B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8380/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bür-
gerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
C-8380/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. _______, Bürger von X._______) befindet
sich seit _______ im Ausland (Immatrikulation in Thailand am 14. August
2012) und ist mit einer thailändischen Staatsangehörigen verheiratet (Ak-
ten der Vorinstanz [nachfolgend: EDA act.] 18).
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 hiess die Konsularische Direktion des
EDA (KD) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Unterstützung nach dem
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976) gut und
sprach ihm vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 eine monatliche Unter-
stützung von THB 6‘938.- zu (BVGer-act. 20). Dagegen erhob der Be-
schwerdeführer am 28. März 2015 ein Rechtsmittel an das Bundesverwal-
tungsgericht. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens übersiedelte
er anfangs Juli 2015 in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht
schrieb das Verfahren am 28. September 2015 als gegenstandslos gewor-
den ab (EDA-act. 14).
C.
Im September 2015 reiste der Beschwerdeführer zurück nach Thailand
(EDA-act. 15; Immatrikulation in Thailand am 6. November 2015 [EDA-act.
18]). Am 12. November 2015 ersuchte er erneut um Unterstützung (EDA
act. 18). Mit Leistungsbestätigung vom 30. November 2015 hiess die KD
das Gesuch des Beschwerdeführers insofern gut, als dass ihm für den Zeit-
raum vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 eine Unterstützung von
monatlich THB 8‘655.20 gemäss Bundesgesetz über Schweizer Personen
und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizer-
gesetz, ASG; SR 195.1) zugesprochen wurde (EDA act. 22).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2015 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte im Wesentlichen
vor, obwohl er verheiratet sei und einen schulpflichtigen „Zieh-Sohn“ habe,
der seit 15 Jahren bei ihm wohne, sei sein Existenzminimum gegenüber
der ersten Verfügung vom 20. Februar 2015 (recte: 3. März 2015) halbiert
worden. Auch für einen Einpersonenhaushalt würde dies mit absoluter Si-
cherheit nicht reichen. Es handele sich dabei um einen Betrag von THB
19‘000.- (ca. CHF 520.-). In der ersten Berechnung seien es noch CHF
1‘000.- gewesen. Die Miete betrage THB 17‘000.- und sei sehr günstig.
C-8380/2015
Seite 3
Aber auch wenn er seine Frau und das Kind auf die Strasse setzen und ein
Zimmer für THB 10‘000.- mieten würde, hätte er nicht mehr zur Verfügung,
denn für die Miete seien lediglich THB 9‘800.- eingesetzt worden. Zurzeit
würden sie auf Kosten von Bekannten und Freunden leben. Im Internet
habe er ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 ge-
funden, in welchem das Existenzminimum für einen Einpersonenhaushalt
mit THB 32‘746.- berechnet worden sei. Obwohl er eine Familie zu ernäh-
ren habe, sei sein Existenzminimum auf THB 19‘000.- festgesetzt worden.
Irgendetwas müsse „faul“ sein. Er ersuche daher um nochmalige Prüfung
und Richtigstellung (BVGer-act. 1).
E.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom
30. November 2015 teilweise in Wiedererwägung und setzte den Betrag
für dieselbe Zeitspanne auf THB 12‘231.80 fest. Sie begründete ihren Ent-
scheid mit Ziff. 2.6.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD
zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfol-
gend: Richtlinien; vgl. > Dienstleistungen und Publika-
tionen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland >
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) >
rechtliche Grundlagen > Richtlinien), worin die Kernfamilie als Eltern oder
Elternteil mit minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt definiert werde.
Nach Überprüfung dieser Bestimmung sei sie zum Schluss gelangt, dass
nicht die Minderjährigkeit der im gleichen Haushalt lebenden Kinder ent-
scheidend sei, sondern ob ihnen gegenüber seitens des unterstützungsbe-
rechtigten Mitglieds des Haushalts eine Unterstützungspflicht gestützt auf
das Familienrecht bestehe. Entscheidend sei demnach, ob familienrechtli-
che Unterstützungspflichten gemäss ZGB vorhanden seien (Urteil des
BVGer C-2333/2009 vom 30. August 2010 E. 3 [recte: E. 6.3]). Dies sei bei
der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sohn der Fall. Die Berück-
sichtigung dieses Umstandes führe bei der Berechnung der zustehenden
Leistungen zu einem höheren Unterstützungsbeitrag (Beilage zu BVGer-
act. 11).
F.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 ergänzte der Beschwerdeführer sein
Rechtsmittel und führte im Wesentlichen aus, er sei auch mit dieser gering-
fügig nachgebesserten Verfügung nicht einverstanden. Der Betrag liege
weit unter dem Existenzminimum einer Einzelperson, geschweige denn
könne er als Existenzgrundlage für eine Familie gelten. Er sehe darin eine
C-8380/2015
Seite 4
weitere Verletzung der Grundrechte. Nach Abzug der Miete und Nebenkos-
ten würden ihm und seiner Familie ein Betrag von THB 3‘064.- monatlich
verbleiben (THB 22‘664.- abzüglich Miete und Nebenkosten von THB
19‘600.-). Beim heutigen Wechselkurs ergäbe dies CHF 0.28 pro Tag für
einen vier-Personen-Haushalt. Er bitte um eine korrekte Neuberechnung
des Existenzminimums für sich und seine Familie (BVGer-act. 11).
G.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 auf
Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Sohn und Enkelin ein-
zig die thailändische Staatsbürgerschaft besitzen würden, falle deren Un-
terstützung ausser Betracht, da sie keine Auslandschweizer im Sinne von
Art. 3 Bst. a ASG seien.
Als Ausgaben anrechenbar sei gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über
Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015
[Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]) eine Pauschale für die
Haushaltskosten (Haushaltsgeld; Bst. a) sowie weitere wiederkehrende
Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitäts-
auslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt seien (Bst. b).
Das Haushaltsgeld orientiere sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei
es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffen-
den Staat oder der betreffenden Region angepasst werde (Art. 23 Abs. 1
V-ASG). Es werde nach der Grösse des Haushalts abgestuft (Art. 23 Abs.
2 V-ASG).
Das Haushaltsgeld (Grundbetrag) werde anhand von Ziff. 2.2.1 der Richt-
linien berechnet und sei abhängig von der Haushaltsgrösse sowie der An-
zahl Personen der Kernfamilie (vgl. Ziff. 2.6.1 der Richtlinien). Es decke
nur einen Teil jener Kosten, die im Grundbedarf gemäss SKOS (Schwei-
zerische Konferenz für Sozialhilfe) in der in der Schweiz erbrachten Sozi-
alhilfe abgedeckt würden. Dieser Betrag (CHF 565.-) werde jeweils auf die
länderspezifische Kaufkraft umgerechnet. Abgestützt auf insbesondere die
Indices der OECD, UBS und weitere Angaben des Landes, wie Existenz-
minimum und Minimumlöhne, betrage das aktuelle Haushaltsgeld für Thai-
land THB 10‘700.- für eine Person.
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Seite 5
Die Kernfamilie bestehe aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und
deren minderjährigen Sohn. Die Enkelin der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers gehöre nicht dazu, weil die Ehefrau nur gegenüber ihrem minderjähri-
gen Sohn eine Unterstützungspflicht habe. Da die Grösse der Kernfamilie
und die Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Personen massgebend
seien für die Berechnung der wiederkehrenden Leistung, seien bei der Ein-
reichung eines Gesuchs um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung
denn auch stets Angaben zu den im gleichen Haushalt lebenden bzw. zur
Kernfamilie gehörenden Personen notwendig (Art. 32 Abs. 1 V-ASG). Ent-
sprechend sei eine unbesehene Übernahme jener Zahlen, wie sie in der
Verfügung vom 3. März 2015 festgelegt worden sei, entgegen der vom Be-
schwerdeführer vertretenen Auffassung nicht zulässig. Im Übrigen sei der
Sachverhalt massgeblich, wie er sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlas-
ses präsentiere. Somit sei es jeweils auch notwendig, dass die Gesuch-
stellenden aktuelle Unterlagen beibrächten. Insofern könne weder der Vor-
instanz noch der zuständigen Vertretung vorgeworfen werden, sie habe
den Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise aufgefordert, weitere Un-
terlagen nachzureichen.
Die Kosten für Wohnungsmiete, Wohnnebenkosten, Elektrizität/Gas sowie
die Nebenkosten in Zusammenhang mit dem „Village“ seien in Überein-
stimmung mit dem vom Beschwerdeführer unterbreiteten Budget vom
12. November 2015 auf insgesamt THB 19‘600.- budgetiert worden. Hier-
gegen habe der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen vorge-
bracht. Das Budget vom 25. Januar 2016 habe gegenüber jenem vom
30. November 2015 denn auch keine Änderung erfahren.
Der Anteil des Beschwerdeführers an den Haushaltkosten sei folgender-
massen berechnet worden: Totale Haushaltkosten x Anzahl Personen der
Kernfamilie / Anzahl Personen im Haushalt. Es sei berücksichtigt worden,
dass der Beschwerdeführer in einem 4-Personen Haushalt lebe und die
Familie aus drei Personen bestehe. Bei einem Total der Haushaltskosten
von THB 19‘600.- ergebe dies einen auf den Beschwerdeführer entfallenen
Betrag von THB 14‘700.-.
Das Haushaltsgeld für eine Person belaufe sich auf THB 10‘700.-. Nach-
dem ein 4-Personen-Haushalt vorliege, betrage das Haushaltsgeld ge-
stützt auf Ziff. 2.2.1 der Richtlinien pro Person 53.5%. Ausgehend von einer
Kernfamilie mit drei Personen (3 x 53.5% resultiere somit ein Haushalts-
geld von THB 17‘173.50 (THB 10‘700.- / 100% x 160.50%).
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Für die Berechnung des Taschengeldes werde bei Erwachsenen von 10%,
bei Jugendlichen im Alter von 10 bis 17 Jahren von 5% des Haushaltsgel-
des ausgegangen (Ziff. 2.2.2 der Richtlinien). Vorliegend bestehe die Kern-
familie wie gesehen aus drei Personen, weshalb 25% des Haushaltsgeldes
massgebend seien. Bei einem Haushaltsgeld von THB 10‘700.- pro Person
ergebe dies THB 2‘675.00 (THB 10‘700.- / 100% x 25%). Ebenfalls in Über-
einstimmung mit den Richtlinien sei der Betrag für Kleider, Wäsche und
Schuhe festgelegt worden (Ziff. 2.2.3 der Richtlinien). Gleich verhalte es
sich mit dem Betrag für Radio-, TV-, Telefon- und Internetgebühren (Ziff.
2.2.4 der Richtlinien). Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit den Verkehrsauslagen berücksichtigt und
auf THB 6‘048.- festgesetzt worden.
Der Beschwerdeführer bringe in Bezug auf die vorstehende Berechnung
keine substantiierten Einwendungen vor. Jedenfalls seien für die Vor-
instanz die Ursachen der finanziellen Notlage nicht zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.4). Aus diesem
Grund sei auf die Differenzen mit der SUVA nicht näher eingegangen wor-
den. Es bleibe somit dabei, dass die anrechenbaren Ausgaben (THB
47‘128.85) die anrechenbaren Einnahmen (THB 10‘433.50) um THB
12‘231.80 übersteigen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
wiederkehrende Leistung in diesem Umfang habe.
Das Argument, wonach das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen
Fall das Existenzminimum in Thailand auf THB 32‘746.- festgelegt habe,
sei für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Sofern der Beschwerdeführer
auf das Haushaltsgeld abziele, sei bereits vorstehend ausgeführt worden,
dass dieses für Thailand monatlich THB 10‘700.- betrage. Dieser Betrag
sei den wirtschaftlichen Verhältnissen in Thailand angemessen. Nachdem
dabei auf Indices der OECD, UBS und weitere Angaben des Landes, wie
Existenzminimum und Minimumlöhne abgestellt werde, müsse es auch
dem Beschwerdeführer möglich sein, seine alltäglichen Lebenshaltungs-
kosten zu decken (BVGer-act. 15).
H.
In seiner Replik vom 28. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Begehren und deren Begründung fest und führte im Wesentlichen aus, in
der letzten Verfügung sei ein Betrag von THB 47‘128.85 für ihn und seine
Familie errechnet worden. Abzüglich seiner noch verbleibenden SUVA-
Rente von THB 10‘433.- bleibe noch THB 36‘695.-. Dieser Betrag sei durch
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Seite 7
drei geteilt worden, weil seine Ehefrau und deren Sohn keine Schweizer
Bürger seien.
Da frage er sich, wieso diese dann bei der Berechnung einbezogen worden
seien. Das mache wohl keinen Sinn. Mit dem pauschalen Teilen durch drei
habe er somit ziemlich genau 50% weniger als er als alleinstehende Per-
son hätte. Somit habe er genau THB 22‘664.- monatlich zur Verfügung,
abzüglich Miete und Nebenkosten von THB 19‘600- würden ihm zum Le-
ben mit Frau und Kind monatlich THB 3064.- (CHF 87.54) übrig bleiben.
Täglich habe er somit THB 98.- (CHF 2.82) für einen Dreipersonenhaushalt
zur Verfügung, was mit Grundsicherung sicherlich nichts zu tun habe.
Er habe eine Berechnung gemacht, wie es ausschauen würde, wenn er
nicht verheiratet wäre. Der Mietzins von THB 19‘600.- wäre sicherlich un-
bestritten, denn es sei wohl nicht anzunehmen, dass von ihm verlangt
würde, seine Frau und deren Kind auf die Strasse zu stellen. Ein halbwegs
vernünftiges Ein-Zimmer-Appartement an einer etwas besseren Lage
würde gleich viel oder gar mehr kosten. Das Essensgeld sei mit THB
10‘700.- ja vorgegeben. Zurzeit habe er wegen der Teilung durch drei nur
noch THB 5‘724.- zur Verfügung. Das Taschengeld sei 10% vom Haus-
haltsgeld (THB 1‘070.-) und das Kleidergeld 15% vom Haushaltsgeld (THB
1‘605.-). Die Kosten für Radio und Fernsehen würden sich auf THB 1‘717.-
und die Mobilitätsausgaben auf THB 6048.- belaufen. Wenn man diese vor-
gegebenen Zahlen zusammenrechne, dann ergebe dies einen Betrag von
THB 40‘740.- für die Grundversorgung. Nach Abzug der SUVA-Rente von
THB 10‘433.- verbleibt eine Differenz von mindestens THB 30‘307.-
(BVGer-act. 17).
I.
Am 17. Mai 2016 hat die Vorinstanz aufgrund von steigenden Stromkosten
eine Budgetanpassung der laufenden Unterstützung des Beschwerdefüh-
rers vorgenommen und für die vergangenen Monate eine Nachzahlung ge-
währt. Der monatliche Unterstützungsbeitrag beläuft sich nun auf THB
12‘381.78 (BVGer-act. 19).
J.
Mit E-Mail vom 7. Juni 2016 an die Schweizer Vertretung in Bangkok be-
antragte der Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand.
C-8380/2015
Seite 8
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 33 Abs. 1 ASG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen
des ASG und der V-ASG, welche mit Inkrafttreten das bis zum 31. Oktober
2015 geltenden Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und
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Seite 9
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, AS 1973
1976) und die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, AS 2009
5861) aufgehoben haben.
3.2 Die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des ASG und
der V-ASG sind inhaltlich mit den entsprechenden Bestimmungen des
BSDA und der VSDA identisch. Demzufolge kann auch auf die zum alten
Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des
BVGer C-8206/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.3 m.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern
nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hin-
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite
oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus-
landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit
wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats-
angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
4.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer
Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die
Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen ge-
währt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende
Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die an-
rechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis
auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund
der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG),
was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon
seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich
selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger
familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz
C-8380/2015
Seite 10
nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die ent-
sprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger
wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Diese Kriterien werden in den Richtlinien
konkretisiert. Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt,
kann dem oder der Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt
werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rück-
kehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).
4.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen,
in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person
ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 19 Abs. 1
Bst. a und Art. 21 f. V-ASG sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berech-
nung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemei-
nen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien
der KD).
5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, obwohl er eine Familie
zu ernähren habe, sei sein Existenzminimum auf THB 19‘000.- festgesetzt
worden. Nach Abzug der Miete und Nebenkosten würden ihm und seiner
Familie ein Betrag von THB 3‘064 monatlich verbleiben (THB 22‘664 minus
Miete und Nebenkosten von THB 19‘600.-). Täglich habe er somit THB 98.-
(CHF 2.82) für einen Dreipersonenhaushalt zur Verfügung, was mit Grund-
sicherung sicherlich nicht zu tun habe.
5.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausführte, fällt die
Unterstützung der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Sohn und
Enkelin von vornherein ausser Betracht, da diese einzig die thailändische
Staatsbürgerschaft besitzen und somit keine Auslandschweizer im Sinne
von Art. 3 Bst. a ASG sind. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe
auch für seine Ehefrau und deren Sohn zu sorgen, ist nachvollziehbar,
kann aber aufgrund der geltenden Rechtslage nicht berücksichtigt werden.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers müssen sich für Unter-
stützungsleistungen ihrerseits an die zuständigen Behörden in Thailand
wenden.
C-8380/2015
Seite 11
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, obwohl er verheiratet
sei, einen schulpflichtigen „Zieh-Sohn“ habe, der seit 15 Jahren bei ihm
wohne, sei sein Existenzminimum gegenüber der ersten Verfügung vom
20. Februar 2015 (recte: 3. März 2015) halbiert worden. Es handle sich da-
bei um einen Betrag von THB 19‘000.- (ca. CHF 520.-). In der ersten Be-
rechnung seien es noch CHF 1‘000.- gewesen.
5.2.2 In der Verfügung vom 3. März 2015 wurde der Anteil der Haushalts-
kosten für den Beschwerdeführer auf THB 19‘193.35 beziffert (BVGer-act.
20 Budget). Dagegen betrug dieser Posten in der Verfügung vom 30. No-
vember 2015 lediglich noch THB 9‘800.- (EDA-act. 22 Budget). Der Unter-
schied ergibt sich daraus, dass folgende Kosten gesunken sind: Elektrizi-
tät/Gas (von THB 4‘640.- auf 2‘000.-), Wohnungsmiete um THB 500.-,
Wohnnebenkosten um THB 200.- und die Verkehrsauslagen von THB
6‘250.- nicht berücksichtigt worden sind. Verkehrsauslagen in der Höhe
von THB 6‘048.- wurden sodann jedoch in der Verfügung vom 25. Januar
2016 unter dem Posten „Ausgaben der Kernfamilie, Ziff. 2.3.6 Verkehrs-
auslagen“ anstatt wie bis anhin unter dem Posten „Gemeinsame Haus-
haltskosten, anderes Verkehrsauslagen“ wiedererwägungsweise einbezo-
gen (Beilage zu BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer hat somit keine
Einbusse an Unterstützungsleistungen erlitten. Im Gegenteil, in der neuen
Verfügung wurden Ausgaben der Kernfamilie in der Höhe von insgesamt
THB 47‘128.85 berücksichtigt. In der Verfügung vom 3. März 2015 hinge-
gen war dieser Betrag mit THB 42‘551.45 noch tiefer. Auch der monatliche
Unterstützungsbeitrag war seit November 2011 höher (vgl. Bst. B, C und
E).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er frage sich, wieso seine
Frau und deren Sohn bei der Berechnung einbezogen worden seien, wenn
er für sie doch keine Ansprüche geltend machen könne. Das mache wohl
keinen Sinn. Mit dem pauschalen Teilen durch drei habe er ziemlich genau
50% weniger als er als alleinstehende Person hätte.
5.3.2 Gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien hat eine Kernfamilie, die aus drei
Personen besteht und in einem 4-Personen Haushalt lebt, Anspruch auf 3
x 53.5% des Haushaltsgeldes von THB 10‘700.- (THB 10‘700.- / 100% x
160.50%). In casu sind dies THB 17‘173.50. Diese Abstufung entspricht
exakt den Angaben der Richtlinien für die soziale Ausgestaltung und Be-
messung der Sozialhilfe der SKOS (SKOS-Richtlinien) vom April 2005,
C-8380/2015
Seite 12
Bst. B.2.2. plett-d.pdf >, abgerufen im Juni 2016. Aus dem unter B.2.2 aufgeführten
Schema ist ersichtlich, dass eine Haushaltsgrösse von 4 Personen auf der
Äquivalenzskala einen Wert von 2.14 ergibt. Pro Person resultiert daraus
ein Wert von 0.535 und für 3 Personen ein solcher von 1.605, was
160.50 % (wie von der Vorinstanz berechnet) entspricht. Die SKOS-Äqui-
valenzskala entspricht den Ergebnissen der nationalen Verbrauchsstatistik
und hält auch internationalen Vergleichen stand (vgl. gleiche Website B.2.1
in fine). Der vom Beschwerdeführer beschriebene Mangel an finanziellen
Mitteln ergibt sich denn auch nicht aus dieser Berechnung, sondern auf-
grund der Tatsache, dass seine Familienangehörigen keinen Anspruch auf
Unterstützungsleistungen haben (vgl. E. 5.1.2).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, ein Betrag von THB
19‘000.- (ca. CHF 520.-) würde auch für einen Einpersonenhaushalt nicht
reichen. Die Miete betrage THB 17‘000.- und sei sehr günstig. Auch wenn
er seine Frau und das Kind auf die Strasse setzen und ein Zimmer für THB
10‘000.- mieten würde, hätte er nicht mehr zur Verfügung, denn für die
Miete seien lediglich THB 9‘800.- eingesetzt worden. Er habe eine Berech-
nung gemacht, wie es ausschauen würde, wenn er nicht verheiratet wäre.
Der Mietzins sei mit THB 19‘600.- wohl unbestritten, denn es sei wohl nicht
anzunehmen, dass von ihm verlangt würde, seine Frau und deren Kind auf
die Strasse zu stellen. Das Essensgeld sei mit THB 10‘700.- ja vorgege-
ben. Zurzeit habe er wegen der Teilung durch drei nur noch THB 5‘724.-
zur Verfügung. Das Taschengeld sei 10% (THB 1‘070.-) und das Kleider-
geld 15% vom Haushaltsgeld (THB 1‘605.-). Die Kosten für Radio und
Fernsehen würden sich auf THB 1‘717.- und die Mobilitätsausgaben auf
THB 6048.- belaufen. Wenn man diese vorgegebenen Zahlen zusammen-
rechne, dann ergebe dies einen Betrag von THB 40‘740.- für die Grundver-
sorgung. Nach Abzug der SUVA-Rente von THB 10‘433.- verbleibe eine
Differenz von mindestens THB 30‘307.-.
5.4.2 Die Haushaltskosten (Wohnungsmiete, Wohnnebenkosten, Elektri-
zität und andere Nebenkosten) belaufen sich für den 4-Personen-Haushalt
auf THB 19‘600.-. Aufgrund der Kernfamilie von drei Personen wurden in
der Berechnung Kosten in der Höhe von 14‘700.- budgetiert (Beilage zu
BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Berechnung,
dass für ihn alleine deutlich geringere Wohnkosten von ca. THB 8‘000.-
akzeptiert würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-5448/2011/C-5709/2011
vom 5. Juni 2012 E.6). Zuzüglich des Haushaltsgeldes von THB 10‘700.-,
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des Taschengeldes von THB 1‘070.-, des Höchstbetrages an Kleidergeld
von THB 1‘605.- und der Gebühren für Radio, Fernsehen, Telefon und In-
ternet von THB 1‘070.- ergäbe dies einen Betrag von THB 22‘445.- (vgl.
Ziff. 2.2.1 ff. der Richtlinien). Selbst wenn dem Beschwerdeführer Mobili-
tätsauslagen von THB 6048.- angerechnet würden, was nicht der Fall ist,
da sie Transportkosten von Familienmitgliedern beinhalten, ergäbe dies
abzüglich der SUVA-Rente von THB 10‘433.50 einen Unterstützungsbei-
trag von THB 18‘059.50 (22‘445.- + 6048.- = 28‘493.- - 10‘433.50). Dem-
zufolge würde in casu ein Unterstützungsbeitrag von THB 19‘000.- monat-
lich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für einen Einperso-
nenhaushalt ausreichen.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, im Internet habe er
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 gefunden,
in welchem das Existenzminimum für einen Einpersonenhaushalt auf THB
32‘746.- festgesetzt worden sei. Obwohl er eine Familie zu ernähren habe,
sei sein Existenzminimum auf THB 19‘000.- festgesetzt worden.
5.5.2 Es handelt sich dabei um das Urteil des BVGer C-5709/2011 vom
5. Juni 2012. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die betreffende Per-
son in jenem Verfahren keine SUVA-Rente bezog. Würde dieser Betrag
von THB 10‘433.50 vom Betrag von THB 32‘746.- abgezogen, so wäre der
Unterstützungsbeitrag mit THB 22‘312.50.- sogar tiefer als derjenige des
Beschwerdeführers von THB 22‘665.30 (THB 12‘231.80 + THB 10‘433.50).
Des Weiteren erhielt der Beschwerdeführer in jenem Verfahren nach einem
Jahr lediglich noch eine Unterstützung in der Höhe von THB 26‘285.-, da
ihm die Wohnkosten von THB 15‘000.- auf THB 8‘000.- gekürzt wurden
(vgl. Urteil des BVGer C-5709/2011 vom 5. Juni 2012 Bst. B ff. und E. 6).
Wenn man von diesem Betrag die SUVA-Rente abzieht, würde ein Unter-
stützungsbeitrag in der Höhe von THB 15‘851.50 resultieren. Der Be-
schwerdeführer hat demzufolge keine Schlechterstellung erfahren.
6.
Die Vorinstanz hat das Budget in rechtskonformer Weise erstellt, nachdem
sie wiedererwägungsweise den Sohn der Ehefrau des Beschwerdeführers
zur Kernfamilie hinzugefügt und die Verkehrsauslagen in die Berechnung
aufgenommen hat (vgl. Bst. G).
7.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
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angefochtene Verfügung Bundesrecht im Ergebnis nicht verletzt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die
teilweise Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege – soweit es um die Kosten des Verfahrens geht
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) – gegenstandslos geworden ist. Das Gesuch
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist hingegen ab-
zuweisen, zumal eine bedürftige Partei nur Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung hat, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl.
Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich keine
schwierigen Rechtsfragen stellten und es dem Beschwerdeführer offen-
sichtlich auch keine Probleme bereitete, eine rechtsgenügliche Beschwer-
deschrift ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S.
182). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer während des Verfah-
rens gar keinen Vertreter bezeichnet, der als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand hätte beigeordnet werden können. Die Einsetzung eines amtlichen
Anwalts im Sinne eines Pflichtverteidigers, wie dies unter bestimmten Vor-
aussetzungen im Strafverfahren vorgesehen ist (vgl. Art. 130 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR
312.0]), ist dem Verwaltungsverfahren des Bundes fremd.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge teilweiser Wie-
dererwägung gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
nicht stattgegeben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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