Abtei lung II I
C-8377/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
(wohnhaft in Bosnien und Herzegowina)
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
10. November 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8377/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige
von Bosnien und Herzegowina und wurde 1967 geboren. Sie besuchte
die Mittelschule und wurde zur Textilfachfrau ausgebildet. In den
Jahren 1988 bis 1994 arbeitete sie in der Schweiz als Presserin in
einer Gummifabrik und bezog danach bis Januar 1995 Arbeitslosen-
gelder. In dieser Zeit entrichtete sie Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Wäh-
rend ihrer ersten Schwangerschaft erlitt sie 1988 einen epileptischen
Grand-mal-Anfall, danach weitere bis 1990. Am 11. Dezember 1992
wurde sie wegen eines erneuten Grand-Mal-Anfalls hospitalisiert, und
wurden eine bekannte Grand-mal-Epilepsie und eine Atrophie der
rechten Grosshirnhemisphäre diagnostiziert. Wegen dieser Leiden hat
sie seit Februar 1994 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
gearbeitet, sondern nur noch den Haushalt geführt. 1995 zog die
Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina zurück, wo sie
finanziell durch ihre Familie unterstützt wird (vgl. die nachfolgend
aufgeführten Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] aus der mit der 1. Vernehmlassung
eingereichten Dossierversion 1 [im Folgenden: IV-1] bzw. aus der mit
Eingabe vom 11. November 2009 eingereichten Dossier-Version 2 [im
Folgenden: IV-2]: IV-1/1, 10-12, 15, 24, 39; IV-2/2, 22, 31).
B.
B.a Am 12. Dezember 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin
beim Versicherungsträger von Bosnien und Herzegowina zum Bezug
einer schweizerischen Invalidenrente an (IV-1/1).
B.b In seiner ersten Stellungnahme vom 29. Januar 2008 attestierte
Dr. B._______ (Facharzt für Neurologie) vom Regionalen Ärztlichen
Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) der Beschwerdeführerin als
Hauptdiagnose eine Grand-mal-Epilepsie und als weitere Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung mit
Verhaltensstörungen (IV-1/17, im Folgenden: 1. RAD-Stellungnahme).
Er empfahl, die Stellungnahme eines Psychiaters einzuholen.
B.c Mit der zweiten RAD-Stellungnahme vom 13. März 2008 empfahl
Dr. C._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) ein
Seite 2
C-8377/2008
psychiatrisches Gutachten in der Schweiz erstellen zu lassen (IV-1/19,
im Folgenden: 2. RAD-Stellungnahme).
B.d In seinem Gutachten vom 29. August 2008 (IV-1/24, im
Folgenden: Gutachten) attestierte Dr. D._______ (Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, im Folgenden: Gutachter) der Be-
schwerdeführerin ab Anfang bzw. Frühjahr 2006 aus psychiatrischer
Sicht in der bisherigen Tätigkeit und in allfälligen angepassten Ver-
weisungstätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 25%. In der
Haushaltsführung sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt.
B.e In der dritten RAD-Stellungnahme vom 19. September 2008 (IV-
1/26, im Folgenden: 3. RAD-Stellungnahme) attestierte Dr. C._______
als Hauptdiagnosen eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F07.0, alte Terminologie: psychoorganisches Syndrom) und eine
Grand-mal-Epilepsie (ICD-10 G40.6) und ab 1. März 2006 eine
Arbeitsunfähigkeit von 25% in der bisherigen und in einer angepassten
Verweisungstätigkeit sowie eine volle Leistungsfähigkeit im Haushalt.
B.f Ausgehend von dieser Beurteilung stellte die IVSTA der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 25. September 2008 (IV-
1/27) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht.
B.g Am 20. Oktober 2008 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit
dem Vorbescheid nicht einverstanden und ersuchte um nochmalige
Überprüfung ihres Gesuches, da sie krank und arbeitsunfähig sei (IV-
1/39).
B.h Am 10. November 2008 verfügte die IVSTA die Abweisung des
Leistungsbegehrens (vgl. IV-1/40).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16.
Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid darüber. Zusammen mit
der Beschwerde reichte sie diverse medizinische Unterlagen ein.
C.b Unter Beilage der Dossierversion 1 beantragte die IVSTA mit
Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung
Seite 3
C-8377/2008
führte sie aus, dass der RAD am 11. Mai 2009 (IV-1/44, im Folgenden:
4. RAD-Stellungnahme) unter Berücksichtigung der neu eingereichten
medizinischen Unterlagen Stellung genommen und erklärt habe, dass
unverändert an der psychiatrischen Beurteilung von Dr. D._______
vom 29. August 2008 festgehalten werden könne. Die Beschwerde-
führerin sei somit aufgrund leichter, psychoorganischer Beschwerden
sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiterin als auch in
leichteren Verweisungstätigkeiten seit dem 1. März 2006 zu 25%
arbeitsunfähig.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 29. Juni 2009
einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten und eine Replik
einzureichen.
C.d Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 29. Mai
2009. Eine Replik reichte sie nicht ein.
C.e Am 9. Juli 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
C.f Am 4. November 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die
IVSTA dazu auf, bestimmte Dokumente nachzureichen.
C.g Am 11. November 2009 stellte die IVSTA dem Bundesverwal-
tungsgericht einen erneuten Ausdruck ihrer Akten (Dossierversion 2)
zu.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
Seite 4
C-8377/2008
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, wo sie heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nach-
folgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein neues Abkommen
betreffend Sozialversicherungen abgeschlossen hat, bleiben die Be-
stimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den
vorliegenden Fall anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382
E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung besteht, vorliegend allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Abkommens).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
Seite 5
C-8377/2008
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den
materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist
daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen.
Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind
weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS
2007 5129 und AS 2007 5155).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter
Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in
Seite 6
C-8377/2008
Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu
beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
5.2 Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden -
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist vorliegend erfüllt (vgl.
IV-2/21 f.). Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in
rentenrelevantem Ausmass invalid ist.
5.3 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungs-
gericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier die angefochtene Verfügung vom 10.
November 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E.
2.1).
5.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw.
Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der
Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist
(Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheits-
zustand, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Für Versicherte
mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Regelungen (vgl. unten E.
5.7).
Seite 7
C-8377/2008
5.5 Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007
aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende
Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die
Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt
(zweiter Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs vor dem 1.
Januar 2008 erfolgt ist (vgl. oben Bst. B.a) kommt betreffend die
Wartefrist der obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung (und
nicht Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2009 vom 28. April 2009 E. 4
und 5.1).
5.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere
Regelungen (vgl. unten E. 5.7).
5.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 ter IVG
entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29
Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50%
arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der
Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchs-
voraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser
Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach dem
Seite 8
C-8377/2008
Inkrafttreten der im Wesentlichen gleichen Bestimmung in Art. 29 Abs.
4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine
ab- weichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Eine
solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e
des Abkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische)
Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
jugoslawischen (bzw. heute u.a. bosnisch-herzegowinischen) Staats-
angehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der
Schweiz haben.
5.8 Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Frage steht (vgl. oben Bst. A bzw. unten E.
7.4), welche 1988 ihren Beginn genommen haben soll, ist im
Folgenden zu prüfen, ob am 3. Januar 2006 (ein Jahr vor Eingang der
Anmeldung bei der IVSTA, vgl. IV-1/1) bereits ein Rentenanspruch
bestand oder ob ein solcher danach bis zum 10. November 2008
(Erlass der angefochtenen Verfügung) entstanden ist.
5.9 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der
Streitsache massgebend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus-
schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
Seite 9
C-8377/2008
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag primär damit,
dass sie vom Versicherungsträger von Bosnien und Herzegowina eine
Invalidenrenten zugesprochen erhalten habe und schon deshalb An-
spruch auf eine schweizerische Invalidenrente habe.
Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.1), richtet sich die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente nach
der schweizerischen Rechtsordnung. Dementsprechend bindet die Zu-
sprache einer Invalidenrente durch den Versicherungsträger von
Bosnien und Herzegowina nach bosnisch-herzegowinischem Recht
weder die IVSTA noch das Bundesverwaltungsgericht. Aus der
Zusprache einer bosnisch-hergezowinischen Rente kann die
Beschwerdeführer somit keinen Rentenanspruch ableiten.
6.2 Die Beschwerdeführerin begründet den Antrag auf Ausrichtung
einer Invalidenrente ferner damit, dass sie aus gesundheitlichen
Gründen arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich sind für den massgebenden
Zeitraum (vgl. oben E. 5.8) zur Hauptsache die folgenden medizini-
schen Unterlagen massgebend:
- die 1. RAD-Stellungnahmen von Dr. B._______ (IV-1/17),
- die 2., 3. und 4. RAD-Stellungnahmen von Dr. C._______ (IV-1/19,
26, 44),
- das psychiatrische Gutachten von Dr. D._______ vom 29. August
2008 (IV-1/24),
- die beiden Berichte von Dr. E._______ (Fachgebiet Neuropsychiatrie
und Psychotherapie) vom 14. Oktober und 4. Dezember 2008 (act.
1.2, übersetzt: IV-2/46; sie sind angesichts des sachlichen und
zeitlichen Zusammenhangs beide zu berücksichtigen, obwohl der
zweite nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt wurde),
- der Bericht von Dr. F._______ (Fachgebiet Neuropsychiatrie und
Psychiatrie) vom 9. Juli 2008 (IV-1/28 bzw. 38).
6.3 Die IVSTA stützte sich für die angefochtene Verfügung auf die vom
RAD abgegebenen Stellungnahmen ab. Dieser attestierte der
Beschwerdeführerin in seiner 3. und 4. Stellungnahme als Haupt-
Seite 10
C-8377/2008
diagnosen eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) und
eine Grand-mal-Epilepsie (ICD-10 G40.6). Als Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden wirtschaftliche und
soziale Schwierigkeiten (IC-10 Z55, Z59) aufgeführt. Diese Diagnosen
werden von der Beschwerdeführerin nicht hinterfragt. Sie sind aber
dennoch im Folgenden kurz zu prüfen (vgl. unten E. 7.4).
6.4
6.4.1 Die organische Persönlichkeitsstörung wurde erstmals im
psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2008 diagnostiziert (IV-
1/24, im Folgenden: psychiatrisches Gutachten). Soweit die früheren
medizinischen Unterlagen (stattdessen) einen Status/Enzephalopathie
nach Enzephalitis und eine zerebrale Atrophie (der rechten
Grosshirnhemisphäre) attestierten (vgl. IV-1/13-15), so steht dies dazu
nicht im Widerspruch. Vielmehr leitete Dr. D._______ seine Diagnose
unter anderem auch aus diesen Diagnosen ab (vgl. namentlich S. 2
des Gutachtens). Ausserdem decken sich die entsprechenden
Symptombeschreibungen weitgehend. Schliesslich wird die Diagnose
der organischen Persönlichkeitsstörung auch in den Berichten von Dr.
E._______ vom 14. Oktober und 4. Dezember 2008 bestätigt (act. 1.2,
übersetzt: IV-2/46).
6.4.2 Die vom RAD attestierte Grand-mal-Epilepsie wurde mehrfach
diagnostiziert bzw. verifiziert (vgl. namentlich IV-1/13-15, 24 sowie act.
1.2, übersetzt: IV-2/46).
6.4.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten wurden einzig
im psychiatrischen Gutachten diagnostiziert. Da solche Schwierig-
keiten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten
Person im Rahmen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht
zu berücksichtigen sind, ist auf diese Elemente nicht weiter
einzugehen.
6.5 Dass weitere Leiden, namentlich die im Spital G._______ am 7.
März 2006 diagnostizierten (Zervikalsyndrom, Zervikalspondylose,
chronische Gastritis, Anämie [vgl. IV-1/14]), die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (zusätzlich) beeinträchtigen, wird nicht geltend
gemacht und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Das Bundes-
verwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, von der Beurteilung des
RAD abzuweichen, wonach als für die Arbeitsfähigkeit relevante
Erkrankungen eine organische Persönlichkeitsstörung und eine Grand-
mal-Epilepsie vorliegen.
Seite 11
C-8377/2008
7.
7.1 Strittig ist, inwiefern diese beiden Leiden die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Während die Beschwerdeführerin
geltend macht, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, attestierte der RAD ihr
lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 25% in ihrer bisherigen und einer
angepassten Verweisungstätigkeit ab 1. März 2006. Gemäss
Beurteilung des RAD ist die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt
für die Haushaltsführung zu 100% leistungsfähig. Die Beschwerde-
führerin äusserte sich diesbezüglich im Beschwerdeverfahren nicht.
Gegenüber verschiedenen Ärzten machte sie hingegen gewisse Ein-
schränkungen der Leistungsfähigkeit im Haushalt geltend (vgl. IV-1/14,
24 und act. 1.2, übersetzt: IV-2/46).
7.2 Die Beurteilung der prozentualen Arbeitsfähigkeit durch den RAD
(in der 2. und 3. Stellungnahme) beruht einzig auf der Beurteilung im
psychiatrischen Gutachten. Dieses schloss - auf Grund der diagnosti-
zierten mässig stark ausgeprägten organischen Persönlichkeitsstörung
- aus psychiatrischer Sicht seit Anfang bzw. Frühjahr 2006 auf eine
Reduktion der Arbeitsfähigkeit um ca. 25%. Die Versicherte benötige
insbesondere eine stressarme, einfache und übersichtliche
(Fabrik-)Arbeit. In der Haushaltstätigkeit sei sie nicht eingeschränkt. In
funktioneller Hinsicht schloss der RAD ausserdem schwere Arbeiten,
Arbeiten mit Immissionen, Arbeiten mit Verantwortung sowie Arbeiten
in der Höhe, an gefährlichen Maschinen und an Orten mit der Gefahr,
in die Leere zu fallen, aus.
7.3 Obwohl die Grand-mal-Epilepsie vom RAD in seiner 1., 3. und 4.
Stellungnahme als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, fand dies in der prozentualen
Reduktion der Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag. Im Rahmen der
funktionellen Einschränkungen wurde sie hingegen in mehrfacher
Hinsicht berücksichtigt (vgl. oben E. 8.2).
7.4 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise ausdrücklich
geltend, dass sie auf Grund ihrer Epilepsie gänzlich arbeitsunfähig sei.
In den Akten finden sich diverse medizinische Dokumente aus dem
Jahr 2008, welche sich zur Entwicklung der Epilepsie in diesem Jahr
äussern: Der psychiatrische Gutachter führte am 29. August 2008 aus,
dass die epileptischen Anfälle in letzter Zeit häufiger geworden seien.
Die Beschwerdeführerin erlebe zwei bis drei Grand-mal-Anfälle pro
Monat (vgl. IV-1/24). Danach sei sie jeweils einige Stunden wie abwe-
Seite 12
C-8377/2008
send. Der Gutachter erklärte, dass die Tegretol-Behandlung nicht
anzuschlagen scheine und eventuell andere therapeutische Mass-
nahmen am Platz seien, um epileptische Anfälle zu vermeiden. Im
Bericht vom 9. Juli 2008 stellte Dr. F._______ fest, dass die
Beschwerdeführerin in letzter Zeit häufiger - zwei- bis dreimal pro
Monat - Anfälle erleide (IV-1/28 bzw. 38). Es seien monatliche
Kontrollen notwendig, eine Verbesserung dürfe nicht erwartet werden
und die Beschwerdeführerin sei unfähig, ihren Beruf auszuüben. Dr.
E._______ hielt in seinem Bericht vom 14. Oktober 2008 fest, dass die
Anfälle in letzter Zeit nahezu täglich aufgetreten seien (act. 1.2,
übersetzt: IV-2/46). Die Anfälle dauerten jeweils eine Minute, wonach
die Beschwerdeführerin in ein Koma falle. Nach ca. 15 Minuten komme
sie wieder zu sich, falle dann in einen oberflächlichen Schlaf, nach
welchem sie sich an nichts mehr erinnere. Die Beschwerdeführerin sei
arbeitsunfähig und benötige die Hilfe und Fürsorge Dritter. Anlässlich
der nächsten Kontrolle vom 4. Dezember 2008 stellte Dr. E._______
fest, dass die Anfälle seltener geworden seien (vgl. act. 1.2, übersetzt:
IV-2/46). Die Beschwerdeführerin habe seit dem 14. Oktober 2008 erst
am Morgen des 4. Dezember wieder einen Anfall erlitten. Der
Ehemann und der Schwiegervater der Beschwerdeführerin erklärten,
dass sie die Beschwerdeführerin nie alleine liessen, da sie sich oder
jemand anderen in Gefahr bringen könnte.
7.5 Diese Berichte indizieren somit eine dynamische Entwicklung der
Epilepsie. Sie enthalten auch Hinweise darauf, dass die Grand-mal-
Anfälle nicht nur punktuelle Auswirkungen haben, sondern jeweils
anschliessend für einen gewissen Zeitraum die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Dennoch wurden diese Berichte
keinem RAD-Neurologen zur Stellungnahme unterbreitet. Lediglich die
1. RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2008 (IV-1/17) wurde von
einem Neurologen erstellt, welcher sich mit der Epilepsie auseinander-
setzte. Er ging dabei allerdings von einer wenig aktiven Epilepsie mit
einer Anfallshäufigkeit von einem Anfall pro Jahr aus, was deutlich
weniger ist, als in den angeführten Arztberichten attestiert wurde. Die
anderen drei RAD-Stellungnahmen wurden von einem Psychiater und
Psychotherapeuten erstellt, der sich zur Frage einer allfälligen
Weiterentwicklung der Epilepsie nicht äusserte, sondern die
entsprechende Diagnose lediglich bestätigte.
Unter diesen Umstände besteht - insbesondere auch in Anbetracht der
jüngeren Entwicklungen vor Erlass der angefochtenen Verfügung - in
Seite 13
C-8377/2008
Bezug auf das Ausmass der Grand-mal-Epilepsie und der damit
verbundenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ein zusätzlicher
Abklärungsbedarf. Die Beschwerdeführerin ist daher in der Schweiz
neurologisch zu begutachten.
7.6 Anschliessend ist eine Gesamtwürdigung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit sowie deren Beginns vorzunehmen.
Dabei wird auch zu klären sein, inwiefern die auf Grund der
organischen Persönlichkeitsstörung attestierte Reduktion der Arbeits-
fähigkeit eine zeitliche Einschränkung des Arbeitspensums (75%-
Arbeitszeit bei jeweils 100% Leistung) oder eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit im vollen Pensum darstellt (100%-Arbeitszeit bei
jeweils 75% Leistung), zumal dies für die Beurteilung der in Frage
kommenden Verweisungstätigkeiten sowie eines allfälligen
Leidensabzugs relevant sein könnte.
7.7 Die für die Invaliditätsbemessung anzuwendende Methode
(Einkommensvergleich bei voller Erwerbstätigkeit, Betätigungs-
vergleich bei Nichterwerbstätigkeit, gemischte Methode bei teilweiser
Erwerbstätigkeit) hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall erwerbstätig und/oder im Haushalt tätig wäre (vgl. Art.
28a IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist
seit 1994 nicht mehr erwerbstätig und hat sich stattdessen um den
Haushalt gekümmert (vgl. oben Bst. A). Aus dem Vorbescheid, der
angefochtenen Verfügung und den Akten wird nicht ersichtlich,
inwiefern die IVSTA davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall erwerbstätig und/oder im Haushalt tätig wäre.
Diesbezüglich wird sich die IVSTA - allenfalls nach ergänzenden
Abklärungen - genauer festlegen müssen. Die medizinische Abklärung
der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat in
Bezug auf die entsprechende(n) Tätigkeit(en) zu erfolgen. Ausgehend
von der resultierenden medizinischen Beurteilung hat die IVSTA den
Invaliditätsgrad nach der entsprechend anzuwendenden Methode zu
bestimmen. Dabei wird sie, soweit von einer Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfalle ausgegangen wird, zu prüfen haben, welche
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind bzw. inwiefern
eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt realistischerweise wirtschaftlich ausschöpft werden könnte.
Immerhin attestierte der RAD der Beschwerdeführerin bereits in
seinen bisherigen Stellungnahmen zahlreiche funktionelle
Seite 14
C-8377/2008
Einschränkungen (vgl. oben E. 8.2), welche eine Tätigkeit als
Fabrikangestellte nicht als selbstverständlich erscheinen lassen.
7.8 Vorliegend hat die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht zweimal
ihre "vollständigen" Akten eingereicht. Zwischen den beiden Dossier-
Versionen fanden sich allerdings nicht unerhebliche Diskrepanzen. So
enthielt das erste Set (anders als das zweite) nicht: die Arbeits-
bestätigung vom 1. Januar 1994, die Geburts- und Heiratsurkunde,
zwei Versicherungsbelege von Bosnien und Herzegowina, das
Formular E205 mit Anhang, zwei interne Notizen vom 19. März und 3.
April 2008, die Rechnung und der von der Beschwerdeführerin für die
Begutachtung ausgefüllte Fragebogen, die Bestätigung zum Aufenthalt
zur Begutachtung vom 7. August 2008 und die Übersetzungen eines
Teils der Beschwerdebeilagen (IV-2/2, 3, 21-22, 27-28, 31, 32, 46).
Andererseits enthielt das zweite Set (anders als das erste Set) nicht:
den Vorbescheid, die Stellungnahme dazu, die angefochtene
Verfügung, die Telefonnotiz vom 22. April 2008, das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2008, je ein Schreiben vom und
an den Versicherungsträger von Bosnien und Herzegowina vom 12.
Januar und 17. Februar 2009 (IV-1/21, 27, 29, 39-42).
Korrekte weitere Abklärungen und eine fundierte neue Beurteilung
sowie eine ordnungsgemässe Gewährung des rechtlichen Gehörs
setzen voraus, dass die IVSTA vorweg und danach fortlaufend für eine
vollständige und übersichtliche Dokumentation sorgt.
7.9 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die
Verfügung vom 10. November 2008 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Bereini-
gung der Dokumentation und Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unter-
liegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen
der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von
der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2009 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 300.- ist ihr zurück zu erstatten.
Seite 15
C-8377/2008
8.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind
nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb
keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern insoweit gutzuheissen, als die Verfü-
gung vom 10. November 2008 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Bereini-
gung der Dokumentation und Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurück erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Seite 16
C-8377/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 17