B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8375/2010
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Elio G. Baumann,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Visum zu Besuchszwecken.
C-8375/2010
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Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene ivorische Staatsangehörige B._______ (im Folgen-
den: Gesuchstellerin) beantragte am 7. Juni 2010 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Abidjan ein Schengenvisum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) und ihrer Schwiegertochter in Zürich. Diese Bei-
den hatten am 31. Mai 2010 eine entsprechende Einladung an die
Schweizer Botschaft gerichtet.
Die Schweizer Vertretung verweigerte am 11. Juni 2010 eine Visumertei-
lung mit der Begründung, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wäre nicht gesichert.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Gesuchstellerin (am 25. Ju-
ni 2010 in Form eines neuen Antrages) als auch die Gastgeber (per E-
Mail vom 2. August 2010) Einsprache.
C.
Am 24. September 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich
einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 29. September
2010 beantwortete.
D.
Mit Verfügung vom 8. November 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht
als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region,
aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Komme hinzu, dass schon der Gastgeber den Weg der Migra-
tion gewählt habe.
E.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2010 lässt der Gastgeber beim Bun-
desverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Be-
gründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise seiner Mutter nach einem
Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe sich schriftlich verpflich-
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tet, für eine ordnungsgemässe Ausreise seiner Mutter zu sorgen. Im Wei-
teren sei der Besuch finanziell abgesichert, und er (der Beschwerdefüh-
rer) wäre sogar bereit, eine Kaution bis maximal Fr. 5'000.- zu hinterle-
gen, dies um allfällige Zweifel an der Bereitschaft seines Gastes zur
Rückreise zu beseitigen. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid nicht
berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin verheiratet sei, und dass sie
nach einem Besuchsaufenthalt zu ihrem Ehemann und der Familie vor
Ort zurückkehren müsse. Er selbst habe ein legitimes Interesse daran,
seine Mutter, die er seit Jahren nicht mehr gesehen habe, hierher einzu-
laden. Insbesondere wolle er sie seiner Ehefrau, mit der er seit Oktober
2004 verheiratet sei, vorstellen.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2011
auf Abweisung der Beschwerde.
G.
In einer Replik vom 30. März 2011 hält der Beschwerdeführer seinerseits
an seinem Antrag und dessen Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ivorischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
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verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
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hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als ivorische Staatsangehörige der Vi-
sumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor-
dergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage
im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
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5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts-
land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf
hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3. Grosse Teile der Bevölkerung in der Côte d'Ivoire sind seit längerem
nicht nur mit wirtschaftlich und sozial schwierigen Lebensbedingungen,
sondern auch mit sicherheitspolizeilich stellenweise prekären Verhältnis-
sen konfrontiert. Die Ereignisse bei dem zweiten Präsidentschaftswahl-
gang Ende November 2010 führten im Nachgang zu schwersten Men-
schenrechtsverletzungen, und ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche
und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum
Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe
und eines (erneuten) Bürgerkriegs. Obwohl sich die innenpolitische Lage
inzwischen beruhigt, und sich das Wirtschaftsleben und die Versorgungs-
lage der Bevölkerung in kurzer Zeit normalisiert hat, sind die Auswirkun-
gen der Krisen auf die Bevölkerung nicht zu übersehen. Auf dem Index
der menschlichen Entwicklung nach Nationen aus dem Jahr 2011 steht
Côte d'Ivoire nur gerade auf Platz 170 von 187 Nationen (Quellen:
> Aussen und Europapolitik > Länderinforma-
tionen > Côte d'Ivoire > Innenpolitik, Stand: Oktober 2011;
> Research & Publications > Human Development Reports > Human De-
velopment Index [HDI] > 2011 Report Table 1 – Human Development In-
dex and its components; beide Seiten besucht im April 2012). Entspre-
chend hoch ist der Anteil der Personen, die versuchen, ins Ausland (bei-
spielsweise nach Westeuropa und damit auch in die Schweiz) zu gelan-
gen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (neue) Existenz aufzu-
bauen. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfah-
rungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz
besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei
nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem ver-
sucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere
rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wie-
derausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim
Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
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Seite 8
5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 58-jährige, verheira-
tete Frau. Nebst ihrem Ehemann sollen gemäss Beschwerde noch weite-
re Familienangehörige vor Ort leben. Als verheiratete Frau dürfte sie zwar
durchaus gewisse familiäre Verpflichtungen ihrem Ehemann gegenüber
haben. Das Zurücklassen einzelner Familienmitglieder bildet für sich al-
lein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass
es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlich-
sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über
Rückkehr oder Verbleib entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend
getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Vorliegend
kommt hinzu, dass in der Schweiz ein Sohn der Gesuchstellerin lebt.
Demnach verfügt diese hier bereits über eine enge Bezugsperson, die
den Weg der Emigration vorausgegangen ist. Entsprechend kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin – einmal in der
Schweiz – versucht sein könnte, länger als vorgegeben hier zu bleiben.
6.2. Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und es ist nicht
bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihr Ehemann
vor Ort leben. Entsprechend kann auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
von Verhältnissen ausgegangen werden, die verlässlich von einer Emig-
ration abhalten könnten.
6.3. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die
gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers im Gesuchsverfah-
ren nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher
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Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen
seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27
E. 9). Ebenfalls nichts zu ändern an der Risikoeinschätzung vermag die
Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Kaution zu hinterlegen. Eine
solche Sicherheitsleistung (über die Garantie für ungedeckte Kosten hin-
aus) war im erstinstanzlichen Verfahren kein Thema. Kommt hinzu, dass
auch diese Sicherheit einseitig den Gastgeber verpflichten würde und sie
sich nach dem Gesagten kaum als taugliches Mittel erweisen könnte,
wenn es darum geht, das Verhalten des Gastes selbst zu beeinflussen.
6.4. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend ge-
macht und sind auch nicht ersichtlich. Zwar behauptet der Beschwerde-
führer, seine Mutter seit Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Über die
Gründe schweigt er sich aber aus und macht beispielsweise nicht gel-
tend, dass eine Realisierung familiärer Kontakte ausserhalb der Schweiz
nicht möglich wäre.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: