Abtei lung II I
C-8333/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franzis-
ka Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8333/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangein-
richtung oder die Vorinstanz) die X._______GmbH (nachfolgend die
Arbeitgeberin oder die Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 14.
November 2007 rückwirkend per 1. April 2002 zwangsweise
angeschlossen hat,
dass die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 Beschwer-
de gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 14. November
2007 erhob mit dem Antrag, der Zwangsanschluss sei auf die Zeit vom
1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2005 zu beschränken, da
sie einerseits für die Zeit davor, nämlich im Jahre 2002, bei der Sam-
melstiftung BVG der „Zürich“ Lebensversicherungs-Gesellschaft versi-
chert gewesen sei und vom 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2004
keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer mehr bei ihr angestellt gewesen
seien, und sie andererseits für die Zeit danach, also ab dem 1. Januar
2006 der Pensionskasse P._______ angeschlossen sei. Der Be-
schwerde legte sie Belege zu den genannten Anschlüssen im Jahre
2002 und ab dem Jahre 2006 bei,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 zwar
beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich und unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen,
in ihrer Begründung aber ausführte, der Zwangsanschluss sei entspre-
chend dem Beschwerdeantrag vom 1. September 2004 bis zum 31.
Dezember 2005 zu beschränken,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. Mai 2008 ihren Be-
schwerdeantrag bestätigte und zudem beantragte, dass die Verfah-
renskosten der Beschwedegegnerin aufzuerlegen seien. Darüber hin-
aus wies sie darauf hin, dass sie bereit sei, die Beschwerde zurückzu-
ziehen, wenn die Vorinstanz eine Wiederwägungsverfügung erlassen
sollte,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 20. Juni 2008 auf eine Antragstel-
lung verzichtete und an ihrer Veranlassung mit der zeitlichen Be-
schränkung des Zwangsanschlusses – in Abweichung von der ange-
fochtenen Verfügung – festhielt, allerdings unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 33 Bst. h VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) der Auffangeinrichtung als Vorinstanz
im Bereiche der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge [BVG, SR 831.40]) beurteilt, sofern – wie in casu - kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52
VwVG) gegen die Verfügung vom 14. November 2007 Beschwerde er-
hoben hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat, so dass sie
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und das Bundes-
verwaltungsgericht demzufolge auf das ergriffene Rechtsmittel eintre-
ten kann,
dass die Beschwerdeführerin gegen den verfügten Zwangsanschluss
an sich nichts einwendete, aber die festgelegte Zeitspanne (ab dem 1.
Januar 2002 unbefristet) rügte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung und Duplik - gestützt auf die
von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ins Recht gelegten
Unterlagen - hinsichtlich der Begrenzung des Zwangsanschlusses
trotz anderslautendem Antrag sinngemäss die Gutheissung der Be-
schwerde beantragte, und zwar in dem Sinne, dass der Zwangsan-
schluss auf die Zeitspanne vom 1. September 2004 bis zum 31. De-
zember 2005 zu beschränken sei,
dass dieser Antrag dem Beschwerdeantrag entspricht,
dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass hat, vom überein-
stimmenden Antrag der Parteien abzuweichen, stützt sich dieser doch
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen
der Sammelstiftung BVG der „Zürich“ Lebensversicherungs-Gesell-
schaft und jene der Pensionskasse P._______,
dass die angefochtene Verfügung deshalb in dem Sinne zu ändern ist,
dass der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin auf die Zeitspan-
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ne vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen
ist, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt,
dass unter diesen Umständen zu prüfen ist, ob die angefochtene Ver-
fügung auch im Kostenpunkt abzuändern, eventuell aufzuheben ist,
dass dies nur der Fall sein kann, wenn der Zwangsanschluss zum Zeit-
punkt des Erlasses der Verfügung (14. November 2007) zu Unrecht
verfügt worden wäre,
dass vorliegend massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin von der
Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 20. August 2007 bis zum 28. Sep-
tember und sodann bis Ende Oktober 2007 Gelegenheit erhalten hat-
te, sich zum angedrohten Zwangsanschluss durch Nachweis eines an-
derweitigen Anschlusses zu äussern, dies mit dem ausdrücklichen
Hinweis auf die Kostenfolgen des fehlenden Nachweises,
dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, sich innert (erstreck-
ter) Frist zu äussern,
dass die Vorinstanz demnach gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG
gezwungen war, eine Anschlussverfügung zu erlassen,
dass die Auferlegung der Verfügungskosten und der Gebühren durch
die Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August
1989 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vor-
sorge (SR 831.434) nicht zu beanstanden ist und diese Kosten und
Gebühren mithin die der Vorinstanz durch die Nachlässigkeit der Be-
schwerdeführerin verursachten Verwaltungskosten decken, was zur
Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt,
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei bei nur teilweisem
Unterliegen die Verfahrenskosten zu ermässigen sind,
dass gemäss Abs. 2 von Art. 63 VwVG den Vorinstanzen keine Verfah-
renskosten auferlegt werden,
dass vorliegend die teilweise unterliegende Beschwerdeführerin kos-
tenpflichtig wird,
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dass die Verfahrenskosten gemäss dem Reglement vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind,
dass diese vorliegend entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu
ermässigen sind und auf Fr. 400.-- festgelegt werden,
dass vorliegend der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zugesprochen wird, da ihr keine hohen Kosten
entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1
der Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 14. November
2007 dahingehend geändert, dass der Zwangsanschluss per 1. Sep-
tember 2004 erfolgt und bis zum 31. Dezember 2005 dauert. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 20 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: EZ)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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