Abtei lung II I
C-834/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
P._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-834/2006
Sachverhalt:
A.
Am 5. Juli 2006 ersuchte P._______ (geb. 1934, Serbien/Kosovo) beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um ein Visum für einen
einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Luzern wohn-
haften Neffen M._______ (Beschwerdeführer) und dessen Familie.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Ver-
tretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch wegen nicht gesicherter
Wiederausreise mit Verfügung vom 16. August 2006 mit der Begrün-
dung ab, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher
der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor
stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in
der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu ver-
längern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Im Übri-
gen habe einem gleich lautenden Begehren bereits am 6. Februar
2006 nicht entsprochen werden können.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) vom 5. September 2006 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung bringt er im Wesentlichen vor, die Eingeladene sei bereits
72-jährig und habe sich im Kosovo gut eingelebt. Sie habe den
Wunsch, ihre Familie in der Schweiz zu besuchen und bei dieser Gele-
genheit auch an der Taufe ihrer Enkelkinder X._______ und Y._______
teilzunehmen. Die Tatsache, dass in der Vergangenheit zugunsten der
Gesuchstellerin ein Familiennachzugsgesuch gestellt worden sei,
beruhe auf schlechter juristischer Beratung.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
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die 72-jährige Gesuchstellerin sei verwitwet und lebe alleine im
Heimatland. Diesem Umstand gelte es bei der Beurteilung des vorlie-
genden Einreisebegehrens Rechnung zu tragen. Zudem bestünden al-
lein schon aufgrund der vorhandenen Vorakten erhebliche Zweifel an
der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise; vielmehr müsse
vermutet werden, dass die Eingeladene einen dauerhaften Aufenthalt
in der Schweiz anstrebe.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. November 2006 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist
endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Neffe und zugleich
Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legi-
timiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist da-
her einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
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2.
Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen
oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behör-
de entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung
von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das
schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er-
teilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht
somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer
Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmäh-
lich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
3.
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer
Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1,
Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise
und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR
142.211]). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig.
Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14
Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten,
unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen
werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein
künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
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ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.2 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staats-
gehörige öfters versuchen, mit Hilfe eines Visums in die Schweiz zu
gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für Personen,
die wie die Gesuchstellerin aus der Provinz Kosovo stammen, ist die
Verlockung gross, sich in einem anderen Land ein neues Leben zu
ermöglichen, da sich in der alten Heimat weder ein wirtschaftlicher
noch ein sozialer Aufschwung abzeichnet. Die Arbeitslosenquote im
Kosovo liegt über 40 Prozent; fast gleich gross laut Zahlen der
Weltbank für das Jahr 2006 ist der Anteil der Bevölkerung, der unter
der Armutsgrenze lebt (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der
Weltbank > Countries > Kosovo > Overview > Economy,
, besucht am 30. November 2007). Der ge-
schilderte Migrationsdruck zeigt sich erfahrungsgemäss besonders
stark bei Personen, die im Heimatland ungebunden sind. Besteht im
Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder
Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren
Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Vor diesem
Hintergrund ist es nahe liegend, dass Familienangehörige oftmals ver-
suchen, auch ihre Eltern, für die sie sich verantwortlich fühlen, in die
Schweiz nachzuziehen. Dies insbesondere dann, wenn die Eltern al-
tersbedingt ohne berufliche Verpflichtungen alleine im Heimatstaat
zurückbleiben und/oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für
sich selbst sorgen können.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt,
sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichti-
gen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Hei-
matstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewil-
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ligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
4.4 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine nunmehr 73-jähri-
ge, verwitwete Frau, welche alleine im Kosovo leben und dort völlig auf
sich allein gestellt sein soll (vgl. die entsprechenden Angaben der Be-
teiligten im Familiennachzugsverfahren). Ihr obliegen somit im Heimat-
land keine besonderen gesellschaftlichen Verpflichtungen oder familiä-
ren Verantwortlichkeiten, die sie ernsthaft von einer Emigration abzu-
halten vermöchten; dies umso weniger, als ihre drei Töchter allesamt
in der Bundesrepublik Deutschland leben und ihr (einziger) Sohn,
K._______, zusammen mit seiner Familie über einen Daueraufenthalt
in der Schweiz verfügt.
Dieser enge Bezug zu den Familienangehörigen in der Schweiz zeigt
sich insbesondere in der Tatsache, dass K._______ bereits im Jahre
2000 noch während des kriegsbedingten Aufenthaltes seiner Mutter
in der Schweiz versucht hatte, dieser einen dauerhaften Aufenthalt in
der Schweiz zu ermöglichen. Nachdem dem entsprechenden Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Fa-
milienzusammenführung vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen
nicht stattgegeben worden war, wies das Justiz- und Polizeideparte-
ment des Kantons St. Gallen den dagegen erhobenen Rekurs am
17. Juli 2001 ab. Gegen diesen Entscheid wurde wiederum Beschwer-
de erhoben, welche vom kantonalen Verwaltungsgericht am 13. De-
zember 2001 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Mit Verfügung vom
22. Januar 2002 dehnte das damalige Bundesamt für Ausländerfragen
(heute: Bundesamt für Migration) die kantonale Wegweisung auf das
ganze Gebiet der Schweiz aus, verbunden mit der Aufforderung, das
Land bis zum 28. Februar 2002 zu verlassen. Bevor die Gesuchstelle-
rin die Schweiz am 15. April 2002 endgültig verliess, war auch gegen
die Ausdehnungsverfügung des Bundesamtes erfolglos ein Rechts-
mittel ergriffen worden.
Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorkommnisse, jedoch auch in Berück-
sichtigung der wirtschaftlichen und politischen Lage im Kosovo sowie
in Anbetracht der persönlichen Situation der Gesuchstellerin, wies die
Vorinstanz die in der Folge gestellten Einreisegesuche am 1. April
2003 (Verfügung bestätigt durch Entscheid des EJPD vom 7. April
2004), 18. Juni 2004 sowie 6. Februar 2006 stets mit der Begründung
ab, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland könne
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keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden. An dieser
Einschätzung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den
Akten keine Hinweise, in den persönlichen Verhältnissen der Eingela-
denen hätten sich seither wesentliche Veränderungen im Sinne einer
neuen Verwurzelung im Heimatland ergeben. Wenig überzeugend er-
weist sich in diesem Zusammenhang die Behauptung des Beschwer-
deführers, seine Tante lebe glücklich im Kosovo, nachdem im Familien-
nachzugsverfahren noch geltend gemacht wurde, die Gesuchstellerin
sei dort auf sich allein gestellt und leide unter gesundheitlichen Proble-
men. Gerade eine solche Konstellation birgt ein erhöhtes Risiko in
sich, die Eingeladene könnte nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in
der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend im Umfeld ihres in der
Schweiz lebenden (einzigen) Sohnes und dessen Familie zu verbrin-
gen. Angesichts dieser Sachlage (Alter, Zivilstand, fehlende Verwurze-
lung in der Heimat, sämtliche Kinder im Ausland wohnhaft) bestehen
eindeutig Festsetzungstendenzen und demzufolge begründete Zweifel
am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11
Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA). Demgegenüber
erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach einzig auf-
grund schlechter juristischer Beratung in der Vergangenheit ein Famili-
ennachzugsgesuch gestellt worden sei, als reine Schutzbehauptung.
Für sich spricht auch die Tatsache, dass um den Besuch beim Neffen
nachgesucht worden ist, halten sich doch Sohn und Schwiegertochter
in der Schweiz auf.
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeiti-
ge Rückreise seiner Tante garantieren würde; denn eine solche Garan-
tie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich
nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. Au-
gust 2007 E. 6).
Sowohl dem Gastgeber wie auch dem Sohn der Eingeladenen und
dessen Familie steht weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstelle-
rin im Kosovo zu besuchen. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls kei-
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ne Hinweise, wonach ihnen dies in Zukunft aus rechtserheblichen
Gründen verwehrt sein sollte. Den Beteiligten ist somit zuzumuten, ihre
Beziehung anderweitig zu pflegen.
5.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Oktober 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
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Versand:
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