Abtei lung III
C-836/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. August 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille und Richterin Beutler;
Gerichtsschreiberin Kaufmann.
R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
M._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige M._______
(im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 20. Juni 2006 beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmo-
natigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Neffen R._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Das Gesuch enthielt diverse
Beilagen, darunter einen Arbeitsvertrag und eine Bestätigung der Arbeitge-
berin.
B. Die Schweizerische Auslandvertretung lehnte eine Erteilung des Visums
formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere
Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung
vom 17. August 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage
im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
nicht als gesichert betrachtet werden.
D. Mit Beschwerde vom 6. September 2006 (Datum des Poststempels) bean-
tragte der Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) implizit die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufent-
halt wäre nicht gesichert. Es gehe lediglich um einen Besuch der in der
Schweiz lebenden Angehörigen, und der Aufenthalt der Gesuchstellerin
würde hier maximal vier Wochen dauern. Die Gesuchstellerin habe im Ko-
sovo ihre Familie (Eltern und Geschwister) und sei zufrieden mit ihrer
Situation. Sie habe keinerlei Absicht, länger als im Einreisegesuch ange-
geben in der Schweiz zu bleiben. Er (der Beschwerdeführer) garantiere für
eine fristgerechte Wiederausreise.
E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde. Die Gesuchstellerin sei jung und unver-
heiratet. Sie habe keine familiären Verpflichtungen, die sie von einer Emi-
gration abhalten könnten. Zwar habe sie eine Arbeitsstelle, doch könne
nicht auf besondere berufliche Obliegenheiten geschlossen werden, wenn
ihr von der Arbeitgeberin nur Monate nach Stellenantritt eine zweimonatige
Absenz – in Form eines Jahresurlaubs und zusätzlich eines unbezahlten
Urlaubs – zugestanden werde.
F. Die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Replik nahm der Beschwerdeführer
innert dazu angesetzter Frist nicht wahr. Hingegen reichte er am 14. De-
zember 2006 unaufgefordert eine von zwei Zeugen unterzeichnete und
vom örtlich zuständigen Bezirksgericht beglaubigte Erklärung der Gesuch-
stellerin nach, wonach sie sich im Kosovo um ihre Mutter kümmere (wobei
3diese Aufgabe in ihrer Abwesenheit von einem Bruder übernommen
werde) und sie nach Ablauf ihres Jahresurlaubs verpflichtet sei, an ihren
Arbeitsplatz zurückzukehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits
beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La pro-
tection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel
usw. 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).
4Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben
unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Ertei-
lung eines solchen Visums unter anderem mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die Gesuchstellerin lebt im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region
konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden
und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteili-
gung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang
gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wurden aber durch eine
anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedrigen Lebensstandard
schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche Transformationsprozess
entwickelt sich nur langsam und eine nachhaltige Verbesserung der wirt-
schaftlichen und sozialen Situation erweist sich als schwierig. Die wirt-
schaftlichen Prognosen sind eher schlecht, wird doch von Experten für die
nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet. In
breiten Teilen der Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillusionie-
rung eingetreten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil derer, die
sich zur Emigration entschliessen. Laut der "International Organization for
Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten
Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im
Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem
Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Wille
zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie
vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert ha-
ben und entsprechend ein soziales Netz besteht.
4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Ge-
suchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
5gekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vor-
schriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchs-
aufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33-jährige, ledige Frau,
die - gemäss einem im Gesuchsverfahren eingereichten amtlichen Doku-
ment - zusammen mit einem Bruder und ihrer Mutter in Terstenik, Gemein-
de Gllogoc in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Besondere Verpflichtun-
gen oder Verknüpfungen daraus waren in den Gesuchs- und Beschwerde-
akten vorerst nicht erkennbar. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wur-
de zwar eine Erklärung nachgereicht, wonach die Gesuchstellerin sich um
ihre 73-jährige Mutter kümmere. Worin genau diese Betreuung besteht,
wurde nicht dargelegt, kann aber offen bleiben. Denn mit dem Hinweis auf
eine Vertretung durch den Bruder während ihrer Landesabwesenheit
nimmt selbst die Gesuchstellerin nicht für sich in Anspruch, dass die gel-
tend gemachte Betreuungsaufgabe nur durch sie wahrgenommen werden
könne. Alles in allem sind in den geltend gemachten familiären Verhältnis-
sen keine Verpflichtungen erkennbar, die die Gesuchstellerin nachhaltig
von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin werde schon
aus beruflichen Gründen fristgerecht in ihre Heimat zurückkehren. Gemäss
der im Gesuchsverfahren eingereichten Arbeitgeberbescheinigung ist sie
seit dem 1. Oktober 2005 als Verkäuferin bei einer Firma in Gllogoc ange-
stellt und verdient dabei monatlich 300 Euro. Der Arbeitgeberbescheini-
gung, datiert vom 20. März 2006, kann weiter entnommen werden, dass
die Arbeitgeberin bereit war, der Gesuchstellerin 18 Ferientage sowie 42
Tage unbezahlten Urlaub zu gewähren. Zum einen erstaunt tatsächlich,
dass einer Arbeitnehmerin nur schon wenige Monate nach Stellenantritt
nicht nur der Ferienanspruch für ein ganzes Jahr, sondern darüber hinaus
auch noch unbezahlter Urlaub gewährt wird. Zum andern fällt auf, dass die
beabsichtigte Besuchsdauer wiederholt mit einem Monat beziffert wurde,
andererseits aber gemäss der Arbeitgeberbestätigung eine Abwesenheit
vom Arbeitsplatz während sechzig Arbeitstagen (was ungefähr drei Mona-
ten tatsächlicher Abwesenheit entsprechend dürfte) geplant und bewilligt
wurde, wobei die Arbeitgeberin in ihrer Erklärung sowohl die Ferien wie
auch den unbezahlten Urlaub in Verbindung mit dem Besuchsaufenthalt in
der Schweiz brachte. Diese Umstände sprechen nicht nur gegen ein be-
sonderes berufliches Engagement, sondern lassen Zweifel darüber auf-
kommen, ob nicht über den deklarierten einmonatigen Besuchsaufenthalt
hinaus weitergehende Zwecke verfolgt werden.
5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Beurteilung kann
durch die Zusicherung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wer-
6den. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetz-
bar. Der Beschwerdeführer kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem geplanten Besuchsaufenthalt, aus naheliegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantie-
ren. Letztlich bleibt es diesem anheim gestellt, ob er sich an die deklarier-
ten Vorgaben halten will oder nicht.
6. Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 7
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 22. September 2006 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 237 107 zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
A. Trommer D. Kaufmann
Versand am: