B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8404/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone / Fristwieder-
herstellung.
C-8404/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 im Flughafen Zürich um Asyl-
gewährung ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2015 dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs bewilligte und
ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zuwies,
dass der Zuweisungsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 um Bewil-
ligung eines Zuweisungswechsels vom Kanton C._______ in den Kanton
D._______ ersuchte,
dass dabei im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die ältere Schwester
des Beschwerdeführers wohne mit ihrer Familie in E._______ in einer 4 ½-
Zimmerwohnung und sei gut vernetzt,
dass er nach den traumatischen Bürgerkriegserlebnissen in Syrien und der
Flucht durch einen Teil von Europa unter grossen Strapazen den Anschluss
zu seiner Schwester und ihrer Familie benötige, um neben der körperlichen
Regeneration seine psychische Stabilität zurückzuerlangen,
dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen würden, um seine Familie in
E._______ mehr als bloss sporadisch zu besuchen, und seine Schwester
im November ihr viertes Kind erwarte, weshalb sie ihrerseits nicht in der
Lage sei, ihn in F._______ zu besuchen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom
2. November 2015 darauf hinwies, seinem Wunsch, den Kanton zu wech-
seln liege kein Anspruch auf Einheit der Familie zugrunde, weshalb ein
Wechsel die Zustimmung der betroffenen Kantone voraussetze,
dass die Migrationsbehörde des Kantons C._______ dem SEM mit Ein-
gabe vom 3. November 2015 mitteilte, aus ihrer Sicht könne der Kantons-
wechsel bewilligt werden, das Migrationsamt des Kantons D._______
demgegenüber seine Zustimmung mit Schreiben gleichen Datums verwei-
gerte,
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dass sich die Asylkoordination der Gemeinde E._______ am 5. November
2015 an die Vorinstanz wandte und darum ersuchte, den Kantonswechsel
trotz der ablehnenden Stellungnahme des Kantons zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2015 von dem
ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehör zur beabsichtigten Abweisung
des Kantonswechselgesuches Gebrauch machte,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ auch nach den Ausfüh-
rungen der Asylkoordination E._______ und der abschliessenden Stellung-
nahme des Beschwerdeführers an seiner Ablehnung des Kantonswechsels
festhielt,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 das Kantonswech-
selgesuch vom 26. Oktober 2015 ablehnte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Dezem-
ber 2015 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht und die Verlängerung der Beschwerdefrist beantragt,
dass zur Begründung vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe diese
Verfügung erst am 16. Dezember 2015 erhalten, und zudem während der
aktuellen Feiertage keine zuständigen betreuenden Personen (Asylkoordi-
nationsstellen) erreichbar seien (Büros geschlossen),
dass sich ferner die Umstände der Familie in der Zwischenzeit nochmals
geändert hätten (Todesfall im nächsten Umfeld, psychische Belastung der
Schwester, Einheit der Familie in der aktuellen Situation absolut notwendig
im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM gemäss Art. 5 VwVG ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder-
herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zu-
sammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst (vgl. Urteil des
BVGer C-6749/2012 vom 13. Januar 2013 E. 1.1)
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dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern
als Spruchgremium entscheiden,
dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwer-
defrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht explizit unter
die in Art. 111, namentlich Bst. e, AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem
Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten
fallen,
dass es sich bei einem in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22
Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 2009 (AsylV 1, SR 142.311)
getroffenen Entscheid über ein Gesuch einer asylsuchenden Person um
Bewilligung eines Wechsels in einen anderen Kanton um eine selbständig
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt
(Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass Beschwerden gegen Zwischenverfügungen innerhalb von 10 Tagen
seit deren Eröffnung anfechtbar sind (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer – entgegen den
Vorbringen in seiner Eingabe – schon am 9. Dezember 2015 am Postschal-
ter in G._______ zugestellt wurde, was er mit seiner Unterschrift auch be-
stätigte (vgl. Recherche Track & Trace vom 5. Januar 2016),
dass es somit nicht von Belang ist, dass der Rückschein bei der Aushändi-
gung der angefochtenen Verfügung nicht ausgefüllt bzw. unterschrieben
wurde,
dass die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Fris-
tenstillstand keine Anwendung findet (Art. 17 Abs. 1 AsylG),
dass die Anfechtungsfrist von 10 Tagen – unter Berücksichtigung des Fris-
tenlaufes an Samstagen und Sonntagen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG) – am
21. Dezember 2015 abgelaufen ist,
dass die Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2015 daher zu spät ein-
gereicht wurde,
dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1
VwVG), weshalb die mit "Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist"
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bezeichnete Rechtsmitteleingabe als Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist zu behandeln ist,
dass – unter Vorbehalt von Art. 32 Abs. 2 VwVG – eine Frist wieder herge-
stellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeter-
weise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter An-
gabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
VwVG),
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 1 zu Art. 24),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG eine
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. MOSER et al., Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140; MAITRE et al.
in Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 24 N 9; Ur-
teil des BVGer C-3703/2015 vom 22. Juli 2015 S. 4),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend ge-
machten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt,
jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah-
rensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin anzunehmen ist,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hinder-
nisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: BEERLI-BONO-
RAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege
des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf
Lehre und Praxis),
dass als objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse gemäss
herrschender Lehre etwa Naturkatastrophen oder schwerwiegende Er-
krankung gelten,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
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Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu
und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (vgl.
VOGEL, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 24),
dass blosse Rechtsunkenntnis grundsächlich nicht genügt, es sei denn, es
gehe um komplexe, unklare Rechtsverhältnisse, die sich nur schwer durch-
schauen lassen (VOGEL, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 24),
dass es sich bei der Zuweisung von Asylsuchenden an die Kantone zwei-
fellos nicht um ein komplexes, unklares Rechtsverhältnis handelt,
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung – gemäss Anga-
ben in der Rechtsmitteleingabe – der Vertreterin am 22. Dezember 2015
gezeigt hat,
dass keine objektiven oder subjektiven Gründe ersichtlich sind, weshalb es
dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die angefoch-
tene Verfügung zwischen dem 9. und 21. Dezember 2015 einer rechts- und
sprachkundigen Person zu zeigen und innert Rechtsmittelfrist eine Be-
schwerde verfassen und einreichen zu lassen, zumal entsprechende Büros
von Asylkoordinationsstellen in dieser Zeitspanne mit Sicherheit nicht ge-
schlossen waren,
dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten so-
mit nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann,
dass demnach kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24
Abs. 1 VwVG vorliegt und das Gesuch abzuweisen ist, weshalb die Frage,
ob der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 23. Dezember 2015 die
versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, offen gelassen werden kann,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Be-
schwerde nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen
auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Recherche Track &
Trace vom 5. Januar 2016)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______
– das Migrationsamt des Kantons D._______ (ad […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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