Abtei lung II I
C-8351/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Ecuador, Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8351/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1959 geborene, ledige, Schweizerbürger A._______ lebt
seit 1987 in Ecuador (act. 1). Er hat in den Jahren 1977 bis 1986 in
der Schweiz als Orgelbauer und als Sozialarbeiter gearbeitet und
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (act. 1 und 5). In Ecuador war er von
1990 bis 2004 als Bergführer tätig. Mit Gesuch vom 28. Dezember
2004 hat er einen Antrag auf Erstattung der Umschulungskosten sowie
Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
gestellt (act. 1).
B.
Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zog folgende Unterlagen medizini-
schen und wirtschaftlichen Inhalts bei: (1) eine Blutanalyse sowie ein
Laborbericht der C._______ vom 20. August 2004 (act. 10, S. 2 f.),
(2) einen radiologischen Befund vom 24. August 2004 von Dr.
D._______, Radiologin (act. 10, S. 1), (3) einen Bericht von
Dr. med. E._______, Innere Medizin FMH, vom 11. November 2005
(act. 14), (4) die Einkommensvergleiche vom 12. Dezember 2005 und
vom 26. Oktober 2007 (act. 19 und 37) und (5) eine Bildgebung der
Niere vom 21. November 2005 sowie deren Würdigung durch
Dr. med. E._______ mit Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (act. 22).
Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 (act. 23) hat die IV-Stelle das Leis-
tungsgesuch von A._______ abgewiesen, da er immer noch in der
Lage sei, leichtere Tätigkeiten vollschichtig auszuüben und keine ren-
tenbegründende Invalidität vorliege.
C.
Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2006 hat A._______ mit Eingabe
vom 8. März 2006 Einsprache bei der IV-Stelle erhoben (act. 25). Er
beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente, da bei ihm bezüglich
seiner Tätigkeit als Bergführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor-
liege.
Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2007 hat die IV-Stelle die
Einsprache von A._______ nach Durchführung von weiteren Abklärun-
gen im Universitätsspital F._______ abgewiesen (act. 32 und 38). Sie
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begründete dies damit, dass ihm körperlich leichte Tätigkeiten noch in
einem vollen Pensum zuzumuten seien und er damit eine
Einkommenseinbusse von 34% erleide, was einen Anspruch auf eine
Rente ausschliesse.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2007 hat
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Dezember 2007
mit undatierter Eingabe bei der schweizerischen Botschaft in Ecuador
zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Er
beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente, da er aufgrund
von Erschöpfungszuständen auch in Verweistätigkeiten nicht in der
Lage sei, zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem sei es
nicht einfach, in Ecuador in den von der IV-Stelle genannten
Verweistätigkeiten eine Anstellung zu finden und damit ein
ausreichendes Einkommen zu erzielen.
E.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in
der Schweiz anzugeben. Dieser Aufforderung kam er mit E-Mail vom
15. Januar 2008 nach.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. April 2008 hat die IV-Stelle die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt, da die Einschränkungen der Arbeits-
fähigkeit nicht rentenbegründend und die weiteren angeführten Grün-
de (Wohnort, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc.) bei der Invaliditätsbe-
messung nicht zu berücksichtigen seien.
G.
Mit Replik vom 29. Mai 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest und reichte weitere ärztliche Zeugnisse und Unter-
suchungsbefunde ein. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er
würde gerne seinen Fall selbst vor Gericht vertreten und bitte um
Mitteilung eines Gerichtstermins.
H.
Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 14. Juli 2008 ebenfalls an ihrem An-
trag fest, da die neu eingereichten Unterlagen keinen anderen Schluss
zuliessen.
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I.
Der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 eingeforderte Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.-- ging am 30. Januar 2008 bei der Gerichts-
kasse ein.
J.
Am 16. Juli 2009 hat auf Antrag des Beschwerdeführers eine
Parteiverhandlung stattgefunden.
Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 17. Juni 2009 auf eine
Teilnahme an der Verhandlung.
K.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte die IV-Stelle mit
Eingabe vom 21. Juli 2009 die Verfügung vom 29. Januar 2008 betref-
fend Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen ein.
L.
Mit undatierter Eingabe (Posteingang BVGer am 29. Juli 2009) reichte
der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. G._______,
Facharzt FMH Innere Medizin und Nephrologie, vom 16. Juli 2009 ein.
M.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegen-
de Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
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Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewese-
nen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
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2.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000 [I 128/98] E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat-
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des EVG vom 20. März 2006 [I 655/05] E. 5.4 mit Hinweisen).
2.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
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men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend jedoch nicht
der Fall ist.
2.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
2.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
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sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
3.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 29. Januar 2008 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung von beruflichen Eingliederungs-
massnahmen (Übernahme der Umschulungskosten zum Akupunkteur)
abgewiesen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist somit in
Rechtskraft erwachsen, weshalb dieser Anspruch nicht mehr zu
überprüfen ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Arbeits-
fähigkeit rentenrelevant eingeschränkt ist. Unbestritten ist vorliegend,
dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bergfüh-
rer zu 100% arbeitsunfähig ist.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei – entgegen den Fest-
stellungen der IV-Stelle – auch in einer leichten Tätigkeit nicht zu
100% arbeitsfähig. Zudem sei es in Ecuador schwierig, in einer sol-
chen Tätigkeit eine Anstellung zu finden. Ferner könne er die durchge-
führten Berechnungen zur Feststellung des IV-Grades nicht nachvoll-
ziehen. Er beantrage diesbezüglich eine Erläuterung. Im Übrigen sei
der Einkommensvergleich ohnehin für schweizerische Einkommen
durchgeführt worden, welche für ihn nicht massgebend seien.
Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass er erhebliche Ein-
bussen der Lebensqualität erlitten habe, diese seien ohnehin nicht mit
einem Einkommensvergleich messbar.
4.2 Die IV-Stelle führt demgegenüber aus, gemäss dem aktuellen ne-
phrologischen Gutachten des Universitätsspitals F._______ vom
18. September 2007 sowie den Stellungnahmen des ärztlichen
Dienstes der IV-Stelle vom 11. November 2005 sowie vom 9. Oktober
2007 bestehe beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten
Verweisungstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die
Arbeitsmarktsituation in Ecuador sei für die Beurteilung des
Invaliditätsgrades nicht relevant, da bei der Bemessung der Invalidität
von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden müsse.
Seite 9
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4.3 Dr. D._______, Radiologin an der C._______, hat in ihrem Bericht
vom 24. August 2004 festgehalten, der Beschwerdeführer leide an
Nierenzysten. Im Vergleich mit früheren Untersuchungen sei eine
Vergrösserung der Nieren feststellbar. Zu einer allfälligen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht.
4.4 Dr. med. E._______, Innere Medizin FMH, hat gestützt auf die ihm
mitgeteilten Laborwerte am 11. November 2005 bestätigt, dass beim
Beschwerdeführer eine leichte Einschränkung der Nierenfunktion
vorliege, welche aber noch nicht zu urämischen Symptomen führen
könne. Aufgrund der Harnstoff- und Kreatininwerte sei ferner nicht da-
von auszugehen, dass er deswegen bereits Beschwerden habe. Er
könne aber bestätigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fort-
schreitenden Nierenleidens die anstrengende Tätigkeit als Bergführer
nicht mehr ausüben könne. Jedoch seien ihm alle körperlich leichten
Tätigkeiten in vollem Umfang zumutbar.
Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2006 bestätigte
Dr. med. E._______ gestützt auf die vom Beschwerdeführer
nachträglich eingereichte Bildgebung die bereits festgestellten
Veränderungen der Nieren im Sinne von multiplen, beidseitigen
Nierenzysten. Seine Einschätzung vom 11. November 2005 sei somit
immer noch gültig.
4.5 PD Dr. med. H._______, Nephrologe am Universitätsspital
F._______, diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 18. September
2007 familiäre Zystennieren mit einer mittelschweren, chronischen
Niereninsuffizienz. Ferner liege eine bisher ungenügend behandelte
diastolisch betonte arterielle Hypertonie mit beginnender hypertensi-
ver Herzkrankheit vor. Im Übrigen bestünden keine der bekannten Se-
kundärkomplikationen einer chronischen Niereninsuffizienz. Unter Be-
rücksichtigung dieser Leiden sei er in seinem Beruf als Bergführer als
dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig einzustufen. In einer leichten kör-
perlichen Tätigkeit sei er gegenwärtig aus nephrologischer Sicht zu
100% arbeitsfähig. Allerdings sei aufgrund der Niereninsuffizienz eine
Progression des Leidens mit einer in Kürze eintretenden Verschlechte-
rung der Arbeitsfähigkeit möglich.
4.6 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 21. Mai
2008 von Dr. I._______, Radiologe, ist im Wesentlichen zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Zystennieren leidet. Der
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Bericht enthält keine Befunde, welche von den anderen Ärzten nicht
bereits festgestellt worden sind.
4.7 Das Attest von Dr. J._______, Nephrologe, vom 26. Mai 2008
bestätigte, dass beim Beschwerdeführer eine polyzistische Nie-
renerkrankung mit einer Niereninsuffizienz Stadium IV und eine sekun-
däre arterielle Hypertonie vorliege. Die Arbeitsunfähigkeit schätze er
auf 60%.
4.8 Dr. K.________, Arzt für Innere Medizin, stellte mit Bericht vom
27. Mai 2008 fest, der Beschwerdeführer leide an Bluthochdruck sowie
Zystennieren. Der Bluthochdruck sei unbedingt medikamentös zu be-
handeln. Im jetzigen Zustand der Nierenerkrankung sei davon auszu-
gehen, dass beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit für leichte
körperliche Arbeit erhalten geblieben sei.
4.9 Dr. L._______ bestätigte mit Zeugnis vom 22. Mai 2008, dass der
Beschwerdeführer an einer polizystischen Nierenerkrankung leidet und
deswegen zu 60% arbeitsunfähig sei.
4.10 Dr. med. G._______ hat den Beschwerdeführer eingehend
untersucht und in seinem Bericht vom 16. Juli 2009 festgehalten, dass
er aufgrund der mittelschweren Einschränkung der Nierenfunktion von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Bergführer ausge-
he. Er habe im Vergleich zum Jahr 2007 keine wesentliche Verschlech-
terung festgestellt, weshalb auch die Beurteilung der körperlichen
Leistungsfähigkeit heute nicht anders ausfalle als früher schon festge-
stellt worden sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte
er sich nicht.
4.11 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ärzte im We-
sentlichen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerde-
führer insbesondere unter Zystennieren mit einer mittelschweren chro-
nischen Niereninsuffizienz leidet. Diese Erkrankung verunmögliche es
ihm, seinen früheren Beruf als Bergführer auszuüben.
Dr. med. E._______, PD Dr. med. H._______ und Dr. K.________ sind
in ihren ausführlichen und schlüssigen Berichten der Ansicht, es sei
dem Beschwerdeführer möglich, zu 100% eine leichtere Verweistätig-
keit wie beispielsweise Hauswart, Parkplatzwächter, Kassier, Billettver-
käufer oder Ähnliches auszuüben. Dr. J._______ und Dr. L._______
gehen in ihren Kurzattesten hingegen davon aus, der Be-
schwerdeführer sei zu 60% arbeitsunfähig. Allerdings geben sie nicht
Seite 11
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an, für welche Tätigkeit (bisherige Tätigkeit oder leichtere Tätigkeiten)
die geschätzte Arbeitsunfähigkeit gilt. Ohne zu wissen, auf welche Tä-
tigkeit sich die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bezieht und wie
diese begründet wird, kann auf diese Einschätzungen somit nicht ab-
gestellt werden.
Die Feststellungen der Vorinstanz, welche ihrem Entscheid – gestützt
auf die Beurteilungen von Dr. med. E._______,
PD Dr. med. H._______ und Dr. K.________ – eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zu Grunde legte,
sind somit nicht zu beanstanden.
5.
Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensver-
gleich.
5.1 Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer würde
ohne Invalidität als Bergführer (90%) und Verkäufer (10%) ein Einkom-
men von monatlich Fr. 6'094.-- (alle nachfolgenden Zahlen beziehen
sich auf das Jahr 2004) erzielen. Dies wird vom Beschwerdeführer
nicht bestritten.
5.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle aus-
nahmsweise auf schweizerische Vergleichslöhne des Bundesamtes für
Statistik abgestellt, da in Bezug auf Ecuador keine Angaben zu Ver-
gleichslöhnen vorhanden sind und auch bereits das Valideneinkommen
auf der Basis eines schweizerischen Einkommens errechnet wurde.
Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen in einer Verweistätigkeit (di-
verse Dienstleistungen, Detailhandel, Reparatur) auf monatlich
Fr. 4'445.91 (bei 41,7 Stunden/Woche) festgelegt. In Anbetracht des
Alters des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle vom ermittelten Invali-
deneinkommen zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 10% vor-
genommen, was schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'001.32
ergibt (vgl. act. 37).
5.3 Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine
Einkommenseinbusse von 34,34%. Die IV-Stelle hat die Berechnung
unter Beizug der statistischen Daten aus der Schweiz korrekt durchge-
führt und bei der Festlegung des leidensbedingten Abzuges im Rah-
men des Ermessens gehandelt. Der Beschwerdeführer rügt weder die
Berechnung noch den leidensbedingten Abzug substantiiert, sondern
bemängelt lediglich, dass er die Rechnung nicht nachvollziehen könne.
Seite 12
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Bei einem Invaliditätsgrad in obgenannter Höhe besteht kein Anspruch
auf eine Rente. Die IV-Stelle hat somit das Leistungsgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Anzumerken bleibt, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beur-
teilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt.
Soweit dem Gutachten von Dr. med. G._______ zu entnehmen ist, ist
die Einschätzung des Gesundheitszustandes aus dem Jahr 2007 noch
zutreffend. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes, die nach dem Verfügungszeitpunkt eingetreten ist, könnte der
Beschwerdeführer aber bei der IV-Stelle ein neues Leistungsgesuch
stellen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran-
ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren
sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Be-
schwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfah-
renskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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C-8351/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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