Abtei lung II I
C-833/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer,
Richterin Ruth Beutler,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-833/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 13. Dezember 1978 geborene türkische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer)
reichte am 25. April 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara
einen Antrag für ein gut zweimonatiges Visum (6. Juni bis 15. August
2006) ein. Als Zweck des angestrebten Aufenthaltes in der Schweiz
vermerkte er auf dem entsprechenden Formular, er wolle einen
Deutsch-Intensivkurs besuchen. Wohnen werde er bei einer Verwand-
ten, Ö._______ (im Folgenden: Gastgeberin). Einem bereits zuvor an
die Schweizerische Botschaft gerichteten Schreiben ist zu entnehmen,
dass er eine Zusage der ETH Zürich für eine Zulassung zum Bachelor-
Studiengang Maschineningenieurwissenschaften erhalten hatte. Be-
dingung für die Zulassung an die ETH sei, dass er Deutschkenntnisse
auf dem Stand der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-In-
stituts nachweisen könne. Deshalb habe er sich für einen Deutsch-In-
tensivkurs an der Bénédict International Schule in Zürich angemeldet.
Das Einreisegesuch wurde in der Folge von der Auslandvertretung
dem BFM zur Prüfung und zum Entscheid überwiesen.
B.
In Beantwortung eines ihr vom Migrationsamt des Kantons Zürich un-
terbreiteten Fragekataloges teilte die Gastgeberin am 13. Juni 2006
unter anderem mit, beim Gesuchsteller handle es sich um den Bruder
ihrer Schwiegertochter, die in Fahrweid (ZH) lebe. Ferner sei sie (die
Gastgeberin) mit dem Gesuchsteller mütterlicherseits verwandt. Der
Gesuchsteller sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und eine
Schwester lebten in Resadiye Tokat, Türkei. Zurzeit gehe er keiner Er-
werbstätigkeit nach. Er studiere die deutsche Sprache, da dies zur
Aufnahme an die ETH Zürich erforderlich sei.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich sich in einer Stel-
lungnahme gegen den geplanten Sprachaufenthalt des Gesuchstellers
ausgesprochen hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung
vom 24. Juli 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokultu-
rellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse des
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Gesuchstellers (fehlende berufliche, gesellschaftliche und familiäre
Verpflichtungen) nicht als gesichert betrachtet werden. Es bestehe
auch keine Sicherheit, dass der Gesuchsteller nach erfolgtem Sprach-
aufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Studium durch die kan-
tonalen Behörden erhalten würde. Ein erstes entsprechendes Gesuch
sei von den betreffenden Behörden bereits am 11. März 2005 abge-
lehnt worden.
D.
Mit Rechtsmitteleingaben vom 23. August 2006 (eingereicht bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara) und vom 5. September 2006
(gerichtet an den Beschwerdedienst des damals zuständigen Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartements œ[EJPD]) beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass er nach Beendigung des Sprachkurses die Schweiz nicht fristge-
recht und anstandslos wieder verlassen würde. Kulturell bedingt habe
er durchaus eine grosse familiäre Verantwortung seinen Eltern und
Geschwistern gegenüber. Es treffe zu, dass er keiner Erwerbstätigkeit
nachgehe. Bei der Stellensuche habe er erfahren müssen, dass ob-
wohl er ein Diplom der angesehensten Universität der Türkei (Techni-
sche Universität in Istanbul; ITÜ) besitze ihm noch ein zusätzliches
Studium an einer Hochschule im Ausland fehle. Nur mit einer entspre-
chenden Zusatzausbildung habe er eine Chance, bei renommierten
Firmen und Grosskonzernen in der Türkei eine Anstellung zu finden.
Zwar habe das Migrationsamt des Kantons Zürich ein erstes Aufent-
haltsbewilligungsgesuch zu Studienzwecken abgelehnt, damals habe
er aber noch keine Zulassung der ETH Zürich vorweisen können.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. November
2006 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer stamme
aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwande-
rungsdruck festzustellen sei. Viele, insbesondere jüngere Personen
versuchten, sich im Ausland durch Ausschöpfung sämtlicher rechtli-
cher Mittel eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die Behör-
den sähen sich deshalb gezwungen, eine restriktive Visumspolitik zu
verfolgen. Das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise sei nur
dort zu relativieren, wenn dem Gast in der Heimat besondere familiäre,
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berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen. Vorliegend
treffe das aber offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer sei jung,
ledig, kinderlos und ohne feste Anstellung. Die Einwände des Be-
schwerdeführers bezüglich Lebensmittelpunkt und bindenden Bezie-
hungen zu nahen Familienmitgliedern zeugten nicht von genügender
Intensität. Das bereits früher eingereichte Begehren um Bewilligung ei-
nes Studiumaufenthalts zeige, dass der Beschwerdeführer wohl ohne
weiteres bereit wäre, seine familiären Beziehungen und Bindungen zu-
rückzustellen oder gar aufzugeben.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs.
2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe von der Bewil-
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ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14.
Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwe-
senheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN
ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öf-
fentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz
im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit
weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
Der Beschwerdeführer benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung des gewünschten Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
3.2 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten
von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebens-
bedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahr-
zehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber
ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert.
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Daran hat sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise
im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu be-
obachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehr-
heit weder mehr Beschäftigung beziehungsweise Einkommen noch
grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren
Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzmini-
mums. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten
im Südosten und Osten der Türkei und die damit einhergehenden
Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der
Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westli-
chen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme der
Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Prob-
lematik nach sich zieht. In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar
seit November 2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der ein-
seitigen Waffenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu be-
waffneten Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisa-
tion und türkischen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit
längerer Zeit der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten
ist, bestehen nach wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfrei-
heit, der kulturellen Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Reli-
gionsfreiheit (Quelle: , Stand: Mai
2007).
Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend
hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2006 684 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an
vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache,
dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass
diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach ille-
galer oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht wer-
den. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und
gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum trotz gegenteiliger
Zusicherungen Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht
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wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grund-
lage abzustützen.
4.
Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder
einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Hei-
mat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein frem-
denpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen beinahe 29-jährigen,
ledigen jungen Mann. Er lebt noch bei den Eltern in Resadiye, in der
Provinz Tokat, und wird von seinem Vater, welcher den Beruf eines
stellvertretenden Schulleiters ausübt, finanziell unterstützt. Besondere
familiäre Verpflichtungen sind keine erkennbar. Der vom Beschwerde-
führer in diesem Zusammenhang geltend gemachte besondere familiä-
re Zusammenhalt stellt in seinem Kulturkreis keine Besonderheit dar,
die Rückschlüsse auf eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise nach einem Auslandaufenthalt zulassen würde. Die enge Bin-
dung zu den Eltern ist wie bereits von der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung festgestellt insofern zu relativieren, als der Beschwer-
deführer durchaus bereit wäre, eine grosse räumliche Trennung von
diesen in Kauf zu nehmen, wenn es um seine Weiterbildung und um
Verwirklichung einer beruflichen Karriere geht.
5.1 Die Besonderheit der Situation liegt nun aber darin, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz mit einer Sprachausbildung ein ganz
konkretes Ziel erreichen will, welches ihm eine Zusatzausbildung er-
möglichen soll, die wiederum (immer nach Darstellung des Beschwer-
deführers) später den Zugang zum türkischen Arbeitsmarkt erleichtern
würde. Auf den ersten Blick könnte diese Planung durchaus auch unter
dem Gesichtspunkt der gesicherten Wiederausreise etwas für sich ha-
ben. Tatsache ist andererseits, dass der Beschwerdeführer schon seit
2003 über einen Universitätsabschluss verfügt (Richtung Raumfahrt-
Ingenieurwesen), er aber seither weder in diesem Beruf gearbeitet,
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noch sich in technischer Hinsicht weitergebildet hat. Anscheinend hat
er sich die ganze Zeit darauf beschränkt, sich Deutschkenntnisse an-
zueignen, wobei unklar bleibt, auf welche Weise und wie intensiv dies
geschieht bzw. inwieweit dies den Sprachkurs in der Schweiz oder an-
derswo noch als notwendig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer
scheint jedenfalls weit entfernt zu sein von einer eigenen wirtschaftli-
chen Existenz.
5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Beschwerdeführers nach einem Sprachaufenthalt in der
Schweiz besteht. Denn dafür, dass er sich die für ein Studium notwen-
digen Sprachkenntnisse innert nützlicher Frist aneignen kann, besteht
keine Sicherheit. Entsprechend ist von einer gewissen Gefahr dafür
auszugehen, dass er einmal in der Schweiz versucht sein könnte,
den Sprachaufenthalt zu verlängern oder aber eine Aufenthaltsrege-
lung zum Studium von hier aus zu forcieren.
5.3 Zwar trifft zu, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Gastgeberin im Gesuchsverfahren schriftlich zugesichert haben, die
Schweiz fristgerecht zu verlassen beziehungsweise für eine fristge-
rechte Wiederausreise besorgt zu sein. Diesen Zusicherungen kommt
aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine derartige
Bedeutung zu, dass sie die oben angeführten Zweifel an einer fristge-
rechten Wiederausreise beseitigen könnten, da die Zusicherungen
rechtlich nicht verbindlich sind. Die Gastgeberin kann zwar für gewisse
finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren.
6.
Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Oktober 2006 geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 126 608 retour)
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Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann
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