Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8344/2008
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______, Kosovo,
vertreten durch Ernest Osmani,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 10. Dezember 2008).
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Sachverhalt:
A.
Der 1963 im Kosovo geborene A._______ war von 1991 bis 1999
teilweise (als Saisonnier) in der Schweiz erwerbstätig und entsprechend
bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-Akt. 39). Nach der
Rückkehr in seine Heimat war er nicht mehr erwerbstätig. Am 11. Mai
2006 sprach ihm der kosovarische Versicherungsträger (UNMIK) mit
Wirkung ab 14. Februar 2005 eine Invalidenrente zu (IV-Akt. 8). Mit
Datum vom 1. Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf Nieren-
und Herzleiden zum IV-Leistungsbezug an (IV-Akt. 1). Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) holte beim Gesuchsteller die Fragebogen
für den Versicherten und für Arbeits- und Lohnverhältnisse von
Unselbständigerwerbenden (IV-Akt. 5) sowie die sich bereits in Besitz des
Versicherten befindenden medizinischen Unterlagen (ab 2006) ein (IV-
Akt. 4 und 9 ff.). Anschliessend legte sie das Dossier dem regionalen
ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Der RAD-Arzt Dr.
B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, attestierte dem Versicherten
in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner. In einer
leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch seit dem 1. Januar 2006
keine Beeinträchtigung (IV-Akt. 40). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2008
stellte die IVSTA dem Versicherten die Abweisung seines
Leistungsbegehrens in Aussicht, da der Einkommensvergleich (vgl. IV-
Akt. 41) einen Invaliditätsgrad von lediglich 5 % ergeben habe (IV-
Akt. 42). Mit Datum vom 16. August 2008 liess A._______, vertreten
durch Ernest Osmani, Einwände erheben und die Zusprechung einer
ganzen IV-Rente beantragen (IV-Akt. 45). Mit Datum vom 6. September
2008 liess er weitere medizinische Unterlagen einreichen (IV-Akt. 51).
Der RAD-Arzt bestätigte am 2. Dezember 2008 seine Beurteilung vom
30. Mai 2008 (IV-Akt. 53). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wies
die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 54).
B.
Gegen diese Verfügung liess A._______, vertreten durch Ernest Osmani,
mit Datum vom 27. Dezember 2008 und Beschwerdeverbesserung vom
24. Januar 2009 Beschwerde erheben und – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – die Zusprechung einer
ganzen IV-Rente beantragen; eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akt. 1 und 4). Weiter liess
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er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen
und weitere Beweismittel einreichen.
C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2009,
die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 12). Zur Begründung verwies sie im
Wesentlichen auf die zwei im Verwaltungsverfahren eingeholten RAD-
Berichte und die neue Stellungnahme des RAD vom 25. Mai 2009 (vgl.
IV-Akt. 56).
D.
Mit Replik vom 11. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen festhalten und einen weiteren Arztbericht einreichen (Akt. 14).
E.
Unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 25. August 2009 (vgl. IV-
Akt. 58) bestätigte die Vorinstanz mit Duplik vom 8. September 2009
ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Akt. 16).
F.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für
die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
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Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist daher einzutreten.
3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zunächst sind die für die
Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und
die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. Dezember
2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009
E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
3.2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend
Abkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des
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ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V
381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien
und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale
Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist
noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen seit dem
1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als
Bürger des Kosovos findet demnach das Abkommen jedenfalls insoweit
Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April
2010 ereignet haben (vgl. aber Urteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März
2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen
Bestimmungen zur Anwendung. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 130 V
253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Gemäss
den intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. E. 3.1) ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen.
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
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Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
10. Dezember 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5.
IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts
des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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3.5. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
3.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]).
3.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
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wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c).
3.8. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-
Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
4.
Zunächst ist zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
der Beschwerdeführer aufgrund eines Gesundheitsschadens in seiner
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
4.1. Unbestritten sind die Diagnosen Niereninsuffizienz (ICD-10 N 04.9),
arterielle Hypertonie sowie Status nach Herzinfarkt im Oktober 2005.
4.1.1. Ein Nierenleiden (noch keine Niereninsuffizienz) und eine
Hypertonie wurden bereits im Bericht von Dr. C._______, Facharzt für
innere Medizin und Nephrologie, in S_______, vom 28. Juli 1997
attestiert (IV-Akt. 9). In seinem Arztzeugnis vom 10. Januar 2001
bestätigte Dr. C._______, der Beschwerdeführer leide an einer
chronischen Glomerulonephritis mit chronischer Niereninsuffizienz und
sekundärer arterieller Hypertonie (IV-Akt. 11).
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4.1.2. Vom 18. Oktober bis 1. November 2005 war der Beschwerdeführer
im Regionalspital D._______, Z._______, aufgrund eines akuten
konronaren Syndroms bzw. eines Herzinfarktes (Infarctus acutum
subendocardialis) hospitalisiert (IV-Akt. 13). Weitere Hospitalisationen in
der gleichen Klinik erfolgen vom 18. November bis 1. Dezember 2005
wegen Schmerzen im Lumbalbereich, Hypertonie, Müdigkeit und Apathie
(IV-Akt. 16) und vom 15. Mai bis 23. Mai 2006 aufgrund von
Atemproblemen bei chronischer Bronchitis (IV-Akt. 20). Am 7. September
2007 wurde in Y._______ (Dr. E._______) eine Echokardiographie und
am 14. September 2007 eine Ultraschalluntersuchung des oberen
Abdomens durchgeführt (IV-Akt. 34 und 35). Weiter enthalten die
medizinischen Akten verschiedene Labor-Untersuchungsbefunde (IV-
Akt. 29 f., 36 ff.).
4.1.3. In seiner (ersten) Stellungnahme vom 30. Mai 2008 führte der
RAD-Arzt Dr. B._______ aus, im Vordergrund stehe die renale Störung,
mit progressiver Verschlechterung der Funktion. Zur Zeit bedürfe der
Versicherte lediglich Diuretika und Diät. Die Hypertonie sei aufgrund der
Therapie stabil. Weder die Niereninsuffizienz noch die Hypertonie
verursachten eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des
erlittenen Myokardinfarktes seien schwere Arbeiten – wie die Tätigkeit als
Hilfsgärtner – jedoch nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, leichten
Tätigkeit bestehe (seit Januar 2006) keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akt. 40).
4.1.4. Im Vorbescheidverfahren liess der Versicherte weitere
medizinische Unterlagen einreichen, insbesondere betreffend
Echokardiographie vom 4. März 2008 (IV-Akt. 46) und den Bericht des
Kardiologen Dr. F._______ vom 22. August 2008 (IV-Akt. 49). Im
Echokardiographie-Befundbericht stellte Dr. F._______ im März 2008
eine konzentrische Hypertrophie leichten Grades des Myokardes (VM)
mit einer diastolischen Dysfunktion fest. In seinem Bericht vom August
2008 führte er unter anderem aus, der arterielle Blutdruck (bei der
Untersuchung 195/115) sei trotz Therapie instabil. Der Patient klage über
häufige Kopfschmerzen, verbunden mit Schwindel. Dr. F._______
attestierte eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 führt Dr. B._______
dazu aus, die neuen medizinischen Unterlagen zeigten keine neuen
Gesundheitsbeeinträchtigungen auf. Insbesondere lägen keine Ischämie
und keine Rhythmusstörungen vor. Dem Kardiologen könne deshalb
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hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden (IV-
Akt. 53).
4.1.5. Im Beschwerdeverfahren holte die Vorinstanz beim RAD zwei
weitere Stellungnahmen ein: Mit Datum vom 25. Mai 2009 wiederholte
Dr. B._______ im Wesentlichen seine Ausführungen vom 2. Dezember
2008 und fügte an, die Niereninsuffizienz erfordere – für den Moment –
keine Dialyse-Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik
vom 11. Juli 2009 einen Bericht von Dr. G._______,
Regionalkrankenkaus X._______, Abteilung für Hämodialyse, vom 2. Juni
2009 (Akt. 14 und 20) einreichen liess, stellte Dr. B._______ am
25. August 2009 erneut fest, die eingereichten Unterlagen wiesen nicht
auf eine neue Gesundheitsstörung und / oder eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes hin, weshalb er an seiner bisherigen
Einschätzung festhalte (IV-Akt. 58).
4.2. Dr. G._______ bestätigt in seinem Bericht vom 2. Juni 2009, dass
der Beschwerdeführer seit dem 28. März 2009 dreimal pro Woche zur
Dialyse-Behandlung müsse, welche jeweils 4 Stunden daure. Obwohl
sich diese Veränderung des medizinischen Sachverhalts erst nach Erlass
der angefochtenen Verfügung ereignet hat und daher grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.1), ist einerseits festzustellen, dass beim
Beschwerdeführer bereits vor Verfügungserlass ein erhebliches
Nierenleiden vorlag, das allenfalls zu einer invaliditätsrelevanten
Arbeitsunfähigkeit führen kann (vgl. Urteil BGer I 235/06 vom 12. Januar
2007 E. 5.3). Andererseits weckt die Aussage von Dr. B._______ zum
Bericht von Dr. G._______, wonach die eingereichten Unterlagen nicht
auf eine neue Gesundheitsstörung und / oder eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes hinwiesen, erhebliche Zweifel an der
Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilung, zumal seine letzte Stellungnahme
(vom Mai 2009) impliziert, dass bei einer Dialysebedürftigkeit die
Arbeitsunfähigkeit neu zu prüfen wäre.
4.3. Im Beschwerdeverfahren kann auf die Stellungnahmen des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden, wenn diese den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen. Für RAD-Berichte von besonderer Bedeutung ist, dass diese in
Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in der Beschreibung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie
begründete Schlussfolgerungen enthalten. Zudem müssen die Ärztinnen
und Ärzte des RAD über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
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Seite 11
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil BGer
9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2).
Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.
4.3.1. Dr. B._______ ist Facharzt für Allgemeinmedizin und somit weder
Spezialarzt für Nephrologie noch für Herz- und Kreislauferkrankungen.
Angesichts der komplexen Wechselwirkungen zwischen arterieller
Hypertonie und Niereninsuffizienz (vgl. MENNO T. PRUIJM/EDOUARD
BATTEGAY/ MICHEL BURNIER, Arterielle Hypertonie und Niereninsuffizienz,
Schweizerisches Medizinisches Forum 2009, S. 497 f.) erscheint fraglich,
ob ohne Weiteres auf die Beurteilung eines Allgemeinmediziners
abgestellt werden kann.
4.3.2. Entscheidend ist aber, dass Dr. B._______ nicht auf medizinische
Zusammenhänge eingeht und diese demnach auch nicht für das Gericht
nachvollziehbar erläutert werden. So wird beispielsweise die arterielle
Hypertonie isoliert und lediglich mit dem Hinweis, diese sei stabil, den
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet. Da es
sich dabei aber offenbar um eine sekundäre arterielle Hypertonie handelt,
müssten die Zusammenhänge mit der Niereninsuffizienz zumindest
aufgezeigt und die Schlussfolgerungen begründet werden. Nicht
auseinandergesetzt hat sich der RAD-Arzt sodann mit den von
Dr. F._______ erhobenen Befunden und dessen Feststellung, die
arterielle Hypertonie sei trotz Therapie instabil.
4.3.3. Zusammenfassend bestehen erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. B._______,
weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.4. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich der massgebende
medizinische Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststellen, weshalb eine rechtskonforme Beurteilung des
Rentenanspruchs nicht möglich ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie in Zusammenarbeit mit dem RAD prüfe, ob
aufgrund der vorliegenden Akten eine zuverlässige und schlüssige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht möglich ist (zu
den Anforderungen an einen Aktenbericht vgl. Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1) bzw. ein fachärztliches Gutachten einhole und
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Seite 12
anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne
ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete
Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Der unterlegenen Vorinstanz
werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt.
5.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes sowie des Umstandes, dass
der Rechtsvertreter sein Mandat erst vor Einreichung der Replik
übernahm, erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 900.-
angemessen.
5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Seite 13
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 900.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
C-8344/2008
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