Abtei lung II I
C-8403/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
Zustellungsdomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8403/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1977 bis 1991 als Saisonnier in der Schweiz. In dieser Zeit
leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 9, 10, 11 und
25). Am 7. Juni 2006 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland IVSTA [nachfolgend: IVSTA]) stellte er ein Gesuch um
Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
mit der Begründung, dass er seit Jahren "permanente Probleme mit
der Gesundheit" habe. Er habe neurologische und psychische
Probleme und müsse aufgrund einer Parese immer wieder zum Arzt
und ins Spital (act. 2 und 11).
B.
Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse
(teils unleserliche) Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren
2005 bis 2008 vor, welche A._______ im Wesentlichen ein lumbo-
sakrales Syndrom, eine zervikale Spondylose, ein vertiginöses Syn-
drom, eine arterielle Hypertonie, einen Bandscheibenvorfall, einen
Status nach mehreren cerebrovaskulären Schlaganfällen, eine Hemi-
parese lat. sin., eine Ischämie, eine hypertensive Retinopathie sowie
eine reduzierte Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine totale Arbeits-
unfähigkeit attestierten (act. 16 bis 24).
Gestützt darauf stellte Dr. med. C._______ des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) Rhone in seiner Stellungnahme vom 5. August 2008
die Diagnosen eines chronischen lumbovertebralen Syndroms M54.4
sowie einer linken Hemiparese aufgrund mehrerer Schlaganfälle und
kam zum Schluss, dass A._______ in seiner bisherigen Tätigkeit als
Gärtner seit dem 1. September 2005 zu 100% arbeitsunfähig sei,
während er Verweisungstätigkeiten noch zu 100% ausüben könne
(act. 26).
C.
Mit Vorbescheid vom 8. September 2008 teilte die IVSTA A._______
mit, dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt aus-
geübten Tätigkeit als Gärtnereiarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von
100% bestehe. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheits-
zustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie zum
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Beispiel Registrier- und Klassierungsarbeiten, interne Postverteilung,
Verkäufer im Detailhandel, Reparaturen von kleinen Haushaltsgeräten
und Parking/Museumswächter sei jedoch noch zu 100% zumutbar,
dies mit einer Erwerbseinbusse von 20%. Es liege somit keine Invalidi -
tät vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, weshalb
das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden müsse
(act. 28).
D.
Mit Verfügung vom 26. November 2008 wies die IVSTA mit der bereits
im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das Leistungsbegehren
von A._______ ab (act. 29).
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung und die Gewährung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte
er aus, dass die IVSTA seinen Fall "ohne gründliche Bearbeitung un-
gerecht abgeschlossen" habe. Wie aus diversen Arztberichten hervor-
gehe, habe sich sein Gesundheitszustand kontinuierlich verschlech-
tert. Die IVSTA habe dies "einfach ignoriert". Mit einer erneuten
Begutachtung in der Schweiz beziehungsweise im Kosovo sei er ein-
verstanden. Als Beweismittel reichte er nebst den sich bereits in den
Akten befindlichen medizinischen Unterlagen weitere (teils unleserli-
che) Arztberichte vom 4. und 6. Februar 2008, 2. April 2008, 10. Juni
2008, 1. Juli 2008, 1. September 2008 sowie 6., 7. und 21. Oktober
2008 ein, welche ihm nebst den bisher gestellten Diagnosen im
Wesentlichen eine rezidivierende Depression beziehungsweise ein
depressives Syndrom beziehungsweise Angst und eine depressive
Störung, eine lumbale Radikulopathie, eine Hemihypästhesie sowie
eine Atherosklerose attestierten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 10. Februar 2009
bei der Gerichtskasse ein.
G.
In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2009 attestierte Dr. med.
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C._______ des RAD Rhone dem Beschwerdeführer ein chronisches
lumbovertebrales Syndrom M54.4, eine linke Hemiparese aufgrund
mehrerer Schlaganfälle, ein sich wiederholender depressiver Zustand,
eine hypertensive Retinopathie sowie eine arterielle Hypertonie und
kam zum Schluss, dass auch die neu gestellten Diagnosen keine
länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten. Daher
könne an seiner bisherigen Beurteilung festgehalten werden (act. 31).
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aus
den beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Unterlagen gegenüber
dem Abklärungsverfahren keine neuen, objektiven Sachverhaltsele-
mente vorlägen, die eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen
vermöchten. Insofern verbleibe es bei der Feststellung, wonach die
vorliegenden Leiden eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit als Gärtner seit
dem 1. September 2005 bewirkten, Verweisungstätigkeiten hingegen
ohne Einschränkungen weiterhin gänzlich ausübbar seien. Dabei
ergäbe sich ein Einkommensverlust von 20%.
I.
Mit Eingabe vom 12. November 2009 reichte der Beschwerdeführer
weitere Arztberichte neueren Datums zu den Akten, welche im
Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen bestätigten.
J.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. C._______ in
seiner Stellungnahme vom 22. März 2010 im Wesentlichen aus, dass
die neu eingereichten Arztberichte nichts an der bisherigen Beurtei-
lung zu ändern vermöchten.
K.
Mit Duplik vom 24. März 2010 hielt die IVSTA ihre Anträge aufrecht.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze-
donien), nicht aber mit Serbien und Kosovo neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozial-
versicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht
mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo
findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungs-
abkommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sachverhalte
zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl.
E. 2.2 hiernach). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Ver-
fahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im
Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugosla-
wischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht,
bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invaliden-
versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
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aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. November 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 26. November 2008 verfasst wurden, auch die vom
Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Dezember 2008 sowie mit
Eingabe vom 12. November 2009 eingereichten Arztberichte, da diese
medizinischen Dokumente mit dem Streitgegenstand in engem Sach-
zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfü-
gungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S.
111 E. 3b mit Hinweisen).
2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Ände-
rungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Renten-
anspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der
5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist.
3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo
nicht der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
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40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
Seite 9
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denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Seite 10
C-8403/2008
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens
ab Juni 2005 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl.
E. 3.2 hiervor und Art. 29 Abs. 3 ATSG]) und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen
Unterlagen leide dieser im Wesentlichen an einem lumbosakralen
Syndrom, einer zervikalen Spondylose, einem vertiginösen Syndrom,
einer arteriellen Hypertonie, einem Bandscheibenvorfall, einem Status
nach mehreren cerebrovaskulären Schlaganfällen, einer Hemiparese
lat. sin., einer Ischämie, einer hypertensiven Retinopathie, einer rezidi-
vierenden Depression beziehungsweise einem depressiven Syndrom
beziehungsweise Angst und einer depressiven Störung, einer lumba-
len Radikulopathie, einer Hemihypästhesie sowie an einer Atheroskle-
rose und sei reduziert arbeitsfähig beziehungsweise zu 80% bezie-
hungsweise 100% arbeitsunfähig.
4.2 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 26. November 2008
stützt sich auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______ des RAD
Rhone vom 5. August 2008 (act. 26), wonach der Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit als Gärtner seit dem 1. September 2005 zu
100% arbeitsunfähig sei, während er Verweisungstätigkeiten noch zu
100% ausüben könne. Diese Beurteilung bestätigte Dr. med.
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C._______ mit Stellungnahmen vom 7. Juli 2009 (act. 31) und
22. März 2010.
4.3 In Bezug auf die beim Beschwerdeführer von verschiedenen
Ärzten diagnostizierten psychiatrischen Leiden kam Dr. med.
C._______ in seinen Stellungnahmen vom 7. Juli 2009 und 22. März
2010 zum Schluss, dass diese "normalerweise" keine länger
andauernde Arbeitsunfähigkeit herbeiführten. Zudem gehe aus den
vorliegenden medizinischen Unterlagen eine günstige Entwicklung aus
psychiatrischer Sicht hervor. Die beschriebenen Symptome ver-
möchten keine schlimmen psychischen Leiden zu begründen.
Hinsichtlich der attestierten somatischen Leiden des Beschwerde-
führers führte Dr. med. C._______ ohne nähere Begründung aus, dass
diese in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit von
langer Dauer zu begründen vermöchten.
4.4 Wie erwähnt kann auf Stellungnahmen eines RAD nur abgestellt
werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht genügen und darüber hinaus die beige-
zogenen RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. E. 3.5 hiervor). Dagegen ist
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht erforder-
lich, dass die RAD-Ärzte die Versicherten persönlich untersuchen.
Dr. med. C._______ verfügt über den Facharzttitel in Allgemeinmedi-
zin. Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer attestierten psychischen,
neurologischen, rheumatologischen und internistischen Leiden wäre
das Einholen eines Gutachtens und/oder der Stellungnahmen bei
entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Unter-
lagen zu genügen. Da die Vorinstanz ein derartiges Vorgehen unter-
lassen hat und keine den von der Rechtsprechung gestellten Anforde-
rungen entsprechende Beurteilung betreffend die erwähnten Gesund-
heitsbeeinträchtigungen vorliegen, kann bereits aus diesem Grund
nicht auf die Beurteilung von Dr. med. C._______ abgestellt werden.
Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der erwähnten Gesundheits-
beeinträchtigungen eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt,
fällt in die Kompetenz der entsprechenden Spezialärzte.
4.5 Hinzu kommt, dass Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme
vom 22. März 2010 hinsichtlich der von Dres. med. D._______ und
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E._______ diagnostizierten Tachyarrythmie (vgl. Austrittsbericht des
Regionalspitals X._______ betreffend Spitalaufenthalt vom 14. bis
26. Oktober 2009 [nachfolgend: Austrittsbericht]) ausführte, diese sei
nicht näher beschrieben und auch nicht durch objektive Tests, wie ein
EKG, nachgewiesen.
Dabei verkennt Dr. med. C._______, dass die diagnostizierte Tachy-
arrythmie gemäss Austrittsbericht mittels EKG eruiert worden ist. Im
Übrigen attestierten die Dres. med. D._______ und F._______ dem
Beschwerdeführer bereits im Jahre 2007 eine mittels EKG festgestellte
Tachykardie (act. 22). Die Beurteilung von Dr. med. C._______ erweist
sich demnach in diesem Punkt als nicht schlüssig.
4.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten medizi-
nischen Unterlagen ist schliesslich festzustellen, dass auch diese die
von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an medizinische
Unterlagen nicht erfüllen, zumal es sich dabei entweder um Kurz-
atteste oder um eher kurz gehaltene Einschätzungen von Ärzten
handelt, welche bei ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit keinen
Unterschied zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und
in einer leidensadaptierten Tätigkeit machten.
4.7 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen,
damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer
interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch
nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]Arbeitsfähig-
keit und massgeblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über
den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei hat sie auch die vom Be-
schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
medizinischen Unterlagen neueren Datums einzubeziehen (vgl. E. 2.2.
hiervor). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
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führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzu-
gebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 26. November 2008 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Renten-
anspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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