Abtei lung II I
C-8374/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
L_______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8374/2007
Sachverhalt:
A.
Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. November
2007 hatte eine Einsatzgruppe am Abend des 7. November 2007 in ei-
nem Nachtlokal in der Nähe von Baden eine Milieu-Kontrolle durchge-
führt. Dabei habe die dort anwesende Beschwerdeführerin, eine 1983
geborene rumänische Staatsangehörige, einem der Beamten (in Un-
kenntnis seiner Funktion) ein konkretes Angebot für Liebesdienste ge-
macht.
Weil der Verdacht einer Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften
bestand, wurde die Beschwerdeführerin unmittelbar im Anschluss an
die Razzia auf einen Bezirksposten geführt und dort zur Sache einver-
nommen. Gemäss dem dabei erstellten Protokoll bestritt sie vorerst,
am angetroffenen Ort als Prostituierte tätig gewesen zu sein. Sie sei
am 27. November 2007 ferienhalber in die Schweiz gekommen und
habe zwei Tage darauf am Ort ihrer späteren Anhaltung ein Zimmer
bezogen. Zeitweise habe sie sich in diesem Zimmer, zeitweise auch
bei ihrem in Aarburg lebenden Freund aufgehalten. Den zivilen Fahn-
der habe sie zufällig an der Bar angetroffen. Er sei ihr sympathisch ge-
wesen und sie habe mit ihm nur ein bisschen Spass haben wollen. Al-
lein deshalb habe sie ihn auf ihr Zimmer eingeladen. Auf den Hinweis,
wonach mit ihr weitere anwesende Frauen kontrolliert worden seien
und diese bestätigt hätten, dass auch sie (die Beschwerdeführerin)
käufliche Liebe angeboten habe, widerrief letztere (immer gemäss
Protokoll) ihre Aussagen teilweise und gestand ein, sich am fraglichen
Ort prostituiert zu haben. Sie habe in der Zeit bis zu ihrer Anhaltung
insgesamt etwa sechs oder sieben Kunden bedient.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 8. November 2007 eine zweijährige Einreisesperre über die
Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerde-
führerin sei wegen Prostitution unerwünscht. Einer allfälligen Be-
schwerde wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezem-
ber 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und verlangte
die Aufhebung der Einreisesperre. Zur Begründung rügt sie im wesent-
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lichen eine unkorrekte Erhebung des entscheidswesentlichen Sachver-
halts. Im Zusammenhang mit ihrer Einvernahme am 7. November 2007
seien grundlegende Garantien missachtet worden. Die protokollierten
Aussagen seien solchermassen nicht verwertbar. Es sei durch nichts
erstellt, dass sie sich prostituiert habe.
D.
In einer Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 schliesst die Vorin-
stanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mach-
te von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Replik keinen Gebrauch.
E.
Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 21. Januar 2008 wurde
die Beschwerdeführerin der Missachtung ausländerrechtlicher Vor-
schriften schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.- be-
legt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das im hier zu beurteilenden Verfahren
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als materielle Verfügungsadressatin
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 ff.
VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2008/1 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene Verfü-
gung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Re-
gelung abzustellen.
4.
4.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer
die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Sie kann
ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen
gegen Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen
gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zu-
schulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG).
4.2 Art. 13 Abs. 1 ANAG sieht mit der groben oder mehrfachen Zuwi-
derhandlung gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Be-
stimmungen und der persönlichen Unerwünschtheit einer ausländi-
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schen Person zwei Tatbestände vor, die zu einer Einreisesperre führen
können. Die Höchstdauer der Einreisesperre ist im einen Fall auf drei
Jahre beschränkt, im anderen Fall sieht das Gesetz keine Beschrän-
kung vor. Im Falle der Unerwünschtheit steht die konkrete Gefährdung
der schweizerischen Rechtsordnung im Vordergrund. Ob eine solche
vorliegt, hat die rechtsanwendende Behörde aufgrund der gesamten
Umstände zu beurteilen (vgl. Entscheid des Eidg. Justiz- und Polizei-
departements vom 17. August 1993, teilweise publiziert in: Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 58.53).
5.
5.1 Prostitution ist im fremdenpolizeilichen Massnahmerecht unter
zwei unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung.
Zum einen fällt sie als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (BVO, SR 823.21) unter die einschlägigen Normen des Ausländer-
rechts über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum
schweizerischen Arbeitsmarkt. In der Nichtbeachtung dieser Normen
liegt eine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Be-
stimmungen begründet, die nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 zweiter
Satz ANAG schon für sich alleine zu einer Einreisesperre führen kann.
Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei der Prostitution um
eine Erwerbstätigkeit handelt, für die nicht ohne weiteres eine frem-
denpolizeiliche Bewilligung ausgestellt wird (vgl. dazu Brigitte
Hürlimann, Prostitution - ihre Regelung im schweizerischen Recht und
die Frage der Sittenwidrigkeit, Zürich usw. 2004, S. 75 ff.; Fulvio
Haefeli, Die Prostitution und die Bestimmungen des ANAG über den
Nachzug ausländischer Ehegatten, in: SJZ 95 [1999] S. 181 ff.). Denn
die Zurückhaltung oder gar systematische Weigerung einer Migrations-
behörde, eine bestimmte Erwerbstätigkeit zuzulassen, begründet keine
Freistellung dieser Tätigkeit von der Bewilligungspflicht.
5.2 Auf der anderen Seite wird die Prostitution selbst vor dem Hinter-
grund gewandelter Moralvorstellungen immer noch als grober Verstoss
gegen die Sittlichkeit angesehen, der zumindest dem Grundsatz nach
zu einer Ausweisung und a fortiori zu einer Einreisesperre wegen Un-
erwünschtheit führen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b ANAG i.V.m. Art.
16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundes-
gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR
142.201]; anderer Meinung: Brigitte Hürlimann, a.a.O. S. 178 ff.). In der
Hauptsache aber ist das Gewerbe – sofern es nicht freiwillig, selbstbe-
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stimmt und mit einer ausdrücklichen Bewilligung ausgeübt wird – mit
negativen Begleiterscheinungen verbunden, die wiederum als ernst-
hafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren sind. Hin-
zuweisen ist insbesondere auf das Erscheinungsbild von Menschen-
händlern und Zuhältern, bei denen die Tendenz besteht, sich zu orga-
nisieren und moderne wirtschaftliche Lenkungsmechanismen zur effi-
zienteren Ausbeutung der Prostituierten einzusetzen. Diese Kreise be-
gehen nicht nur Delikte, die sich gegen die Prostituierten richten, son-
dern sie sind häufig auch in anderen Bereichen der Kriminalität aktiv.
Das Milieu wirkt allgemein kriminogen (vgl. Berichte innere Sicherheit
der Schweiz 2007, S. 10 und 30 f., und 2006, S. 59 f., online auf
> Dokumentation > Berichte, besucht am 11. De-
zember 2008). Aus diesen Gründen erfüllt die Prostitution unabhängig
von der Dauer ihrer Ausübung und soweit sie nicht auf einer ausdrück-
lichen fremdenpolizeilichen Bewilligung beruht, per se den Tatbestand
der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG.
Die sich darauf stützende Massnahme dient auch dem Schutz der öf-
fentlichen Gesundheit und demjenigen der betroffenen ausländischen
Staatsangehörigen selbst, die nach dem bereits Gesagten nicht selten
Opfer einer Form des Menschenhandels geworden sind.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 21. Januar
2008 strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Die Strafbehörde sah
es – gestützt auf den Polizeirapport und das Einvernahmeprotokoll
vom 7. November 2007 – als erwiesen an, dass die Beschwerdeführe-
rin in der Zeit unmittelbar vor ihrer Anhaltung einer bewilligungspflichti-
gen Erwerbstätigkeit (Prostitution) nachgegangen war. Der Strafbefehl
blieb, soweit aus den Akten ersichtlich, unangefochten und ist in
Rechtskraft erwachsen. Nun knüpft zwar eine Einreisesperre nicht an
die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizei-
gefahr an. Ob eine solche besteht und gegebenenfalls wie sie zu ge-
wichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundele-
gung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Liegt al-
lerdings ein Strafurteil vor, so soll die Behörde im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtseinheit nicht ohne Not von den Feststel-
lungen des Strafrichters in tatsächlicher Hinsicht abweichen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6231/2007 vom 7. November 2008,
E. 6.5 am Ende). Im vorliegenden Fall besteht dazu, wie nachfolgend
zu zeigen sein wird, kein Anlass.
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6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Einvernahmeprotokoll
vom 7. November 2007 sei in Verletzung verfahrensrechtlicher Garanti-
en zustande gekommen und sei inhaltlich unrichtig. Es dürfe solcher-
massen nicht gegen sie verwendet werden. Sie sei zu Beginn der Ein-
vernahme lediglich gefragt worden, ob sie die protokollierende Person
in hochdeutscher Sprache verstehe. Man habe sie aber nicht darauf
hingewiesen, dass sie (gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 und Art. 6 Ziff. 3 Bst. e
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) das Recht auf einen
Dolmetscher habe, sollte sie die deutsche Sprache nur ungenügend
verstehen oder sich darin nicht ausdrücken können. Auch wenn sie an-
fangs der Einvernahme gegenüber dem befragenden Beamten bestä-
tigt habe, ihn zu verstehen, hätte dieser abschliessend sicherstellen
müssen, dass ihr der Inhalt der ihr vorgeworfenen Tat auch bewusst
sei. Das sei dem Protokoll aber nicht zu entnehmen. Ihr sei denn auch
nach Abschluss der Einvernahme nicht klar gewesen, was genau ihr
vorgeworfen werde, geschweige denn, welche Konsequenzen ihre
Aussage nach sich ziehe. Verständigungsschwierigkeiten aufgrund nur
ungenügender Deutschkenntnisse hätten – nebst unzulässiger
Druckausübung durch den Befrager – dazu geführt, dass ihre anfäng-
lich wahrheitsgetreuen Aussagen schliesslich ins Gegenteil gekippt
seien. Sie habe anfänglich versucht, den Sachverhalt darzulegen, so
wie er sich tatsächlich zugetragen habe. Der die Einvernahme leitende
Polizeibeamte sei jedoch auf ihre Antworten nicht eingegangen. Sie
habe deshalb nicht gewusst, ob sie überhaupt verstanden werde und
sich zunehmend unter Druck gefühlt. Deshalb habe sie schliesslich
wahrheitswidrig das gesagt, von dem sie angenommen habe, das es
der Polizist hören wollte.
6.3 Das fragliche Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 7. Novem-
ber 2007 enthält keine Indizien dafür, dass zwischen dem Befrager
und der Beschwerdeführerin Verständigungsprobleme aufgetreten wä-
ren. Die Beschwerdeführerin bestätigte vielmehr auf eine einleitende
Frage, dass sie den Befrager in hochdeutscher Sprache verstehe. In
der Folge wurde eine ganze Reihe detaillierter Fragen zum Sachver-
halt gestellt, welche die Beschwerdeführerin grösstenteils ebenso de-
tailliert und klar beantwortete. Hätte sie alle oder einzelne der ihr ge-
stellten Fragen nicht verstanden oder wäre sie nicht in der Lage gewe-
sen sich ausreichend zu artikulieren, so hätte dies im Protokoll in der
Weise seinen Niederschlag gefunden, als dass entweder ihre Antwor-
ten nicht auf die ihr gestellten Fragen Bezug genommen hätten, oder
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die Beschwerdeführerin hätte nachfragen müssen. Solches ergibt sich
aus dem Protokoll nicht. Abschliessend nahm die Beschwerdeführerin
vom Hinweis auf die beabsichtigte Verzeigung wegen illegaler
Erwerbstätigkeit ausdrücklich Kenntnis und ergriff die Möglichkeit zu
ergänzenden Bemerkungen, indem sie sich zu ihren persönlichen
Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz äusserte. Das
Protokoll wurde der Beschwerdeführerin anschliessend zur Durchsicht
vorgelegt und sie bestätigte dessen Richtigkeit mit ihrer Unterschrift.
6.4 Die Beschwerdeführerin rügt, sie hätte auf die Möglichkeit und das
Recht auf Beizug eines Dolmetschers in der Befragung aufmerksam
gemacht werden müssen. Dabei beruft sie sich explizit auf Ansprüche
aus Art. 6 Abs. 3 Bst. e EMRK. Besagte Konventionsnorm vermittelt al-
lerdings Ansprüche nur im Bereiche zivilrechtlicher Streitigkeiten bzw.
strafrechtlicher Anklagen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Dessen un-
besehen ist das aus der Konventionsnorm fliessende Recht auf unent-
geltlichen Beizug eines Dolmetscher dem Wortlaut sowie dem Sinn der
Norm entsprechend davon abhängig, ob die befragte Person die Ver-
handlungssprache ausreichend versteht und sich in ihr genügend ver-
ständigen kann. Die zu beantwortende Vorfrage, ob ein Beschuldigter
die Sprache ausreichend versteht, ist vorab durch die verfahrensfüh-
rende Behörde zu entscheiden. Diesbezüglich ist auch zu bedenken,
dass sich die Sprachkenntnisse nicht metrisch messen lassen und den
Behörden gestattet sein muss, aufgrund der ihnen zur Verfügung ste-
henden Hinweise auf die Sprach(un)kenntnis eines Beschuldigten zu
schliessen (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen-
rechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 528). Aus dem bereits
weiter oben Gesagten kann geschlossen werden, dass keine Indizien
für nur ungenügende deutsche Sprachkenntnisse bei der Beschwerde-
führerin bestanden hatten. Entsprechend bestand auch kein Anlass,
sie explizit auf die Möglichkeit des Beizuges eines Dolmetschers hin-
zuweisen.
6.5 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann auch
nicht davon ausgegangen werden, sie habe die einleitende Frage des
Befragers nach genügenden Deutschkenntnissen voreilig und in Un-
kenntnis der Tragweite ihrer Situation allzu unbedarft bejaht. Tatsache
ist, dass die Beschwerdeführerin in Polizeigewahrsam genommen wor-
den war. Entsprechend musste sie sich bewusst sein, dass die gegen
sie erhobenen Vorwürfe ernsthafter Natur waren.
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6.6 Unzutreffend ist letztlich auch die Behauptung, die (sie selbst be-
lastenden) Aussagen der Beschwerdeführerin im Protokoll vom 7. No-
vember 2007 seien durch ungebührlichen Druck seitens des Befragers
zustande gekommen. Dass letzterer trotz Bestreitung durch die Be-
schwerdeführerin davon ausging, es liege ein Fall illegaler Erwerbstä-
tigkeit vor und wiederholt entsprechende Fragen an sie richtete, kann
nicht als unzulässiger Druckversuch gewertet werden. Dass die Be-
schwerdeführerin ihr Aussageverhalten änderte und die zuvor bestrit-
tene Prostitution eingestand, hat seinen Grund denn auch offensicht-
lich nicht in einer zermürbenden Fragestellung durch den einverneh-
menden Beamten, sondern in dessen Offenbarung, dass die Be-
schwerdeführerin von anderen, mit ihr kontrollierten Personen belastet
worden sei.
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem bisherig Gesagten
keinen Anlass, von den Erkenntnissen des Strafrichters in tatsächli-
cher Hinsicht abzuweichen. Es gilt als ausreichend erstellt, dass die
Beschwerdeführerin sich während der Dauer ihres Aufenthaltes in der
Schweiz mehrfach prostituiert hat bzw. im Zeitpunkt ihrer Anhaltung
die Absicht hatte, dies zu tun. Diese Schlussfolgerung ergibt sich im
Übrigen nicht nur aus dem Einvernahmeprotokoll vom 7. November
2007, sondern auch aus den Umständen, unter denen die Beschwer-
deführerin angehalten wurde. Kann davon ausgegangen werden, dass
sich die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Bewilligung in der
Schweiz prostituiert hat, so hat sie damit den Tatbestand der Uner-
wünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG erfüllt.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl.
statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.)
7.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht
leicht. Die illegale Prostitution bzw. das sie begleitende kriminogene
Milieu stellen nach dem bereits Gesagten insbesondere unter sicher-
heitspolizeilichen Aspekten eine unerwünschte Erscheinung dar. An
Seite 9
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der Fernhaltung von Personen, die sich illegal in der Schweiz prostitu-
ieren, besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse. Was die
subjektive Seite anbetrifft, so kann zumindest nicht von einer beson-
deren Einsicht der Beschwerdeführerin in die Problematik ihrer Verhal-
tensweise ausgegangen werden.
7.3 Spezifische persönliche Interessen der Beschwerdeführerin daran,
keinen besonderen Einreiserestriktionen unterstellt zu werden, werden
in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Bei ihrer Befragung durch
die Kantonspolizei hatte sie zwar geltend gemacht, in der Schweiz ei-
nen Freund zu haben und hier leben und in ihrem angestammen Beruf
(Möbeldesign) arbeiten zu wollen. Die diesbezüglichen Angaben sind
jedoch weder ausreichend substanziiert, noch sind sie als solche ge-
eignet, das an einer Fernhaltung bestehende öffentliche Interesse
ernsthaft in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung
der Einreisesperre als solche, aber auch deren Dauer von zwei Jahren
nicht zu beanstanden und erweist sich als verhältnismässig.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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