Abtei lung II I
C-8334/2007/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Einspracheentscheid vom 15. November 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8334/2007
Sachverhalt:
A.
Am 24. April 2007 (Eingangsdatum; act. 44) stellte die 1945 geborene,
in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürgerin X._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Vorbezug einer Altersrente
der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab
dem 61. (recte: 62.) Altersjahr. Am 24. September 2007 verfügte die
Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK), dass der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 – unter Be-
rücksichtigung einer Kürzung wegen Rentenvorbezugs – eine monatli-
che ordentlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 845.- ausbezahlt wer-
de, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren
und 3 Monaten.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei
der SAK und machte geltend, sie habe während 35 Jahren gearbeitet,
allerdings während einer gewissen Periode nur einige Monate pro
Jahr. Zudem habe sie schon 4 Jahre vor ihrem 21. Lebensjahr mit der
Erwerbstätigkeit begonnen, so dass die Beitragslücke 1982/83 gedeckt
sei. Sie beantrage daher, die Jahre 1991 bis 2005 nicht nur monats-
weise, sondern als ganze Arbeitsperioden, aber als Teilzeit (zu 50%)
anzurechnen. Mit Entscheid vom 15. November 2007 wies die SAK die
Einsprache ab mit der Begründung, die Anrechnung eines bestimmten
Zeitabschnittes könne nur erfolgen, wenn der Rentenansprecher
während dieses Zeitabschnittes grundsätzlich versichert sowie der
Betragspflicht unterstellt gewesen sei und zudem seine Beitragspflicht
erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz von Oktober
1981 bis 2005 in Deutschland gehabt und sei der freiwilligen AHV/IV
nicht unterstellt gewesen. Auch sei sie in dieser Zeit nur noch unregel-
mässig in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Daher könnten nur die
Beitragsmonate angerechnet werden, während denen sie tatsächlich
(zu 100% oder auch weniger) erwerbstätig gewesen sei. Es sei jedoch
rechtlich nicht zulässig, die Jahre 1991 bis 2005 – statt als 100% tem-
porär – als ganze Arbeitsperioden zu 50% anzurechnen.
C.
Am 5. Dezember 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
15. November 2007 und beantragte, es sei die Rente erneut zu be-
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rechnen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe jährlich (ausge-
nommen in den Jahren 1982, 1983, 1985, 1986, 1988, 1997 und 2006)
Beiträge weit über dem obligatorischen Minimum an die AHV bezahlt;
daher sei ihr auch nicht bewusst gewesen, dass sie Beiträge an die
freiwillige Versicherung hätte leisten müssen. Es sei ihr nicht klar,
weshalb nun 18 Jahre nicht voll berücksichtigt würden, da ihr nur die
erwähnten 7 Jahre fehlten. Im Weiteren seien auch die für das Jahr
2007 geleisteten Beiträge nicht berücksichtigt worden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die für zwei Jahre vorbezogene Altersrente der Beschwerde-
führerin sei aufgrund der anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren
und 3 Monaten, der Rentenskala 27 und dem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 30'498.-- berechnet worden.
Die im Jahr 2007 bezahlten Beiträge könnten grundsätzlich nicht hin-
zugerechnet werden, da die im Jahr des Rentenanspruches geleiste-
ten Beiträge für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt würden. Es
könnten höchstens die vier Monate für die Bestimmung der Renten-
skala hinzugezählt werden. Doch bei einer Beitragsdauer von 25 Jah-
ren und 7 Monaten sei weiterhin die Rentenskala 27 (bei unveränder-
tem durchschnittlichem Jahreseinkommen) anwendbar.
E.
Nachdem der Schriftenwechsel geschlossen worden war, reichte die
Beschwerdeführerin am 28. April 2008 als weiteres Beweismittel eine
Wohnsitzbestätigung der Stadt Zürich nach, gemäss welcher sie
zwischen 1978 und 1985 andauernd sowie zwischen 1989 bis 1995
sporadisch in der Stadt Zürich wohnhaft gewesen ist.
F.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juni 2008 führte die SAK
aus, dass aufgrund der Wohnsitzbestätigung sieben Beitragsmonate
(Oktober bis Dezember 1981, September, November und Dezember
1994 und Januar 1995) zusätzlich angerechnet werden könnten, nicht
aber die übrigen Wohnsitzzeiten, da der jeweilige Jahresmindest-
beitrag nicht entrichtet worden sei und dieser im Nachhinein infolge
Verjährung nicht mehr nachgezahlt werden könne. Die zusätzliche An-
rechnung der 7 Beitragsmonate habe jedoch keinen Einfluss auf die
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festgesetzte Rentenhöhe. Das exakte durchschnittliche Jahreseinkom-
men sinke zwar leicht, aber auf den nächsten Tabellenwert aufgerun-
det bleibe das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
gleich. Auch sei bei einer Beitragsdauer von 25 Jahren und 10 Mona-
ten weiterhin die Rentenskala 27 anwendbar. Eine Berichtigung der
Entscheidgrundlagen sei unter diesen Umständen nicht erforderlich,
weshalb weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
G.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel erneut
geschlossen. Gegen die mit Verfügungen vom 25. Februar 2008 sowie
23. September 2009 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers
gingen innert den gesetzten Fristen keine Ausstandsbegehren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2007, mit
welchem die Verfügung vom 24. September 2007 der SAK bestätigt
wurde, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2007 An-
spruch auf eine ordentliche (vorbezogene) Altersrente in der Höhe von
Fr. 845.- hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
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wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
In ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2007 macht die Beschwerde-
führerin geltend, sie sei sich nie bewusst gewesen, dass sie Beiträge
für die freiwillige Versicherung hätte leisten müssen, zumal sie jährlich
mehr als das obligatorische Beitragsminimum entrichtet habe. Damit
macht sie sinngemäss eine Verletzung des verfassungsmässigen An-
spruchs auf Treu und Glauben geltend.
2.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu
und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) gewährleistet. Die zu dem aus Art. 4 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV)
abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz entwickelte
Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (vgl. SVR
2001 KV Nr. 3 S. 5 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E.
2b).
Der Grundsatz von Treu und Glauben umfasst einerseits den Anspruch
auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern
sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende
Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatli-
chen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtli-
chen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich
zu verhalten (vgl. etwa BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, BGE 127 II
49 E. 5a). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchen-
den gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens
den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit
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es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssitua-
tion schafft (vgl. BGE 111 Ib 116 E. 4).
2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung sind schweizerische Ausland-
vertretungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, Auslandschweizer
von sich aus über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der
freiwilligen Versicherung zu orientieren. Wird allerdings informiert, sind
die Behörden gehalten, die Auslandschweizer richtig zu beraten und
über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu infor-
mieren (vgl. BGE 121 V 65 E. 4a, mit Hinweisen).
2.3 Es wäre zweifellos Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich
über die geltende Rechtslage zu informieren, nicht zuletzt aufgrund
der Tatsache, dass sie den Wohnsitz mehrere Mal ins Ausland resp.
zurück in die Schweiz verlegt hat und es ihr unter diesen Umständen
zuzumuten gewesen wäre, sich gelegentlich über ihre Verpflichtungen
im Zusammenhang mit ihrer Altersversicherung zu informieren. Aus
ihrer eigenen Rechtsunkenntnis bezüglich Beitritt zur freiwilligen Ver-
sicherung kann sie daher keine Vorteile für sich ableiten (vgl. BGE 126
V 313 E. 2b mit Hinweisen), zumal gemäss Rechtsprechung von ihr
ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden darf (vgl. ZAK
1991 S. 375 E. 3c). Eine Verletzung des Anspruchs auf Treu und
Glauben ist daher nicht auszumachen, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin auch keinen Anspruch auf eine von der gesetzlichen Regelung
abweichende Behandlung hat.
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwer-
deführerin korrekt ermittelt hat.
3.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65.
Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21
Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, wel-
cher der Vollendung des gemäss Abs.1 massgebenden Altersjahres
folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Gemäss Art. 40 AHVG besteht allerdings die Möglichkeit, die Rente
ein oder zwei Jahre vorzubeziehen. Damit entsteht der Rentenan-
spruch für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63.
oder 62. Altersjahres. In diesem Fall wird die ordentliche Rente ent-
sprechend gekürzt (vgl. Art. 56 AHVV).
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Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansät-
ze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG).
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968
wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen
Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus
nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Bei-
tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigun-
gen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Aus-
gleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmassli-
chen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b).
Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermit-
telt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versi-
cherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre
geteilt wird.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat eine vorbezogene ordentliche Alters-
rente ab Oktober 2007 beantragt. Bei der Entstehung des Anspruchs
auf eine Altersrente beträgt demnach die Beitragsdauer ihres Jahr-
gangs (1945) nach der Jahrgangstabelle 41 Jahre (vgl. Rententabellen
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2007 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [im Folgen-
den: Rententabellen 2007], S. 7).
Gemäss den Einträgen in ihren individuellen Beitragskonten hat die
Beschwerdeführerin in den Jahren 1963 bis 1980, 1991 und 2005
ohne Unterbrüche Beiträge an die AHV entrichtet. Im Jahr 1981 ver-
legte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Deutschland und im
Jahr 1991 nach Frankreich, wo sie auch heute noch ihren ständigen
Wohnsitz hat. Zwischenzeitlich hielt sie sich verschiedentlich für einige
Monate in der Schweiz auf. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG
sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natür-
liche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben,
obligatorisch versichert. Da die Beschwerdeführerin der freiwilligen
Versicherung nicht beigetreten ist, werden bei der Beitragsdauer nur
diejenigen Beitragsmonate angerechnet, während denen sie in der
Schweiz erwerbstätig war oder Wohnsitz hatte und zudem die Mindest-
beiträge bezahlte.
Falls die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG – wie vorlie-
gend – unvollständig ist, werden die Beitragszeiten, die vor dem 1. Ja-
nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur
Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV),
wobei auch das während dieser Zeit erzielte Einkommen bei der Ren-
tenberechnung mitberücksichtigt wird.
3.3 Gestützt auf die Einträge in den individuellen Konten und unter
Anwendung der Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitrags-
dauer sowie auf die eingereichten Arbeitszeugnisse ging die Vor-
instanz von einer Beitragsdauer von 303 Monaten (25 Jahre und 3 Mo-
nate) aus und errechnete unter Anwendung der Rentenskala 27 (auf-
grund der 25 vollen Beitragsjahre, vgl. Rententabellen 2007, S. 10) die
Teilrente der Beschwerdeführerin.
Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind in den individuellen Konten
(ab dem Jahr 1963) Einkommen in der Höhe von insgesamt
Fr. 566'361.- registriert. Dieses Gesamteinkommen wurde zwecks Aus-
gleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss
Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungs-
faktor beträgt vorliegend 1,350 (Rententabellen 2007, S. 15, erster
Eintrag im individuellen Konto nach Vollendung des 20. Altersjahres im
Jahr 1966), so dass die Vorinstanz von einem aufgewertete Ge-
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samteinkommen von rund Fr. 764'588.- ausging. Geteilt durch die An-
zahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt
dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 30'281.-
([Fr. 764'588.- : 303] x 12). Dieser Betrag wurde auf den nächsthö-
heren Tabellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahresein-
kommens aufgerundet. Gemäss den Rententabellen 2007 beträgt
dieser Wert in der Skala 27 Fr. 30'498.- (vgl. Rententabellen 2007,
S. 52), woraus eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 907.-
resultiert. Unter Berücksichtigung der Kürzung von 6,8% für Frauen
(für 2 Vorbezugsjahre) errechnete die Vorinstanz daher eine monat-
liche ordentliche Rente von Fr. 845.-.
3.4 Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Wohn-
sitzbestätigung sind – wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom
23. Juni 2008 zu Recht ausgeführt hat – der massgeblichen Beitrags-
dauer 7 weitere Monate (Oktober bis Dezember 1981, September, No-
vember und Dezember 1993 sowie Januar 1995) hinzuzurechnen,
während denen die Beschwerdeführerin in der Schweiz Wohnsitz und
den Jahresmindestbeitrag entrichtet hatte. Die übrigen Wohnsitzzeiten
können dagegen nicht angerechnet werden, da der Jahresmindestbei-
trag nicht bezahlt wurde und infolge Verjährung auch nachträglich nicht
mehr entrichtet werden kann (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVV in Verbindung
mit Art. 16 Abs. 1 AHVG). Entgegen der Annahme der Beschwerde-
führerin ist es auch nicht möglich, diejenigen Monate, in denen sie kei-
ne Erwerbstätigkeit ausübte und nicht in der Schweiz wohnte, anzu-
rechnen, auch wenn der Jahresmindestbeitrag bereits mit den Beiträ-
gen aus dem Erwerbseinkommen der übrigen Monate des betreffen-
den Jahres entrichtet wurde, da die Beschwerdeführerin während die-
ser Zeit keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und somit nicht obliga-
torisch versichert war.
3.5 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihre im Jahre 2007 ent-
richteten Beiträge seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es
trifft zu, dass nach Art. 52c AHVV Beitragszeiten zwischen dem
31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Ent-
stehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken
herangezogen werden können. Die in diesem Zeitraum erzielten Er-
werbseinkommen werden bei der Rentenberechnung allerdings nicht
berücksichtigt. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, die einen
Rentenvorbezug von 2 Jahren beantragt hat, entsteht gemäss Art. 40
Abs. 1 AHVG am ersten Tag des Monats nach Vollendung des
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62. Altersjahres, also am 1. Oktober 2007. Dies hat zur Folge, dass die
4 Monate von Januar 2007 bis April 2007, während denen die Be-
schwerdeführerin erwiesenermassen in der Schweiz erwerbstätig und
damit obligatorisch versichert war, zur Beitragszeit hinzuzurechnen
sind, dass jedoch das während dieser Zeit erworbene Einkommen für
die Errechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht zu
berücksichtigen ist.
4.
Der Beschwerdeführerin sind daher zu der in der angefochtenen Verfü-
gung festgelegten Beitragszeit von 25 Jahren und 3 Monaten zusätz-
lich 7 Monate infolge Wohnsitzes in der Schweiz sowie 4 Monate aus
dem Jahre 2007, während denen sie in der Schweiz erwerbstätig war,
anzurechnen, so dass eine Beitragsdauer von 26 Jahren und 2 Mona-
ten (314 Monate) resultiert. Für die Bestimmung der anwendbaren
Rentenskala ist damit von 26 vollen Beitragsjahren auszugehen – und
nicht nur von 25 vollen Beitragsjahren, wie die Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme vom 23. Juni 2008 annahm. Im Vergleich zu den 41
möglichen vollen Beitragsjahren des Jahrgangs 1945 resultiert aus
dem Skalenwähler (vgl. Rententabellen 2007, S. 10) die Rentenskala
28, die für die Errechnung der Teilrente der Beschwerdeführerin anzu-
wenden ist.
Damit steht fest, dass die Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides von einer unrichtigen Beitragsdauer ausgegan-
gen ist, was entgegen ihrer Auffassung durchaus Auswirkungen auf
die Anzahl der zu berücksichtigenden vollen Beitragsjahre hat. Die
Rentenberechnung erweist sich damit als rechtsfehlerhaft.
Da gemäss Art. 52c AHVV das im Jahre 2007 erzielte Erwerbsein-
kommen bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen ist, und
in den weiteren, zusätzlich anzurechnenden Monaten keine Erwerbs-
tätigkeit ausgeübt wurde, bleibt das von der Vorinstanz errechnete
Gesamteinkommen unverändert und beträgt nach Teuerungsanpas-
sung Fr. 764'588.-. Wird dieses Einkommen durch die Anzahl der
Beitragsmonate (314) geteilt und mit 12 multipliziert, resultiert ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 29'220.-. Hieraus
ergibt sich bei Anwendung der Skala 28 eine monatliche, infolge
Vorbezugs noch zu kürzende Rente von Fr. 941.- (vgl. Rententabellen
2007, S. 50) – und nicht nur Fr. 907.-, wie dies bei Anwendung der
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Skala 27 der Fall wäre. Der vorinstanzliche Fehler hat damit durchaus
Auswirkungen auf die umstrittene Rentenhöhe.
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die für die Berechnung
der Altersrente der Beschwerdeführerin massgebliche Beitragsdauer
aufgrund der nachgereichten Beweismittel im Sinne der obenstehen-
den Erwägung zu korrigieren ist. Die Beschwerde ist demnach teil-
weise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. November
2007 sowie die Verfügung vom 24. September 2007 sind aufzuheben.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Rente
im Sinne der Erwägung 4 neu festlege. Weitergehend ist die Be-
schwerde abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin sind
jedoch keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, so dass kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die
– ebenfalls teilweise obsiegende – SAK keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheent-
scheid vom 15. November 2007 sowie die Verfügung vom 24. Septem-
ber 2007 werden aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne
der Erwägung 4 neu verfüge.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vo-
raussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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