Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8382/2008
Urteil vom 31.März 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien R._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Sicherheitskonto/Sonderabgabepflicht.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende R._______ (geb. 1965; nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gelangte am 27. März 2000 in die Schweiz, wo sie
am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte, welches das damals
zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) mit Verfügung
vom 6. Juni 2000 ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 21.
August 2000 abgewiesen. Aufgrund einer am 17. April 2001 erfolgten
Heirat der Beschwerdeführerin mit einem hier vorläufig aufgenommen
Landsmann ersuchte sie am 11. Juni 2001 um Wiedererwägung der
Verfügung des BFF in Bezug auf den Wegweisungsvollzug. Das BFF
wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. September
2001 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die ARK mit Urteil
vom 20. April 2005 gut, worauf die Beschwerdeführerin vom BFM mit
Verfügung vom 22. April 2005 wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde.
B.
Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 27. August 2001 endete
die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht des Ehemannes der
Beschwerdeführerin. Anlässlich der Schlussabrechnung des
Sicherheitskontos Nr. XXX vom 31. Mai 2002 wurden die Kosten für das
Asylverfahren der Eheleute auf Fr. 16'800.- festgelegt. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin erklärte sich mit dieser Kostenzusammenstellung
nicht einverstanden und reichte entsprechende Bestätigungen über die
tatsächlich verursachten Kosten ein. In der Schlussabrechnung vom 9.
Mai 2003 wurden dann die Kosten für die beiden Asylverfahren (darunter
auch Fr. 1'520.-, welche die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat bis zum
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann verursacht hat)
neu auf Fr. 9'320.- festgelegt. Da sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin mit dieser Schlussabrechnung einverstanden
erklärte, erliess dass BFF am 4. Juni 2003 eine entsprechende
Verfügung. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft. Als vorläufig Aufgenommene blieb die Beschwerdeführerin
weiterhin der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht unterstellt.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2008 liquidierte die Vorinstanz das
Sicherheitskonto Nr. YYY der Beschwerdeführerin, welches Einzahlungen
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seit Juli 2005 enthält. Das BFM stellte den Kontostand von Fr. 10'221.40
zuzüglich des anrechenbaren Betrages aus der Abrechnung des
Ehemannes von Fr. 4'660.- (Hälfte von Fr. 9'320.-) dem unter der
Sonderabgabepflicht zu leistenden Beitrag von Fr. 15'000.- gegenüber
und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch
Fr. 10'340.- (Fr. 15'000.- minus Fr. 4'660.-) zugunsten des Bundes zu
vereinnahmen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die
Beschwerdeführerin unterstehe gemäss den Übergangsbestimmungen zu
der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.32) per 1. Januar 2008 grundsätzlich
der neuen Sonderabgabe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zu der
am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312)
sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, da
die zeitliche Begrenzung von sieben Jahren seit der Einreise erfüllt sei.
D.
Mit einer Eingabe vom 18. November 2008 gelangte die
Beschwerdeführerin zunächst an die Vorinstanz und ersuchte um
Aufhebung der Verfügung. Hierauf wies sie die Vorinstanz mit Schreiben
vom 25. November 2008 auf die Möglichkeit hin, mit einer Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht zu gelangen.
E. .
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2008 beantragt die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Überweisung des Restbetrages auf ihr
Bankkonto. Hierzu macht sie geltend, die von ihr verursachten
Fürsorgekosten seien genau berechnet und bereits vom Sicherheitskonto
ihres Ehemannes abgezogen worden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter eingehender Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung
der Beschwerde aus.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. April 2009 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür angesetzte Frist blieb
ungenutzt.
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H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfechtung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen
Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe
vollzogen wurde.
3.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999
2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben
sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des
Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus
verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten
zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle)
Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
aufgrund einer individuellen Abrechnung über die
rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die
sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst.
a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst.
c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung
über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich
eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine
sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige
Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis
zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit
dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende
Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die
Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11.
August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht
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zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können
Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das
Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der
rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand
aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die
Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die
Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs.
6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26.
Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11.
August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11.
August 1999 [AS 1999 2254]).
3.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig
Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der
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Vermögenswertabnahme nach Art. 86 und Art. 87 AsylG und erklärt die
Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für
anwendbar.
3.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e).
3.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
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gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen.
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen-
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt
zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische
Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug
auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer
Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
3.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass
Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom
26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe
von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
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Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
4.
4.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über die
zurechenbaren Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Die
Beschwerdeführerin äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts als
vorläufig Aufgenommene ihr Sicherheitskonto ab Juli 2005 mit
Lohnabzügen. Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung
eines Schlussabrechnungsgrundes (Ausreise aus der Schweiz, Erhalt
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder zehn Jahre
Mindestaufenthalt in der Schweiz) nicht mehr. Die Beschwerdeführerin
war damals noch keine zehn Jahre in der Schweiz und erhielt erst im
Jahre 2010 eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz sah sich
daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das
Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess sie die
angefochtene Verfügung.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall
in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen
Ausgestaltung der Sonderabgabe, zu den entsprechenden
Übergangsbestimmungen sowie zur konkreten Handhabung einzelner
Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene
Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe
seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum
Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21.
Dezember 2010 E. 3 und 6). Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz
rechtmässig vorgegangen und hat – wie bereits dargelegt –
korrekterweise das neue Recht angewendet und die Betroffene der
Sonderabgabepflicht unterstellt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin die
Hälfte des anlässlich der Schlussabrechnung des Ehegatten
zurückzuerstattenden Betrages (Fr. 4'660.-) an die zu leistende
Sonderabgabe von Fr. 15'000.- angerechnet und der noch offene Betrag
von Fr. 10'340.- dem BFM gutgeschrieben, obwohl die damals durch die
Beschwerdeführerin während der Ehe (bis zur Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann) verursachten Kosten nur
Fr. 1'520.- betrugen. Weil das Konto nach der Gutschreibung des
obgenannten Betrages per 12. November 2008 einen Negativsaldo
aufweist, gibt es zudem kein Restguthaben, das der Beschwerdeführerin
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auszuzahlen wäre. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer nur rudimentär
begründeten Rechtsmitteleingabe wenig Bezug auf die angefochtene
Verfügung. Soweit ihre Einwände auf eine Überprüfung der individuellen
Festlegung der rückerstattungspflichtigen Kosten hinauslaufen, erweisen
sie sich zum Vornherein als unbehelflich, erfolgt doch die Auflösung der
nicht schlussabrechnungsfähigen Sicherheitskonten, wie an anderer
Stelle dargetan, ohne dass eine individuelle Abrechnung über die
zurechenbaren Kosten vorzunehmen wäre (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E.
6.2.4 und 6.3.2). Demnach spielt es auch keine Rolle, ob und wie viel
Kosten die Beschwerdeführerin verursacht hat. Sonstiges wird in der
Beschwerde nicht geltend gemacht.
5.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 27. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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