Abtei lung II I
C-833/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Revision; Verfügung der IVSTA vom
10. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-833/2008
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführer), geboren 1959, schweizerischer
Staatsangehöriger, wohnhaft in Thailand, gelernter Sportartikelverkäu-
fer, arbeitete zuletzt von 1991 bis 1995 als EDV-Supporter und Opera-
tor. Am 5. Juni 1996 beantragte er bei der IV-Stelle Basel-Landschaft
eine Rente aus psychischen Gründen. Mit Schreiben vom 26. Februar
1998 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer
berufliche Massnahmen und eine Einführung an einem geschützten
Arbeitsplatz zu und verfügte am 31. März 1998 ein IV-Taggeld vom
17. Februar 1998 bis zum 16. Mai 1998.
Mit Vorbescheid vom 15. September 1998 und anschliessend mit Ver-
fügungen vom 28. Januar 1999, 14. April 1999 und 27. September
1999 gewährte die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer
eine ganze Invalidenrente ab dem 10. August 1996 bei einem Invalidi-
tätsgrad von 94% zufolge langdauernder Krankheit. Abklärungen hät-
ten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Grün-
den nicht mehr arbeitsfähig sei. Infolge einer 2001 von Amtes wegen
durchgeführten Rentenrevision teilte die schweizerische IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) dem Be-
schwerdeführer am 31. Januar 2002 mit, dass aufgrund der unverän-
derten Verhältnisse weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente be-
stehe.
Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision von Amtes wegen wurde
der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 im Auftrag der Vorinstanz
von der Schweizerischen Botschaft in Bangkok zu einer medizinischen
Untersuchung bei Dr. B._______, K._______ Hospital Bangkok, aufge-
boten. Nach Überprüfung der medizinischen Akten war Dr. C._______
vom medizinischen Dienst der Vorinstanz der Ansicht, weitere medizi-
nische Abklärungen seien notwendig (Stellungnahme vom 22. Juni
2007). Aufgrunddessen beauftragte die Vorinstanz mit Schreiben vom
4. Juli 2007 Dr. D._______ (Psychiater) mit einer Untersuchung des
Beschwerdeführers in der Schweiz. Gestützt auf das Gutachten von
Dr. D._______ vom 27. August 2007 kam Dr. C._______ in seiner
zweiten Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 zum Schluss, dass ab
dem 1. Januar 2007 nur noch eine 50%ige Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers vorliege.
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Nach dem Vorbescheid vom 25. Oktober 2007 verfügte die Vorinstanz
am 10. Januar 2008, die bisher ganze Rente des Beschwerdeführers
werde ab dem 1. März 2008 durch eine halbe Rente ersetzt. Eine
Überprüfung des Rentenanspruchs habe ergeben, dass der Beschwer-
deführer seit dem 1. Januar 2007 wieder in der Lage sei, eine seinem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könne er
mehr als 40% des Erwerbseinkommens erzielen, das er heute errei-
chen würde, wenn er keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte.
B.
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2008 hat der Beschwerdeführer die
Verfügung vom 10. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente beantragt. Er macht
geltend, es sei auf das Zeugnis von Dr. E._______ vom 8. August
2007 abzustellen, wonach sich sein Gesundheitszustand nicht verbes-
sert habe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Sie stützt sich dabei auf die im Rahmen der Vernehmlas-
sung eingeholte Stellungnahme vom 13. Mai 2008 von Dr. F._______
(Psychiater) vom medizinischen Dienst der Vorinstanz, welcher das
psychiatrische Gutachten von Dr. D._______ vom 27. August 2007 be-
stätigte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die In-
validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vor-
instanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
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Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, da er als Adressat des an-
gefochtenen Entscheids besonders berührt ist und an deren Aufhe-
bung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 38 ff.,
Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzu-
treten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter Philippe Weissenberger und Richter
David Aschmann der Abteilung II und Richter Stefan Mesmer der Ab-
teilung III.
2.
2.1 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Da die Revision von Am-
tes wegen im Februar 2007 eingeleitet worden ist, sind im vorliegen-
den Verfahren bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und ATSG in der
Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai
2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar.
Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revisi-
on, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich
der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht,
sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Da-
tum geltenden Fassung anwendbar.
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2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis-
herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Lei-
dens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozi-
alpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V
294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 102 V 165;
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc.
[AHI] 2001 S. 228 E. 2b, mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50% auf
eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40% invalid sind.
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3.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG).
3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343
E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach stän-
diger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus-
wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-
heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen kei-
nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des
Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; Recht-
sprechung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc. [AHI]
2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen).
3.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prü-
fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent-
scheides (BGE 130 V 343 E. 3.5.2). Ist zwischenzeitlich eine Überprü-
fung des Rentenanspruchs erfolgt, wobei in der Folge eine blosse Be-
stätigung der bisherigen Rentenverfügung erfolgte, kommt einem sol-
chen Entscheid unter dem Gesichtspunkt des Vergleichszeitpunkts kei-
ne Bedeutung zu; der Überprüfungszeitraum wird nur begrenzt durch
einen Entscheid, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, auf einer ent-
sprechenden Beweiswürdigung und gegebenenfalls einer korrekten
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108
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E. 5.4); vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.3 Mit Mitteilung vom 31. Januar 2002 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrad, infolge
einer Rentenrevision von Amtes wegen, keine anspruchsbeeinflussen-
de Änderung ergeben habe. Gemäss Aktenlage untersuchte die Vorin-
stanz in dieser Revision den neuen Sachverhalt eingehend – indem
ein medizinischer Bericht bei Dr. E._______ vom 4. Mai 2001 und ein
medizinisches Gutachten bei Dr. G._______ vom 17. September 2001
eingeholt wurden – und würdigte anschliessend die Ergebnisse zu-
sammen mit dem medizinischen Dienst (Stellungnahmen vom 25. Juni
2001 und 27. Januar 2002 von Dr. H._______). Die Durchführung ei-
nes Einkommensvergleichs war nicht notwendig, da keine Anhalts-
punkte für eine Veränderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands bestanden. Es handelt sich demzufolge bei dem
Revisionsentscheid vom 31. Januar 2002 um eine abgeschlossene
materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung und Beweiswürdigung, welche den Referenzzeit-
punkt begründet – obwohl der Entscheid als blosse Mitteilung und
nicht als anfechtbare Verfügung eröffnet worden ist (Art. 58 IVG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-422/2007 vom 11. September 2007
E. 10.1).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der gesund-
heitliche Zustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit
dem Revisionsentscheid vom 31. Januar 2002 bis zum Erlass der hier
streitigen Verfügung vom 10. Januar 2008 soweit gebessert hatte,
dass die Ersetzung der bisherigen ganzen Rente durch eine halbe
Rente wegen Verminderung des Invaliditätsgrades mit Wirkung ab dem
1. März 2008 gerechtfertigt war (BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V
108, BGE 130 V 71).
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Weiterausrichtung einer gan-
zen Rente und macht geltend, es sei auf das Zeugnis von
Dr. E._______ abzustellen, wonach sich sein Gesundheitszustand
nicht verbessert habe.
Die Vorinstanz entgegnet, sie habe die Akten im Rahmen der Ver-
nehmlassung Dr. F._______ (Psychiater) vom medizinischen Dienst
der Vorinstanz unterbreitet, welcher in seinem Bericht vom 13. Mai
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2008 das psychiatrischen Gutachten von Dr. D._______ vom 27. Au-
gust 2007 bestätigte. Bei völlig blandem (reizlosem, ruhig verlaufen-
dem) Psychostatus, aber trotzdem noch bestehender reduzierter Be-
lastbarkeit sei die vom Gutachter festgestellte Arbeitsfähigkeit von
50% zutreffend. Dr. D._______ habe in seinem Gutachten die Stellung-
nahme von Dr. E._______ vom 8. August 2007 berücksichtigt und die-
se in seine Beurteilung einbezogen. Im Übrigen habe Dr. E._______
die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eben-
falls als durchaus günstig beurteilt. Der von Dr. E._______ angespro-
chenen Rückfallsgefahr bei grösseren Belastungen sei vom Gutachter
durch die Feststellung einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit von
50% Rechnung getragen worden.
4.2 Mit Revisionsentscheid vom 31. Januar 2002 kam die Vorinstanz
zum Schluss, es liege keine anspruchsbeeinflussende Änderung des
Invaliditätsgrads vor, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Ren-
te bestehe. Sie stützte sich dabei auf die nachfolgenden medizinischen
Unterlagen:
- Arztbericht vom 4. Mai 2001 von Dr. E._______ (Psychiater) im Auf-
trag der Vorinstanz: Der Gesundheitszustand des Patienten habe sich
seit 1998 nicht verbessert. Es sei von einer Chronifizierung auf beste-
hendem Niveau auszugehen. Der Patient sei bis auf weiteres 100% ar-
beitsunfähig.
- Gutachten vom 17. September 2001 von Dr. G._______, The Bang-
kok L._______ Hospital, im Auftrag der Vorinstanz: Der Patient leide
an Dysthymie und paroxysmalen Angstzuständen und Überlastungsre-
aktionen. Aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde liege
beim Patienten eine seit der Kindheit schleichende Persönlichkeitsstö-
rung und chronische Depression vor. Da der Versuch einer beruflichen
Eingliederung gescheitert sei und der Patient aufgrund seiner Angst-
zustände keiner Arbeit nachgehen könne, sei von einer 100%igen Ar-
beitsunfähigkeit auszugehen.
4.3 Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 ersetzte die Vorinstanz die
bisher ganze Rente durch eine halbe Rente ab dem 1. März 2008, da
der Beschwerdeführer wieder in der Lage sei, mehr als 40% des Er-
werbseinkommens zu erzielen, das er heute erreichen würde, wenn er
keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte. Sie berücksichtigte bei ih-
rem Entscheid und bei der Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 folgen-
de medizinischen Unterlagen:
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- Arztbericht vom 15. Februar 2007 von Dr. B._______, K._______
Hospital, im Auftrag der Vorinstanz: Der Patient leide an Borderline-Hy-
pertonie, ansonsten sei der Gesundheitszustand unauffällig.
- Stellungnahme vom 22. Juni 2007 von Dr. C._______ vom medizini-
schen Dienst der Vorinstanz: Aufgrund des Arztberichts von
Dr. B._______ sei der Gesundheitszustand des Patienten gut. Ausser
einer kontrollbedürftigen arteriellen Hypertonie lägen keine krankhaf-
ten Befunde vor. Allerdings fehlten Angaben über den psychischen Zu-
stand des Patienten, weshalb eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nicht möglich sei. Weitere medizinische Abklärungen seien zu veran-
lassen.
- Schreiben vom 8. August 2007 von Dr. E._______ (Psychiatrie/Psy-
chotherapie): Dem Patienten gehe es in Thailand recht gut. Die seeli-
sche Konstitution des Patienten sei aber wesentlich fragiler als es den
Anschein mache. Aus seiner Sicht habe sich die Belastbarkeit des Pa-
tienten kaum verändert, weshalb sich in der Schweiz dieselben Proble-
me wie damals einstellen würden.
- Gutachten vom 27. August 2007 und Ergänzung vom 5. September
2007 von Dr. D._______ (Psychiater) basierend auf einer Untersu-
chung des Beschwerdeführers am 13. August 2007 und im Auftrag der
Vorinstanz: Der Patient beschäftige sich intensiv mit dem Computer
und pflege eine regelmässige Tagesgestaltung. Er benötige seit Jahren
keine psychiatrische Behandlung, nehme keine Psychopharmaka, und
es gehe ihm körperlich gut. Die klinischen Skalen zeigten eine mässi-
ge Depression, die anderen Skalenwerte lägen im Normalbereich. Der
Patient leide an Dysthymia (ICD F34.1) und Angstzuständen (D41.0).
Objektiv gesehen sei eine Behandlung nicht indiziert, es fehle unter
anderem der Leidensdruck. Der Patient sei weitgehend arbeitsfähig.
Zu berücksichtigen sei aber, dass sich die Dysthymie und die Angstzu-
stände unter Belastung wieder verstärken könnten. Der günstige Ver-
lauf und das heute grossteilige Fehlen von psychischen Beschwerden
liessen darauf schliessen, dass ein Teil der Störungen definitiv geheilt
sei. Die unter Druck zu erwartenden Beschwerden liessen eine ca.
50%ige Arbeitsunfähigkeit als angemessen erscheinen. Der Patient
könne ab Anfang 2007 nach einer mehrmonatigen Einarbeitungszeit
einer 50%igen Arbeit im Informatikbereich oder anderswo nachgehen.
- Schreiben vom 17. Oktober 2007 von Dr. C._______ vom medizini-
schen Dienst der Vorinstanz: Der psychiatrische Zustand des Patien-
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ten sei besser geworden. Bei einer verbleibenden Dysthymie scheine
noch eine verminderte Belastbarkeit vorzuliege. Diese begründe ab
dem 1. Januar 2007 nur noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
- Stellungnahme vom 13. Mai 2008 von Dr. F._______ vom medizini-
schen Dienst der Vorinstanz: Der Patient leide an keiner Dysthymie
mehr und es gehe ihm psychisch gut. Die Rückfallsgefahr sei durch
eine 50%ige Arbeitunfähigkeit angemessen gewürdigt worden.
4.4 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist bei der
Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; Zeitschrift für Ausgleichskassen [ZAK] 1991
S. 319 E. 1c). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen
der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen
und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medi-
zinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf
die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzli-
che Untersuchung vorzunehmen sei. Diesen Berichten kann nicht jegli-
che Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind
sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil des Bundesgerichts
9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 143/07 vom 14. September
2007 E. 3.3).
4.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungs-
träger und Gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Be-
weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prü-
fen sind. Danach ist zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestat-
ten, und, wenn dies der Fall ist, aufgrund des als massgeblich befun-
denen Ergebnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
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nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana-
mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind
(BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). Wird im
Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt auf vom am Recht
stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unter-
lagen entschieden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderun-
gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen er-
gänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 E. 1d; Ur-
teil U 365/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Sozialver-
sicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben jener Sachverhaltsdarstellung zu fol-
gen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen).
4.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei der Verminderung der
Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor-
aussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Während
Art. 88a IVV die Frage regelt, ab wann eine im Sinne von Art. 17 ATSG
revisionsrelevante Tatsachenänderung in zeitlicher Hinsicht zu berück-
sichtigen ist, hat Art. 88bis IVV die Frage zum Gegenstand, auf welchen
Zeitpunkt hin die Rechtsfolge einer solchen nach Art. 88a IVV erhebli-
chen Tatsachenänderung eintreten soll (BGE 129 V 211 E. 3.2.1). Ge-
mäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herabsetzung der Renten
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats an.
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4.7 Das Gutachten vom 27. August 2007 inkl. Ergänzung vom 5. Sep-
tember 2007 von Dr. D._______ ist in Kenntnis der gesamten Akten
und nach Aufnahme der Anamnese ergangen. Es ist umfassend, wur-
de sorgfältig erstellt und beruht auf einer gründlichen Untersuchung.
Die Darlegung der Zusammenhänge sowie die gesamtmedizinische
Beurteilung des Gesundheitzustandes und der verbesserten Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers sind einleuchtend, einlässlich und
nachvollziehbar. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. D._______. Es ist daher auf die
Schlussfolgerungen von Dr. D._______ sowie der Ärzte des medizini-
schen Dienstes Dr. C._______ und Dr. F._______in ihren Stellungnah-
men vom 22. Juni 2007 und 13. Mai 2008 abzustellen. Ausserdem hielt
bereits Dr. B._______, K._______ Hospital Bangkok, in seinem Bericht
vom 15. Februar 2007 fest, beim Patienten lägen ausser einer kontroll-
bedürftigen arteriellen Hypertonie keine krankhaften Befunde vor.
Mehrere Ärzte sind demnach der Ansicht, dass sich der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers seit 2002 verbessert hat, und es dem
Beschwerdeführer zumutbar ist einer 50%igen Tätigkeit nachzugehen.
Auch sind die verminderte Belastbarkeit und die nicht vorhersehbaren
aber unter Druck zu erwartenden Beschwerden bei der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. So-
weit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf das Gutachten
von Dr. E._______ abzustellen, ist zu bemerken, dass Dr. E._______
in seinem Schreiben vom 8. August 2007 unter anderem festhielt, dass
es dem Patienten in Thailand recht gut gehe, er aber 100% arbeitsun-
fähig sei. Diese Schlussfolgerung ist nicht begründet, steht im Wider-
spruch zu den Befunden und ist weder für das Bundesverwaltungsge-
richt noch für die anderen Ärzte nachvollziehbar. Deshalb ist auf das
Gutachten von Dr. E._______ nicht abzustellen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorhanden
sind, von den ärztlichen Beurteilungen von Dr. B._______,
Dr. D._______, Dr. C._______und Dr. F._______ abzuweichen. Es ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gutachten von
Dr. D._______ bzw. den Stellungnahmen der Ärzte des medizinischen
Dienstes gefolgt ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
hat sich somit insofern verbessert, als ihm eine Restarbeitsfähigkeit
von 50% in der angestammten Tätigkeit zuzumuten ist, unabhängig
davon, ob er diese wahrnimmt. Unter diesen Umständen ist kein Ein-
kommensvergleich erforderlich. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom
10. Januar 2008 den Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente richtiger-
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weise auf den 1. März 2008 festgesetzt (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV).
Demnach ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 10. Ja-
nuar 2008 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis
Fr. 1'000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Ver-
fahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.– festzusetzen und dem
Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei kein Anspruch
auf Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 532.59.165.144)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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