B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-835/2014
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsüberweisung;. Einspracheentscheid vom
21. Januar 2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der türkische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versi-
cherter oder Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2011 ein Gesuch um
Überweisung von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherungsan-
stalt (im Folgenden: SSK) stellte (Akten [im Folgenden: act.] der Schwei-
zerische Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 4),
dass die Vorinstanz am 21. Oktober 2013 die Überweisung der AHV-
Beiträge aus den Jahren 1988 bis 2011 an die SSK verfügte und den zu
überweisenden Betrag auf CHF 85'106.95 festlegte (act. 20),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 18. November 2013 (eingegan-
gen bei der SAK am 19. November 2013) gegen die Verfügung vom
21. Oktober 2013 Einsprache erhob und mitteilte, für diverse Kalenderjah-
re seien die Beiträge falsch berechnet worden, und es sei ein Totalbetrag
von CHF 101'080.- zu überweisen (act. 22),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 21. Januar 2014
abwies, ihre Berechnung, welche unter Berücksichtigung der Einkom-
mensteilung in Ehejahren (Splitting) erfolgte, ausführlich darlegte und er-
neut einen Überweisungsbetrag von CHF 85'106.95 berechnete (act. 25),
dass der Versicherte mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (eingegangen
am 13. Februar 2014) an die SAK gelangte und sinngemäss beantragte,
der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2014 sei aufzuheben und der
Überweisungsbetrag sei neu zu berechnen (act. 26),
dass der Versicherte zur Begründung seines Antrages ausführte, entge-
gen der Darstellung im Einspracheentscheid, wonach seine erste im Jah-
re 1989 geschlossene Ehe im Jahre 2002 geschieden worden sei, sei die
Scheidung bereits im Oktober 1996 erfolgt, und das von der Vorinstanz
vorgenommene Splitting für die Jahre 1997 bis 2002 sei nicht rechtmäs-
sig (act. 26),
dass der Versicherte mit seiner Eingabe den Auszug einer Verfügung des
Gerichtspräsidenten von Büren an der Aare einreichte, mit welcher der
Eingang einer Ehescheidungsklage am 9. Juli 1996 bescheinigt und der
Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. Oktober 1996 angesetzt wurde;
(act. 26),
dass die Eingabe vom 11. Februar 2014 als Beschwerde entgegenge-
nommen und gestützt auf Art. 30 ATSG von der SAK an das Bundesver-
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waltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 28 und Akten im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. März 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte und mitteilte, gemäss dem ihr vorlie-
genden Auszug aus dem türkischen Familienstandsregister (act. 5) sei
die erste Ehe des Beschwerdeführers erst im April 2002 geschieden wor-
den; die vom Versicherten eingereichte Gerichtsverfügung belege die
Ehescheidung nicht, weshalb angeregt werde weitere Abklärungen vor-
zunehmen (BVGer-act. 3);
dass der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 3. Mai 2014 ein Ehe-
scheidungsurteil des Amtsgerichtes Büren an der Aare einreichte, wel-
ches 1996 in Rechtskraft erwachsen ist (BVGer-act. 9),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 10. Juni 2014 einräumte, das ein-
gereichte Scheidungsurteil belege die Beendigung der Ehe im Jahre1996,
weshalb die Einkommen der Jahre 1997 bis 2001 nicht hätten gesplittet
werden dürfen; sie beantragte daher die Gutheissung der Beschwerde
und Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung (BVGer-act. 12),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 AHVG; Art. 31, 32 und 33
Bst. d VwVG),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 VwVG und Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 50 VwVG, vgl. auch
Art. 60 ATSG) und die übrigen Formvorschriften eingehalten wurden,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3) und die Beurtei-
lung des am 23. Dezember 2011 gestellten Gesuchs demzufolge nach
dem AHVG in der seit 1. Dezember 2007 geltenden Fassung erfolgt,
dass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik
Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1,
nachfolgend: Abkommen) anwendbar ist,
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dass türkische Staatsangehörige, die die Schweiz verlassen haben, nach
Art. 10a des Abkommens unter bestimmten Voraussetzungen die Über-
weisung der zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversi-
cherung verlangen können,
dass Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG geteilt
und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden und eine
Einkommensteilung bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung erfolgt,
dass die Einkommen der Jahre der Eheschliessung und der Auflösung
der Ehe nicht geteilt werden (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausging, die ers-
te Ehe des Beschwerdeführers habe bis zum April 2002 gedauert und für
die Jahre 1990 bis 2002 eine Einkommensteilung vornahm,
dass aufgrund des eingereichten Scheidungsurteils feststeht, dass die
erste Ehe per 23. Oktober 1996 rechtskräftig geschieden wurde,
dass die zweite Ehe des Beschwerdeführers im Jahre 2002 geschlossen
wurde (act. 5),
dass in den Jahren 1996 bis 2002 keine Einkommensteilung vorzuneh-
men ist,
dass die Berechnung des Überweisungsbetrages damit unrichtig erfolgte
und die Beschwerde daher gutzuheissen ist,
dass die Sache entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Par-
teien zur erneuten Berechnung des Überweisungsbetrages im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG) und
dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
21. Januar 2014 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neuberechnung des Überweisungsbetrages und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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