Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C84/2010
U r t e i l v om 2 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1982 im Iran, reiste im April 2000 in die Schweiz ein.
Unmittelbar nach seiner Einreise stellte er ein Asylgesuch, welches unter
Anordnung der Wegweisung erstinstanzlich abgelehnt wurde. Seine
hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am
8. Januar 2004 abgewiesen. Im September 2005 reichte er beim
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) ein weiteres Asylgesuch
ein, das er insbesondere mit seinen gegen den Iran gerichteten
exilpolitischen Aktivitäten – Teilnahme an Kundgebungen,
Veröffentlichung von Fotos und Artikeln im Internet – begründete. Das
BFF lehnt auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung von
A._______ ab. Mit Urteil vom 27. April 2006 wies die ARK auch die
hiergegen erhobene Beschwerde ab. Nach seiner Heirat mit einer
Schweizerin erhielt A._______ im Oktober 2006 eine
Aufenthaltsbewilligung.
B.
Am 11. Dezember 2006 ersuchte A._______ um Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person, dies unter Berufung auf seine
gegen die iranische Regierung gerichteten Aktivitäten. Dieses Gesuch
wurde vom BFM am 22. Dezember 2006 abgewiesen. Ein weiteres
Gesuch reichte A._______ am 8. Januar 2008 ein und führte zur
Begründung an, sein Engagement in der der römischkatholischen Kirche
verunmögliche ihm den Erhalt eines iranischen Reisepasses. Auch
dieses Gesuch wies das BFM am 17. Januar 2008 rechtskräftig ab.
C.
Am 21. November 2009 ersuchte A._______ das BFM ein weiteres Mal
um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Diesmal
begründete er seine Schriftenlosigkeit damit, dass er sich nicht an seine
heimatliche Vertretung wenden könne bzw. wolle, weil er zum
Christentum konvertiert und im Juni 2008 in der römischkatholischen
Kirche des Pfarramts […] getauft und gefirmt worden sei. Das iranische
Recht sanktioniere die Konversion mit der Todesstrafe. Zudem habe er
sich während seines hiesigen Aufenthalts politisch gegen das iranische
Regime engagiert. Würde er bei der iranischen Botschaft einen
Reisepass beantragen, so müsse er u.a. auch die Personalien seiner im
Iran lebenden Verwandten offenlegen; dazu sei er jedoch nicht bereit.
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Seinem Gesuch hat A._______ ein Referenzschreiben seiner
Pfarrgemeinde beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wies das BFM das am
21. November 2009 eingereichte Gesuch ab und führte aus, das
Vorbringen des Gesuchstellers sei auch heute nicht geeignet, die geltend
gemachte Schriftenlosigkeit zu begründen. Dieser habe sich nach
Ablehnung des vorherigen Gesuchs zwar taufen und firmen lassen;
Erkenntnissen des BFM zufolge werde ein Konvertit jedoch nicht
zwingend vom iranischen Staat verfolgt, insbesondere dann nicht, wenn
der Übertritt zu einem anderen Glauben erst nach der Ausreise aus dem
Iran erfolgt sei. Dass eine Konversion zuweilen als Mittel zur Erlangung
einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland instrumentalisiert werde, sei den
iranischen Behörden durchaus bekannt. Es stehe dem Gesuchsteller
zudem frei, im Hinblick auf seinen Glaubenswechsel eine gewisse
Diskretion walten zu lassen. In seinem Fall könne jedenfalls davon
ausgegangen werden, dass er von der diplomatischen Vertretung seines
Heimatlandes ein Reisedokument erhalte; er sei daher nicht als
schriftenlos zu betrachten.
E.
Mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung erhob A._______ mit
Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2010 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die iranischen Behörden
würden ihn aufgrund seines Übertritts zum Christentum als
Schwerkriminellen, der die Todesstrafe verdiene, ansehen. Aus diesem
Grund unterstelle ihm die Vorinstanz zu Unrecht, dass er über die
diplomatische Vertretung ein Reisepapier erhalten könne. Geradezu
willkürlich sei die Behauptung, ein Konvertit werde nicht zwingenderweise
vom iranischen Staat verfolgt. Nicht akzeptabel sei es auch, dass ihn die
Vorinstanz dazu anstiften wolle, seinen Glaubenswechsel zu
verschweigen bzw. gegenüber der iranischen Botschaft falsche Angaben
zu machen.
F.
Das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010
abgewiesen.
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G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2010 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf die in der Verfügung genannten Gründe die Abweisung
der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung mit
Verfügung vom 25. März 2010 zur Kenntnis gebracht.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter
anderem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] und Art. 1
der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und
1.3).
3.
Am 1. März 2010 trat die neue Reisedokumentenverordnung in Kraft. Sie
stützt sich auf Art. 59 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 6 AuG und ersetzt die
bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2004, AS 2004
4577). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 25 RDV gilt sie für
alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren und ist somit auch
auf die vorliegende Beschwerde anwendbar. Inhaltlich haben die hier
relevanten Bestimmungen allerdings keine wesentlichen Änderungen
erfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4704/2009 vom
15. August 2011 E. 2 mit Hinweisen). Was die Definition der
Schriftenlosigkeit in Art. 6 RDV anbelangt, so wird dort – der bisherigen
Praxis entsprechend – festgehalten, dass Verzögerungen bei der
Ausstellung von Reisepapieren im Herkunftsstaat keine Schriftenlosigkeit
begründen; der entsprechende Art. 7 der RDV von 2004 enthielt diese
Kodifizierung noch nicht.
3.1. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos
anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit
Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3
Abs. 1 RDV). Einer schriftenlosen ausländischen Person mit
Jahresaufenthaltsbewilligung kann das BFM im Rahmen des freien
(pflichtgemässen) Ermessens ebenfalls einen Pass für eine ausländische
Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RDV).
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3.2. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres
Heimat oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden
kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat oder
Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines
Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von
Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im
Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4
RDV).
4.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung
und ist offensichtlich nicht im Besitz heimatlicher Reisepapiere. Im Falle
seiner Schriftenlosigkeit könnte ihm ein Pass für eine ausländische
Person ausgestellt werden. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die
Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat. Hierfür ist entscheidungserheblich, ob ihm die Beschaffung
von Reisedokumenten bei seinen Heimatbehörden zumutbar und möglich
ist; dies ist nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben
zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18.
Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
4.1. Die Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV bezieht sich
namentlich auf schutzbedürftige und asylsuchende Personen. Da bei
ihnen von einer potentiellen Gefährdung ausgegangen wird, kann von
ihnen – so Art. 6 Abs. 3 RDV – die Kontaktaufnahme mit den zuständigen
Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden. Aus
dem gleichen Grund gilt dies auch in Bezug auf Personen, welche infolge
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Massgabe von Art. 83
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG vorläufig aufgenommen wurden (vgl. zitiertes
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4704/2009 E. 5.1).
4.2. Die beiden Asylgesuche des Beschwerdeführers wurden
letztinstanzlich von der ARK abgewiesen. Diese hat in ihren Urteilen vom
8. Januar 2004 und 27. April 2006 auch festgestellt, dass der Vollzug
seiner Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar sei. Der
Beschwerdeführer gehört somit nicht zum soeben beschriebenen
Personenkreis, von dem von vornherein keine Kontaktaufnahme mit den
Heimatbehörden verlangt werden kann. Im Übrigen hat sich die ARK im
Urteil vom 27. April 2006 auch mit den vom Beschwerdeführer
behaupteten exilpolitischen Aktivitäten auseinandergesetzt und sah es als
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unwahrscheinlich an, dass sein hiesiges Engagement bei den iranischen
Behörden Beachtung finden bzw. für ihn selbst gefährlich werden würde
(E. 4.3.3 S. 9 f.). Schon deshalb fällt es nicht ins Gewicht, dass das
vorliegende Gesuch um Ausstellung eines Reisedokumentes u.a. mit
dem gegen das iranische Regime gerichteten politischen Engagement
begründet wurde: Dass dieses Engagement die Kontaktaufnahme mit
den Heimatbehörden unzumutbar machen könnte, darf angesichts der
zitierten Urteilserwägungen ausgeschlossen werden.
4.3. In seiner Rechtsmitteleingabe hat A._______ insbesondere geltend
gemacht, er habe den römischkatholischen Glauben angenommen.
Nach iranischem Recht werde jedoch derjenige, der vom muslimischen
zum christlichen Glauben übertrete, mit dem Tode bestraft. Für die
iranischen Behörden gälte daher auch er, der Beschwerdeführer, als
Schwerverbrecher, der die Todesstrafe verdient habe. Aus seiner
Konversion und der daran anknüpfenden strafrechtlichen Konsequenz
leitet der Beschwerdeführer seine Schriftenlosigkeit ab.
4.3.1. Seinem Vorbringen zufolge hält es der Beschwerdeführer
offensichtlich für unzumutbar, bei den iranischen Behörden vorstellig zu
werden. Seine Befürchtung, strafrechtlich verfolgt zu werden, bezieht sich
dabei jedoch ausschliesslich auf eine Situation, der er nur dann
ausgesetzt sein könnte, wenn er in den Iran zurückkehren müsste. Hierfür
besteht jedoch keine Notwendigkeit; auch der Beschwerdeführer selbst
bestreitet grundsätzlich nicht, dass über die hiesige iranische Botschaft
Reisepapiere erhältlich gemacht werden können. Dementsprechend
besteht für den Beschwerdeführer, objektiv betrachtet, kein
Hinderungsgrund, bei der iranischen Vertretung in der Schweiz einen
Pass zu beantragen. Seine diesbezügliche Weigerung ist lediglich
subjektiv motiviert und unterstellt, dass er gegenüber seiner
Heimatvertretung Angaben machen müsste, die er nicht offenlegen
möchte. Es erübrigt sich, in diesem Punkt auf die weiteren
Mutmassungen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.3.2. Der Beschwerdeführer hat sich bisher noch nie – auch nicht im
Zusammenhang mit den vorangegangen Gesuchen vom 11. Dezember
2006 und 8. Januar 2008 – bei seiner heimatlichen Vertretung um die
Ausstellung von Reisepapieren bemüht. Er kann sich daher auch nicht
darauf berufen, dass die Vertretung in seinem konkreten Fall die
Ausstellung eines Reisepasses ablehnen würde und es ihm somit
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unmöglich sei, heimatliche Papiere zu erhalten. Seine anderweitigen
Vermutungen reichen hierfür nicht aus.
5.
Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen
heimatlichen Reisedokumentes zumutbar; diese ist auch nicht objektiv
unmöglich. A._______ kann folglich nicht als schriftenlos im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 RDV betrachtet werden.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die
Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung
eines Passes für eine ausländische Person verweigert hat. Die
angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG
als rechtmässig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons BaselStadt ([…])
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
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