Abtei lung II I
C-835/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 1 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
A._______,
vertreten durch Frau Advokatin Karin Wüthrich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Rentenrevision, Verfügung vom 20. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-835/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1960 geborene französische Staatsangehörige A._______
war in den Jahren 1978 bis 2000 als Grenzgänger in der Schweiz er-
werbstätig und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. 8). Zuletzt arbeitete er als Umschlagsmitarbeiter bei der
B._______ AG. Im September 2001 unterzog er sich einer Diskusher-
nienoperation im Bereich HW4/5 (act. 12, S. 2).
Mit Gesuch vom 8. Oktober 2001, eingegangen am 11. Oktober 2001
bei der IV-Stelle Basel-Stadt, meldete sich der in Frankreich wohnhafte
Versicherte zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung an (act. 1, S. 1-7). Im Anmeldeformular gab er an, an
Nacken- und Rückenschmerzen zu leiden, seit dem 17. April 2001 sei
er arbeitsunfähig.
Zur Prüfung des Leistungsgesuchs zog die IV-Stelle Basel-Stadt unter
anderem folgende Unterlagen bei:
- Formular Fragebogen Arbeitgeber, datiert vom 17. Oktober 2001 (act. 6);
- Spitalbericht; Hôpital Civil, Y._______, vom 4. Oktober 2001 (act. 9);
- neurologisch/neurochirurgisches Gutachten von Dr. med. C._______ vom 29. April
2002 (act. 12);
- psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D._______, FMH Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie/-psychotherapie, vom 18. Juni 2002 (act. 14).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 wurde dem Versicherten eine
ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2002 zugesprochen,
nebst einer Kinderrente (act. 21, S. 2-3).
B.
Die IV-Stelle Basel-Stadt eröffnete am 4. Oktober 2005 ein Rentenrevi-
sionsverfahren (act. 23, S. 1-2). Zur Abklärung der medizinischen Ver-
hältnisse holte die Verwaltung den vom Versicherten ausgefüllten Fra-
gebogen "Revision der Invalidenrente", datiert vom 17. Oktober 2005,
einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. E._______, Hausarzt, vom
27. Mai 2006 (act. 25) und einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
F._______, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, des regionalärztli-
chen Dienstes W._______ (RAD), vom 29. September 2006 ein (act.
29).
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Gestützt auf den Bericht von Dr. F._______, wonach aus psychiatri-
scher Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder volle Arbeitsfä-
higkeit bestehe, teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 1. November 2006 mit, dass die Invalidenrente ein-
gestellt werden müsse (act. 32). Am 9. November 2006 erklärte der
Versicherte, dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei und
machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
Er beantragte die nochmalige Überprüfung des medizinischen Sach-
verhalts und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (act. 33, S. 1). Als Be-
weismittel legte er einen Arztbericht von Dr. G.._______, Neurologin,
vom 8. November 2006 (act. 33, S. 2-3), ärztliche Atteste von Dr.
E._______ vom 27. Mai 2006 (act. 33, S. 5) und vom 8. November
2006 (act. 33, S. 4, nicht entzifferbar) sowie einen Bericht des Centre
de Traumatologie et orthopédie, X._______, vom 7. Mai 2002 ins
Recht (act. 33, S. 6-7). Der zur Stellungnahme aufgeforderte Dr.
F._______, RAD W._______, führte insbesondere in Berücksichtigung
des Berichts von Dr. G._______ am 22. November 2006 aus, die von
Dr. G._______ geschilderten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen
seien von Dr. med. C._______, Neurologie und Neurochirurgie, im Gut-
achten vom 29. April 2002 bereits abgeklärt und der Versicherte als
voll arbeitsfähig beurteilt worden. Aufgrund der Anamnese liege be-
züglich dieser Schmerzen ein weitgehend gleich bleibender Gesund-
heitszustand vor. Eine Gesundheitsverschlechterung sei nicht plausi-
bel belegt worden. Neurologische Ausfälle würden auch von Dr.
G._______ explizit verneint. Die von Dr. G._______ zur Schmerzlinde-
rung vorgeschlagene stationäre Rehabilitation widerspreche sich nicht
mit der davor und danach bestehenden Arbeitsfähigkeit (act. 36).
Mit Eingaben vom 22. November 2006 und vom 14. Dezember 2006
liess der Versicherte einen weiteren Arztbericht von Dr. E._______
vom 17. November 2006 (act. 37, S. 1-2) und einen radiologischen Be-
fundbericht von Dr. H._______, vom 12. Dezember 2006 (act. 40, S. 2)
einreichen.
Mit vom 20. November 2006 datierter Verfügung wurde dem Versicher-
ten die Einstellung der Invalidenrente bei einem ermittelten Invalidi-
tätsgrad von 0% mitgeteilt. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus,
die im Rahmen der Rentenrevision durchgeführten medizinischen Ab-
klärungen sowie die Untersuchung des regionalärztlichen Dienstes
vom 15. September 2006 hätten ergeben, dass eine relevante Verbes-
serung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die zumutbare
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Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei deshalb
eine 100%-ige Hilfsarbeiter-Tätigkeit – wie die zuletzt ausgeübte –
wieder zumutbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog die IV-Stelle die
aufschiebende Wirkung (act. 47, S. 2-5).
C.
Mit Datum vom 30. Januar 2007 liess der Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechsanwältin K. Wüthrich, Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und folgende
Anträge stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 20. November 2006 aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung über den 31. Dezember 2006 hinaus eine
Invalidenrente auf der Basis von mindestens 50% auszurichten.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung
der unterzeichnenden Anwältin zu gewähren.
In materieller Hinsicht liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen rü-
gen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt
worden, da zu Unrecht nur auf den Bericht des RAD abgestellt worden
sei. Dr. F._______ habe eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neu-
rologischer Hinsicht vorgenommen. Die komplexen körperlichen Be-
schwerden bedürften jedoch unbedingt einer fachärztlichen Beurtei-
lung, weshalb eine rheumatologische Abklärung angezeigt sei. Dr.
C._______, der in seinem Gutachten vom 29. April 2002 von einer
75%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, habe ebenfalls die Durch-
führung einer solchen Abklärung empfohlen. Zudem stehe der Bericht
von Dr. F._______ im Widerspruch zu den Einschätzungen des behan-
delnden Psychiaters Dr. med. I._______. Ob der Bericht vom
15./29. Juni 2006 überhaupt eine geeignete Grundlage für die Beurtei-
lung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit bilde, werde bestritten, zumal
nicht ausgeschlossen werden könne, dass Kommunikationsprobleme
bestanden hätten, da der Beschwerdeführer nur über sehr rudimentäre
Deutschkenntnisse verfüge. Was die Untersuchung vom 15. Septem-
ber 2006 betreffe, werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemacht, da es dem Bruder des Beschwerdeführers untersagt
worden sei, an der fraglichen Untersuchung als Dolmetscher teilzu-
nehmen. Des Weiteren beantragte er bei der Berechnung des Invali-
deneinkommens, in Berücksichtigung der seit bald sechs Jahren dau-
ernden Arbeitsunfähigkeit, der sprachlichen Probleme und der Tatsa-
che, dass er bei der Ausübung einer Tätigkeit vermehrt Pausen
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einlegen müsse, einen leidensbedingten Abzug von 25% auf den LSE-
Tabellenlöhnen. Der Beschwerde war unter anderem ein ärztliches
Zeugnis von Dr. I._______, Psychiater, vom 13. Januar 2007 beigelegt
(BVGer act. 1, Beilage 3).
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2007 liess der Beschwerdeführer zur Prü-
fung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verschiedene Bele-
ge einreichen (BVGer act. 3).
E.
Am 16. April 2007 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht unaufgefordert einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr.
I._______ vom 12. März 2007 ein (BVGer act. 5).
F.
Am 16. April 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be-
schwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begrün-
dung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom
3. April 2007. Diese führte im Wesentlichen aus, aufgrund einer ausrei-
chenden medizinischen Abklärung und den in sich schlüssigen Befun-
de lasse sich kein Grund erkennen, dem Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Dr. F._______ sei in seiner
umfassenden und gut nachvollziehbaren Untersuchung zum Ergebnis
gelangt, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkungen für
die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit attestiert werden könne, weshalb
keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Daran ändere auch die im Jahr
2002 vom behandelnden Psychiater Dr. D._______ diagnostizierte An-
passungsstörung mit hypochondrischer Symptomatik nichts. Die regio-
nalärztliche Untersuchung habe sich mit den vorbestehenden Berich-
ten auseinandergesetzt, im Speziellen auch mit demjenigen von Dr.
D._______. Bezüglich der Anpassungsstörung und der hypochondri-
schen Symptomatik sei eine weitgehende Remission und somit eine
Besserung eingetreten. Im Weiteren werde auch Stellung zur somati-
schen Diagnose des neurologischen Gutachtens von Dr. C._______
(April 2002) genommen, wonach aufgrund der berichteten Beschwer-
den keine richtungsgebende Änderung ausgewiesen werden könne.
Demnach könne von einer gesamtmedizinischen (psychiatrisch/neuro-
logisch) vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, weshalb kein
Anspruch auf eine erneute Abklärung bestehe (BVGer act. 6).
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G.
In seiner Replik vom 1. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an seinen Anträgen und bereits in der Beschwerde ge-
machten Ausführungen festhalten. Einerseits sei sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, andererseits sei der rechtserhebliche Sach-
verhalt nicht genügend abgeklärt worden. Neu liess er ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 21. Mai 2007 und das ausgefüll-
te Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen
einreichen (BVGer act. 9).
H.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 lud die Instruktionsrichterin die Vorins-
tanz zur Einreichung einer Duplik ein und ersuchte sie gleichzeitig, die
erforderlichen Beweismittel betreffend den Zustellungszeitpunkt der
vom 20. November 2006 datierten Verfügung zu den Akten zu geben
(BVGer act. 10).
I.
Mit Duplik vom 4. Juli 2007 übermittelte die IV-Stelle den Zustellungs-
nachweis bezüglich der angefochtenen Verfügung und bemerkte, der
Datumsstempel vom 20. November 2006 auf der Verfügung sei falsch
gewesen, die angefochtene Verfügung datiere vom 20. Dezember
2006. Zudem beantragte die IV-Stelle erneut die Abweisung der Be-
schwerde und verwies auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 2. Juli 2007. Diese führte sinngemäss aus, von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der RAD-Untersuchung
könne keine Rede sein, da der Beschwerdeführer in der Einladung zur
ärztlichen Untersuchung darauf hingewiesen worden sei, dass er sich
selber um eine Übersetzungshilfe kümmern müsse, falls er eine solche
als notwendig erachte. Dies sei offenbar nicht der Fall gewesen sei. In
diesem Zusammenhang sei auf die ausführliche Anamnese-Erhebung
von Dr. F._______ (act. 29, S. 2) zu verweisen (BVGer act. 11).
J.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
betreffend die angefochtene Verfügung (Datumsstempel 20. November
2006) ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, betref-
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fend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Steuerveranlagungen
2006/2007 sowie Nachweise betreffend Sozialleistungen einzureichen
(BVGer act. 13). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
L.
Innert Frist reichte der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen
ein (BVGer act. 15, 17, 18).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand er-
füllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an
deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Mit Duplik vom 4. Juli 2007 übermittelte die Vorinstanz den Zustel-
lungsnachweis bezüglich der angefochtenen Verfügung und wies dar-
auf hin, das Stempeldatum 20. November 2006 auf der angefochtenen
Verfügung sei falsch gewesen. Die Verfügung mit Datumsstempel vom
20. November 2006 wurde am 22. Dezember 2006 der Post übergeben
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und dem Beschwerdeführer gemäss Zustellungsnachweis am 29. De-
zember 2006 zugestellt. Da für den Beginn des Fristenlaufs die Zustel-
lung der Verfügung massgebend ist, erwächst dem Beschwerdeführer
durch die gemäss Vorinstanz falsche Datierung der angefochtenen
Verfügung kein Rechtsnachteil. In Berücksichtigung des Fristenstill-
stands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar wurde die Beschwer-
de vom 30. Januar 2007 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 22a
Bst. c i.V.m. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60
ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend.
Dem Bruder des Beschwerdeführers sei es untersagt worden, an der
Untersuchung vom 15. September 2006 als Dolmetscher teilzunehmen
(BVGer act. 1, S. 7).
3.1 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnah-
me am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung. In diesem Sinn dient es einerseits der Sachabklärung,
stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenens Mitwir-
kungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreifen (BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V
150 E. 4a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
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waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.).
Beim Anspruch auf Übersetzung handelt es sich um einen Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommen-
tar, Zürich Basel Genf 2009, Art. 42 Rz. 11).
3.2 Vorliegend ist dem Einladungsschreiben vom 27. Juli 2006 zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden ist,
dass die medizinische Untersuchung in deutscher Sprache geführt
werde und er sich bei Übersetzungsbedarf von einer Person begleiten
lassen soll, die in seine Sprache übersetzen könne (act. 26, S.1).
Im Gutachten von Dr. F._______ vom 29. September 2006 ist festge-
halten, dass der Beschwerdeführer zunächst den Eindruck vermittelte,
als ob er kein deutsches Wort verstehen würde. Nachdem ihm dann
ein neuer Termin mit Dolmetscher angeboten worden sei, habe es sich
gezeigt, dass er problemlos Deutsch verstehe, und er habe auf Fran-
zösisch geantwortet. Das Gespräch habe somit halb in Deutsch halb in
Französisch stattgefunden, was für die Kommunikation ausreichend
gewesen sei (act. 29, S. 4).
Da der Beschwerdeführer einerseits im Einladungsschreiben auf eine
allfällige Übersetzungsmöglichkeit aufmerksam gemacht worden ist,
ihm andererseits anlässlich der Untersuchung vorgeschlagen worden
ist, die Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt in Anwesenheit ei-
nes Dolmetschers durchzuführen, kann nicht von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Beizufügen bleibt, dass ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf die An-
wesenheit einer Begleitperson anlässlich einer Begutachtung besteht
(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 991/06 vom 7. August 2007 E. 3 und
Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 4.3).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die revisionsweise
Einstellung der ganzen Invalidenrente.
4.1 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfah-
ren anwendbar sind.
4.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
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130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V
329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE130 V 445).
4.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfol-
gend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-
ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozi-
alen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung al-
ler Mitgliedstaaten der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
4.4 Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätig-
keit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zu-
ständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der
Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten
Grenzzone haben und der Gesundheitszustand auf die Zeit ihrer Tätig-
keit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Gemäss Abs. 3 dieser Be-
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stimmung bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im
Verlaufe des Verfahrens erhalten.
Da der Beschwerdeführer ehemaliger Grenzgänger ist und nach wie
vor seinen ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone hat,
ist die IV-Stelle Basel-Stadt zu Recht für die Durchführung des Ren-
tenrevisionsverfahren und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für
den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
5.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesge-
richts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung
massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, S. 489 Rz. 20).
Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruch-
serheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige
Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wird somit in zeitlicher Hinsicht durch die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2002 (act. 20, S. 2) als Referenz-
punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali-
ditätsgrades einerseits und die angefochtene Verfügung vom
20. November 2006 (act. 47, S. 2) andererseits bestimmt. Es wird da-
her zu prüfen sein, ob zwischen dem 22. Oktober 2002 und dem
20. November 2006 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Ge-
sundheitszustands eingetreten ist.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwen-
dung, die bei Erlass der Verfügung vom 20. November 2006 in Kraft
gestanden sind. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom
21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
21. Mai 2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS
2003 3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des
geltend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV
anwendbar. Für die Zeit vor Inkrafttreten der genannten Erlasse richtet
Seite 11
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sich ein allfälliger Anspruch nach altem Recht. Die Änderungen des
IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entsprechen-
den Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich nach
dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Nicht anwendbar sind hinge-
gen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV
vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Ent-
scheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen
ist (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 82 Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a,
BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
Seite 12
C-835/2007
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%,
auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von mindes-
tens 60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindes-
tens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab
1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch
auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis
am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht eine blosse
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C-835/2007
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 264 E. 5).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
5.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe-
zügerin erheblich ändert. Art. 88a Abs. 2 IVV führt dazu aus, dass bei
einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflus-
sende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Bei einer Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des inva-
liditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussen-
de Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je-
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an-
dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.5 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, BGE 113 V 22 E.
4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw.
am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutba-
rer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
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C-835/2007
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er sei-
ne Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden
Verfügung vom 22. Oktober 2002 und der renteneinstellenden Verfü-
gung vom 20. November 2006 massgeblich verändert hat.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Feststellung des
Sachverhalts; insbesondere habe es die Verwaltung unterlassen, eine
rheumatologische Abklärung vorzunehmen.
Grundlage für die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab
dem 1. April 2002 waren in erster Linie das von der IV-Stelle Basel-
Stadt eingeholte neurologisch/neurochirurgische Gutachten von Dr.
med. C._______, Neurologie und Neurochirurgie, vom 29. April 2002
(act. 12) einerseits und das auf Anregung des medizinischen Dienstes
der IV-Stelle Basel-Stadt erstellte psychiatrische Gutachten von Dr.
med. D._______, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psycho-
therapie, vom 18. Juni 2002 (act. 14) andererseits.
Dr. C._______ führte in seinem Gutachten vom 29. April 2002 als Dia-
gnose Status nach ACIF-Operation HW4/5 vom 11. September 2001
auf. Aufgrund der neurologischen Untersuchung bestehe keine Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der psychisch-geistigen
Ebene sei es schwer, eine Prognose abzugeben, der Explorand habe
keinen Beruf erlernt und bis anhin nur Hilfsarbeiten erledigt. Auffallend
sei eine Aggravationstendenz. Die normale Trophik, der normale Tonus
und auch die gut ausgebildete Kraft an den oberen und unteren Extre-
mitäten sprächen für eine volle Einsatzmöglichkeit in einem geeigne-
Seite 15
C-835/2007
ten Beruf. Erschwerend sei, dass der Beschwerdeführer seit dem
29. März 2001 zu 100% krank geschrieben sei. Zusammenfassend
kam Dr. C._______ zum Schluss, dass sich aus rein neurologischer
und wirbelsäulenspezifischer sowie neurochirurgischer Sicht keine
Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression oder eine radikuläre
Symptomatik ergäben. Der normale Neurostatus werde auch unter-
mauert durch die bildgebenden Verfahren. Dr C._______ ging von ei-
ner mindestens 75%-igen Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der auffallen-
den Körpersprache sowie der Aggravationstendenz empfahl er, den
Beschwerdeführer rheumatologisch und psychiatrisch abzuklären (act.
12).
Dr. D._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 18. Juni 2002
eine leichte intellektuelle Minderbegabung (jedoch zu geringfügig, um
die ICD-10 Kriterien zu erfüllen), eine einfach strukturierte, rigide, un-
selbständige Persönlichkeit, sowie eine Anpassungsstörung mit hypo-
chondrischer Symptomatik. Das Schmerzerleben wurde vom Gutachter
als glaubwürdig beurteilt. Unklar sei jedoch, welcher Anteil des
Schmerzerlebens auf eine somatische Pathologie zurückgehe. Eine
Eingliederung sei ohne zusätzliche Hilfe allfälliger somatisch-medizini-
scher Massnahmen nicht zu erreichen. Zurzeit liege keine nennens-
werte Arbeitsfähigkeit vor (act. 14).
6.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die IV-Stellen folgende
Unterlagen ein:
Im Formular "Fragebogen für die Revision der Invalidenrente", datiert
vom 17. Oktober 2005, bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Ge-
sundheitszustand als unverändert. Bei der Verrichtung von Haushalts-
arbeiten sowie bei Fortbewegungen ausserhalb seiner Wohngemeinde
sei er auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (act. 23, S. 1-2).
Dr. E._______, behandelnder Arzt, listete in seinem Kurzbericht vom
27. Mai 2006 folgende Leiden auf: Nackenschmerzen, Bluthochdruck,
Gedächtnisverlust, Lumbalgie, Kribbeln in der rechten Hand. Zur Ar-
beitsfähigkeit äusserte sich Dr. E._______ in seinem Bericht nicht (act.
25, S.1).
Dr. F._______ Facharzt Psychiatrie/Psychotherpie, des RAD
W._______, hielt in seinem ausführlichen Bericht vom 29. September
2006 gestützt auf eine psychiatrische Untersuchung vom 15. Septem-
ber 2006 fest: Die von Dr. D._______ festgestellte leichte intellektuelle
Seite 16
C-835/2007
Minderbegabung begründe seiner Ansicht nach keine Arbeitsunfähig-
keit. Bezüglich der im Gutachten vom 18. Juni 2002 diagnostizierten
Anpassungsstörung mit hypochondrischer Symptomatik fänden sich
allenfalls einzelne psychische Symptome wie Tagesmüdigkeit und eine
ab und an auftretende Lebensunlust. Hinweise für eine relevante de-
pressive Störung fehlten. Eine psychiatrische Diagnose gemäss
ICD-10 liege somit nicht vor. Bezüglich der Anpassungsstörung mit hy-
pochondrischer Symptomatik habe seit 2002 eine weitgehende Remis-
sion bzw. richtungsgebende Besserung stattgefunden. Zu bemerken
sei des Weiteren, dass Dr. D._______ hinsichtlich der von ihm erwähn-
ten einfach strukturierten, rigiden Persönlichkeit explizit keine Persön-
lichkeitsstörung diagnostiziert habe. Somit sei der Beschwerdeführer
aus rein psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit
voll arbeitsfähig. Bezüglich der somatischen Diagnosen habe sich auf-
grund der berichteten Beschwerden keine Änderung ergeben. Diesbe-
züglich könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. C._______ vom
29. April 2002 abgestellt werden. Hinsichtlich der im Verlaufsbericht
von Dr. E._______ abweichenden Beurteilung würden dieselben Be-
schwerden aufgeführt wie bereits im Gutachten von Dr. C._______.
Diese hätten sich nicht richtungsgebend verändert. Zudem mache Dr.
E._______ keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls begrün-
de weder die zusätzlich angeführte arterielle Hypertonie noch der Ge-
dächtnisverlust, der nicht objektiviert werden könne, eine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit. Dr. F._______ kam zum Schluss, dass die
gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeit in neurologisch/psychiatrischer
Hinsicht gegenwärtig nicht eingeschränkt sei (act. 29).
6.2.1 Ausserdem finden sich in den Akten für die im zu überprüfenden
Zeitraum folgende relevante medizinische Arztberichte: einen Bericht
von Dr. G._______, Neurologin, vom 8. November 2006 (act. 33, S.
2-3), einen Kurzbericht von Dr. E._______ vom 17. November 2006
(act. 37, S. 2).
Dr. G._______ erklärte, wie bereits in den Jahren 2001/2002 lägen
chronische Folgebeschwerden im Bereich C7-C8-D1 rechts ohne aktu-
elle Denervierung vor. Im Bereich der Wirbelsäule und des Muskelge-
webes bestünden weitgehend mehrstufige Kontrakturen, der Nacken
sei beschränkt beweglich, Schmerzen strahlten bis in die unteren
Gliedmassen aus, was auf eine mögliche Fibromyalgie hinweise. Zur
Schmerzlinderung und um eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes zu vermeiden empfahl Dr. G._______ stationäre Rehabilitati-
Seite 17
C-835/2007
onsmassnahmen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht (act. 33,
S. 2-3).
Dr. E._______ befand in Übereinstimmung mit Dr. G._______, dass
sich der Gesundheitszustand seit 2002 nicht verbessert habe. Zur Ar-
beitsfähigkeit äusserte sich Dr. E._______ nicht (vgl. Bericht vom
17. November 2006, act. 37, S. 2).
Der insbesondere zum Bericht von Dr. G._______ wiederum zur Stel-
lungnahme aufgeforderte Dr. F._______ äusserte sich am 22. Novem-
ber 2006 dahingehend, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen seien unbestritten und sowohl
von Dr. C._______ im Gutachten vom 29. April 2002 als auch anläss-
lich der RAD Untersuchung vom 15. September 2006 berücksichtigt
worden. Bezüglich dieser Schmerzen liege jedoch ein weitgehend glei-
cher Gesundheitszustand vor. Diesbezüglich sei den Akten auch zu
entnehmen, dass der Versicherte die Schmerzmedikation seit längerer
Zeit in unveränderter Dosis einnehme. Eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes werde nicht glaubhaft belegt. Die zur Schmerzlin-
derung von Dr. G._______ vorgeschlagene stationäre Rehabilitation
widerspreche sich nicht mit der davor und danach weiter bestehenden
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Hilfstätigkeit (act. 36, S. 2).
6.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerde-
führer ein ärztliches Zeugnis von Dr. I._______, Psychiater, vom
13. Januar 2007 und vom 12. März 2007 einreichen.
Dr. I._______ führte im Bericht vom 13. Januar 2007 im Wesentlichen
aus, aufgrund seiner schwierigen sozialen Stellung – der Beschwerde-
führer lebe zurückgezogen, pflege wenig Interessen – seien Angstzu-
stände und depressive Verstimmungen feststellbar (BVGer act. 1, Bei-
lage 3). Dem Bericht vom 12. März 2007 ist zu entnehmen, dass eine
Verschlechterung des psychischen Zustandes feststellbar sei. Es liege
eine leichte verminderte Intelligenz vor, in der Verrichtung alltäglicher
Dinge sei der Beschwerdeführer eingeschränkt und habe Schwierig-
keiten sich selbstständig zu bewegen. In Anbetracht dieser Umstände
bestehe eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit (BVGer act. 5).
6.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen – wie auch alle anderen Beweismittel – nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
Seite 18
C-835/2007
gen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind –
unabhängig davon, von wem sie stammen – und danach zu entschei-
den ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Ge-
richt bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt Berichten und Gut-
achten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüs-
sig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und
auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände,
welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als
begründet erscheinen lassen. Die Vorinstanz und somit auch ihr medizini-
scher Dienst ist als gesetzesvollziehendes Organ zur Objektivität ver-
pflichtet (BGE 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 160 E. 1c).
6.3.1 Die ganze Rente wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die
psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D._______ ge-
währt (E. 6.1). Die Vorinstanz hatte zur Feststellung einer den Invalidi-
tätsgrad beeinflussenden Veränderung der gesundheitlichen Beein-
trächtigung eine psychiatrische Abklärung in Auftrag gegeben und auf
den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. F._______, RAD
W._______, vom 29. September 2006 (E. 6.2) abgestellt, wonach der
Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit wieder voll
arbeitsfähig sei. Das Gutachten von Dr. F._______ beruht auf einer
persönlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden und ist in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtend. Die Schlussfolgerun-
Seite 19
C-835/2007
gen von Dr. F._______ sind hinreichend begründet und die Beurteilung
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist durchaus
einleuchtend und nachvollziehbar. Ebenfalls finden sich in den Akten
keine Hinweise für eine somatische Beeinträchtigung in rentenrelevan-
tem Ausmass, so dass kein Anlass bestand, zusätzlich zur psychiatri-
schen Beurteilung noch eine rheumatologische Untersuchung durch-
zuführen.
6.3.2 Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Arztberichte vermö-
gen diese Beurteilung hingegen nicht in Frage zu stellen, wonach eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und in einer
Hilfstätigkeit wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit besteht. In den
ärztlichen Berichten werden vor allem Diagnosen aufgeführt und die
angebliche Arbeitsunfähigkeit wird in keiner Weise begründet, so dass
diesen nur wenig Aussagekraft zukommt. Die vagen Hinweise auf das
Bestehen einer Fibromyalgie vermögen daran nichts zu ändern, sind
doch vorliegend die von der Rechtsprechung entwickelten Vorausset-
zungen für die invalidenversicherungsrechtliche Berücksichtigung ei-
ner derartigen Gesundheitsstörung nicht erfüllt (vgl. BGE 131 V 49 E.
1.2, BGE 130 V 352). Ebenfalls kann aufgrund der ärztlichen Stellung-
nahmen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage ist, seine Schmerzen mit entsprechenden Mass-
nahmen und einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden.
In Bezug auf die Berichte von Hausärzten ist darauf hinzuweisen, dass
das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll,
dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Klienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
6.4 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass im hier
massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Novem-
ber 2006 und der letzten materiellen Rentenprüfung am 22. Oktober
2002 eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands ein-
getreten ist und der Beschwerdeführer gemäss dem im Sozialversiche-
rungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit in einer Hilfstätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig ist (BGE 126 V
353 E. 5b).
6.5 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, ihm hätte ein
leidensbedingter Abzug von 25% gewährt werden müssen.
Seite 20
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6.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Abzug von
maximal 25% vom Tabellenlohn in Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Merkmale zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Neben der
gesundheitlichen Beeinträchtigung können insbesondere das Alter, die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder Aufenthaltskate-
gorie sowie der Beschäftigungsgrad die Lohnhöhe beeinflussen (BGE
126 V 75 E. 5a). Der Abzug soll indessen nicht schematisch, sondern
bezogen auf den Einzelfall vorgenommen werden (BGE 126 V 75 E.
5a/bb).
In Berücksichtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt knapp 49-jährig, seit ca. 9 Jahren nicht mehr er-
werbstätig ist, und während vier Jahren eine Invalidenrente bezogen
hat, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10%. Auf die
Durchführung eines Einkommensvergleichs kann jedoch verzichtet
werden, da der Beschwerdeführer selbst bei einem leidensbedingten
Abzug von 10% keine rentenrelevante Einkommenseinbusse erleidet.
Beizufügen ist, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Guns-
ten des Beschwerdeführers dem Valideneinkommen angepasst hat, da
das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen unter den ta-
bellarischen Durchschnittslöhnen lag.
6.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es aus heutiger Sicht
zwar eher schwer nachvollziehbar, jedoch nicht zweifellos falsch ist,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens von Dr.
D._______ mit Verfügung vom 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen worden ist (vgl. hiezu SVR 2008 IV Nr. 5 zum Urteil des
Bundesgerichts I 138/2007 vom 25. Juni 2007; Urteil des Bundesge-
richts I 817/05 vom 5. Februar 2005 E. 3.2). Die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung mit substituierter Begründung gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG sind daher nicht gegeben.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Invali-
denrente des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat, weshalb die
angefochtene Verfügung vom 20. November 2006 zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege.
Seite 21
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7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtlos
erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein An-
walt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
7.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b). Aufgrund
der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgewiesen. Er ist ohne Beeinträchtigung der für seinen Unter-
halt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskos-
ten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante be-
trachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtlos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber
davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1
mit Hinweis). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann das Begeh-
ren des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die Erhebung von Gerichts-
kosten zu verzichten ist. Zudem war die Vertretung angesichts der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen geboten, weshalb auch
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von
Rechtsanwältin K. Wüthrich gutzuheissen ist.
7.3 Die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal
Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 65 VwVG in Verbindung
mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 22
C-835/2007
SR 173.320.2]). Darauf hinzuweisen ist, dass die Mehrwertsteuer nur
für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt er-
bracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienst-
leistung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Wohnsitz im
Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG
und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Es wird ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4 VwVG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leiten ha-
ben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
7.4 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechts-
anwältin K. Wüthrich für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Personalstiftung J._______ (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 23
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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