Abtei lung II I
C-8345/2007/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Y._______, Filmtabletten (Zulassungsnummer ____),
Verfügung vom 8. November 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8345/2007
Sachverhalt:
A.
Das Arzneimittel Y._______, Filmtabletten, wurde mit Verfügung vom
1. September 2006 vom Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissme-
dic (im Folgenden: Institut), zugelassen. Es enthält die Wirkstoffe
A._______ ut B._______ (C._______) und ist in den Sequenzen 5 mg,
10 mg und 20 mg für folgende Indikationen zugelassen: Primäre
Hypercholesterinämie (Typ IIa einschliesslich heterozygoter familiärer
Hypercholesterinämie) oder gemischte Dyslipidämie (Typ IIb), als Zu-
satz zur Diät, wenn diese und andere nicht pharmakologische
Massnahmen (z.B. Bewegung, Gewichtsreduktion) nicht ausreichend
sind; zudem bei homozygoter familiärer Hypercholesterinämie als
Unterstützung zur Diät und anderen lipidsenkenden Massnahmen (z.B.
LDL-Apherese) oder wenn solche Massnahmen nicht geeignet sind.
B.
Am 19. Januar 2007 stellte die X._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), beim Institut unter Hinweis auf drei neuere Stu-
dien (METEOR-, ASTEROID- und ORION-Studie) ein Gesuch um Zu-
lassung des Arzneimittels Y._______ in der neuen Indikation Athero-
sklerose (Vorakten pag. 311).
Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2007 kündigte das Institut an, es beab-
sichtige, das Gesuch um Zulassung der Indikationserweiterung ab-
zuweisen (Vorakten pag. 517). Zur Begründung führte es aus, alle drei
Studien (METEOR-, ASTEROID- und ORION-Studie) seien mit einer
täglichen Dosis von 40 mg Y._______ durchgeführt worden. Diese
Dosierung sei in der Schweiz jedoch nur bei Problempatienten zuge-
lassen. Die eingereichten Studiendaten zeigten zwar bei hoher
Dosierung mit C._______ 40 mg bei Patienten mit niedrigem bzw.
mässigem kardiovaskulärem Risikoprofil eine geringe, statistisch
signifikante Reduktion des Plaque-Volumens der Koronararterien über
24 Monate (ASTEROID-Studie) bzw. eine statistisch signifikante Re-
duktion des Intima/Media-Verhältnis der Arteria carotis (CIMT [carotid
intima media thickness]; also mittels Ultraschall messbare Veränderun-
gen in der Gefässwand der Halsschlagader) über 2 Jahre (METEOR-
Studie). Ausserdem habe in der ORION-Studie gezeigt werden
können, dass mittels Magnetresonanz die atherosklerotischen Ver-
änderungen der Aorta carotis genau erfasst werden können und jene
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Patienten mit einer stärkeren Reduktion des LDL-Cholesterins eine
Regression der Atherosklerose aufweisen. Allerdings seien die beob-
achteten Veränderungen gering gewesen, weshalb keine Aussagen
über die klinische Wirksamkeit einer Regression bzw. Progression der
Atherosklerose gemacht werden könnten. Schliesslich seien keine
klinischen Endprodukte sondern nur Surrogat-Parameter untersucht
worden, weshalb keine Aussagen bezüglich klinischem Outcome ge-
macht werden könnten. Es seien grössere und auch länger dauernde
klinische Studien nötig, um die klinische Relevanz beurteilen zu
können.
Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gab das Institut der Beschwer-
deführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 3. Au-
gust 2007 akzeptierte die Beschwerdeführerin die angekündigte Ab-
weisung der Indikation Atherosklerose. Zugleich stellte sie das Ge-
such, die Resultate der METEOR-Studie in der Fachinformation (Kapi-
tel "Eigenschaften/Wirkungen, Klinische Wirksamkeit") aufführen zu
dürfen, damit diese Informationen den verschreibenden Ärzten zu-
gänglich seien (Vorakten pag. 715).
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2007 wies das Institut die Zulassung
der neuen Indikation (Atherosklerose) ab und setzte die Gebühr auf
Fr. 7'000.- fest (Vorakten pag. 729). Die Abweisung der neuen Indika-
tion erfolgte mit der bereits im Vorbescheid angeführten Begründung.
Die am 3. August 2007 beantragte Aufnahme der Daten der METEOR-
Studie in die Arzneimittelinformation wurde (allerdings nur in der Be-
gründung der angefochtenen Verfügung) ebenfalls abgewiesen. Das
Institut hielt fest, im Kapitel "Eigenschaften/Wirkungen, Klinische Wirk-
samkeit" könnten nur Daten von klinischen Studien aufgenommen wer-
den, die zum Beleg der Wirksamkeit in den zugelassenen Indikationen
durchgeführt worden seien. Im vorliegenden Fall bezögen sich die Da-
ten der Studie auf eine Patientengruppe und eine Dosierung, die nicht
mit den zugelassenen Dosierungsempfehlungen übereinstimmten. Die
vorgeschlagenen Daten seien für den praktizierenden Arzt nicht von
Nutzen – sie könnten im Gegenteil missinterpretiert werden und An-
lass dazu geben, das Präparat bei Atherosklerose, also einer nicht zu-
gelassenen Indikation, anzuwenden.
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D.
Am 10. Januar 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und stellte – unter Kostenfolge – folgende
Rechtsbegehren:
"1. Die angefochtene Verfügung von Swissmedic vom 8. November 2007 sei
aufzuheben, soweit damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ände-
rung der Arzneimittel-Fachinformation (Aufnahme der Daten der Studie
METEOR unter der Rubrik "Pharmakodynamische Eigenschaften/Klinische
Wirksamkeit") abgewiesen wurde.
2. In der Arzneimittel-Fachinformation des Arzneimittels Y._______, Filmtab-
letten (____) sei unter der Rubrik "Pharmakodynamische Eigenschaften/
Klinische Wirksamkeit" folgende Ergänzung zu genehmigen:
"In einer multizentrischen, doppelblinden, placebokontrollierten klinischen Studie
(METEOR) wurden 984 Patienten im Alter von 45 bis 70 Jahren mit geringem
Risiko einer koronaren Herzkrankheit (definiert als Framingham-Risiko einen Zeitraum von 10 Jahren) mit einem mittleren LDL-C von 4,0 mmol/l (154,5
mg/dl), jedoch mit subklinischer Atherosklerose (nachgewiesen durch Carotis-
Intima-Media-Dicke), nach dem Zufallsprinzip 40 mg C._______ einmal täglich
oder Placebo über einen Zeitraum von 2 Jahren zugeordnet. C._______ ver-
langsamte die Progressionsrate der maximalen CIMT für die 12 Stellen der Arteria
carotis im Vergleich zu Placebo um -0,0145 mm/Jahr [95% Vertrauensintervall
-0,0196, -0,0093; p-0,0014 mm/Jahr (-0,12%/Jahr (nicht signifikant)) für C._______ im Vergleich zu
einer Progression von +0,0131 mm/Jahr (1,12%/Jahr (pwurde noch keine direkte Korrelation zwischen der Abnahme der CIMT und der
Reduzierung des Risikos kardiovaskulärer Ereignisse nachgewiesen. Die in der
METEOR-Studie untersuchte Population weist ein geringes Risiko koronarer Herz-
krankheit auf und stellt nicht die Zielpopulation von Y._______ 40 mg dar. Die
Dosis von 40 mg sollte nur Patienten mit schwerer Hypercholesterinämie verordnet
werden, bei denen ein hohes kardiovaskuläres Risiko besteht (siehe "Besondere
Warnhinweise und besondere Vorsichtsmassnahmen bei der Anwendung")."
3. Eventualiter sei die Änderung der Arzneimittel-Fachinformation unter Aufla-
gen zu genehmigen."
Vorab hielt die Beschwerdeführerin fest, sie akzeptiere zwar die Ab-
weisung der neuen Indikation Atherosklerose, beharre aber auf der
Aufnahme von Daten aus der METEOR-Studie in die Fachinformation.
In ihrer Eingabe vom 3. August 2007 habe sie den Verfahrensgegen-
stand in zulässiger Weise modifiziert. Diesem Umstand habe das Ins-
titut in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend Rechnung ge-
tragen, indem es über den Antrag um Aufnahme von Daten der METE-
OR-Studie in die Fachinformation ohne hinreichende Begründung nur
in den Erwägungen und nicht im Dispositiv befunden habe. Die vorlie-
gende Beschwerde richte sich nur gegen die implizite Abweisung die-
ses ersatzweise gestellten Antrags. Diesbezüglich bestehe ein ausrei-
chendes Rechtsschutzinteresse.
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In erster Linie rügte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfü-
gung beruhe auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt. Das Insti-
tut sei fälschlicherweise davon ausgegangen, die Daten der METEOR-
Studie bezögen sich auf eine Population bzw. auf eine Dosierung, die
nicht mit den zugelassenen Dosierungsempfehlungen von Y._______
übereinstimmten. Die METEOR-Studie sei jedoch mit einer täglichen
Dosierung von 40 mg Y._______ durchgeführt worden – einer
Dosierung, die vom Institut mit Verfügung vom 1. September 2006 als
Dosierungsempfehlung ausdrücklich zugelassen worden sei.
Im Weiteren habe das Institut ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem es sich mit der Eingabe vom 3. August 2007 weder in
formeller noch in materieller Hinsicht hinreichend auseinandergesetzt
habe. Das Institut habe verkannt, dass sich die in der Eingabe vom
3. August 2007 vorgebrachten Argumente nicht auf die Zulassung der
neuen Indikation Atherosklerose bezogen, sondern der Stützung des
modifizierten Antrages um Aufnahme der Daten aus der METEOR-
Studie in die Fachinformation gedient hätten.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin erneut dar, aus welchen
Gründen die fraglichen Daten in die Fachinformation aufzunehmen sei-
en, und rügte, die Abweisung ihres Gesuches sei unverhältnismässig,
da es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Antrag mit einer ge-
eigneten Auflage (z.B. Einrichtung eines local risk mitigation plan) gut-
zuheissen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2008 beantragte das Insti-
tut, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne.
Zur Begründung führte es in formeller Hinsicht aus, die Abweisung der
beantragten Indikation Atherosklerose habe mangels Rückzugs des
Zulassungsgesuches aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit
verfügt werden müssen. Es treffe zu, dass das Gesuch um Aufnahme
von Daten der METEOR-Studie in die Fachinformation lediglich implizit
abgewiesen worden sei. Durch die in Rechtskraft erwachsene Abwei-
sung der Indikationserweiterung sei auch das Gesuch um Aufnahme
von Daten bezüglich dieser Indikation in die Fachinformation abgewie-
sen worden.
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In materieller Hinsicht machte das Institut geltend, die Aufnahme von
Daten in die Rubrik "Eigenschaften/Wirkungen, klinische Wirksamkeit"
könne in der Regel nur dann erfolgen, wenn die Gesuchstellerin nach-
weise, dass eine angemessene Wirksamkeit des Arzneimittels in der
angestrebten Indikation durch die vorgelegten Daten aus klinischen
Studien hinreichend belegt sei. Im Weiteren stelle Ziffer 1 Absatz 6 des
Anhangs 4 zur Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts
vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von
Arzneimitteln (AMZV, SR 812.212.22) klar, dass erläuternde Angaben
in den jeweiligen Rubriken der Fachinformation nur zulässig seien,
soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels in direktem Zusam-
menhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sind und
den anderen Angaben nicht widersprechen. Daher könnten in der
Rubrik "Eigenschaften/Wirkungen, klinische Wirksamkeit" nur solche
Studienergebnisse aufgenommen werden, die für die Wirksamkeit und
die Nebenwirkungen bei bereits zugelassenen Indikationen von Be-
deutung seien bzw. einen signifikanten Wirkungsnachweis für eine neu
zuzulassende Indikation erbrächten. Mit der METEOR-Studie habe je-
doch kein ausreichender Wirkungsnachweis erbracht werden können,
weshalb die Indikation Atherosklerose habe abgewiesen werden müs-
sen.
Im Weiteren lieferten die Daten der Studie dem verschreibenden Arzt
keine Informationen, welche mit den zugelassenen Anwendungen des
Arzneimittels in direktem Zusammenhang stünden und für die gesund-
heitliche Aufklärung wichtig seien. Die Studie stütze keine zuzulas-
sende oder bereits zugelassene Indikation und stehe darüber hinaus
sogar im Widerspruch zu den übrigen Fachinformationen, indem sug-
geriert werde, dass eine Dosierung von 40 mg auch für Patienten mit
einem niedrigen kardiovaskulären Risiko zugelassen sei. Dieser Wi-
derspruch werde auch durch den ausdrücklichen Hinweis in der Fach-
information, dass die Dosis von 40 mg nur Patienten mit schwerer Hy-
percholesterinämie und hohem kardiovaskulären Risiko verordnet wer-
den dürfe, nicht behoben. Vielmehr ergebe es keinen Sinn, wenn zum
einen auf die METEOR-Studie mit einer Dosierung von 40 mg an Pati-
enten mit geringem Risiko einer koronaren Herzkrankheit hingewiesen
werde, zum andern aber zu Recht festgehalten werde, dass bei dieser
Patientengruppe diese Dosierung gar nicht angewandt werden dürfe.
Für den verschreibenden Arzt ergebe sich aus der beantragten Ergän-
zung der Fachinformation kein Vorteil. Darüber hinaus sei die Aufnah-
me der Daten auch aus Sicht der Arzneimittelsicherheit nicht akzep-
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tabel, da bei der Behandlung mit einer Dosierung von 40 mg mehr Ne-
benwirkungen beobachtet worden seien als bei einer niedrigeren Do-
sierung. Die beantragte Aufnahme von Daten aus der METEOR-Studie
genüge damit weder den gesetzlichen Voraussetzungen noch den
Anforderungen des Instituts an die Fachinformation – und sie schafften
einen Anreiz zur Verwendung des Präparates für eine jüngst abge-
wiesene Indikation. Aufgrund der potentiellen Gefahr für die öffentliche
Gesundheit und einer entsprechend negativen Nutzen/Risiko-Analyse
sei die Beschwerde abzuweisen.
Zum Vorwurf der fehlerhaften Sachverhaltsermittlung führte das Institut
aus, dass eine Dosierungsempfehlung für 40 mg zwar genehmigt wor-
den sei, jedoch aufgrund dosisabhängiger Nebenwirkungen nur für Pa-
tienten mit schwerer Hypercholesterinämie und hohem kardiovasku-
lärem Risiko, die mit einer Dosierung von 20 mg das Behandlungsziel
nicht erreichten und unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle stünden.
Die Population der METEOR-Studie hingegen seien Patienten mit ge-
ringem Risiko einer koronaren Herzkrankheit. Zudem beziehe sich die
METEOR-Studie ausschliesslich auf die Indikation Atherosklerose,
welche gerade abgewiesen worden sei. Schliesslich bezögen sich di-
verse von der Beschwerdeführerin kritisierte Punkte ausschliesslich
auf die Abweisung der Indikationserweiterung, die sie jedoch aus-
drücklich akzeptiert habe.
In Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör machte das Institut geltend, die von ihm angeblich nicht ausrei-
chend gewürdigten Argumente bezögen sich ausschliesslich auf die
abgewiesene Indikationserweiterung, weshalb sich eine weitere Ausei-
nandersetzung erübrige. Der Vollständigkeit halber nahm das Institut
jedoch auch zu den inhaltlichen Vorwürfen der Beschwerdeführerin in
Bezug auf die Verwendung von Surrogatparametern, die Verwendung
von C._______ 40 mg sowie die Grössenordnung und klinische Rele-
vanz der Wirkung eingehend Stellung. Im Weiteren führte es aus, in
der Begründung der angefochtenen Verfügung sei zudem hinreichend
dargelegt worden, dass die Abweisung der Indikationserweiterung
zwangsläufig auch zur Abweisung des Gesuchs um Aufnahme der Da-
ten aus der sich auf die Indikation Atherosklerose beziehenden METE-
OR-Studie habe führen müssen.
Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
führte das Institut aus, die durch die Daten der METEOR-Studie sug-
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gerierte Anwendung des Präparates in einer Dosierung von 40 mg bei
Patienten mit geringem Risiko einer koronaren Herzkrankheit berge
das Risiko eines – angesichts der dosisabhängigen Nebenwirkungen
von C._______ – potentiell gefährlichen off-label-use. Allein mit dem
von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen local risk mitigation
plan könne dieses Risiko nicht behoben werden, weshalb diese Über-
wachungsmöglichkeit als Auflage nicht in Betracht komme.
F.
In ihrer Replik vom 21. April 2008 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest und machte geltend, die Ergebnisse der
METEOR-Studie seien trotz abgewiesener Indikation Atherosklerose in
die europäische Arzneimittelinformation für das Präparat Y._______
aufgenommen worden – dies bei durchaus gleichen Voraussetzungen
an den Inhalt der Fachinformation. Damit anerkenne das Medicines
Evaluation Board (MEB) der Niederlande – als Reference Member
State – entgegen der Auffassung des Instituts die klinische Relevanz
der Ergebnisse der METEOR-Studie. Die Praxis des Instituts, wonach
ausländische Entscheide nicht übernommen, sondern nur im Sinne
von Indizien beachtet würden (Art. 13 des Heilmittelgesetzes vom
15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]), komme einer Rechtsver-
weigerung gleich.
G.
Am 26. Mai 2008 reichte das Institut seine Duplik ein und legte erneut
dar, weshalb eine Aufnahme der Daten der METEOR-Studie nach Art.
13 Abs. 1 AMZV in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 6 Anhang 4 AMZV nicht
zulässig sei. Im Weiteren nahm es Stellung zu den von der Beschwer-
deführerin eingereichten Replikbeilagen.
H.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen
– soweit erforderlich – näher einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32), wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft
getretene Verfahrensrecht sofort anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache be-
stimmt sich nach Art. 31 ff. VGG. Danach ist das Bundesverwaltungs-
gericht insbesondere zuständig zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33
Bst. e VGG).
Da das Institut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes darstellt
(Art. 68 Abs. 2 HMG), der angefochtene Verwaltungsakt ohne Zweifel
als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und
zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt. Allerdings hat sie im Rahmen des Vor-
bescheidverfahrens das Ergebnis der Prüfung des Instituts – die Ab-
lehnung der Zulassung der neuen Indikation Atherosklerose für das
Präparat Y._______ – ausdrücklich akzeptiert und stattdessen
beantragt, Daten aus der METEOR-Studie (Measuring Effects on
intima media Thickness: an Evaluation Of C._______) seien in der
Fachinformation im Kapitel "Eigenschaften/Wirkungen, Klinische
Wirksamkeit" aufzuführen.
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Obschon laut Dispositiv der angefochtenen Verfügung lediglich das ur-
sprüngliche Gesuch (Zulassung der neuen Indikation), nicht aber das
modifizierte Gesuch (Aufführen von Daten der METEOR-Studie in der
Fachinformation) abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Begründung
der angefochtenen Verfügung und aufgrund des offensichtlichen, en-
gen Sachzusammenhangs, dass auch über das modifizierte Gesuch
befunden wurde, so dass dieses einen Teil der angefochtenen Verfü-
gung und somit des Anfechtungsgegenstands darstellt.
Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2007
wie auch in der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2007 die Abwei-
sung der neuen Indikation ausdrücklich akzeptiert hat und dieser Teil
der Verfügung nicht mehr strittig ist, bildet Streitgegenstand im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob das Aufführen von
Daten der METEOR-Studie in der Fachinformation im Kapitel "Eigen-
schaften/Wirkungen, Klinische Wirksamkeit" zum Präparat Y._______
vom Institut zu Recht verweigert wurde (vgl. dazu BGE 125 V 413 E.
1.b; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 26 Rz. 2.8). Die Be-
schwerdeführerin hat an der Aufhebung bzw. Änderung dieses Teils
der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie den einverlangten Verfah-
renskostenvorschuss rechtskonform geleistet hat, ist auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft nur den Entscheid der
unteren Instanz und setzt sich nicht an deren Stelle. Insbesondere
dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spe-
zialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist
eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher
Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43
E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch VPB
67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht – Rechtspre-
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chung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 74 f. Rz. 2.154 ff.; YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitions-
beschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/
Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern
2005, S. 326 f., BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von fachtech-
nischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfah-
ren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
2.3 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Institut habe sich mit ihrer
Eingabe vom 3. August 2007 weder in formeller noch in materieller
Hinsicht hinreichend auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
3.1 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teil-
nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung,
stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V
152; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Zum
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eid-
genossenschaft [BV, SR 101]), der für das Verwaltungsverfahren in
Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehören insbesondere Ga-
rantien bezüglich Beweisverfahren, Begründungspflicht der Behörden
und Akteneinsicht. Darin enthalten ist ebenfalls das Recht, sich vor
Erlass einer Verfügung zu allen rechtserheblichen Punkten äussern zu
können (Art. 30 VwVG), sowie der Anspruch, dass sich die Behörden
mit den rechtserheblichen Parteivorbringen einlässlich auseinander-
setzen (vgl. etwa BGE 112 Ia 109; VPB 61.31 E. 3.1.1). Die Begrün-
dungspflicht verlangt, dass behördliche Anordnungen derart einläss-
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lich begründet werden, dass die Betroffenen die Verfügung sachge-
recht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und muss auf Vorbringen, die nicht ent-
scheidrelevant sind (etwa weil sie ausserhalb des Streitgegenstandes
liegen), nicht eingehen (vgl. zum Ganzen etwa KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz.
355 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten wis-
senschaftlichen Unterlagen hat das Institut zwecks Wahrung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
6. Juli 2007 dargelegt, weshalb es beabsichtige, das Gesuch vom
19. Januar 2007 um Indikationserweiterung abzuweisen. Dabei hat es
hinreichend begründet, weshalb die von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Studien nicht geeignet sind, die Wirksamkeit der beantrag-
ten Indikation Atherosklerose zu belegen. Gestützt auf diesen Vorbe-
scheid hat die Beschwerdeführerin dem Institut am 3. August 2007
mitgeteilt, dass sie die Abweisung akzeptiere, aber die Daten der
METEOR-Studie in der Fachinformation aufführen möchte, damit diese
Informationen den verschreibenden Ärzten zugänglich seien. Zur Be-
gründung dieses modifizierten Gesuches hat sie eine umfassende
Dokumentation beigelegt und zu dem vom Institut beanstandeten
Punkten Stellung genommen. Mit Verfügung vom 8. November 2007
schliesslich hat das Institut das Gesuch vom 19. Januar 2007 um Zu-
lassung einer neuen Indikation Atherosklerose mit derselben Begrün-
dung, die sie bereits im Vorbescheid angeführt hatte, abgewiesen.
Zum Antrag vom 3. August 2007 nahm sie ebenfalls kurz Stellung und
führte aus, die Daten der Studie bezögen sich auf eine Population
respektive Dosierung, die nicht mit den zugelassenen Dosierungsemp-
fehlungen von Y._______ übereinstimmten, und daher für den prakti-
zierenden Arzt nicht von positivem Nutzen seien, sondern im Gegen-
teil missinterpretiert werden und den Arzt dazu veranlassen könnten,
Y._______ bei Atherosklerose, einer vom Institut abgewiesenen Indi-
kation, anzuwenden.
3.3 Es trifft zu, dass die Begründung der Abweisung des Gesuches
um Ergänzung der Fachinformation recht kurz ausgefallen ist und das
Institut nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin am 7. August
2007 eingereichte Dokumentation eingegangen ist. Angesichts des
engen Sachzusammenhangs zwischen der Frage nach der Indika-
tionserweiterung und der Aufnahme von Daten aus der METEOR-Stu-
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die in die Fachinformation erscheinen die Ausführungen des Instituts
aber als ausreichend. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne
Weiteres in der Lage, gegen den strittigen Teil der Verfügung eine ein-
lässlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des
Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt in die-
ser Beziehung nicht vor.
3.4 Nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst
ist die Frage, ob das Institut das Gesuch betreffend die Zusatzindi-
kation Atherosklerose zu Recht abgewiesen hat, wurde dies doch von
der Beschwerdeführerin ausdrücklich akzeptiert. Das Institut hat unter
diesen Umständen zu Recht auf eine weitere Auseinandersetzung mit
jenen Argumenten der Beschwerdeführerin, welche die Indikationser-
weiterung betreffen, verzichtet, ohne damit seine Begründungspflicht
zu verletzen. Auch in dieser Beziehung ist keine Verletzung des An-
spruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auszumachen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Institut habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als es die Auf-
nahme der Daten der METEOR-Studie in die Fachinformation mit der
Begründung abgewiesen habe, die Daten der Studie bezögen sich auf
eine Population resp. auf eine Dosierung, die nicht mit den zugelas-
senen Dosierungsempfehlungen von Y._______ übereinstimmten. Dies
treffe nicht zu, da das Institut die 40 mg Dosierung ausdrücklich zuge-
lassen habe.
4.1 Anlässlich eines früheren Gesuchsverfahrens im Zusammenhang
mit dem Präparat Y._______ hatte das Institut im Vorbescheid vom
21. Juni 2006 (vgl. Vorakten pag. 777) ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, in der Fachinformation müsse unter der Rubrik "Dosierung/
Anwendung" präzisiert werden, dass der empfohlene Dosierungsbe-
reich 5-20 mg betrage und eine Dosierung von 40 mg nur in Betracht
gezogen werden sollte bei Patienten mit schwerer Hypercholesterin-
ämie und hohem kardiovaskulärem Risiko. Der von der Beschwerde-
führerin damals vorgeschlagene Text für die Fachinformation ("Der
Dosierungsbereich beträgt 5-40 mg") wurde vom Institut auch dement-
sprechend korrigiert ("Der empfohlene Dosierungsbereich beträgt
5-20 mg").
Mit Verfügung vom 1. September 2006 (Vorakten pag. 795) wurde das
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Gesuch um Zulassung der Dosierungsempfehlung bis 40 mg schliess-
lich gutgeheissen, allerdings mit der Auflage, dass in der Fachinforma-
tion folgende Präzisierung vorzunehmen sei:
"Dosierung/Anwendung
Vor Behandlungsbeginn sollte der Patient auf eine standardmässige, cholesterinsen-
kende Diät gesetzt werden und diese Diät während der Behandlung fortsetzen. Die
Dosierung sollte individuell an das Therapieziel und das Ansprechen des Patienten
angepasst werden. Der empfohlene Dosierungsbereich beträgt 5-20 mg, einmal täg-
lich verabreicht. Der grösste Teil der Patienten kann mit der Anfangsdosis weiter-
behandelt werden. Bei Bedarf kann die Dosis jedoch in Abständen von 4 Wochen
angepasst werden (siehe 'Eigenschaften/Wirkungen'). Eine Dosierung von 40 mg
sollte nur in Betracht gezogen werden bei Patienten mit schwerer Hypercholesterin-
ämie und hohem kardiovaskulärem Risiko (vor allem bei familiärer Hypercholesterin-
ämie), die mit 20 mg das Behandlungsziel nicht erreichen und unter regelmässiger
ärztlicher Kontrolle stehen. Die Anwendung der 40 mg Dosierung sollte durch einen
Spezialisten beobachtet werden. Bei Patienten mit prädisponierenden Faktoren für
Myopathie beträgt die Initialdosis 5 mg (siehe 'Warnhinweise und Vorsichtsmassnah-
men')."
4.2 Die vorliegend zu beurteilende Ergänzung der Fachinformation in
der Rubrik "Eigenschaften/Wirkungen, Klinische Wirksamkeit" bein-
haltet Aussagen zu einer klinischen Studie (METEOR), welche an 984
Patienten im Alter von 45 bis 70 Jahren mit geringem Risiko einer ko-
ronaren Herzkrankheit (definiert als Framingham-Risiko einen Zeitraum von 10 Jahren) mit einem mittleren LDL-C von
4,0 mmol/l, jedoch mit subklinischer Atherosklerose, durchgeführt wor-
den ist. Dabei wurde über einen Zeitraum von 2 Jahren den Patienten
nach dem Zufallsprinzip einmal täglich 40 mg C._______ oder Placebo
abgegeben.
4.3 Für das Bundesverwaltungsgericht steht damit fest, dass die mit
klaren Auflagen zugelassene Dosierungsempfehlung bis 40 mg
C._______ nur für Patienten mit schwerer Hypercholesterinämie und
hohem kardiovaskulärem Risiko gedacht ist. Der mit Verfügung vom
1. September 2006 genehmigten Fachinformation ist zudem zu ent-
nehmen, dass eine Behandlung mit 40 mg C._______ nur ausnahms-
weise, unter Beobachtung eines Spezialisten erfolgen soll. Wie das
Institut zu Recht ausführt, wurde die METEOR-Studie an Patienten mit
geringem Risiko einer koronaren Herzkrankheit durchgeführt, also
nicht der Zielpopulation der zugelassenen 40 mg-Dosierung. Von einer
Seite 14
C-8345/2007
unrichtigen Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann
demnach keine Rede sein.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Institut das (modifizierte) Gesuch
der Beschwerdeführerin um Ergänzung der Fachinformation zu Recht
abgewiesen hat. Vorab sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen kurz
darzustellen.
5.1 Gemäss Art. 16 HMG entscheidet das Institut nach Prüfung der
erforderlichen Unterlagen über die Zulassung von Arzneimitteln oder
neuen Indikationen eines bereits zugelassenen Arzneimittels. So hat
die Gesuchstellerin durch eine entsprechende Dokumentation zu bele-
gen, dass ein zuzulassendes Präparat in den beantragten Indikationen
(resp. in nachträglich beantragten neuen Indikationen) qualitativ hoch
stehend, sicher und wirksam ist (vgl. Art. 10 HMG). Nebst den Ergeb-
nissen der durchgeführten klinischen Studien muss ein Zulassungs-
gesuch unter anderem auch die Arzneimittelinformation enthalten (vgl.
Art. 11 Abs. 1 Bst. f HMG). Bestandteil der Zulassung bildet damit auch
die Arzneimittelinformation (Fach- und allenfalls Patienteninformation),
die vom Institut zu bewilligen ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. f. HMG; vgl. VPB
67.58 E. 2.2; Urteile der Eidgenössischen Rekurskommission für Heil-
mittel [REKO HM] 04.054 vom 29. März 2005 E. 5.1 und 02.002 vom
17. Oktober 2002 E. 3.a).
Die Anforderungen an die Zulassung eines verwendungsfertigen Arz-
neimittels, an dessen Kennzeichnung und an die Arzneimittelinforma-
tion werden in der AMZV geregelt. Gemäss Art. 13 AMZV muss die
Arzneimittel-Fachinformation, welche für die zur Verschreibung, Abga-
be oder Anwendung von Humanarzneimitteln berechtigten Personen
bestimmt ist, den Anforderungen nach Anhang 4 dieser Verordnung
entsprechen, bei dessen Auslegung die Erläuterungen des Instituts zur
Fachinformation zu beachten sind (Anforderungen an die Information
für die Medizinalpersonen und den Arzneimittel-Fachhandel [im Fol-
genden: Erläuterungen Fachinformation;
org/00064/00067/00331/00632/index.html?lang=de, zuletzt besucht
am 6. März 2009]). In besonderen Ausnahmefällen kann das Institut
zudem spezielle, in Anhang 4 der AMZV nicht vorgesehene Anforde-
rungen an die Fachinformation stellen (Art. 16 AMZV).
5.2 Gemäss Ziffer 1 Absatz 6 Anhang 4 AMZV sind erläuternde An-
gaben zu den unter Ziffer 3 Anhang 4 AMZV vorgegebenen Rubriken
Seite 15
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– zu denen auch die Rubrik "Eigenschaften/Wirkungen, Klinische Wirk-
samkeit" gehört – nur zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arz-
neimittels in direktem Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche
Aufklärung wichtig sind und zudem den anderen Angaben nicht wider-
sprechen. Zulässig ist nach nicht zu beanstandender Praxis des Insti-
tuts insbesondere die Erwähnung wesentlicher Daten der zum Beleg
der Wirksamkeit vorgelegten klinischen Studien, so etwa die Charak-
teristik der Patientenpopulation (Ziff. 13 Al. 4 Erläuterungen Fachinfor-
mation).
Aus dem Umstand, dass in der fraglichen Rubrik der Fachinformation
nur Angaben gemacht werden dürfen, die mit der Anwendung des Arz-
neimittels in direktem Zusammenhang stehen und anderen Angaben in
der Fachinformation nicht widersprechen, ergibt sich, dass grundsätz-
lich nur Angaben zulässig sind, die sich auf zugelassene Anwendun-
gen beziehen. Die zugelassenen Indikationen bilden somit den Rah-
men der Fachinformation.
5.3 Wie bereits die REKO HM festgehalten hat (Urteil 04.054 vom
29. März 2005 E. 5.2), soll mit der Fachinformation in erster Linie
erreicht werden, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie
weitere Medizinalpersonen die für eine Verschreibung und sichere An-
wendung von Arzneimitteln erforderlichen Angaben erhalten (ver-
schreibungsrelevante Angaben). Darüber hinaus soll auch sicherge-
stellt werden, dass die Patientinnen und Patienten von den behandeln-
den Ärztinnen und Ärzten ausreichend, nach den Regeln der ärztli-
chen Kunst, informiert werden können.
Damit dienen die Angaben in der Fachinformation letztlich dem Schutz
der Patientinnen und Patienten vor gesundheitlichen Gefahren (Arznei-
mittelsicherheit) und vor Täuschung. Entsprechend dem heilmittel-
rechtlichen Vorsorgeprinzip (vgl. etwa VPB 69.23, E. 5.4) soll sicher-
gestellt werden, dass potentielle Gefahren und mögliche Täuschungen
ausgeschaltet werden, und so die Gesundheit der Patientinnen und
Patienten durch vorsorgende Massnahmen geschützt wird. Wie bei der
Patienteninformation (Urteil der REKO HM 05.100 vom 1. September
2005 E. 4.1.3) setzen auch Anordnungen des Instituts zum zulässigen
Inhalt der Fachinformation keineswegs eine konkrete Gefährdung vor-
aus, sondern dürfen präventiv, zur Vermeidung potentieller Gefahren,
getroffen werden.
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5.4 Die Zulassung kann während ihrer Geltungsdauer von Amtes we-
gen oder auf Gesuch hin veränderten Verhältnissen angepasst wer-
den. Das Institut ist insbesondere befugt, Änderungen der Arzneimit-
telinformation anzuordnen, wenn diese den gesetzlichen Vorgaben
nicht mehr entspricht (Art. 16 Abs. 2 und 66 Abs. 1 HMG). Gemäss
Art. 16 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel
(VAM, SR 812.212.21) sind die Zulassungsinhaberinnen verpflichtet,
die Arzneimittelinformationen dem aktuellen Stand von Wissenschaft
und Technik sowie neuen Ereignissen und Bewertungen anzupassen.
Die Änderung von wesentlichen Produktemerkmalen, insbesondere
der Wirkstoffe und der galenischen Form, wird einer Neuzulassung
gleichgestellt und muss daher im Rahmen eines neuen Zulassungs-
verfahrens vom Institut bewilligt werden (wesentliche Änderungen,
Art. 12 VAM). Weniger weit gehende Änderungen unterliegen der Ge-
nehmigungs- oder Meldepflicht (Art. 10 und Art. 11 VAM).
Auch Änderungen der Arzneimittelinformation sind – je nach ihrer
Bedeutung – dem Institut zur Genehmigung zu unterbreiten oder zu-
mindest zu melden (Art. 16, 2. und 3. Satz VAM). In den Anhängen 7
bis 9 AMZV werden die verschiedenen Arten von Änderungen detail-
liert umschrieben. Danach sind Änderungen der Arzneimittelinforma-
tion und der Präparatebezeichnung in der Regel genehmigungspflich-
tig. Nur für besondere Fälle, die im vorliegenden Verfahren ohne Be-
lang sind, sieht Anhang 8 AMZV eine blosse Meldepflicht vor. Die Ge-
nehmigung erfolgt aufgrund einer wissenschaftlichen Begutachtung,
sofern von der Gesuchstellerin eine Dokumentation vorgelegt wird
oder die Änderung sicherheitsrelevant ist; ansonsten wird auf eine (er-
neute) wissenschaftliche Begutachtung verzichtet (vgl. zum Ganzen
Ziff. 2 Abs. 1 Subziff. 2, Ziff. 2 Abs. 1 Subziff. 3, Ziff. 3 Abs. 1 Subziff. 1,
Ziff. 3 Abs. 1 Subziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 Subziff. 3 Anhang 7 AMZV).
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist zu prüfen, ob der vorge-
schlagene Text dem aktuellen Wissensstand entspricht. Nach ständi-
ger Praxis der REKO HM, die vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
zuführen ist, kommt dem Institut bei dieser Prüfung ein erheblicher Be-
urteilungsspielraum zu, der allerdings pflichtgemäss, unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben und der rechtsstaatlichen Prinzipien zu fül-
len ist. Das Institut hat seinen Entscheid insbesondere auf eigene Er-
kenntnisse, allgemein zugängliche wissenschaftliche Arbeiten, Richt-
linien schweizerischer und internationaler (Fach-) Organisationen und
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die von der Gesuchstellerin beigebrachten Unterlagen zu stützen (vgl.
VPB 67.58 E. 2.2.2).
Die Genehmigung einer Änderung der Arzneimittelinformation setzt
allerdings nicht nur voraus, dass diese dem aktuellen Stand von Wis-
senschaft und Technik sowie neuen Ereignissen und Bewertungen
entspricht, sondern zudem auch, dass die inhaltlichen Anforderungen
insbesondere des Anhangs 4 AMZV eingehalten werden (vgl. E. 5.1
bis 5.3 hiervor; dazu auch VPB 67.58 E. 2.2.3).
6.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sowohl die Popu-
lation als auch die Dosis, die in der METEOR-Studie untersucht wur-
den, für diese Studie geeignet gewesen seien, weshalb es für die ver-
ordnenden Ärzte in der Schweiz sinnvoll sei, die Ergebnisse der ME-
TEOR-Studie in die Fachinformation aufzunehmen.
6.1 Mit der METEOR-Studie wurde die Wirkung von C._______ 40 mg
auf das CIMT im Vergleich zu Placebo untersucht, womit belegt wer-
den sollte, dass Y._______ zur Behandlung von Atherosklerose einge-
setzt werden kann. Die METEOR-Studie wurde jedoch an einer Popu-
lation durchgeführt, die ein geringes Risiko koronarer Herzkrankheit
aufweist und somit nicht mit der Zielpopulation von Y._______ 40 mg
übereinstimmt. Das Arzneimittel Y._______ ist in der 40 mg-Dosierung
nur für Patienten mit schwerer Hypercholesterinämie und hohem kar-
diovaskulärem Risiko zugelassen und sollte in dieser Dosierung nur
ausnahmsweise eingesetzt werden. Die Daten der METEOR-Studie,
die sich auf die nicht genehmigte Indikation Atherosklerose beziehen,
sind somit nicht von praktischer Relevanz für den verschreibenden
Arzt.
Im Weiteren ist dem Institut beizupflichten, wenn es ausführt, die
Angaben könnten auch missinterpretiert werden und damit zur Täu-
schung beitragen. Aufgrund der Ausführungen zur METEOR-Studie in
der Fachinformation könnte der Eindruck entstehen, das Präparat sei
in der Dosierung von 40 mg im Rahmen des off-label-use zur Be-
handlung der Atherosklerose einsetzbar. Es besteht die Gefahr, dass
die Ärzteschaft die Erwähnung dieser Studie dahingehend deuten
könnte, es sei im Rahmen der Therapiefreiheit mit ihrer Sorgfaltspflicht
vereinbar, das Arzneimittel für eine Indikation zu verschreiben, die von
der zuständigen Behörde aufgrund der nicht zu unterschätzenden, do-
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sisabhängigen Nebenwirkungen nicht zugelassen worden ist. Ein sol-
cher Einsatz des Präparates ist gesundheitspolizeilich nicht vertretbar.
Die beantragte Änderung der Fachinformation mag zwar mit der An-
wendung des Arzneimittels in direktem Zusammenhang stehen; sie be-
trifft aber eine nicht zugelassene Indikation und ist damit für die zulas-
sungskonforme Verschreibung nicht relevant. Sie ist für die gesund-
heitliche Aufklärung der Patienten durch den Arzt keineswegs wichtig,
sondern kann zu Gesundheitsrisiken führen. Zudem widerspricht sie
den anderen Angaben in der Fachinformation, suggeriert sie doch den
Einsatz der Dosierung von 40 mg in Fällen, die von der Zulassung und
damit vom Text der Fachinformation nicht umfasst sind. Damit steht
fest, dass die beantragte Aufnahme von Daten der METEOR-Studie in
die Fachinformation Abs. 6 Ziff. 1 Anhang 4 AMZV und den gesund-
heitspolizeilichen Grundsätzen des Heilmittelrechts widerspricht und
daher nicht genehmigungsfähig ist.
6.2 Auch aus der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin
beantragte Änderung in der Arzneimittelfachinformation in insgesamt
14 Mitgliedstaaten der Europäischen Union genehmigt wurde, lässt
sich nichts Anderes ableiten. Gemäss Art. 13 HMG sind zwar in Zu-
lassungsverfahren bei Arzneimitteln, die bereits in einem andern Land
mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, die Ergebnis-
se der ausländischen Prüfungen zu berücksichtigen. Die Bestimmung
verlangt aber nur, dass die Ergebnisse der für eine Zulassung in einem
anderen Land durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen sind,
zwingt aber nicht dazu, deren Beurteilung zu übernehmen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.200/2003 vom 18. August 2003 E. 3). Nach stän-
diger Praxis sind ausländische Zulassungen im Rahmen des schwei-
zerischen Zulassungsverfahrens denn auch nur im Sinne von Indizien
zu beachten. Das Institut und das Bundesverwaltungsgericht entschei-
den aufgrund der schweizerischen Zulassungsvorschriften autonom
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2264/2006 vom 21. Juni
2007 E. 4.4; VPB 68.31 E. 6, VPB 67.31 E. 9.h). Da eine Zulassung
auch die dazugehörige Arzneimittelinformation umfasst, muss dieser
Grundsatz auch für die Beurteilung des Inhalts der Fachinformation
gelten.
Es trifft zwar zu, dass die arzneimittelrechtlichen Kontrollverfahren der
Europäischen Union und auch der USA einerseits und das schwei-
zerische Zulassungsverfahren andererseits grundsätzlich gleichwertig
Seite 19
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sind, so dass einer Berücksichtigung europäischer Zulassungen an
sich nichts im Wege steht. Der Umstand, dass in der europäischen
Fachinformation, die nur von den Arzneimittelbehörde der Niederlande
(als Referenzstaat) geprüft worden ist, Daten der METEOR-Studie
aufgenommen worden sind, vermag aber nicht zu belegen, dass die
(auch) nach schweizerischem Recht erforderlichen Voraussetzungen
anhand der gleichen Unterlagen abweichend beurteilt worden wären.
Dem Institut – und auch dem Bundesverwaltungsgericht – ist nicht
bekannt, aufgrund welcher Dokumentationen ausländische Zulassun-
gen erteilt werden, so dass nicht überprüft werden kann, ob in den
Niederlanden ein den schweizerischen Kriterien entsprechender Nach-
weis hat erbracht werden können. Die Bewilligung der europäischen
Fachinformation durch die niederländischen Behörden vermag die
nach den Vorschriften der AMZV zurecht erfolgte Abweisung des Ge-
suchs um Genehmigung einer Änderung der Fachinformation nicht in
Frage zu stellen. Das Institut hat Art. 13 HMG korrekt angewandt und
von einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein.
7.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Institut habe
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, da es den Antrag um
Aufnahme der Daten aus der METEOR-Studie in der Fachinformation
auch unter einer geeigneten Auflage hätte gutheissen können – bei-
spielsweise mit der Verpflichtung zur Einreichung eines local risk miti-
gation plan (zusätzlich zum bereits eingereichten european patient
risk management plan).
7.1 Die Zulassung wie auch die Genehmigung von Zulassungsän-
derungen stellen Polizeibewilligungen dar, auf deren Erteilung die Ge-
suchstellerin dann Anspruch hat, wenn sie die gesetzlichen Voraus-
setzungen erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Polizei-
bewilligung werden aber oft durch unbestimmte Rechtsbegriffe um-
schrieben, so dass die Behörde über einen gewissen Beurteilungs-
spielraum verfügt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2534).
Das Institut hat damit im Rahmen des Zulassungs- und Genehmi-
gungsverfahrens zu beurteilen, ob die im Heilmittelgesetz und den ge-
stützt darauf erlassenen Verordnungen nur relativ unbestimmt um-
schriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Dabei hat es den ihm
zustehenden Beurteilungsspielraum in rechtmässiger, insbesondere
verhältnismässiger und rechtsgleicher Weise zu nutzen.
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Auflagen und Bedingungen zur Zulassung und Genehmigung erlauben
es dem Institut, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in ange-
messener Weise zu nutzen und den Besonderheiten des Einzelfalls
gerecht zu werden. Allerdings dürfen Zulassungen und Genehmigun-
gen nur bei erfüllten Zulassungsvoraussetzungen erteilt werden, wenn
also die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen
ist. Auflagen und Bedingungen können der Sicherstellung (z.B. moni-
tored release) oder der Verbesserung (z.B. Nachreichung von formel-
len Unterlagen) eines an sich genügenden Zulassungsstatus dienen,
nicht aber als Ersatz für fehlende Zulassungsvoraussetzungen (vgl.
VPB 70.22 E. 4.3, VPB 69.21 E. 3.1; Entscheid der Rekurskommission
der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel Nr. 491
vom 6. Juli 1999 E. 2.b).
7.2 Auch bei Änderungen der Fachinformation hat das Institut zu prü-
fen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf den neuen In-
formationstext erfüllt sind. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die-
se Erfordernisse nicht erfüllt sind, so ist das Gesuch um Genehmigung
der Änderungen abzuweisen. Auch in diesem Verfahren können durch
Auflagen und Bedingungen gravierende Mängel nicht behoben wer-
den. Es widerspräche Art. 16 Abs. 1 und 3 HMG, wenn im Rahmen von
Verfahren um Genehmigung von Änderungen der Fachinformation auf
die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zulassungsvorausset-
zungen – zu denen auch die Anforderungen an die Fachinformation
zählen – verzichtet und die Zulassung erteilt würde, ohne dass die Vor-
aussetzungen erfüllt sind.
7.3 Das Institut hat die von der Beschwerdeführerin gewünschte Er-
gänzung der Fachinformation im Rahmen des ihm zustehenden Beur-
teilungsspielraums geprüft und ist dabei zu Recht zum Schluss ge-
kommen, dass der Inhalt dieser Ergänzung nicht genehmigungsfähig
ist (vgl. E. 6.1 hiervor). Insbesondere hat es auf die dosisabhängigen
Nebenwirkungen des Präparates hingewiesen, welche ein nicht zu ver-
nachlässigendes Sicherheitsrisiko für die öffentliche Gesundheit dar-
stellen. Das Institut macht in seiner Vernehmlassung zu Recht geltend,
dass der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene local risk miti-
gation plan nicht geeignet ist, diese potentielle Gefahr für die öffentli-
che Gesundheit auszuschliessen, zumal der Plan lediglich aufzeigen
könnte, wie bestimmte Risiken überwacht werden sollen. Andere,
allenfalls geeignete Auflagen oder Bedingungen werden nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Genehmigung des Ge-
Seite 21
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suchs um Änderung der Fachinformation kommt daher auch unter
Auflagen nicht in Betracht.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Änderung der Fachinformation zu Recht ab-
gewiesen hat. Auch die Beschwerde ist demnach vollumfänglich ab-
zuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Ge-
richtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf Fr. 3'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrens-
kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bun-
desbehörde hat das Institut jedoch keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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