Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8338/2010
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Frankreich,
vertreten durch B._______, Frankreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. Juni 2010).
C-8338/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in
Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad
von 37 % den Anspruch auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) von A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) abgewiesen hatte,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch B._______ , gegen diese
Verfügung mit Eingabe vom 29. November 2010 (Postübergabe am
30. November 2010) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(Eingangsdatum: 3. Dezember 2010) hatte Beschwerde erheben lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
und Art. 34 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert wurde, einen
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- einzuzahlen und den Beweis zu
erbringen, wann die Eröffnung resp. Zustellung der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2010 erfolgt war,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 27. Januar
2011 – unter Beilage eines Arztberichtes – weitere Ausführungen machen
und sich hinsichtlich der Eröffnung resp. Zustellung nicht vernehmen
liess,
dass dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom
11. Februar 2011, welche ihm gemäss Rückschein am 14. Februar 2011
C-8338/2010
Seite 3
zugestellt worden war, angedroht wurde, dass auf die Beschwerde vom
30. November 2010 nicht eingetreten werde, sollte er sich zur
verspäteten Eingabe der Beschwerde nicht äussern und keine
genügenden Elemente/Beweise einbringen, um die Fiktion der Zustellung
der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2010 am 22. Juni 2010 zu
widerlegen,
dass der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung in der Folge nicht
fristgerecht nachgekommen ist,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung
einzureichen ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1],
vgl. auch Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass vorliegend nicht aktenkundig ist, wann die angefochtene Verfügung
vom 4. Juni 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde,
dass die früher in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur
Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim
Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine
eingeschrieben Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von
sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als
zugestellt zu betrachten ist (BGE 123 III 492), auch unter neuem Recht –
nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG
und Art. 20 Abs. 2bis VwVG) – weiterhin Geltung beansprucht (BGE 134 V
49 E. 4),
dass gemäss dem "Service Guide Online" der öffentlich-rechtlichen
Anstalt Die Schweizerische Post die Beförderungszeit (Werktage nach
Aufgabe; Montag bis Freitag) für nicht prioritäre Briefsendungen an die
Poststelle am Ort des Empfängers in Frankreich zwischen vier und
sieben Tagen beträgt
( zuletzt
besucht am 22. März 2011)
dass gemäss der oben genannten Fiktion die eingeschriebene Sendung,
welche die IVSTA dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 gesendet und
offensichtlich auch den angefochtenen Entscheid vom 4. Juni 2010
enthalten hatte, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen
ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu
C-8338/2010
Seite 4
betrachten ist (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-2276/2008
vom 29. Oktober 2008 E. 4 und 5),
dass nach dem hiervor Dargelegten als Zustelldatum der
rentenabweisenden Verfügung vom 4. Juni 2010 grundsätzlich der 22.
Juni 2010 zu gelten hat, d.h. der siebte Tag nach Eingang bei der
Poststelle am Ort des Empfängers am 15. Juni 2010,
dass die am 30 November 2010 eingereichte Beschwerde über drei
Monate nach dem Fristablauf der Beschwerdefrist und somit massiv
verspätet erfolgt ist,
dass der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach
derjenige das Vorhandensein einer behauptete Tatsache beweisen muss,
der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich ist; so trifft
die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren
grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat; dies
gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der
Post aufgegeben worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_265/
2008 vom 9. April 2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen und C 76/06 vom 3. Juli
2006 E. 1),
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, den angefochtenen
Entscheid erst am 29. Oktober 2010 oder später erhalten zu haben; er
hat sich auch nicht, obwohl zweimal vom Bundesverwaltungsgericht
eingeladen, über die fristgerechte Einreichung der Beschwerde geäussert
oder diese bewiesen,
dass demzufolge die 30-tägige Beschwerdefrist nach dem
Fristenstillstand während der Gerichtsferien vom 15 Juli bis und mit dem
15. August 2010 am 23. August 2010 als abgelaufen zu gelten hat und
die am 30. November 2010 eingereichte Beschwerde als verspätet zu
betrachten ist,
dass eine Frist nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24
Abs. 1 VwVG),
C-8338/2010
Seite 5
dass der Versicherte kein unverschuldetes Hindernis geltend gemacht
hat,
dass somit auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 30. November
2010 im einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht
einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass gerade noch von einer Kostenauferlegung abzusehen ist und dem
Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 VGKE in
Verbindung mit Art. 64 VwVG),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-8338/2010
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 30. November 2010 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
C-8338/2010
Seite 7
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: