B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8339/2010
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
Z._______,
vertreten durch
Christof Enderle, Advokatur und Notariat Enderle Felix Haid-
lauf Schmid, 4153 Reinach BL,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung.
C-8339/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1965 im Kosovo) hielt sich in den Jahren
1991 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz auf. Nachdem die Saison-
nicht in eine Jahresbewilligung umgewandelt worden war, verliess er am
20. Dezember 1996 die Schweiz. Am 28. März 1997 reiste er erneut in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches von der zuständigen
Behörde mit Verfügung vom 8. Juli 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig
wurde er aus der Schweiz weggewiesen.
B.
Am 8. Juni 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine 1951 geborene
Schweizer Bürgerin. Diese stellte am 9. Juni 1998 ein Familiennachzugs-
gesuch für ihren Ehemann. Die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau
lehnte vorerst die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung
vom 6. November 1998 ab. Nachdem sich auch das Bundesgericht in
letzter Instanz mit dieser Angelegenheit befasst hatte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.533/1999 vom 1. Februar 2000), erteilte die Frem-
denpolizei dem Beschwerdeführer am 19. April 2000 nach Prüfung der
Verhältnisse und in Wiedererwägung ihrer Verfügung die beantragte Auf-
enthaltsbewilligung.
C.
Gestützt auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 18. April 2002
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen
des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am
7. November 2005 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheli-
che Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnis-
nahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss
Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
D.
Am 21. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb dadurch neben dem Schweizer
C-8339/2010
Seite 3
Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Zürich und das Gemeindebür-
gerrecht von Elgg.
E.
Am 17. März 2008 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Be-
schwerdeführer heiratete am 19. August 2008 die kosovarische Staats-
angehörige X._______ (geb. 1975). Deren Kind (geb. 24. April 2003) an-
erkannte er am 5. Juni 2008 als sein eigenes.
F.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 informierte das Amt für Migration
Basel-Landschaft die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer mit
seiner zweiten Ehefrau ein Kind gezeugt habe, welches bereits am
24. April 2003 im Kosovo geboren worden sei. Aufgrund dieser Mitteilung
gelangte das BFM mit Schreiben vom 13. November 2008 an den Be-
schwerdeführer und teilte ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs
mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41 BüG ein Verfahren auf Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet werde. Vom Recht auf
Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 22. November 2008
Gebrauch. Die von der Vorinstanz dazu gestellten Ergänzungsfragen be-
antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April
2009.
G.
Mit der Zustimmung des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz Ein-
sicht in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Ar-
lesheim.
H.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer unter Ansetzung einer Frist zur abschliessenden Stellungnahme
mit, sie sehe es als erwiesen an, dass vorliegend die Voraussetzungen
für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien. Mit
Eingaben vom 2. November 2009, 27. November 2009 und 12. Mai 2010
nahm der Beschwerdeführer sein Äusserungsrecht wahr.
I.
Am 28. Oktober 2009 hatte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung erteilt.
C-8339/2010
Seite 4
J.
Mit Schreiben vom 4. November 2009 hatte die Vorinstanz – auf ent-
sprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin – die Durchführung einer
Befragung der schweizerischen Ehefrau abgelehnt. Zur Begründung wur-
de ausgeführt, es liege bereits eine Auskunft der Ex-Ehefrau vor, da diese
die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Novem-
ber 2008 mitunterzeichnet habe.
K.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 (die vorinstanzlichen Akten enthal-
ten zwar auch ein mit 2. November 2010 datiertes Exemplar [vgl. act. 29])
erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdefüh-
rers für nichtig. Weiter stellte sie fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle
Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig
erklärten Einbürgerung beruhe.
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2010 gelangte der Beschwer-
deführer mit dem Begehren, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfäng-
lich aufzuheben, an das Bundesverwaltungsgericht.
M.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 2. Mai 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem Begeh-
ren und dessen Begründung fest.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach
C-8339/2010
Seite 5
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Be-
hörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betref-
fend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51
BüG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem Verwaltungsverfahrens-
gesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41
E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und
1.3).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung
seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz
mache zwar den Verdacht geltend, er habe die erleichterte Einbürgerung
erschlichen, befasse sich aber mit keinem Wort mit den von ihm vorge-
tragenen Gründen und vorgelegten Beweisunterlagen, welche diesen
Verdacht umstossen würden. Konkret nehme sie zu seinen Vorbringen
lediglich in den Ziffern 4.1 bis 4.3 der Verfügung vom 26. Oktober 2010
Stellung, unterlasse es aber, die eingereichten Unterlagen zu kommentie-
ren und in Bezug auf deren Rechtserheblichkeit zu würdigen. Insoweit
C-8339/2010
Seite 6
beanstandet er sowohl eine Verletzung der Berücksichtigungs- wie auch
der Begründungspflicht.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der
Behörde, bevor sie verfügt alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen
der Parteien zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihre Verfügung zu
begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob die Behörde sämtliche erheblichen
Parteivorbringen gewürdigt hat, lässt sich jedoch nicht losgelöst von der
Begründung einer Verfügung beurteilen und kann regelmässig nur an-
hand der Verfügungsbegründung beurteilt werden (vgl. BERNHARD WALD-
MANN / JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann / Weissen-
berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 32 N 21).
3.3 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Ver-
fügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides
ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht,
dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunk-
te beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Ent-
scheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Ent-
scheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 133 III
439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S.
236; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.4 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Stellung-
nahmen des Beschwerdeführers wiedergegeben, womit angenommen
werden kann, dass diese vorgängig auch entsprechend gewürdigt wur-
den. Das BFM hat sich zudem mit den von ihm als wesentlich erachteten
Einwänden auseinandergesetzt. Aus der angefochtenen Verfügung ist in
genügender Weise ersichtlich, wieso es die Vorinstanz als erwiesen an-
sieht, dass der Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung der Erklärung
betreffend eheliche Gemeinschaft und im Zeitpunkt seiner erleichterten
Einbürgerung über keinen tatsächlichen, uneingeschränkten und auf Zu-
kunft gerichteten Ehewillen verfügte. Dass sie sich dabei nicht mit allen
C-8339/2010
Seite 7
Vorbringen der Beschwerdeführers auseinandersetzte, kann nach dem
bereits Gesagten nicht beanstandet werden. Im Übrigen weist die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2011 darauf hin, dass sie
zwar von allen zugestellten Akten Kenntnis genommen habe, allerdings
im Rahmen der Verfügung nur jene erwähnt habe, die für die Begründung
von Belang gewesen seien. Der Beschwerdeführer war denn auch in der
Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-4752/2010 vom 26. April 2012 E. 4.2.). Die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbe-
gründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in der
Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art.
26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so-
wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Ein-
bürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürge-
rungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte
Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit
Hinweisen).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (vgl. BGE
130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II
49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf
den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht-
zuerhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichter-
C-8339/2010
Seite 8
ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden
Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürge-
rung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons inner-
halb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Anga-
ben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie-
gend erfüllt: Der Kanton Zürich hat am 28. Oktober 2009 die Zustimmung
zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nich-
tigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen
Frist ergangen.
5.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für
eine Nichterklärung gegeben sind. Das blosse Fehlen einer Einbürge-
rungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt viel-
mehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst
mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche
Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und
so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über
eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit
Hinweis). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben
und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürge-
rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie ge-
stützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Mitwirkungs-
bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orien-
tieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung
entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass
die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach
wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
C-8339/2010
Seite 9
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 mit Hinweisen).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art.
19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleich-
terung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüs-
sigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der
Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa-
chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche
Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen
wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil
erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
C-8339/2010
Seite 10
7.
7.1 Die Vorinstanz sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer
zumindest bei der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Ge-
meinschaft und im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung über kei-
nen tatsächlichen, uneingeschränkten und auf die Zukunft gerichteten
Ehewillen verfügt habe, da er gegenüber der Einbürgerungsbehörde sei-
ne tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlicht habe. Mit der Unter-
zeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft habe er einen
unzutreffenden Anschein erweckt (vgl. Verfügung vom 26. Oktober 2010,
Ziff. 6.1). Ausschlaggebend für diese Vermutung seien einerseits die Um-
stände der Heirat (fehlendes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers,
grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten, keine längere Be-
kanntschaftszeit vor der Heirat) sowie die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer während seiner Ehe mit der schweizerischen Ehefrau in seiner
Heimat ein aussereheliches Kind zeugte und die Kindsmutter kurze Zeit
nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ex-Ehefrau heiratete.
7.2 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in den
Jahren 1991 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz aufgehalten hat. Am
23. November 1994 wurde eine Umwandlung der Saisonbewilligung in
eine Aufenthaltsbewilligung abgelehnt, woraufhin er die Schweiz verliess.
Am 28. März 1997 reiste er wieder in die Schweiz ein und stellte ein Asyl-
gesuch, welches am 8. Juli 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde
auch seine Wegweisung angeordnet. Am 8. Juni 1998 heiratete der Be-
schwerdeführer die Schweizer Bürgerin A._______ (geb. 1951). Am
19. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Am 18. April 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung, woraufhin er am 21. Dezember 2005 eingebür-
gert wurde. Die Ehe mit der Schweizer Bürgerin wurde am 17. März 2008
rechtskräftig geschieden. Am 19. August 2008 heiratete der Beschwerde-
führer im Kosovo eine ihm gegenüber 10 Jahre jüngere Frau aus seinem
Kulturkreis. Mit der zweiten Ehegattin hatte er noch während des Einbür-
gerungsverfahrens einen Sohn (geb. 24. April 2003) gezeugt. Das Kind
anerkannte er am 5. Juni 2008.
Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen dem
Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer 14 Jahre älte-
ren Schweizer Frau mit nachfolgender Heirat, die Zeugung eines ausser-
ehelichen Kindes mit einer Frau aus seinem Kulturkreis und deren späte-
re Heirat nach der Scheidung mit seiner schweizerischen Ehefrau be-
C-8339/2010
Seite 11
gründen die tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der persön-
lichen Erklärung des Ehepaars bzw. der erleichterten Einbürgerung keine
stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden
haben kann (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung
im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl.
grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
8.
Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
diese tatsächliche Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustossen vermag. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu
erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen
Zeitpunkt intakt war. Es genügt, dass er einen oder mehrere Gründe an-
gibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im massgeblichen
Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürgerungsentscheids mit der
Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und
dass er diesbezüglich nicht gelogen hat (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166
mit weiteren Hinweisen). Angesichts der gewichtigen Indizien, auf die sich
die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine gerin-
gen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen,
dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam
und scheiterte.
9.
9.1 Bezüglich des von der Vorinstanz geäusserten Verdachts, er habe
sich bei der ersten Eheschliessung von zweckfremden Motiven leiten las-
sen, führt der Beschwerdeführer aus, bereits im Jahr 1998 sei ihm und
seiner schweizerischen Ehefrau der Vorwurf einer Scheinehe gemacht
worden. Das Bundesgericht habe jedoch damals entschieden, dass der
von der thurgauischen Behörde erhobene Vorwurf nicht haltbar sei. In der
Folge habe das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thur-
gau zu seinen Gunsten entschieden und ihm die Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Es sei damit nachgewiesen, dass der Ehewille zwischen ihm und
seiner damaligen Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Heirat klar vorhanden
gewesen sei. Damit können die in der vorinstanzlichen Verfügung aufge-
führten Gründe (fehlendes Aufenthaltsrecht, grosser Altersunterschied
und fehlende längere Bekanntschaftszeit zwischen den Ehegatten) keine
Vermutung zu Ungunsten des Beschwerdeführers begründen.
C-8339/2010
Seite 12
9.2 Es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie die Umstände der
ersten Heirat vor dem Hintergrund der neu hinzugekommenen Sachver-
haltselemente (Zeugung eines ausserehelichen Kindes während des Ein-
bürgerungsverfahrens, Scheidung von der schweizerischen Ehefrau und
Heirat der Kindsmutter) nochmals überprüfte. In Verfahren um Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung ist es in der Regel so, dass nicht
aufgrund eines Umstandes allein auf eine unstabile Ehe bzw. auf einen
für die Zukunft fehlenden Ehewillen geschlossen werden kann. Oft kann
die tatsächliche Vermutung erst im Nachhinein begründet werden. Inso-
weit ist es zulässig, von einem später erfolgten Ereignis auf die Qualität
der früheren ehelichen Gemeinschaft zu schliessen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2). In Anbetracht
der Chronologie der gesamten Ereignisse bestehen denn zweifelsohne
starke Indizien, dass sich der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt
der Eheschliessung von ehefremden Zweckmotiven hat leiten lassen. In
casu kann jedoch letztendlich offen gelassen werden, ob zum Zeitpunkt
der Eheschliessung ein Ehewille vorlag (vgl. E. 11.1).
10.
10.1 Im Zusammenhang mit der Entwicklung seines Verhältnisses zur
Kindsmutter und heutigen Ehefrau machte der Beschwerdeführer in einer
ersten Stellungnahme vom 22. November 2008 – die auch von seiner Ex-
Ehefrau unterzeichnet wurde – geltend, er habe erst im Sommer 2007 er-
fahren, dass er Vater eines Kindes sei. Die Kindsmutter habe er im Jahr
2002 kennengelernt, danach habe er aber keinen Kontakt mehr zu ihr
gehabt. Seine damalige Ehefrau habe ihm den Fehltritt verziehen und sie
hätten weiterhin eine gute Ehe geführt. Erst nach Kenntnisnahme seiner
Vaterschaft habe er sich mit dem Einverständnis von seiner damaligen
Ehefrau zur Scheidung entschieden. Das Kind habe er erst im Jahr 2008
anerkannt.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. April 2009 führte der Be-
schwerdeführer auf Anfrage aus, er habe zum Zeitpunkt der Empfängnis
nicht gewusst, wo die Kindsmutter lebe, da es sich um eine Ferienbe-
kanntschaft im Sommer 2002 gehandelt habe. Erst nachträglich, im Jahre
2007, habe er erfahren, dass sie bei ihren Eltern in D._______ wohne. Zu
diesem Zeitpunkt habe er auch von der Geburt seines Kindes erfahren.
Seit seiner Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2008 lebe diese bei einem
seiner Brüder in M._______, einer Ortschaft, die 7 km entfernt vom ehe-
maligen Wohnort der Kindsmutter liege. Sein Bruder habe ihn am
C-8339/2010
Seite 13
24. April 2007 anlässlich eines Telefongesprächs über seine Vaterschaft
informiert. Aufgrund dieses Ereignisses habe er sich nachträglich für die
Scheidung entschieden. Des Weiteren erklärte er, dass seine schweizeri-
sche Ehefrau nie mit ihm in den Kosovo verreist sei. Er selbst habe ein
bis zwei Wochen pro Jahr dort verbracht. Bei seinen jeweiligen Aufenthal-
ten habe er bei einem seiner vier Brüder in M._______ gelebt. Das Paar
habe aber ansonsten die Ferien immer zusammen verbracht.
Weiter führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November
2009 aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass er von seinem Kind bereits
im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung Kenntnis gehabt haben soll.
Es sei in diesem Fall nicht zu erklären, weshalb er derart lange mit der
Trennung von seiner Ex-Ehefrau zugewartet haben sollte. Der Zeitablauf
von der Kenntnisnahme der Vaterschaft bis zur Einleitung der Scheidung
über mehrere Monate zeige auf, dass ihm dieser Schritt sehr schwer ge-
fallen sei. Diesen Umstand könne auch seine Ex-Ehefrau bestätigen.
Seine Ex-Ehefrau habe zudem von seinem Seitensprung im Jahre 2003
(recte: 2002) Kenntnis gehabt und ihm diesen verziehen. Im Übrigen
spreche auch die Dauer der Ehe von 1998 bis 2008 klarerweise gegen
das Vorliegen einer erschlichenen Einbürgerung. Aufgrund des zeitlichen
Ablaufs sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung im Dezember 2005 den Willen gehabt habe, seine Ehe auf
Dauer weiterzuführen. Er habe erst im Jahre 2007 von seiner Vaterschaft
erfahren und sich nach mehreren Monaten Überlegungszeit zur Schei-
dung entschlossen. Das Ferienverhältnis im Sommer 2002 sei er zudem
hunderte Kilometer weg von seinem ursprünglichen Herkunftsort einge-
gangen, als er in den Ferien geweilt habe. Die Kindsmutter habe bereits
damals erfahren, dass er in der Schweiz verheiratet sei, weshalb sie ihm
die Schwangerschaft verschwiegen habe. Auch in seinem Heimatland
gebe es immer mehr alleinerziehende Mütter.
Mit Schreiben vom 27. November 2009 legte der Beschwerdeführer di-
verse Beilagen zu den Akten, unter anderem Schreiben seiner Ex-
Ehefrau, seines langjährigen Arbeitgebers sowie eines Arbeitskollegen.
Diesen könne entnommen werden, dass er auch nach 2005 eine gute
stabile Ehe geführt habe. Zudem reichte er eine schriftliche Darstellung
seiner heutigen Ehefrau ein, die seine Version bestätige. Weiter wurden
Kontoauszüge zu den Akten gelegt, welche ersichtlich machen sollen,
dass er seit 2003 nie Zahlungen an das Kind oder seine heutige Ehefrau
ausgerichtet habe. Eine Geburtsurkunde würde im Weiteren bestätigen,
dass das Kind bis zum Juni 2008 ohne Angaben über den Vater registriert
C-8339/2010
Seite 14
gewesen sei. Über all die Jahre seien zudem keine Kinderzulagen bean-
tragt worden. Am 12. Mai 2010 wurde unter anderem ein Schreiben sei-
nes Steuerberaters eingereicht.
In der Beschwerde vom 2. Dezember 2010 wurde bezüglich des Ereig-
nisses, welches zur Vaterschaft geführt habe geltend gemacht, der Zeit-
ablauf spreche klar gegen die Vermutung, dass er die erleichterte Einbür-
gerung erschlichen habe und lasse es vielmehr als wahrscheinlich er-
scheinen, dass seine Darstellung richtig sei. Im Jahr 1998 habe er seine
erste Ehefrau geheiratet. Diese Ehe habe rund 10 Jahre gedauert. Der
Zeitpunkt der Kindszeugung sei im Sommer 2002 gewesen. Erst sechs
Jahre nach diesem Zeitpunkt habe er sich scheiden lassen. Das Bundes-
verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht würden denn von einer
tatsächlichen Vermutung der Erschleichung der erleichterten Einbürge-
rung ausgehen, wenn zwischen der erleichterten Einbürgerung und der
Scheidung eine kurze Zeitspanne von wenigen Monate vergehe. In sei-
nem Fall sei er im Dezember 2005 erleichtert eingebürgert worden und
die Scheidung sei erst 2 ¼ Jahre später erfolgt. Damit könne keine tat-
sächliche Vermutung angenommen werden, es habe bereits bei der er-
leichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr be-
standen. Im Übrigen sei es aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar,
dass er mehrere Jahre mit der Trennung von seiner damaligen Ehefrau
zugewartet haben soll, hätte er bereits im Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung Kenntnis von seinem Kind gehabt. Seine Ex-Ehefrau bestäti-
ge, dass ihm der Schritt seit der Kenntnisnahme seiner Vaterschaft bis
zur Einleitung der Scheidung sehr schwergefallen sei. Seine damalige
Ehefrau habe Kenntnis vom Seitensprung gehabt und ihm diesen verzie-
hen. Des Weiteren sei auf die schriftliche Darstellung seiner heutigen
Ehefrau hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gäbe es
im Heimatland des Beschwerdeführers immer mehr alleinerziehende Müt-
ter. Nicht erhärtet werden könne überdies die vorinstanzliche Vermutung,
der Beschwerdeführer habe sich regelmässig bei seiner heutigen Ehefrau
aufgehalten. In den Akten würden sich zudem keine Hinweise finden,
dass er in all den Jahren eine Zweitfamilie im Kosovo finanziell unterstützt
habe, wofür auch die eingereichten Kontoauszüge sprechen würden. Es
wäre seiner Ex-Ehefrau sicherlich aufgefallen, wenn er entsprechende
Zahlungen geleistet hätte.
Ergänzend reicht der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 2. Mai 2011
eine Erklärung seines Bruders vom 29. April 2011 zu den Akten. Dieser ist
zu entnehmen, dass die Kindsmutter den Bruder im Jahr 2007 über die
C-8339/2010
Seite 15
Vaterschaft aufgeklärt habe, woraufhin dieser den Beschwerdeführer kon-
taktiert habe.
10.2 Abgesehen von der Tatsache, dass bereits das kurze aussereheli-
che Ferienverhältnis zur Kindsmutter, welches der Beschwerdeführer im
Sommer 2002 – wenige Wochen nach Einreichung des Gesuchs um er-
leichterte Einbürgerung am 18. April 2002 – eingegangen sein will, gegen
eine intakte Ehe spricht (unbehelflich bleibt dabei der Umstand, dass er
seiner damaligen Ehefrau kurz danach von der Bekanntschaft erzählt ha-
be), vermag der geltend gemachte Scheidungsgrund nicht zu überzeu-
gen.
10.3 Der Beschwerdeführer macht als Grund der Scheidung einzig und
allein die Tatsache geltend, dass er am 24. April 2007 von seiner Vater-
schaft erfahren habe. Dies sei der Auslöser dafür gewesen, dass er sich
mit dem Einverständnis seiner damaligen Ehefrau zur Scheidung ent-
schlossen habe. Damit hat sich der Beschwerdeführer – würde man sei-
nen Ausführungen folgen – innerhalb weniger Monate gegen die Weiter-
führung einer intakt verlaufenden Ehe und für die Eingehung einer neuen
ehelichen Beziehung mit einer fast gänzlich unbekannten Person ent-
schieden. Kommt hinzu, dass er nach dem Telefongespräch mit seinem
Bruder am 24. April 2007 in keiner Weise an seiner Vaterschaft gezweifelt
hat. Dies erstaunt umso mehr, als er die Landsfrau lediglich von einer
kurzen Ferienaffäre gekannt haben will, welche Jahre zurücklag. Zudem
habe er seit damals keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Immerhin kann
das Kindesverhältnis aufgrund dieser Umstände alles andere als erstellt
bezeichnet werden. In Anbetracht dieser für den Beschwerdeführer in je-
der Hinsicht ungewissen und unklaren Ausgangslage und dem Umstand,
dass die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau gut verlaufen sein soll, er-
scheint die Zeit von der angeblichen Bekanntmachung der Vaterschaft
durch die Kindsmutter bis zur Einleitung der Ehescheidung – das ge-
meinsame Scheidungsbegehren wurde bereits am 8. Oktober 2007 von
den Eheleuten unterzeichnet – nicht gerade als lang. Andere Zerrütungs-
gründe werden nicht geltend gemacht.
10.4 Unglaubhaft ist auch die Schilderung des Beschwerdeführers bezüg-
lich des Verhältnisses zur Kindsmutter. Sie entspricht im Wesentlichen ei-
nem lebensfremden, stereotypen Erklärungsmuster, mit dem das Bun-
desverwaltungsgericht schon wiederholt konfrontiert wurde (vgl. etwa
Urteile C-5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 7.2, C-1802/2006 vom
5. August 2009 E. 12, C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.6,
C-8339/2010
Seite 16
C-1185/2006 vom 14. Juli 2008 E. 6.4 und C-1108/2007 vom 20. Juni
2008 E. 6.1).
10.5 Die intime Ferienaffäre, wie sie vom Beschwerdeführer und seiner
heutigen Ehefrau geschildert wird, widerspricht diametral den traditionel-
len Vorstellungen, die in der Gesellschaft des ländlichen Kosovos, aus
dem der Beschwerdeführer und die Kindsmutter stammen, nach wie vor
das gegenseitige Verhältnis der Geschlechter prägen. Daher ist es der
Vorinstanz – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht
vorzuwerfen, dass sie den kulturellen Hintergrund der Kindsmutter durch-
leuchtet hat. Eine spontane sexuelle Begegnung gilt als schwerer Sitten-
verstoss, der die Frau und deren Familie entehrt, vor allem wenn aus der
Begegnung – wie im vorliegenden Fall – ein Kind hervorgeht. Es ist denn
auch vollkommen inakzeptabel und unvorstellbar, dass eine Frau mit dem
nichtehelichen Kind im Haus ihres Vaters lebt (vgl. dazu etwa RAINER
MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bedeutung der Tradition
im heutigen Kosovo, November 2004, Ziff. 3.6, online auf der Website der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe > Herkunftsländer > Europa > Kosovo,
besucht im Juli 2012). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint es als un-
realistisch, dass die Kindesmutter – wäre das Kindesverhältnis tatsächlich
unter Umständen wie den behaupteten entstanden – das Verhältnis zum
Vater des Kindes erst Jahre nach dessen Geburt klärte (vgl. Schreiben
X._______ vom 20. November 2009). Daher können die schriftlichen Ein-
gaben der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers vom 20. November
2009 sowie seines Bruders vom 29. April 2011 lediglich als Gefälligkeits-
schreiben gedeutet werden.
10.6 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe erst nach-
träglich im Jahr 2007 erfahren, dass die Kindsmutter bei ihren Eltern in
D._______ wohne, vermag nicht zu überzeugen (vgl. Schreiben vom
29. April 2009, siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2). Es erscheint
vielmehr naheliegend, dass selbst in einer Ferienbekanntschaft die Frage
nach dem Herkunftsort aufgeworfen wird. Die Herkunftsorte der beiden
(D._______ und M._______) sind zudem Ortschaften der gleichen politi-
schen Gemeinde (Y._______). Sie liegen lediglich 7 km voneinander ent-
fernt. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, wieso sich die
Kindsmutter im Jahr 2007 mit einem Bruder des Beschwerdeführers tref-
fen konnte und sie somit sogar über seine Familie Bescheid wusste,
letzterer aber nicht einmal ihren Wohnort gekannt haben will (vgl. Schrei-
ben X._______ vom 20. November 2009).
C-8339/2010
Seite 17
10.7 Hinzuweisen gilt es auch auf den Umstand, dass der Beschwerde-
führer angibt, das intime Ferienverhältnis nicht an seinem Herkunftsort
eingegangen zu sein, sondern hunderte Kilometer weg von seinem ur-
sprünglichen Heimatort. Auch seine heutige Ehefrau habe sich dort zu
Ferienzwecken aufgehalten (vgl. Schreiben vom 2. November 2009).
Gemäss der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich die Affä-
re in Durrës (Albanien) ereignet (vgl. Schreiben vom 20. November
2009). Dies widerspricht jedoch klar seiner Aussage, er habe lediglich die
Ferien im Kosovo – wo er während seiner jeweiligen Aufenthalte bei sei-
nen vier Brüdern in M._______ gelebt habe – nicht mit seiner schweizeri-
schen Ehefrau verbracht, anderweitige Urlaube habe man zusammen
verbracht (vgl. Schreiben vom 29. April 2009, Antworten zu den Fragen 8
und 10).
10.8 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst sechs Jahre
nach der Kindszeugung im Sommer 2002 hat scheiden lassen, lässt
keineswegs – wie er geltend macht – darauf schliessen, dass er erst im
April 2007 von seiner Vaterschaft erfahren habe. Dies vor allem deshalb,
weil bereits das Einbürgerungsverfahren allein mehrere Jahre andauerte.
So wurde das Gesuch um erleichterte Einbürgerung am 18. April 2002
gestellt, woraufhin der Beschwerdeführer erst am 21. Dezember 2005
erleichtert eingebürgert wurde. Insofern spricht auch die gesamthafte
Dauer der Ehe nicht gegen das Vorliegen einer erschlichenen erleichter-
ten Einbürgerung. Nichts ableiten lässt sich auch aus den Vorbringen, der
Beschwerdeführer habe mehrere Jahre nach der erleichterten
Einbürgerung zugewartet, bis er sich von seiner schweizerischen Ehefrau
getrennt habe, zudem habe er seinen Sohn erst im Juni 2008 anerkannt.
Immerhin wurde die Vereinbarung betreffend Scheidung und
Scheidungsfolgen bereits am 8. Oktober 2007, rund 20 ½ Monate nach
der erfolgten Einbürgerung unterzeichnet, womit nicht davon
ausgegangen werden kann, es sei besonders viel Zeit vergangen, bis die
Scheidung eingeleitet wurde (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 12. Mai 2011). Bezüglich der
Anerkennung des Sohnes ist des Weiteren auszuführen, dass gerade bei
unbestrittenen Verwandtschaftsverhältnissen eine Registrierung des
Kindes oft erst dann erfolgt, wenn mit dem behördlichen Nachweis
weitere Rechte geltend gemacht werden sollen.
10.9 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer zu einem
wesentlichen früheren Zeitpunkt von seiner Vaterschaft gewusst und eine
enge Beziehung zur Kindsmutter aufgenommen haben muss. Gestützt
C-8339/2010
Seite 18
wird diese Annahme auch durch die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer jedes Jahr alleine in den Kosovo verreiste und ihn seine damalige
Ehefrau nie begleitete. Als Grund dafür macht er geltend, seine damalige
Ehepartnerin habe sich nicht dazu durchringen können, seine Heimat zu
besuchen, da 1999 im Kosovo alles zerstört gewesen sei und er sieben
Verwandte verloren habe. Es sei ihr Wille gewesen (vgl. Schreiben vom
29. April 2009, Antwort zu Frage 8). Diese Begründung vermag jedoch
nicht zu überzeugen, wurde doch Jahre danach der Wiederaufbau
vorwärts getrieben. Bei der schweizerischen Ehefrau kann auch nicht
davon ausgegangen werden, sie habe durch den Krieg ein Trauma
erlitten, das ihr den Besuch der ehemaligen Kriegsregion erschwert hätte.
Vielmehr hätte doch ein Interesse bestehen sollen, auch das
Herkunftsland ihres Ehemannes kennenzulernen.
11.
11.1 In Anbetracht sämtlicher Ausführungen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen
nicht entkräften kann und zumindest bei der Unterzeichnung der Erklä-
rung betreffend eheliche Gemeinschaft und im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung über keinen tatsächlichen, uneingeschränkten und auf die
Zukunft gerichteten Ehewillen verfügte, indem er bereits zu diesem Zeit-
punkt die Verantwortung für die Kindsmutter übernommen hat und die
Ehe mit der schweizerischen Ehefrau nicht mehr intakt gewesen ist. An
dieser Einschätzung können auch die eingereichten Referenzschreiben
von Bezugspersonen – erfahrungsgemäss zumeist wohlwollend formuliert
– sowie die diversen zu den Akten gelegten Fotos nichts ändern, be-
schränken sie sich doch naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äus-
seren Erscheinungsbildes. Die entscheidende Frage nach einer auch im
Wesenskern gelebten Partnerschaft vermögen sie jedoch nicht zu beant-
worten, handelt es sich doch um einen Bereich, der allein das Innenleben
beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte
(zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7410/2008
vom 25. Januar 2011 E. 9.3.1 mit Hinweisen oder C-3706/2009 vom
4. Januar 2011 E. 7.2). Wenn der Beschwerdeführer zudem unter Hinweis
auf die von ihm zu den Akten gelegten Kontoauszüge von 2003 bis 2007
ausführt, es gäbe keinerlei Hinweise darauf, dass er eine Zweitfamilie fi-
nanziell unterstützt habe, so ist diesbezüglich zu erwähnen, dass auf-
grund dieser Unterlagen nicht ohne Weiteres erwiesen ist, er habe kei-
nerlei Zahlungen an seine Zweitfamilie im Kosovo getätigt. Immerhin hat
er über all die Jahre immer wieder grössere Barbeträge abgehoben. Zu-
C-8339/2010
Seite 19
dem existierte ein monatlicher Dauerauftrag über Fr. 2'000.-, dessen Be-
günstigter der Beschwerdeführer selbst ist. Wie schlussendlich das Geld
verwendet wurde, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts.
Nichts abgeleitet werden kann auch aus den schriftlichen Aussagen der
Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 22. November
2008 sowie vom 18. November 2009). Diesbezüglich gilt es auszuführen,
dass der schweizerische Ehegatte in vielen Missbrauchsfällen mehr oder
weniger bewusst an der Täuschung mitwirkt. Dies kann etwa geschehen,
indem er zu seiner Ausländerrechtsehe Hand bietet. Noch häufiger
kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehe-
wille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber
besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner
die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe
etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7443/2008 vom
24. September 2010 E. 9.6 mit Hinweisen). Der fehlende Ehewille impli-
ziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht nahe
gestanden haben könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4). Unabhängig davon bleibt
klarzustellen, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille
im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis vorliegen muss, was nach dem
Gesagten kaum der Fall gewesen sein kann.
11.2 Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den
Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung
des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentli-
che Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Auch die materiellen Voraussetzungen für
die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
12.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Famili-
enmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein-
bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Sollte
der Sohn des Beschwerdeführers die schweizerische Staatsbürgerschaft
erlangt haben, wäre er von der Nichtigkeit betroffen. Gründe, die es recht-
fertigen würden, ihn von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen,
sind aufgrund der Akten jedoch nicht ersichtlich, zumal er auch die koso-
varische Staatsbürgerschaft erworben haben dürfte bzw. erlangen könnte
(vgl. Art. 6 des Gesetzes Nr. 03/L-034 über die Staatsbürgerschaft der
Republik Kosovo vom 20. Februar 2008, online zu finden unter www.mpb-
C-8339/2010
Seite 20
> Legislation > Laws 2008) und daher nicht Gefahr läuft, staaten-
los zu werden.
13.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtsmässig und an-
gemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dementsprechend ab-
zuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-8339/2010
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
C-8339/2010
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: