Abtei lung II I
C-8417/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
H._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rentenhöhe).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-8417/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1942 geborene deutsche Staatsangehörige H._______
lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 1961 bis 1969 in der
Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische
Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet (act. 16 f. und 61 ff.).
Er hat am 19. April 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt. Sein Antrag
wurde mit dem entsprechenden Formular dem schweizerischen
Versicherungsträger übermittelt (act. 42 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 (act. 70 ff.) hat die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) H._______ eine monatliche
Altersrente in der Höhe von Fr. 100.-- mit Beginn ab 1. Oktober 2007
zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK die Ren-
tenskala 4, eine anrechenbare Beitragsdauer von 4 Jahren und 8 Mo-
naten sowie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen
von Fr. 13'260.-- zugrunde.
C.
Gegen die Verfügung vom 26. September 2007 hat H._______ am
8. Oktober 2007 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 78). Er bean-
tragte, es seien die Berechnungsgrundlagen seiner Rente noch einmal
zu überprüfen und ihm die Berechnung detailliert darzulegen. Insbe-
sondere die berücksichtigte Beitragsdauer von 56 Monaten sei seines
Erachtens falsch, da er nur 51 Monate in der Schweiz gearbeitet habe.
Ferner sei auch das berücksichtigte durchschnittliche Jahreseinkom-
men nicht korrekt.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2007 (act. 85 ff.) hat die
SAK die Berechnungsgrundlagen der Rente dargelegt und die Ein-
sprache von H._______ abgewiesen, da die Berechnung der Alters-
rente korrekt sei.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2007 hat
H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
10. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
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erhoben. Er reichte einige Arbeitszeugnisse ein und beantragte die
Überprüfung der Berechnungsgrundlagen, da er – gemäss seiner
Aufstellung – nur 43,2 Monate in der Schweiz gearbeitet habe und das
massgebliche Durchschnittseinkommen bei etwa Fr. 17'000.-- liegen
müsste.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 legte die SAK die Rentenbe-
rechnung ausführlich dar und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, die anrechenbare Beitrags-
dauer sei – gemäss ihrer nochmaligen Überprüfung – auf 55 Monate
zu korrigieren. Das durchschnittliche Jahreseinkommen betrage dem-
zufolge Fr. 12'278.--, was (gemäss Tabelle) zu einem massgeblichen
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 13'260.-- führe. Im Ergeb-
nis sei aber die Rentenberechnung somit nicht zu beanstanden.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
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wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die SAK die Altersrente des
Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
2.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansät-
ze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG).
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968
wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen
Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus
nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Bei-
tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigun-
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gen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Aus-
gleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmassli-
chen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozial-
versicherung abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b).
Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermit-
telt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versi-
cherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre
geteilt wird.
2.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente hat die
Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1942) 44 Jahre
betragen (Rententabellen 2007, S. 7). Gemäss den Einträgen in sei-
nen individuellen Beitragskonten hat der Beschwerdeführer in den Jah-
ren 1961 bis 1969 (mit Unterbrüchen) Beiträge an die AHV entrichtet.
Gestützt auf die Einträge in den individuellen Konten und unter An-
wendung der Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer
sowie auf die eingereichten Arbeitszeugnisse ist die SAK zu Recht von
einer Beitragsdauer von 55 Monaten (4 Jahre und 7 Monate) ausge-
gangen. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeugnissen lässt
sich keine davon abweichende Beitragsdauer entnehmen. Der Be-
schwerdeführer geht fehl in der Annahme, unvollständige Monate wür-
den nur in Bruchteilen angerechnet. Im Übrigen hat der Beschwerde-
führer in seiner Aufstellung die Einkommen, welche in den Konten re-
gistriert waren und keinem der mit Zeugnissen belegten Einsätzen zu-
zuordnen war, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Die anwendbare
Rentenskala, welche sich nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist
daher – wie von der SAK zutreffend festgestellt – Rentenskala 4.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 39'517.-- registriert. Die
diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer bestreitet dies daher auch zu Recht nicht. Dieses Ge-
samteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend
dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1
AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,424 (Rententabel-
len 2007, S. 15, erster Eintrag im individuellen Konto nach Vollendung
des 20. Altersjahres im Jahr 1962), so dass sich das aufgewertete Ge-
samteinkommen auf Fr. 56'273.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der
festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein
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durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 12'278.--
(Fr. 56'273.-- : 55 x 12). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Ta-
bellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens
aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2007 beträgt dieser Wert in
der Skala 4 Fr. 13'260.--, was eine monatliche Rente von Fr. 100.-- er-
gibt.
2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Alters-
rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde
somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keine Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 73.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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