Abtei lung II I
C-836/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 20. Dezember 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-836/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1948, ist Bürger von Slowenien, von Be-
ruf Zimmermann und arbeitete in den Jahren 1989 bis 1992 als
Saisonnier in der Schweiz im Baugewerbe. Während dieser Zeit zahlte
er die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung. Am 27. April 2005 (act. 4) ging
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) eine undatierte
Anmeldung des Versicherten zum Bezug von IV-Leistungen ein. Er
beantragte eine Invalidenrente aufgrund seiner Behinderungen an der
„abgenützten und geschädigten“ Wirbelsäule, Hüfte, Knie und Hand-
gelenke. Zudem habe er seit 1962 ein künstliches Auge, seit 2001 ein
Hörgerät und seit 2004 eine Gehhilfe. In der Folge klärte die IVSTA die
medizinische und wirtschaftliche Situation des Versicherten ab. Im
Fragebogen für den Versicherten gab er an, bis zum 28. Oktober 2004
in Slowenien vollschichtig als Bauarbeiter gearbeitet zu haben und
seither eine Invalidenrente in Slowenien zu beziehen (act. 14).
B.
Die vom Versicherten eingereichten medizinischen Unterlagen wurden
von Dr. med. B._______, Regionaler Ärztlicher Dienst der Invaliden-
versicherung (RAD), beurteilt. Der Arzt kam in seinem Bericht vom
13. April 2006 (act. 41) zum Schluss, dass der Versicherte seit dem
29. Oktober 2004 in der bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig,
jedoch in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei.
Aufgrund dieser Einschätzung und der berechneten Erwerbseinbusse
von 29.34% (Einkommensvergleich vom 21. August 2006; act. 42)
teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. August
2006 mit, das Leistungsbegehren müsste abgewiesen werden, da
keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen
vermöge (act. 43).
C.
Der Versicherte erhob am 15. September 2006 (act. 44) Einwand und
beantragte die Anerkennung seiner Invalidität. Er erhalte seit 2003
eine österreichische und seit 2004 eine slowenische Invalidenrente. Er
sei zu keiner Tätigkeit mehr fähig, weder in Vollzeit noch in Teilzeit. Er
sei gerne bereit, sich einer medizinischen Untersuchung durch einen
Gutachter zu unterziehen.
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D.
Die IVSTA holte erneut die Beurteilung des RAD ein. Dr. B._______
führte in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 (act. 46) aus,
dass die neu hinzugekommenden Berichte betreffend Prostataleiden
grundsätzlich nichts an der Beurteilung änderten. Fest stehe, dass der
Versicherte nicht mehr als Zimmermann arbeiten könne. Die
Dokumente seien nochmals gesichtet worden und mit einer Fachärztin
Rheumatologie, welche die slowenische Sprache verstehe, be-
sprochen worden. Es seien wiederum Ungereimtheiten zwischen den
Befunden und den Diagnosen festgestellt worden. In den Unterlagen
werde an verschiedenen Stellen von einer Polyneuropathie ge-
sprochen, was zur Folge haben könnte, dass der Versicherte auch
nicht in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könnte. Die Polyneuro-
pathie sei vorliegend jedoch nicht bewiesen. Ein
Cervicobrachialsyndrom und ein CTS seien nicht identisch mit einer
Polyneuropathie. Um dem Versicherten gerecht zu werden, solle ein
neurologischer Bericht angefordert werden.
Aus diesem Grund gab die IVSTA mit Schreiben vom 15. Dezember
2006 (act. 48) einen Auftrag an die slowenische Sozialversicherungs-
trägerin zur Einholung einer neurologischen Untersuchung. Der
Expertenbericht vom 19. Juli 2007 von Dr. C._______ ging am
2. November 2007 (act. 61, 62) bei der IVSTA ein.
E.
Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen von Dr. B._______,
RAD, vom 13. Dezember 2007 (act. 64), wonach aufgrund der Analyse
der EMG Befunde keine Polyneuropathie festgestellt werden könne,
wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Versicherten mit Ver-
fügung vom 20. Dezember 2007 ab (act. 65). Aus den Akten ergebe
sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Zwar sei
die letzte gewinnbringende Tätigkeit aufgrund des Gesundheits-
zustandes nicht mehr zumutbar, die Ausübung einer anderen,
leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinn-
bringenden Tätigkeit wie z.B. Parkwächter, Kassierer oder Billettver-
käufer sei jedoch noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es
liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen
vermöge.
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F.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 5. Februar 2008 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aus-
richtung einer Invalidenrente. Er sei der Meinung, dass die Beurteilung
von Krankheiten, Gesundheitszuständen, Invalidität etc. international
oder zumindest europaweit gleich gestellt sei. Er leide an schweren
Wirbelsäulenproblemen aufgrund degenerativer Veränderungen vor
allem der Halswirbelsäule, im Bereich der Hüften (beidseitig) und
„auch im anderen Wirbelsäulenbereich“. Im Jahr 2003 sei er an beiden
Handgelenken operiert worden, was zu einer Atrophie der Hand-
flächenmuskeln geführt habe. Zudem habe er eine Augenprothese.
G.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 11. April 2008 ihre
Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die angefochtene Verfügung sei am 11. Januar 2008 zugestellt
worden. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens seien sämtliche Akten
wiederholt dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet worden. Der be-
urteilende Arzt sei zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerde-
führer seit dem 29. Oktober 2004 in Verweisungstätigkeiten gänzlich
arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich habe eine Erwerbsein-
busse von 29% ergeben.
H.
Die Instruktionsrichterin forderte mit Verfügung vom 18. April 2008
einen Kostenvorschuss von CHF 400.-. Am 13. Mai 2008 ging eine
Zahlung des Beschwerdeführers von CHF 385.- beim Bundesver-
waltungsgericht ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 forderte die
Instruktionsrichterin den Differenzbetrag von CHF 15.- nach, woraufhin
dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2008 CHF 10.- gut-
geschrieben wurde. In der Verfügung vom 24. Juni 2008 gab die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum vor-
gesehenen Nichteintretensentscheid Stellung zu nehmen. Der Be-
schwerdeführer erbrachte mit Schreiben vom 16. Juli 2008 den
Nachweis der eingezahlten Beträge von CH 400.- und CHF 25.- sowie
der nochmaligen Überweisung von CHF 30.-. Er beantragte zudem,
auf die Beschwerde sei einzutreten, da er der Aufforderung der
Instruktionsrichterin nachgekommen sei. Mit Verfügung vom
14. August 2008 setzte die Instruktionsrichterin das Verfahren auf-
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grund der nachgewiesenen Bemühungen und Einzahlungen des Be-
schwerdeführers fort.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Der Be-
schwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 400.-
innert der gesetzten Frist mit CHF 395.- beglichen. Mit der Dritten,
jedoch verspätet eingegangenen Überweisung wurden dem Konto des
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Bundesverwaltungsgerichts nochmals CHF 15.- gutgeschrieben,
weshalb die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. August 2008
mit Blick auf die Bemühungen des Beschwerdeführers ausnahmsweise
auf die Beschwerde eintrat (Art. 64 Abs. 4 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
20. Dezember 2007. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen hat.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
315 E. 1.2).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Bürger von Slowenien und damit seit
dem Beitritt von Slowenien zur Europäischen Union (EU) am 1. Mai
2004 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU. Seit dem
1. April 2006 ist das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Kraft (AS 2006
995 BBl 2004 5891 6565), mit welchem unter anderen die Republik
Slowenien Vertragspartei des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681) geworden ist.
Vorliegend sind somit die folgenden Erlasse anwendbar: das FZA, die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (Koordinierungsverordnung [EWG]
Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Koordinierungsverordnung [EWG]
Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11; vgl. zum Ganzen Art. 80a IVG). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätz-
lich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln
zu beurteilen haben.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 20. Dezember 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa-
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ren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind.
3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er
bekomme eine Invalidenrente sowohl aus Österreich wie auch von
Slowenien. Er sei der Meinung, Begriffe wie „Invalidität, Krankheiten,
Gesundheitszustände etc.“ seien international oder zumindest
europäisch gleich auszulegen.
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, sind zur Beurteilung eines Renten-
anspruchs die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). Entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers werden die Begriffe "Invalidität, Arbeitsun-
fähigkeit etc." von den einzelnen Staaten unterschiedlich definiert. Wie
oben unter E. 3.1 ausgeführt, ist die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzung einer Invalidenrente mangels gemeinschaftsrechtlicher bzw.
abkommensrechtlicher Regelung Sache der innerstaatlichen, vor-
liegend der schweizerischen Rechtsordnung.
3.4 Demzufolge sind vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft ge-
tretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehörige Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Nicht anwendbar
sind hingegen die materiell-rechtlichen Bestimmungen des ATSG in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw.
AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sowie der zugehörigen
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003
(IVV; SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Für die Zeit vor Inkrafttreten der genannten Erlasse richtet sich ein
allfälliger Anspruch nach altem Recht. Die Änderungen des IVG vom
6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind
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hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkraft -
treten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit kei-
ne Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Mo-
difizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.
4.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gül-
tig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
Vorliegend ging die Anmeldung am 27. April 2005 bei der Vorinstanz
ein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Be-
stimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses des angefochtenen Entscheids massgebend, in casu demnach
am 20. Dezember 2007 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen;
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
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werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher auf die Prüfung be-
schränken, ob ein allfälliger Leistungsanspruch am April 2004 be-
standen hat bzw. ob eine solcher zwischen diesem Zeitpunkt und dem
20. Dezember 2007 entstanden ist.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, der-
jenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige von EU-Staaten
sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine
Viertelsrente beanspruchen.
4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es han-
delt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um
ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der
Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG einen allfälligen Renten-
anspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a), sofern die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 28 IVG erfüllt sind.
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4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines
vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die
andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nes Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche In-
validenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
5.
5.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4
IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die In-
validität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
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wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf-
gabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
5.3 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, BGE
113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am be-
handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei
es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht.
5.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a,
je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richter-
liche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im
Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
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oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Ab-
klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom
20. Juli 2000, I 520/99).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
– und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im an-
gestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätig-
keiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ab-
zustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad
der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
5.6 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unter-
lagen – wie auch alle anderen Beweismittel – nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind – unabhängig
davon, von wem sie stammen – und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi -
nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
Seite 13
C-836/2008
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen,
zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren bei-
gezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z. B. die wirtschaft-
liche Beurteilung.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er könne aus
gesundheitlichen Gründen weder seine angestammte noch eine
Verweisungstätigkeit ausüben. Auch eine Teilzeitausübung sei nicht
möglich.
Grundlage für die Verfügung waren folgende medizinische Unterlagen:
- Arztbericht vom 17. März 1997 von Dr. med. D._______, Orthopäde und
Traumatologe (act. 17/19),
- Arztbericht vom 12. August 1997 von Dr. med. D._______, Orthopäde und
Traumatologe (act. 20),
- Arztbericht vom 21. Juni 2000 von Dr. med. D._______, Orthopäde und
Traumatologe (act. 16/18),
- Untersuchungsbericht vom 22. März 2003 von Dr. med. Mr. sci. E._______,
spec. fizikalne medicine, inkl. Elektromyographie (EMG) (act. 22),
- Arztberichte vom 21. Februar 2003, 7. April 2003, 25. November 2003 von
Dr. med. D._______, Orthopäde und Traumatologe (act. 23/24),
- Attest vom 5. Mai 2003 von Dr. med. F._______, Chirurg (act. 25),
- Arztbericht vom 6. Mai 2003 von Dr. med. asist. mag. sc. G._______,
Internistin (act. 26),
- Arztbericht vom 29. Mai 2003 von Dr. med. C._______, Neurologe (act. 27),
- diverse Atteste vom 6. Oktober 2003, 20. Oktober 2003, 17. November 2003
und 24. November 2004 von Dr. med. F._______, Chirurg, und
Dr. med. H._______, Chirurg (act. 28),
- Kurzbericht vom 1. Oktober 2003 von Dr. med. I._______, Chirurg, und
Dr. med. F._______, Chirurg (act. 29),
- Formular ausgefüllt von Dr. J._______ am 28. November 2003 (act. 30),
- Interdisziplinäres Gutachten vom 26. August 2004 von Dr. med. K._______,
Arbeitsmedizinspezialistin, Prof. Dr. med. L._______, Orthopäde, dipl. var.
Seite 14
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inz. M._______, Spezialist für Arbeitssicherheit (act. 31/32/Beschwerde-
beilage),
- Arztbericht vom 27. Oktober 2005 von Dr. med. N._______, Spezialist Radio-
logie (act. 33/34),
- Arztbericht vom 11. November 2005 von Dr. med. J._______ (act. 35/36),
- Arztberichte von Dr. O._______, chirurgische Urologie, Untersuchung vom
4. Januar 2006, Spitalaufenthalt vom 31. Januar bis 3. Februar 2006 sowie
Untersuchung vom 12. Mai 2006 (act. 39/55/56),
- Stellungnahme vom 13. April 2006 von Dr. B._______ (act. 41),
- Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 von Dr. B._______, RAD (act. 46),
- Arztbericht vom 19. Juli 2007 von Dr. med. C._______, Neurologe,
(act. 54/61/62),
- Arztbericht vom 14. August 2007 von Dr. med. P._______, Neurologe,
(act. 59/60/Beschwerdebeilage),
- Arztbericht vom 16. August 2007 von Dr. med. C._______, Neurologe
(act. 53/57/58),
- Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 von Dr. med. B._______, RAD,
(act. 64).
6.2
6.2.1 Der Orthopäde Dr. D._______ diagnostizierte am 17. März 1997
ein Zervikobrachialsyndrom seitlich rechts, radiale Epicondylis
(Tennisarm) am Oberarm rechts, thoraco-lumbale Skoliose, lumbale
Osteochondrose, Coxarthrose beidseits, Gonarthrose seitlich rechts
(act. 19).
6.2.2 Mit interdisziplinärem Gutachten vom 26. August 2004 stellten
Dr. med. K._______, Spezialistin für Arbeitsmedizin,
Prof. Dr. L._______, Spezialist für Orthopädie und M._______,
Spezialist für Arbeitssicherheit folgende Diagnosen, welche zur In-
validität führten: chronische Polyneuropathie (ICD-10: G 62.9), Status
nach operativer Dekompression beidseitig des medianen Nervs (ICD-
10: G65). Folgende Diagnosen würden die Arbeitsunfähigkeit be-
günstigen: beidseitige Coxarthrose (ICD-10: M16.0), Anophtalmie
rechts (ICD-10: H44.9), Reflux gastrooesophagien Refluxösophagitis
(GERB; ICD-10: K21.0). Im Mai 2003 habe der Neurologe eine Poly-
neuropathie bei den oberen und unteren Extremitäten festgestellt. Am
30. September 2003 habe eine operative Endoskopatie der Hand-
gelenke stattgefunden, die Intervention habe aus der
Dekompressierung des mittleren Nervs des Karpalkanals bestanden.
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Der Neurologe habe in der Folge den Rückgang der muskulären Kraft
in der rechten Hand festgestellt, aber auch die Atrophie der
Hohlhandmuskulatur. Die Symptomatologie habe sich verstärkt und so
ausgebreitet, dass der Versicherte ganz arbeitsunfähig geworden sei
(act. 32 letzte Seite).
6.2.3 Der Radiologe Dr. N._______ diagnostizierte am 27. Oktober
2005 eine Spondylosis deformans columnae, beginnende
Osteochondrosis C5-C6, L5-S1 und thoracalis (mittleres Drittel),
beginnende Dextrodviation thoracalis grad lex. Das geröngte Skelett
entspreche noch dem Alter des Patienten (act. 33/34).
6.2.4 Dr. J._______ schrieb in ihrem ärztlichen Attest vom
11. November 2005, der Patient sei wegen Erwerbsunfähigkeit seit
dem 26. Mai 2004 in Rente wegen chronischer Erkrankung der
Knochen, Gelenke und Wirbelsäule. Er habe Schmerzen im Kreuz, in
den Händen und Beinen. Sie diagnostizierte eine chronische Poly-
neuropathie, Karpaltunnelsyndrom beidseitig, beidseitige Coxarthrose,
Anophthalmus rechtes Auge, GERB. Der Faustdruck sei schlechter,
Lasègue negativ. An den unteren Gliedmassen liege keine Reiz-
reaktion vor, Achillesreflexe beidseitig lägen vor, die Sensibilität an
den unteren Gliedmassen sei gestört. Die Beweglichkeit beider Hüften
sei eingeschränkt und schmerzhaft, wobei die linke etwas mehr als die
rechte. Im Jahr 2003 sei an beiden Handgelenken eine
Dekompressions-Operation durchgeführt worden, ohne wesentliche
Besserung. Durch die Elektromyographie (EMG) Untersuchung seien
Veränderungen der Nerven der oberen und unteren Gliedmassen be-
wiesen. Wegen der Polyneuropathie, besonders des peripheren Nervs,
distaler Typ, verspüre der Patient Parästhesien (act. 36).
6.2.5 Der Urologe Dr. med. Q._______ hielt in seinem letzten Arzt-
bericht vom 12. Mai 2006 fest, dass der Patient nicht mehr an Harn-
inkontinenz leide. Die Behandlung sei erfolgreich gewesen (act. 55).
6.2.6 Dr. P._______ führte am 14. August 2007 eine EMG-Unter-
suchung durch und führte die Erkenntnisse detailliert auf.
Zusammenfassend hielt er fest, es sei bei den oberen Extremitäten
eine Läsion des unteren Teils des Plexus brachial rechts und ein
moderates Karpaltunnelsyndroms links erkennbar. Bei den unteren
Gliedern habe er eine radikuläre chronische beidseitige mittelstarke
Läsion im Bereich S1-S2, L5 links und eine leichte Läsion im Bereich
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L3/L4 links festgestellt. Die beginnende sensorielle Polyneuropathie
sei in den unteren Gliedern weitverbreitet (commune) (act. 60).
6.2.7 Der Neurologe Dr. C._______ diagnostizierte am 16. August
2007 aufgrund der letzten EMG-Daten vom 14. August 2007 eine
Läsion des unteren Teils des rechten Armplexus und ein moderates
Syndrom des Karpalkanals links, chronische radikuläre mittelstarke
Läsion S1, S2 beidseits und L5 linke Seite und L3 und L4. Es lägen
Zeichen einer Polyneuropathie auf der Höhe der unteren Gliedmassen
vor. Die Sensibilitätsprobleme seien aufgrund der Polyneuropathie der
unteren, aber auch der oberen Gliedmassen zu sehen. Der Patient
könne keine statische und physische Anstrengung mehr vornehmen,
nicht in unüblichen Stellungen arbeiten, keine vibrierende Apparate
mehr bedienen, zu vermeiden seien zudem lange Reisen und un-
günstige Klimabedingungen (act. 58).
6.2.8 Dr. B._______, RAD, führte in seinem Bericht vom
13. Dezember 2007 als Hauptdiagnose eine Cervicobrachialgie bei
degenerativer Veränderungen der HWS (ICD-10: M53.1) und eine
Lumboischialgie (ICD-10: M51.1) auf, als Nebendiagnosen mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Coxarthrose, links mehr als
rechts, (ICD-10: M16.9) zu nennen. Als Nebendiagnose ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er das Monokulus rechts
(act. 41, 46, 64). In seiner Stellungnahme vom 13. April 2006 (act. 41)
führte Dr. B._______ aus, im mitgelieferten Bericht der IV-Slowenien
vom 26. August 2004 werde von einer Polyneuropathie gesprochen;
dies könne hier jedoch nicht festgestellt werden. Das CTS
(Carpaltunnelsyndrom) sei operiert worden, es bestünden radikuläre
Probleme von Seiten der HWS und LWS, was hier auf keinen Fall eine
Polyneuropathie sein könne (zum Beispiel diabetisch, alkoholisch,
infektiös, degenerativ, infolge Nebenwirkung von Medikamente usw.).
Bei den erwähnten Einschränkungen für die Verweisungstätigkeit sei
darauf Rücksicht genommen worden. Der neu eingeholte neuro-
logische Arztbericht sei mit einem Neurologen des RAD besprochen
worden, wobei insbesondere die EMG-Befunde analysiert worden
seien. Es bestünden keine (pathologischen) Potentiale in Ruhe. Die
Leitungsgeschwindigkeit allgemein sei normal, sowohl in den oberen
als auch in den unteren Extremitäten. Alle sensiblen Potentiale seien
vorhanden. Es resultiere einzig ein mittleres CTS links anhand der
medianus Leitung, welche gestört sei. Dies könne operativ mindestens
teilweise behoben werden und sei nur Ausdruck einer lokalen Störung.
Seite 17
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Es könne keine Polyneuropathie festgestellt werden. Die Inter-
pretationen und Befunde, welche im Text mitgeliefert worden seien,
würden mit den Befunden nicht übereinstimmen (act. 64).
6.3
6.3.1 Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
seiner angestammten Tätigkeit ist nicht umstritten.
6.3.2 Die Gutachter des interdisziplinären Gutachtens
Dres. K._______, L._______ und M._______ befanden, dass der Be-
schwerdeführer keine statischen und physischen Anstrengungen,
keine Arbeiten in ungewöhnlicher Haltung, keine Bedienung von
Vibrationsgeräten, keine langen Arbeitswege und keine Arbeiten bei
ungünstigem Klima ausführen sollte. Der Neurologe Dr. C._______
erachtete den Beschwerdeführer als gänzlich erwerbsunfähig.
6.3.3 Dr. B._______, RAD, schätzte die Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann und
für Arbeiten im Baugewerbe in seinem Bericht vom 13. Dezember
2007 auf 100% seit 29. Oktober 2004.
6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diese
Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
6.4 Zu prüfen bleibt allerdings die Erwerbsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit.
6.4.1 Die untersuchenden slowenischen Ärzte kommen in sämtlichen
erwähnten Berichten und Gutachten zum Schluss, der Beschwerde-
führer leide an einer Neuropathie.
6.4.2 Einzig der RAD zieht im Schlussbericht vom 13. Dezember 2007
einen gegenteiligen Schluss. Gemäss Dr. B._______, Facharzt all-
gemeine Medizin, ist der Beschwerdeführer in einer angepassten
Tätigkeit seit 29. Oktober 2004 zu 100% erwerbsfähig. Das Vorliegen
einer Neuropathie sei nicht nachgewiesen, und die Berichte betreffend
die Prostata würden nichts an der Beurteilung Erwerbsfähigkeit
ändern. Die Verweisungstätigkeiten könnten ganztags ausgeübt
werden, mit folgenden Einschränkungen: abwechselnd sitzende bis
wechselnde Arbeitsposition, maximales Gewichtheben von 5kg, keine
schweren Arbeiten, sowie Vermeiden von Schlechtwetter, Feuchtigkeit
und Kälte. Mögliche Verweisungstätigkeiten seien z.B. Parkwächter,
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Kassierer oder Billettverkäufer. In seinem Bericht vom 12. Dezember
2006 wies Dr. B._______ allerdings darauf hin, dass die – nicht be-
wiesene – Neuropathie zur Folge haben könnte, dass der Be-
schwerdeführer auch nicht in einer angepassten Tätigkeit arbeiten
könnte.
6.4.3 Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich zum Beweiswert
eines RAD-Berichts geäussert (BGE 135 V 254, Urteile des
Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 und I 143/07 vom
14. September 2007. In letzterem wurde festgehalten, dass interne
Aktenberichte des RAD eine andere Funktion haben als die
medizinischen Gutachten (Art. 44 ATSG) oder die Berichte des RAD
aufgrund eigener Untersuchungen. Sie erheben nicht selber
medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Funktion
können und müssen sie nicht die an ein medizinisches Gutachten
gestellten inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Ihre Funktion besteht
darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für
die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der
Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen.
Dazu gehört namentlich auch, bei widersprüchlichen medizinischen
Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine
oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei (I 143/07 E. 3.3).
Es geht somit nicht an, dass die Vorinstanz – lediglich gestützt auf
einen Aktenbericht des RAD-Arztes – die durch sämtliche unter-
suchenden und begutachtenden Ärzte gestellte Diagnose in Abrede
stellt und gestützt darauf eine 100% Erwerbsfähigkeit als gegeben er -
achtet. Bei bestehenden Zweifeln an der korrekten Diagnosestellung
und der vorliegenden Beurteilung durch den RAD, dass eine Neuro-
pathie zweifellos Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers hätte, wäre durch die Vorinstanz eine zusätzliche
Untersuchung anzuordnen gewesen. Da vorliegend auftragsgemäss
eine polydisziplinäre Begutachtung in Slowenien durchgeführt worden
ist, der RAD dessen Ergebnisse jedoch in Zweifel gezogen hat, er -
achtet das Gericht eine polydisziplinäre Untersuchung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz als notwendig.
Seite 19
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7.
Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 126 V 360
E. 5b), dass der Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit zu
100% erwerbsfähig ist. Der Sachverhalt ist daher ungenügend ab-
geklärt worden.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist zur An-
ordnung eines polydisziplinären Gutachtens, vorzugsweise in der
Schweiz einzuholen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer wie
auch der Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss von CHF 410.- ist ihm aus der Gerichtskasse zu-
rückzuerstatten.
8.2 Der Beschwerdeführer liess sich nicht anwaltlich vertreten, und es
sind ihm auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom
20. Dezember 2007 wird aufgehoben.
Seite 20
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2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen, insbesondere zur Anordnung eines polydisziplinären
Gutachtens, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der Kostenvorschuss von CHF 410.- aus der Gerichtskasse
zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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