B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-8407/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A.________
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-8407/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im Folgen-
den: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 15. September 2015 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Schwiegersohn A._______
(geb. 1983, im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und ihrer
Tochter C.________ (geb. 1990, im Folgenden: Gastgeberin) im Kanton
Bern (SEM pag. 110 f., 209 ff., 161).
B.
Mit Formularentscheid vom 19. August 2015 lehnte es die schweizerische
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum
nach einem Besuchsaufenthalt (SEM pag. 200 f.).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. September
2015 (und der Gast am 15. September 2015) Einsprache bei der Vor-
instanz (SEM-pag. 205 ff.). Nachdem der Migrationsdienst des Kantons
Bern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt (SEM pag. 238 ff.)
und an die Vorinstanz weiter geleitet hatte, wies diese die Einsprache mit
Verfügung vom 4. Dezember 2015 ab (SEM pag. 241 ff.). Dabei teilte sie
die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ei-
nem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden
könne. Die Gesuchstellerin würde aus einer Region stammen, aus der als
Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck nach wie vor
festzustellen sei. Vor diesem Hintergrund bestehe erfahrungsgemäss häu-
fig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich bei einer Vielzahl von
Menschen manifestiere. Bei einem bestehenden sozialen Beziehungsnetz
im Ausland müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr als
grundsätzlich hoch eingestuft werden.
In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Um-
stände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grund-
sätzlich anzunehmende Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei eine 63-jährige
verwitwete Frau, die über keine Erwerbstätigkeit verfüge. Ihre Ersparnisse
C-8407/2015
Seite 3
von umgerechnet CHF 2‘266.- seien dank finanzieller Unterstützung Dritter
zustande gekommen und seien deshalb zu relativieren. Sie sei Mutter
zweier erwachsener Kinder und lebe in Sri Lanka mit ihrem Sohn und ihrer
Schwester zusammen. Ihr Sohn finanziere wohl ihren Lebensunterhalt, wie
auch zwei weitere Familienangehörige, die in der Schweiz leben würden.
Insgesamt könne vorliegend nicht von beruflichen, familiären oder gesell-
schaftlichen Verpflichtungen ausgegangen werden, die nachhaltig von ei-
ner allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Dass die Gesuchstelle-
rin Eigentümerin zweiter Liegenschaften sei, vermöge an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Ihre Familienangehörigen würden sich darum küm-
mern können.
D.
Dagegen gelangte der Gastgeber mit Beschwerde vom 23. Dezember
2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des ge-
wünschten Visums. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er
lebe seit 1990 in der Schweiz und sei seit März 2011 eingebürgert. Seine
Ehefrau sei im Jahr 2013 in die Schweiz gekommen. Am 14. September
2015 seien sie Eltern geworden. Seine Schwiegermutter habe in die
Schweiz kommen wollen, um ihnen bei den Geburtsvorbereitungen zu hel-
fen. Am 21. Januar 2016 werde seine Ehefrau operiert. Da sie ein paar
Tage im Spital bleiben müsse, wäre sie auf die Hilfe ihrer Mutter angewie-
sen. Die Gesuchstellerin wohne in Colombo mit ihrem Sohn zusammen.
Sie möchte nicht in der Schweiz bleiben, da sich ihr persönliches Umfeld
in Sri Lanka befinde. Er würde für ihre fristgerechte Rückreise garantieren.
Es wurden Unterlagen des Spital Langenthals betreffend die Ehefrau des
Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2016
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik keinen Ge-
brauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-8407/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Trotz des Zeitablaufs (Geburt des Kindes und der Operation der Ehe-
frau des Beschwerdeführers) ist von einem bestehenden Rechtsschutzin-
teresse auszugehen (erwünschte Anwesenheit der Gesuchstellerin [Mutter
der Gastgeberin]) nach Komplikationen während der Schwangerschaft
(SEM-pag. 175), Geburt und Operation; Bezahlung des Kostenvorschus-
ses nach erfolgter Operation. Der Beschwerdeführer ist somit gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und
52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
C-8407/2015
Seite 5
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE
135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Be-
fugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise
und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mit-
gliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw.
Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.4 und 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gäch-
ter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Auslän-der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
C-8407/2015
Seite 6
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4
VEV).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
C-8407/2015
Seite 7
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevo-
raussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wie-
derausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der all-
gemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Be-
suchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.3 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Si-
cherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri
Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income
Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der
menschlichen Entwicklung (HDI) 2015 belegt Sri Lanka die Position 73 von
187 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2015 81,1 Mrd. USD
(3.92 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum
von 2,9% dar. Demgegenüber wird die Menschenrechtslage nach wie vor
als sehr prekär eingeschätzt, nicht zuletzt auch wegen der Unterdrückung
der politischen Opposition und der tamilischen Minderheit - zu welcher die
C-8407/2015
Seite 8
Gesuchstellerin gehört - durch die Regierung (Quellen: Webseite des deut-
schen Auswärtigen Amtes: , Aussen- und Euro-
papolitik > Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Februar
2016, UNHCR, The UN Refugee Agency, 2013 Country Reports on Human
Rights Practices – Sri Lanka, 27.02.2014 docid/53284a6b8.html >, abgerufen im Juni 2016).
6.4 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist insofern zu bekräftigen, als
die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im Aus-
land lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden kann.
6.5 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfah-
rungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksich-
tigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur er-
teilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Ge-
suchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu
verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 64-jährige verwitwete
Frau (SEM-pag. 141 und 147 f.). Ihre zwei Kinder sind erwachsen (SEM-
pag. 145 und 161). Gemäss den Auskünften der Gesuchstellerin und des
Beschwerdeführers lebt sie mit ihrem Sohn (geb. 1996) und ihrer Schwes-
ter im eigenen Haus. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden,
im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien Ver-
pflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr
für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten, auch wenn sie „Familien-
älteste“ und ihr Sohn noch nicht verheiratet sein soll. So ist weder aus den
Akten ersichtlich noch wurde dargetan, dass aufgrund ihrer familiären Be-
ziehungen irgendwelche Verpflichtungen bestünden. Vielmehr fühlt sich
die Gesuchstellerin als Mutter verpflichtet, ihrer Tochter in der Schweiz,
welche im September 2016 ein Kind zur Welt gebracht hat und sich Anfang
des Jahres einer Operation unterziehen musste, beizustehen und sie zu
unterstützen (BVGer-act. 1 Beilage 2 und 3; SEM-pag. 204 ).
7.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss ihren
Angaben im Rahmen eines früheren Gesuchs um Einreise in die Schweiz
soll sie von ihrem Bruder, der in der Schweiz lebe, monatlich Geld bekom-
C-8407/2015
Seite 9
men (SEM-pag. 52). Bei der „Hatton National Bank“ besass die Gesuch-
stellerin am 16. Juli 2015 Rs. 325‘151.03 (rund USD 2225.-; SEM-pag.
186). Des Weiteren besitzt sie in Jaffna Land im Wert von Rs. 3000.- (rund
USD 20; SEM-pag. 138 ff.). Angesichts eines durchschnittlichen Jahresein-
kommens von USD 3'460.- in Sri Lanka (The World Bank, Data, GNI per
capita, Atlas method (current US$), Sri Lanka, /indicator/NY.GNP.PCAP.CD > abgerufen im Juni 2016), verfügt
die Gesuchstellerin mit ihrem Vermögen von insgesamt rund USD 2‘245.-
nicht über genügend finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu be-
streiten. Auch ihr Sohn kann nicht genügend zu ihrer Versorgung beitragen.
Er soll als Verkäufer arbeiten und monatlich Rs. 20‘000.- (rund USD 137;
SEM-pag. 145 f. und 154) verdienen. Sein Jahreseinkommen beläuft ich
somit auf ca. USD 1644.-, welches unter dem Durchschnitt liegt.
Die Gesuchstellerin ist offensichtlich auf finanzielle Mittel ihres Bruders in
der Schweiz angewiesen. Auf dieser monetären Grundlage kann die Wie-
derausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert eingestuft werden.
Ebenso der Umstand, dass die Aufenthaltskosten in der Schweiz nicht von
der Gesuchstellerin selbst getragen würden, sondern sie bei einem Besuch
finanziell vollständig von den Gastgebern abhängig sein würde, spricht ge-
gen das Bild eines finanziell abgesicherten Gastes (SEM-pag. 7/122; 5/30
und 111). Demzufolge obliegen ihr offensichtlich auch keine zwingenden
beruflichen Verpflichtungen. Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise wurde auch insoweit nicht belegt.
7.3 Insgesamt betrachtet sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der
Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als un-
wahrscheinlich erachten lassen.
8.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz
demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ei-
nem Besuchsaufenthalt besteht.
9.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt (vgl. SEM-
pag. 232 ff. und 236 f.). Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Ei-
genschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen.
C-8407/2015
Seite 10
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastge-
bers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Per-
sonen selbst von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten.
Denn in seiner Eigenschaft als Gastgeber kann der Beschwerdeführer
zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des
Besuchsaufenthaltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit
sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der Gäste
(vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9).
10.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und
ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-8407/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: