B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8379/2015
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, XZ._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente (Erlass der Rückforderung);
Verfügung der IVSTA vom 13. November 2015.
C-8379/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am 23. September 1963, kosovarischer Staatsange-
höriger und wohnhaft in Kosovo (nachfolgend: Beschwerdeführer), arbei-
tete von 1996 bis 2001 in der Schweiz und leistete dabei während 65 Mo-
naten Beiträge an die Schweizerische Alters- Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 14 S. 5). Infolge Diabetes
und psychischen Störungen stellte er nach seiner Rückkehr in den Kosovo
am 7. Oktober 2003 einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit
Verfügung vom 16. Februar 2005 sprach die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem verheirateten Beschwerdeführer
mit Wirkung ab dem 1. September 2004 eine ordentliche Dreiviertelsrente
zu, bei einem Invaliditätsgrad von 60%, samt drei Kinderrenten (doc. 14 S.
2). Am 24. März 2006 verstarb seine Frau B._______. Unter Hinweis auf
die erfolgte Zivilstandsänderung wurde die Dreiviertelsrente abgelöst und
die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April
2006 mit Wirkung ab dem 1. April 2006 eine ganze Rente samt Kinderren-
ten zu (doc. 15, 17).
B.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 und vom 7. August 2013 teilte die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer jeweils mit, es hätten sich bei der Revision
der Rente keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben und es
bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (doc.
18, 33).
C.
Am 29. Oktober 2013 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit Frau
C._______ (doc. 43 S. 5). Auf der jährlich auszufüllenden Lebens-, Zivil-
stands- und Wohnsitzbescheinigung wurde am 13. Juni 2014 die Frage, ob
der Beschwerdeführer weiterhin verwitwet sei, mit „ja“ beantwortet (doc.
38). Am 11. Juni 2015 wurde dieselbe Frage unter Hinweis auf die Wieder-
heirat mit „nein“ beantwortet (doc. 43 S. 1). Daraufhin wurden in drei unan-
gefochtenen Verfügungen vom 3. Juli 2015 (doc. 45, 46, 47) die Renten
des Beschwerdeführers und dessen Kinder unter Hinweis auf die Zivil-
standsänderung rückwirkend ab dem 1. November 2013 auf eine Dreivier-
telsrente herabgesetzt.
D.
In einer weiteren – unangefochtenen – Verfügung vom 7. Juli 2015 (doc.
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Seite 3
48) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Wieder-
verheiratung nicht rechtzeitig mitgeteilt. Zu Unrecht bezogene Renten
seien gemäss Art 25 ATSG zurückzuerstatten. Sie stellte einen geschulde-
ten Betrag per Ende Juli 2015 von Fr. 7‘079.- fest. Der geschuldete Betrag
könne auch mit der laufenden IV-Rente verrechnet werden. Die Verfügung
enthielt nebst einer Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis, dass mit dem
beigelegten Formular „Ergänzungsblatt 3“ ein Gesuch um Erlass der Rück-
forderung gestellt werden könne.
E.
E.a Am 28. September 2015 (doc. 52) stellte der Beschwerdeführer unter
Beilage des Ergänzungsblattes 3 (doc. 54) ein Gesuch um Erlass der
Rückforderung. Er legte dar, er und seine Frau seien krank, und er habe
drei Kinder, welche eine Schule besuchten. Er habe ein Bauernhaus auf
dem Land, die Invalidenrente sei zu gering, um existieren zu können. Er
benötige aufgrund seines Diabetes mindestens € 200.- für Medikamente,
u. a. für Insulin, welches schwer erhältlich sei. Er habe kein anderes Ein-
kommen als die Invalidenrente. Er und seine Familie erhielten von nieman-
dem Geld. Er habe nicht gewusst, dass er eine zu hohe Rente erhalten
habe.
E.b In ihrer Berechnung vom 5. November 2015 hielt die Vorinstanz fest,
dass ein Härtefall vorliege (doc. 55).
E.c In der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 (doc. 59)
führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die
Wiederheirat bekanntzugeben und habe damit seine Meldepflicht verletzt.
Dies habe die Rückerstattungspflicht des zu viel erhaltenen Rentenbetra-
ges zur Folge. Da als Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung
nicht nur ein Härtefall vorliegen müsse, sondern auch der gute Glaube
beim Empfang der zu hohen Rentenbeträge, was vorliegend nicht der Fall
sei, könne dem Gesuch nicht entsprochen werden.
F.
In seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2015 (Beschwerdeakten [B-act.]
1) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss den Erlass der Rückfor-
derung.
Als Begründung führte er aus, er habe nicht gewusst, dass er zu Unrecht
Geld erhalten habe. Er habe Schwierigkeiten, mit der Rente bis zum Mo-
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natsende durchzukommen. Er habe keine Möglichkeit, das Geld zurückzu-
erstatten. Er schlug vor, dass ein wenig Geld von der Rente abgezogen
würde, bis die Schuld beglichen sei. Die angefochtene Verfügung vom 13.
November 2015 habe er erst am 17. Dezember 2015 erhalten.
Sinngemäss stellte er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
welches er mit Eingabe vom 11. Januar 2016 ergänzte (B-act. 4).
G.
Am 28. Dezember 2015 bat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführer, eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben (B-act. 2); in
der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 (B-act. 5) forderte es ihn
erneut dazu auf, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vor-
liegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundes-
blatt eröffnet würden (Art. 36 Bst. b VwVG). Die Eröffnung dieser Zwischen-
verfügung erfolgte über die Schweizerische Botschaft in Pristina (B-act. 6).
Auf das ergänzende Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.
Juni 2016 an dessen ehemaligen Vertreter (B-act. 11), in welchem das Ge-
richt um eine Stellungnahme zur aktuellen Vertretung bat, reagierte der
ehemalige Vertreter nicht.
H.
In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 (B-act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Rückerstattungsverfügung.
Zur Begründung führte sie aus, die Invalidenrente des Beschwerdeführers
sei nach dem Tod der ersten Ehefrau in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 IVG
auf eine ganze Rente erhöht worden. Nach der Wiederheirat sei in Anwen-
dung von Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der An-
spruch auf eine ganze Rente wieder entfallen. Da der Beschwerdeführer
seiner Meldepflicht nach Art. 77 IVV bzw. nach Art. 31 ATSG nicht nachge-
kommen sei, müsse er den Überbezug von Fr. 7‘079.- zurückerstatten. Er
habe die Wiederheirat vom 29. Oktober 2013 erst im Juni 2015 gemeldet
und damit seine Pflicht zur sofortigen Meldung objektiv verletzt. Auf seine
Meldepflicht sei er immer wieder – unter Hinweis auf diverse Schreiben und
Verfügungen (doc. 17, 18, 21, 25, 30-33, 36-38, 41, 42) – aufmerksam ge-
macht worden. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer
den Meldetatbestand bemerken müssen. Vorliegend sei die Unterlassung
als grobfahrlässig zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer immer wieder
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unzweideutig auf seine Meldepflicht auch bei Änderungen des Zivilstandes
aufmerksam gemacht worden sei. Da bei Grobfahrlässigkeit nicht von gu-
tem Glauben ausgegangen werden könne, seien die Voraussetzungen für
den Erlass der Rückforderung nicht gegeben und die Beschwerde sei ab-
zuweisen.
I.
Mit Notifikation im Bundesblatt vom 5. Juli 2016 wurde der Beschwerde-
führer auf die Möglichkeit zur Einsicht in die Vernehmlassung vom 24. Feb-
ruar 2016 sowie zur Abgabe einer Replik hingewiesen (B-act. 14, 15).
J.
Mit Notifikation im Bundesblatt vom 16. August 2016 wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat
und dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei (B-act. 17, 18).
K.
Auf die weiteren Unterlagen und Vorbringen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
C-8379/2015
Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, die Ver-
fügung vom 13. November 2015 erst am 17. Dezember 2015 erhalten zu
haben. Die Beschwerde datiert vom 17. Dezember 2015 und ist am 28.
Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen Die Vo-
rinstanz bestreitet nicht, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht
wurde. Es ist deshalb in Anwendung des Rügeprinzips (vgl. nachfolgend
E. 2.3) und des Grundsatzes, dass die Vorinstanz im Bestreitungsfall den
Nachweis der nicht rechtzeitigen Eröffnung der Verfügung zu erbringen hat,
von einer frist- und formgerechten Beschwerde auszugehen, weshalb da-
rauf einzutreten ist (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.5 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt
im Kosovo. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz
und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem
1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar
(BGE 139 V 263). Dies hat zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehöri-
gen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugespro-
chen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland ex-
portierbar sind. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt. Die
laufenden Renten geniessen demgegenüber – wie vorliegend – gemäss
Art. 25 (Übergangsbestimmungen) des Sozialversicherungsabkommens
den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). Da der Beschwerdeführer Ange-
höriger eines Nichtvertragsstaates ist, gilt für die Frage der Voraussetzun-
gen für den Erlass einer Rückforderung von Leistungen ausschliesslich
Schweizer Recht.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-
rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die
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Seite 7
verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eige-
ner Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der
Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund-
satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3 Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, wonach die Beschwer-
deinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter
schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, son-
dern im Prinzip nur die (rechtzeitig) vorgebrachten Beanstandungen unter-
sucht. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen
werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
2.4 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rücker-
stattung zu Recht abgewiesen hat (Verfügung vom 13. November 2015,
doc. 59). Denn aus dem Text der Beschwerde geht klar hervor, dass er die
Rückforderungsverfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2015 nicht anfechten,
sondern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einzig ein Erlassgesuch stellen
will. Demnach ist die Rückforderungsverfügung in Rechtskraft erwachsen
und nicht mehr Anfechtungsobjekt.
3.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun-
gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
3.2 Gemäss Art. 4 Abs.1 der Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem
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Seite 8
Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder
teilweise erlassen.
3.3 Gemäss Art. 3 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine
Verfügung erlassen (Abs. 1); der Versicherer weist in seiner Rückforde-
rungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2).
3.4 Nach Art. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch hin gewährt
(Abs. 4). Der Erlass wird in einer Verfügung angeordnet (Abs. 5).
4.
4.1 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt
in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der
Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art.
17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rücker-
stattung an und schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstat-
tenden Leistung zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.
Aufl. 2009, Art. 25 N. 8).
4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst in ihren unangefochtenen Ver-
fügungen vom 3. Juli 2015 (doc. 45, 46, 47) die Rente mit dem Hinweis auf
die Zivilstandsänderung rückwirkend herabgesetzt. In einem zweiten
Schritt hat die Vorinstanz in der – ebenfalls nicht angefochtenen – Verfü-
gung vom 7. Juli 2015 (doc. 48) die Rückerstattung von Fr. 7‘079.- ange-
ordnet und nebst einer ordentlichen Rechtsmittelbelehrung den Hinweis
angebracht, dass mit dem beigelegten Formular ein Gesuch um Erlass der
Rückforderung gestellt werden könne. Da der Beschwerdeführer dagegen
keine Beschwerde erhob, steht die Rechtsbeständigkeit der Rückerstat-
tungsverfügung fest (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3884/2015 vom 21. April
2016 E. 3.5 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli
2015 E. 3.1). Nun stellt der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch, über wel-
ches die Vorinstanz zu entscheiden hat. Das dreistufige Verfahren wurde
somit eingehalten.
5.
5.1 Zur Begründung des Erlassgesuchs macht der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe die zu viel geleisteten Renten im guten Glauben bezogen
und es liege eine grosse Härte vor. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass
hier ein Härtefall vorliegt. Sie bestreitet jedoch unter Hinweis auf dessen
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Seite 9
Meldepflichtverletzung, dass er in gutem Glauben gehandelt habe (vgl.
Vernehmlassung [B-act. 8]. Zu prüfen ist deshalb nur noch, ob sich der
Beschwerdeführer beim Empfang der zu hohen Rente in gutem Glauben
befunden hat.
5.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als
fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den
gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zu-
mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (vgl. statt vieler: BGE 122 V 221 E. 3; BGE 102 V 245 E. „a“). Der
gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausge-
richteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur
keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit
schuldig gemacht haben (BGE 102 V 245 E. a). Der gute Glaube ist somit
von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-
richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts-
pflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstat-
tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-
tes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte
Fahrlässigkeit darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom
19. Januar 2011 E. 2 und Hinweise). Eine grobe Fahrlässigkeit ist gegeben,
wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in
gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuch-
ten müssen (BGE 110 V 176 E. 3 d; BGE 108 V 202 E. 3a m.H.; BGE 106
V 24 E. 1b).
5.3 Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach ei-
nem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Sub-
jektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand
Bildungsgrad etc.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 622/05 vom
14. August 2006 E. 4.4, publiziert in SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49; Urteile des
Bundesgerichts 9C_286/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1 und 9C_605/2010
vom 18. Oktober 2010 E. 3; Urteil des BVGer C-6061/2011 vom 25. Juni
2013 E. 4.1).
5.4 Ob eine versicherte Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall ge-
stützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden (vgl. UELI KIESER,
a.a.O., Art. 25 N. 49, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_269/2009 E. 5.2.1).
C-8379/2015
Seite 10
6.
6.1 Vorliegend erfolgte die Wiederheirat des Beschwerdeführers am
29. Oktober 2013. Auf der jährlich auszufüllenden Lebens-, Zivilstands-
und Wohnsitzbescheinigung wurde am 13. Juni 2014 die Frage, ob er wei-
terhin verwitwet sei, mit „ja“ beantwortet (doc. 38), erst am 11. Juni 2015
mit „nein“ (doc. 43 S. 1). Er hat somit die Änderung seines Zivilstandes erst
nach ca. 1 ½ Jahren, erst auf ausdrückliche Aufforderung hin, gemeldet. In
der Verfügung vom 20. April 2006 (doc. 17), in welcher seine bisherige
Dreiviertelsrente unter Hinweis auf die erfolgte Zivilstandsänderung auf
eine ganze Rente erhöht wurde, wurde der Beschwerdeführer auf seine
„unverzüglichen“ Meldepflichten – ausdrücklich auch hinsichtlich einer Än-
derung des Zivilstandes (z.B. Tod, Heirat, etc.) – hingewiesen (S. 1 der
Verfügung), ebenso in etlichen von der Vorinstanz aufgelisteten Verfügun-
gen (vgl. Vernehmlassung B-act. 8).
6.2 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Inhalt der Verfügung
bezüglich der „unverzüglichen Meldepflicht“ verstanden hat.
Der Beschwerdeführer hat von 1979 bis 1982 in seiner Heimat das Gym-
nasium besucht (doc. 1 S. 4). Er hat von 1996 bis 2001 in X.______ bzw.
Y._______ gelebt und dort als Office-Bursche bzw. Hilfskoch gearbeitet (S.
3, 4). Er ist ohne Zweifel der deutschen Sprache mächtig, auch schriftlich
(vgl. Eingaben vom 25. September 2015 [doc. 52], vom 17. Dezember
2015 und vom 11. Januar 2016 [B-act. 1, 4]). Die in den Verfügungen ge-
machten Ausführungen zur Frage der Meldepflicht sind eindeutig und klar.
Es steht deshalb fest, dass er die Fähigkeit besass nachzuvollziehen, dass
am 20. April 2006 seine Rente einzig wegen dem Hinschied seiner Frau
erhöht worden ist. Weiter steht fest, dass er in der Lage war nachzuvollzie-
hen, dass der Hinweis auf seine Meldepflicht bei einer Zivilstandsänderung
bedeutet, dass die Rente bei Wiederheirat angepasst wird. Falls er dies
nicht mit Bestimmtheit gewusst hat, hätte er sich mit der von ihm zu erwar-
tenden Umsicht Rechenschaft darüber ablegen müssen, dass ihm die
Rente nicht zusteht (vgl. dazu KIESER, a.a.O. N. 50, mit Hinweis auf das
Urteil des Bundesgericht I 622/05 E. 3, 4). Zudem hat er seit 2006 das
jährliche Formular ausfüllen müssen, auch bezüglich der Frage, ob er wei-
terhin verwitwet sei. Er musste also wissen, dass ein Zusammenhang be-
steht zwischen dem Zivilstand und der Höhe seiner Rente. Insgesamt hat
der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, dass bei einer Wie-
derheirat sich in Sachen Rente nichts verändern würde. Er hätte der Mel-
depflicht unter diesen Umständen nachkommen müssen, und zwar – wie
C-8379/2015
Seite 11
in der Verfügung ausdrücklich erwähnt – unverzüglich. Dies hat er unter-
lassen und er hat sogar auf dem jährlichen Formular – also auf ausdrück-
liche Nachfrage hin – für das Jahr 2014 nicht auf seine Wiederheirat im
Jahr 2013 hingewiesen, sondern das Feld „verwitwet“ angekreuzt.
6.3 In Anbetracht dieser konkreten Umstände ist insgesamt mit zumindest
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer die Ausführungen zur unverzüglichen Meldepflicht verstan-
den hat und sich der Konsequenzen einer nicht erfolgten Meldung oder
einer falschen Meldung, nämlich die fragliche Weitergewährung der gan-
zen Rente statt einer Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente, bewusst
war. Deshalb kann die Verletzung der Meldepflicht zumindest nicht als
leicht qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht
auf den guten Glauben berufen.
6.4 Unerheblich ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2014
das Formular, in welchem zu Unrecht bestätigt wurde, er sei weiterhin ver-
witwet, eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet hat – die Schrift lässt sich
nicht zuordnen – oder nicht; er trägt für die Erfüllung der Meldepflicht die
alleinige Verantwortung und hat bei einer Meldepflichtverletzung die ent-
sprechenden Konsequenzen zu tragen. Er macht im Übrigen auch nicht
geltend, die Behörde oder eine Drittperson habe das Formular falsch aus-
gefüllt oder er habe davon keine Kenntnis gehabt.
6.5 Die Vorinstanz hat deshalb das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.6 Die Vorinstanz wird bei Rückforderungen oder bei der Verrechnung von
künftigen Invalidenleistungen zu prüfen haben, ob das betreibungsrechtli-
che Existenzminimum des Beschwerdeführers tangiert wird, insbesondere
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie selbst eine grosse Härte
festgestellt hat (vgl. dazu BGE 138 V 402 E. 4.2, unter Hinweis auf BGE
136 V 286 E. 6.1 und BGE 131 V 249 E. 1.2; Urteil des BVGer C-3484/2014
vom 27. Februar 2015 E. 6.5.2, unter Hinweis auf RWL Rz. 10919 ff. [Stand
1.12.2012]).
7.
Das mit Eingabe vom 11. Januar 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist gutzuheissen. Es ist begründet und wird plausibilisiert
durch die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Berechnung vom 5. No-
vember 2015 (doc. 55) festgestellt hat, dass ein Härtefall vorliege.
C-8379/2015
Seite 12
8.
Da der ehemalige Vertreter des Beschwerdeführers nicht erreichbar ist und
der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Androhung der Säumnisfol-
gen keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hat, ist die Verfügung
in Anwendung von Art. 36 VwVG im Schweizerischen Bundesblatt zu eröff-
nen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wird ihm die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt (E. 6). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist
deshalb zu verzichten
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
C-8379/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Schweizerischen Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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