
E.
Mit Schreiben vom 22. August 2007 wurde das Bundesverwaltungs-
gericht darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz befinde und zwecks Klärung seiner Ansprüche gegenüber der
Y._______ Versicherung eine Begutachtung im Zentrum für Arbeitsme-
dizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) durchgeführt werde, deren Er-
gebnisse Mitte Dezember 2007 vorliegen dürften. Aus diesem Grund
wurde beantragt, die Frist zur Einreichung einer Replik erneut zu er -
strecken resp. das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorlie-
gen des neuen polydisziplinären Gutachtens zu sistieren.
F.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 wurde das vorliegende Beschwer-
deverfahren bis auf weiteres sistiert und der Beschwerdeführer auf-
gefordert, zu gegebener Zeit die Wiederaufnahme des Verfahrens zu
beantragen und die neuen vollständigen Gutachten vorzulegen.
G.
Am 24. Januar 2008 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht
das im Auftrag der Y._______ Versicherung erstellte polydisziplinäre
AEH-Gutachten vom 5. November 2007 zukommen.
Mit Stellungnahme vom 12. März 2008 wurde seitens des Beschwer-
deführers beantragt, die Sistierung aufrecht zu erhalten, da die Be-
antwortung von Zusatzfragen zum psychiatrischen und neuro-psycho-
logischen Teilgutachten nach wie vor ausstehe.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 wurde angeordnet, dass die Sistie-
rung des Verfahrens zumindest bis am 14. Juli 2008 aufrecht erhalten
bleibe, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zu gegebener
Zeit unter Vorlage der noch zu erstellenden Gutachten die Wieder-
aufnahme des Verfahrens zu beantragen.
H.
Am 22. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht neue medizinische Unterlagen ein und beantragte die
Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesem Antrag wurde mit Verfügung
vom 25. Januar 2010 entsprochen und – da die Eingabe vom 22. Ja-
nuar 2010 als Replik zu qualifizieren war – der Vorinstanz Gelegenheit
zur Einreichung einer Duplik gegeben.
Seite 5
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I.
In ihrer Duplik vom 1. März 2010 machte die IVSTA erneut geltend,
dass die IV-Rente mangels ausreichender medizinischer Abklärungs-
möglichkeiten im Rahmen des Revisionsverfahrens zu Recht per
1. September 2006 eingestellt worden sei. Daher sei die Beschwerde
abzuweisen und die Angelegenheit zwecks Wiederaufnahme des Revi-
sionsverfahrens an die IVSTA zurückzuweisen.
J.
In seiner Stellungnahme vom 19. April 2010 verwies der Beschwerde-
führer im Wesentlichen auf seine früheren Ausführungen. Zu den in
der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Ja-
nuar 2010 erwähnten, auf seinen Namen registrierten und zum Teil auf
Erwerb ausgerichteten Internetdomains führte er aus, er habe ver-
sucht, seine Restarbeitsfähigkeit über das Internet zu verwerten. Da
weder auf den Philippinen noch in der Schweiz realistische Möglich-
keiten bestünden, eine 20%-Anstellung zu finden, und er zudem da-
rauf angewiesen sei, seine Arbeit wegen der unregelmässigen Arbeits-
fähigkeit selber einteilen zu können, habe er versucht, mit Internet-
marketing ein Einkommen zu erzielen. Dies sei ihm jedoch nicht ge-
lungen und ein grosser Teil der Domains sei wieder gelöscht worden.
Die entstandenen Kosten seien weitaus höher gewesen als die er-
zielten Erträge. Unter Berücksichtigung sowohl der gesundheitlichen
als auch der erwerblichen Situation habe er demnach weiterhin An-
spruch auf eine ganze Invalidenrente.
K.
In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 27. Mai 2010 hielt die
IVSTA an ihren Anträgen fest und verwies auf ihre bisherigen Ausfüh-
rungen.
L.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 29. Januar 2007, mit welcher
der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. Dezember 2006 ange-
fochten wurde, der die Verfügung vom 29. Juni 2006 bestätigte. Mit
dieser Verfügung war infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
die weitere Auszahlung der ganzen Invalidenrente des Beschwerde-
führers eingestellt worden.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art.
48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Kostenvorschuss fristge-
recht bezahlt worden ist, kann auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen inter tem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
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des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223
E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
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125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel -
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445).
Seite 9
C-832/2007
3.1 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einsprache-
entscheids vom 28. Dezember 2006 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls relevanten
früheren Sachverhaltes von Belang sind (vorliegend anwendbar: IVG
in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV,
SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorlie-
genden Falles ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind.
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.2 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(28. Dezember 2006) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grund-
sätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seit-
her verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Die im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingereichten medizini-
schen Unterlagen können daher im Beschwerdeverfahren – in dem
über die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu befinden ist – nicht mehr
berücksichtigt werden. Sie werden Gegenstand künftiger Abklärungen
der hiefür zuständigen Vorinstanz sein (vgl. E. 6 hiernach).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, da ihm die vollstän -
dige Akteneinsicht verwehrt worden sei und sich die Vorinstanz mit
den im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgebrachten Einwendun-
gen und Anträgen nur teilweise auseinandergesetzt habe.
Seite 10
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4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Bis zur Aufhebung des
Einspracheverfahrens (per 1. Juli 2006) im Bereich der Invalidenver-
sicherung wurde den Parteien das rechtliche Gehör erst nach Erlass
der Verfügung im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährt, so auch
im Fall des Beschwerdeführers. Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am
Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfin-
dung. Dazu gehört auch deren Recht, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl.
auch Art. 26 VwVG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu
begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1).
Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Ver-
waltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenen-
falls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V
180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Ent-
scheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Über-
legungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist,
dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die
Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8
E. 2c). Das Begründungsmass richtet sich im Weiteren nach der Ein-
griffsschwere, der Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen
Fragen, den Entscheidungsspielräumen und der Stellung der verfügen-
den Behörde (vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren
in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1396 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, vor Erlass des Einspracheentscheids
sei ihm die Akteneinsicht nicht vollumfänglich gewährt worden. Zudem
habe die Vorinstanz zu den in der Begründung vorgebrachten Aus-
führungen im Zusammenhang mit der im Schreiben vom 5. Dezember
2005 angeordneten medizinischen Abklärung nicht Stellung genom-
men und habe auch den Antrag um Kostengutsprache für Spesen
nicht geprüft.
Seite 11
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4.2.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz auf das im Zusammenhang mit
der Einsprache vom 11. August 2006 gestellte Akteneinsichtsgesuch
des Beschwerdeführers vorerst nicht reagiert hat und diesem – nach
dessen Angaben – erst am 25. Januar 2007 unvollständige Akten hat
zukommen lassen. In dieser Hinsicht hat sie demnach den Anspruch
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ohne Zweifel verletzt.
4.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der angeordneten, aber nicht durchgeführten medizinischen Unter-
suchung hat die Vorinstanz indessen gewürdigt und im Einsprache-
entscheid hinreichend dargelegt, dass trotz wiederholter Bemühungen
ihrerseits über einen Zeitraum von 16 Monaten die von ihr geforderte
medizinische Untersuchung des Versicherten weder in der Schweiz
noch in Manila habe durchgeführt werden können, und dass der Ver-
sicherte auch auf die Konsequenzen dieser fehlenden Mitwirkung hin-
gewiesen worden sei. Damit hat sich die Vorinstanz bei der Begrün-
dung des Einspracheentscheids wohl auf die wesentlichen Punkte
beschränkt, insgesamt jedoch hinreichend dargelegt, weshalb es zur
Einstellung der Zahlung der Invalidenrente gekommen ist.
Dass die Vorinstanz nicht auf sämtliche Argumente des Beschwerde-
führers eingegangen ist, wie beispielsweise die von ihm gestellten Be-
dingungen, die zu erfüllen gewesen wären, damit er sich für eine me-
dizinische Untersuchung zur Verfügung gestellt hätte (wie Kostengut-
sprache für die Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung für ihn selber
und eine orts- und sprachkundige Begleitperson oder die verbindliche
Festlegung der Dauer der Untersuchung), kann ihr nicht zur Last ge-
legt werden, geht doch aus den Vorakten klar hervor, dass sich der
Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Untersuchung zweifellos bewusst
war, jedoch immer wieder neue Argumente vorgebracht hatte, die ihn
angeblich daran hinderten, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Im Weiteren war bereits im Schreiben vom 5. Dezember 2005 an die
Schweizerische Botschaft ausgeführt worden, die Kosten für die ein-
verlangten Unterlagen sowie die entsprechende Konsultation würden
gemäss dem Tarif der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates ver-
gütet (vgl. act. 127). Da es dem Beschwerdeführer anhand der Begrün-
dung des Einspracheentscheids ohne weiteres möglich war, in seiner
Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen, ist in diesem Punkt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.
Seite 12
C-832/2007
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine nicht schwerwiegen-
de Verletzung des Gehörsanspruchs gilt allerdings dann als geheilt,
wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittel-
verfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei-
chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich ausführlich
zu äussern; auch hätte er die Einsicht in die Akten des Beschwerde-
verfahrens samt inzwischen vervollständigten Vorakten verlangen kön-
nen. Die festgestellte (Erw. 4.2.1 hiervor), angesichts der ausreichen-
den Entscheidbegründung aber nicht als schwerwiegend zu qualifi-
zierende Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren geheilt.
4.4 Die Berechtigung der Rüge einer Verletzung der Aktenführungs-
pflicht (Art. 46 ATSG) durch unvollständige Aufnahme verfahrensrele-
vanter Unterlagen und Vorgänge kann das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Verfahren nicht ohne Weiteres überprüfen, liegen ihm
doch die Akten heute in einem bereinigten, nicht (mehr) zu beanstan-
denden Zustand vor. Weitere Sachverhaltsermittlungen erübrigen sich
jedoch in dieser Beziehung, hätte doch der Beschwerdeführer durch-
aus Gelegenheit gehabt, die bereinigten Akten im Beschwerdeverfah-
ren einzusehen, so dass auch diese formelle Rechtsverletzung als ge-
heilt zu gelten hat.
5.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Auszahlung der Invalidenrente des
Beschwerdeführers zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
eingestellt wurde.
5.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich
alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Fest-
setzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2
ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei-
lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person
diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Anordnung einer
Untersuchung erfolgt in Form einer einfachen Mitteilung an die versi-
cherte Person (MÜLLER, a.a.O., Rz. 1227). Kommen Personen, die Leis-
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tungen der Sozialversicherungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann
der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe-
bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per-
sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen;
zudem ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43
Abs. 3 ATSG). Während Art. 28 ATSG ausschliesslich die verfahrens-
rechtlichen Mitwirkungspflichten erfasst, ergeben sich die Folgen der
verweigerten Mitwirkung aus Art. 43 Abs. 2 ATSG (vgl. KIESER, ATSG,
a.a.O., Art. 28 Rz. 8 f.).
Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 und 43 ATSG erfasst etwa das
Ausfüllen der Anmeldeformulare, die Teilnahme an Untersuchungen
und Begutachtungen, das Einreichen von Unterlagen oder die Mel-
dung bei veränderten Verhältnissen (KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 28 Rz.
14). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG sind nur ärztliche oder fachliche Unter-
suchungen vorzunehmen, die einerseits notwendig sind und anderer-
seits objektiv und subjektiv zumutbar sind. Dabei geht es nicht darum,
ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrneh-
mung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet, sondern da-
rum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesund-
heitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt
werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen. Die üblichen
Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entge-
genstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl.
KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 43 Rz. 44).
Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant,
wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Zudem muss ein Mahn-
und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden. Art. 43 Abs. 3 ATSG
lässt schliesslich zwei Sanktionen zu: Der Verwaltungsträger kann auf-
grund der vorliegenden Akten beschliessen oder er kann – nach Ein-
stellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten,
wobei nach der Praxis ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt wer-
den soll, soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller Ent-
scheid möglich ist (vgl. KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 43 Rz. 51 ff. mit
Hinweisen). Gleiches gilt im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens
(MÜLLER, a.a.O., Rz. 1135). Demnach ist die Verwaltung berechtigt, die
Leistungen einzustellen, wenn sie in einem Revisionsverfahren die ein-
verlangten Unterlagen nicht rechtzeitig erhält (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts I 632/06 vom 29. August 2007 E. 3.2, mit Hinweisen).
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5.2 Mit Verfügung vom 5. November 1998 war dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab dem 1. September 1996 eine ganze ordentliche IV-
Rente zugesprochen worden. Nach Art. 17 ATSG wird die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Renten-
bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Vorliegend
war eine erste Rentenrevision von Amtes wegen per 31. Juli 2003 vor-
gesehen (vgl. act. 104). Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 infor-
mierte die IVSTA erstmals die Schweizerische Botschaft in Manila,
dass zwecks Rentenrevision verschiedene medizinische Unterlagen
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen seien
(act. 107). Mit gleichem Datum wurde auch der Beschwerdeführer
selbst aufgefordert, den ausgefüllten Fragebogen sowie allenfalls auch
weitere zweckdienliche Mitteilungen und Unterlagen über seinen Ge-
sundheitszustand sowie die Arbeits- und Verdienstverhältnisse einzu-
reichen (act. 108). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dieses
Schreiben habe ihm infolge falscher Adressierung nicht zugestellt
werden könne. Dies ist aber ohne wesentliche Bedeutung, wurde ihm
das Schreiben doch zuerst über die angegebene Kontaktadresse in
der Schweiz (samt Fragebogen; act. 114 und 115) und anschliessend
am 8. Juli 2005 mit seiner ausdrücklichen Zustimmung (act. 114) per
E-Mail nachträglich zugestellt (act. 116 S. 4). Zudem war der Be-
schwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft bereits am
21. März 2005 telefonisch über die durchzuführenden medizinischen
Untersuchungen informiert worden. Dementsprechend bestätigte die
Schweizerische Botschaft der IVSTA am 7. April 2005, dass sich der
Beschwerdeführer mit der zuständigen Stelle in der Schweiz in Ver-
bindung setzen werde, um einen Arzttermin zu vereinbaren (act. 109).
Per E-Mail wurde der Beschwerdeführer am 27. Mai 2005 von der
Schweizerischen Botschaft über eine Nachfrage der IVSTA orientiert,
in welcher er aufgefordert wurde, die Daten der Reise sowie den Auf-
enthaltsort in der Schweiz bekannt zu geben, damit die Behörde mit
ihm Kontakt aufnehmen könne (act. 110, 111 und 113). Am 6. Juli
2005 gab er der Vorinstanz seine E-Mail-Adresse, seine korrekte
Wohnadresse auf den Philippinen sowie eine Kontaktadresse in der
Schweiz bekannt (act. 114), die in der folgenden Korrespondenz be-
nutzt wurden.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer anfangs Juli 2005 kon-
krete Informationen bezüglich seiner Mitwirkungspflichten hatte und
von der Notwendigkeit wusste, den Fragebogen sowie allenfalls auch
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weitere Mitteilungen und Unterlagen über seinen Gesundheitszustand
und die Arbeits- und Verdienstverhältnisse einzureichen. Ebenso war
er darüber informiert, dass die Vorinstanz ärztliche Abklärungen ver-
langte. In seiner E-Mail vom 8. Juli 2005 an die IVSTA (vgl. act. 116)
bestätigte er denn auch, dass er den Fragebogen ausfüllen und zu-
rücksenden werde und dass er den Vertrauensarzt der Botschaft resp.
dessen Sekretärin bereits telefonisch kontaktiert habe. Im Weiteren
informierte er über die beabsichtigte dreimonatige Reise in die
Schweiz. Den ausgefüllten Fragebogen reichte er am 19. Juli 2005 ein.
Am 17. November 2005 wurde er von der Vorinstanz erneut per E-Mail
kontaktiert und gebeten, den genauen Reisetermin bekannt zu geben
(act. 124). Mit E-Mail vom 30. November 2005 teilte er der IVSTA mit,
dass er nach wie vor nicht erwerbstätig sei, dass er jedoch daran
arbeite, eine Schweine-Farm aufzubauen und daher aus organisato-
rischen und auch finanziellen Gründen vorerst nicht in der Lage sei,
die Reise in die Schweiz anzutreten (act. 125).
Aus diesem Grund gelangte die IVSTA mit Schreiben vom 5. Dezem-
ber 2005 erneut an die Schweizerische Botschaft in Manila und ver-
langte – wie bereits am 17. Februar 2005 – die für die Rentenrevision
erforderlichen medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers, insb. Angaben über die gegenwärtig eingenom-
menen Medikamente, einen Bericht über den aktuellen Gesundheits-
zustand, eine neuro-psychiatrische Untersuchung mit Anamnese,
Krankheitsverlauf, aktuellem Gesundheitszustand, Diagnose, Progno-
se, Therapie und Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 127).
Am 6. Dezember 2005 wurde auch der Beschwerdeführer in einem
Schreiben an seine Wohnadresse auf den Philippinen darauf hinge-
wiesen, dass die ärztlichen Untersuchungsberichte immer noch aus-
stünden, und dass er sich mit der Schweizerischen Botschaft in Ver-
bindung setzen solle, damit die erforderlichen Untersuchungen einge-
leitet werden könnten. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam ge-
macht, dass die Rente verweigert oder entzogen werden könnte, wenn
er der von der Invalidenversicherung angeordneten Untersuchung
ohne stichhaltigen Grund fernbleibe (vgl. act. 128). Mit Schreiben vom
10. März 2006 – wiederum an seine Wohnadresse auf den Philippinen
adressiert – wurde er aufgefordert, die verlangten Unterlagen innert
30 Tagen beizubringen, andernfalls die Invalidenrente aufgehoben
werde (act. 129). Diesem Schreiben war in der Beilage das Schreiben
vom 5. Dezember 2005 an die Schweizer Botschaft angefügt. Am
5. April 2006 schliesslich reichte der Beschwerdeführer erneut einen
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ausgefüllten Fragenbogen ein und informierte die Vorinstanz, dass der
Aufbau des Farmbetriebes voranschreite und er seit dem 1. März 2006
als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter (Schweinehirt) tätig sei (act. 131).
Zur Aufforderung der Einreichung medizinischer Unterlagen nahm er
nicht Stellung. Am 29. Juni 2006 verfügte die IVSTA gestützt auf Art.
43 Abs. 3 ATSG die Einstellung der Invalidenrente per 1. September
2006, also auf den zweiten der Verfügung folgenden Monat (gemäss
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV).
5.3 Unter die Mitwirkungspflicht fällt, wie bereits dargelegt, nicht nur
das Ausfüllen der entsprechenden Formulare, sondern auch die
Ermöglichung medizinischer Untersuchungen und Begutachtungen. Da
der Beschwerdeführer wusste, dass eine medizinische Begutachtung
entweder in der Schweiz oder auf den Philippinen nötig sein würde,
und er trotz Aufforderung nicht dazu beitrug, dass diese innert
nützlicher Frist erfolgen konnte, liegt ohne Zweifel eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht vor. Damit bleibt zu prüfen, ob sämtliche weiteren
Voraussetzungen für die Einstellung der Ausrichtung einer Invaliden-
rente erfüllt waren (vgl. dazu MÜLLER, a.a.O., Rz. 1153 ff.).
5.3.1 Es geht aus den Akten eindeutig hervor, dass sich die IVSTA
über Monate hinweg bemüht hat, einen Untersuchungstermin entwe-
der in der Schweiz oder in Manila zu organisieren und dabei den Inter-
essen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen hat.
Auch wurde ihm genügend Zeit eingeräumt, um seinen Verpflichtungen
nachzukommen, sind doch zwischen der ersten Aufforderung im Feb-
ruar 2005 und dem Erlass der Einstellungsverfügung vom Juni 2006
16 Monate verstrichen. Der Beschwerdeführer wusste seit Juli 2005
von seiner Mitwirkungspflicht und insbesondere der Verpflichtung, sich
ärztlich untersuchen zu lassen.
Eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs ist nur mög-
lich, wenn ärztliche Berichte über den aktuellen Gesundheitszustand
sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen. Ein Ab-
stellen lediglich auf den Fragenbogen oder die subjektive Einschät-
zung des Versicherten resp. auf das Gutachten aus dem Jahr 1998
genügt bei Weitem nicht. Da zudem die von der IVSTA benötigten
Informationen nicht anderweitig beschafft werden können, ist die ge-
forderte Untersuchung erforderlich, angemessen und damit auch ver-
hältnismässig.
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5.3.2 Die Vorinstanz hat auch auf die persönlichen – insbesondere
finanziellen – Verhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht genom-
men und eine ärztliche Untersuchung in der Schweiz oder auch in
Manila ermöglicht. Es liegen auch keine gesundheitlichen Gründe vor,
die es ihm verunmöglicht hätten, die Reise nach Manila oder gar in die
Schweiz anzutreten. Die von ihm vorgebrachten Gründe – dass er mit
dem Vertrauensarzt in Manila nicht persönlich hätte sprechen können,
und dass er auch nicht wusste, wie viel Zeit die Untersuchungen in
Anspruch nehmen würden – stellen keinen Rechtfertigungsgrund für
die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar. Auch steht es ihm nicht
zu, Bedingungen zu stellen, die seitens der Behörden zu erfüllen sind,
damit er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachkommt. Wäre er
der (wiederholten) Aufforderung gefolgt und hätte sich mit der zustän-
digen Behörde in Verbindung gesetzt, hätte er allfällige unklare Punkte
klären und sich auch die für ihn wichtigen Informationen über die
durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen ohne weiteres beschaf-
fen können. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht in unentschuldbarar Weise verletzt hat.
5.3.3 Am 10. März 2006 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer
schriftlich darauf hingewiesen, dass sie mit Schreiben vom 5. Dezem-
ber 2005 um Unterlagen gebeten habe. In diesem Schreiben, das dem
Beschwerdeführer als Beilage zugestellt wurde, waren medizinische
Berichte einverlangt worden. Der Beschwerdeführer wurde weiter
darauf hingewiesen, dass diese verlangten Unterlagen innert 30 Tagen
beizubringen waren, andernfalls die Invalidenrente aufgehoben würde.
Angesichts der beilageweisen Zustellung des Schreibens vom 5. De-
zember 2005 sowie der damit in direktem Zusammenhang stehenden
Aufforderung vom 6. Dezember 2005, sich bei der Schweizer Botschaft
zu melden, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er innert der
gesetzten Frist nicht nur nochmals einen Fragebogen einreichen
musste, sondern insbesondere auch zur Erstellung und damit Einrei-
chung der erforderlichen medizinischen Unterlagen beizutragen hatte.
Die Mahnung vom 10. März 2006 erweist sich unter diesen Umständen
als ausreichend konkret. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss
Art. 43 Abs. 3 ATSG wurde damit rechtsgenüglich durchgeführt.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten die anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens notwendi-
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gen und sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbaren ärztlichen
Untersuchungen verhindert hat und damit seine Mitwirkungspflicht in
unentschuldbarer Weise verletzt hat. Die Invalidenrente (samt akzes-
sorischen Kinderrenten) wurde daher nach Durchführung des Mahn-
und Bedenkzeitverfahren zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht per 1. September 2006 eingestellt. Die Beschwerde ist demnach
vollumfänglich abzuweisen. Im Sinne ihres Antrages vom 27. Mai 2010
wird die Sache zuständigkeitshalber der Vorinstanz überwiesen (Art. 8
Abs. 1 VwVG), damit sie das Revisionsverfahren wieder aufnehme und
die anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten
neuen ärztlichen Unterlagen prüfe.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vor-
liegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Vorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als ob-
siegende Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Sache wird der Vorinstanz überwiesen, damit sie das Revisions-
verfahren wieder aufnehme und die im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen ärztlichen Unterlagen
prüfe.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
gleicher Höhe verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 793.67.176.119)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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